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8.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
1
.
Februar
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
§
Abs.
Satz
Frage
Bereicherungsanspruch
Rückerstattung
ärztlichen
Honoraren
Wahlleistungen
Einwand
unzulässiger
Rechtsausübung
entgegengesetzt
werden
kann
zugrunde
liegenden
Wahlleistungsvereinbarungen
zwar
Verstoßes
Unterrichtungspflicht
§
Abs.
Satz
BPflV
unwirksam
gewesen
waren
Leistungen
jedoch
langen
Zeitraum
abgerufen
beanstandungsfrei
erbracht
honoriert
worden
sind
.
Urteil
1
.
Februar
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
1
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dörr
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
17
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
10
.
April
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Revisionsrechtszuges
tragen
.
Tatbestand
Klägerin
befand
Zeitraum
Dezember
November
wiederholt
ambulanter
stationärer
Behandlung
Kreiskrankenhauses
.
Betrieb
Krankenhauses
wurde
Wirkung
1
.
Januar
Beklagte
gemeinnützige
Gesellschaft
beschränkter
Haftung
übertragen
.
Beklagte
ist
Klinik
liquidationsberechtigter
tätig
hat
Klägerin
Mitglied
gesetzlichen
Krankenversicherung
ist
private
Zusatzversicherung
verfügt
jeweils
inhaltsgleichen
Wahlleistungsvereinbarungen
ärztlich
behandelt
.
Wahlleistungsvereinbarungen
lauteten
hier
Bedeutung
folgt
:
Wahlleistungen
erstrecken
"
ärztlichen
Leistungen
Behandlung
beteiligten
Ärzte
Krankenhauses
gesonderten
Berechnung
Leistungen
berechtigt
sind
Ärzten
veranlaßten
Leistungen
Ärzten
ärztlich
geleiteten
Einrichtungen
Krankenhauses
gilt
auch
Krankenhaus
berechnet
werden
;
Liquidation
erfolgt
jeweils
gültigen
Fassung
.
ist
auszugsweise
Informationstafeln
Patientenaufnahme
Stationsdienstzimmer
Einsichtnahme
.
"
Klägerin
wurden
Chefarztbehandlung
Abrechnungen
erteilt
.
ergebenden
Gesamtbetrag
hat
eigenen
Mitteln
bezahlt
.
nimmt
nunmehr
Beklagten
gesamtschuldnerisch
Rückzahlung
geleisteten
Beträge
Begründung
Anspruch
Wahlleistungsvereinbarungen
seien
Verstoßes
§
Abs.
Satz
vorliegend
anwendbaren
Bundespflegesatzverordnung
24
.
September
.
S.
unwirksam
.
Berufungsgericht
hat
insoweit
lediglich
zugesprochen
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Mehrforderung
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
Revision
ist
begründet
.
1
.
Unrecht
macht
Revision
geltend
hier
Rede
stehenden
Wahlleistungsvereinbarungen
sei
bereits
Schriftform
§
Abs.
Satz
gewahrt
worden
nur
Vertreter
Rechtsvorgängers
Beklagten
auch
Beklagten
unterschrieben
worden
seien
.
Wahlleistungen
werden
§
Abs.
Satz
BPflV
"
Krankenhaus
"
vereinbart
;
allein
Träger
ist
Vertragspartner
Vereinbarung
gesonderte
Berechung
Senatsurteil
22
Juli
VersR
.
2
.
Jedoch
sind
Vorinstanzen
Recht
ausgegangen
vorstehend
wiedergegebene
Wahlleistungsvereinbarung
inhaltlich
Anforderungen
§
Abs.
Satz
BPflV
genügte
.
sind
Wahlleistungen
Erbringung
schriftlich
vereinbaren
;
Patient
ist
Abschluss
Vereinbarung
Entgelte
Wahlleistungen
Inhalt
Einzelnen
unterrichten
.
Rechtsprechung
Senats
abzugehen
Anlass
besteht
ist
Wahlleistungsvereinbarung
hinreichende
vorherige
Unterrichtung
Patienten
abgeschlossen
worden
ist
unwirksam
vgl.
Senatsurteile
27
November
8
.
Januar
22
Juli
VersR
.
Senat
hat
vorgenannten
Urteilen
Anforderungen
präzisiert
ausreichende
Unterrichtung
stellen
sind
.
reicht
einerseits
Patient
lediglich
hingewiesen
wird
Abrechnung
selbst
liquidierenden
Chefarztes
Gebührenordnung
Ärzte
erfolge
;
andererseits
ist
erforderlich
Patienten
Hinweis
mutmaßlich
Ansatz
bringenden
Nummern
Gebührenverzeichnisses
Gebührenordnung
Ärzte
detailliert
Einzelfall
abgestellt
Höhe
voraussichtlich
entstehenden
Arztkosten
Form
Wesentlichen
zutreffenden
Kostenanschlags
mitgeteilt
wird
.
Senat
hat
vielmehr
Kriterien
aufgestellt
Unterrichtung
Patienten
orientieren
hat
.
Ausreichend
ist
Falle
:
kurze
Charakterisierung
Inhalts
wahlärztlicher
Leistungen
Ausdruck
kommt
Rücksicht
Art
Schwere
Erkrankung
persönliche
Behandlung
liquidationsberechtigten
Ärzte
sichergestellt
werden
soll
verbunden
Hinweis
Patient
auch
Abschluss
Wahlleistungsvereinbarung
medizinisch
notwendige
Versorgung
hinreichend
qualifizierte
Ärzte
erhält
;
kurze
Erläuterung
Preisermittlung
ärztliche
Leistungen
Gebührenordnung
Ärzte
Zahnärzte
Leistungsbeschreibung
Nummern
Gebührenverzeichnisses
;
Bedeutung
Punktzahl
Punktwert
;
Möglichkeit
Gebührensatz
je
Schwierigkeit
Zeitaufwand
erhöhen
;
Hinweis
Gebührenminderung
§
Gebührenordnung
Ärzte
;
Hinweis
Vereinbarung
wahlärztlicher
Leistungen
erhebliche
finanzielle
Mehrbelastung
Folge
haben
kann
;
Hinweis
Inanspruchnahme
wahlärztlicher
Leistungen
Vereinbarung
zwingend
Behandlung
Patienten
beteiligten
liquidationsberechtigten
Ärzte
erstreckt
vgl.
§
Abs.
Satz
;
Hinweis
Gebührenordnung
Ärzte/Gebührenordnung
Zahnärzte
Wunsch
eingesehen
werden
kann
;
ungefragte
Vorlage
Gesetzestexte
erscheint
entbehrlich
genommen
besonderer
Informationswert
zukommt
.
durchschnittliche
Wahlleistungspatient
ist
auch
annähernd
Lage
selbst
Studiums
umfänglichen
komplizierten
Regelungswerke
Überblick
Höhe
zukommenden
Arztkosten
verschaffen
.
hier
Rede
stehende
Wahlleistungsvereinbarung
enthielt
Hinweis
Patient
auch
Abschluss
medizinisch
notwendige
Versorgung
hinreichend
qualifizierte
Ärzte
erhielt
noch
kurze
Erläuterung
Preisermittlung
ärztlichen
Leistungen
.
Ebenso
fehlte
Belehrung
Vereinbarung
wahlärztlicher
Leistungen
erhebliche
finanzielle
Mehrbelastung
Folge
haben
konnte
.
3
.
Auffassung
Vorinstanzen
wurden
Hinweise
späteren
Wahlleistungsvereinbarungen
entbehrlich
Klägerin
ersten
Rechnungen
beanstandungsfrei
bezahlt
hatte
.
Anforderungen
§
Abs.
BPflV
beziehen
Wortlaut
Sinn
Bestimmung
jeweilige
einzelne
Vereinbarung
.
Fortwirken
früherer
Hinweise
sonstiger
Informationen
enthebt
Krankenhausträger
Vertragspartner
Wahlleistungsvereinbarung
Obliegenheit
Anforderungen
einzuhalten
.
II
.
Gleichwohl
hält
Abweisung
Klage
noch
anhängigen
Umfang
Ergebnis
revisionsgerichtlichen
Nachprüfung
stand
.
Beklagten
können
nämlich
Berufungsgericht
Hilfsbegründung
rechtsfehlerfreier
tatrichterliche
Würdigung
ausführt
Bereicherungsanspruch
Klägerin
Einwand
unzulässiger
Rechtsausübung
entgegensetzen
.
1
.
Klägerin
hat
langen
Zeitraum
Wahlleistungen
gengenommen
Vorteile
gezogen
.
war
schriftliche
Wahlleistungsvereinbarung
auch
inhaltlich
unzureichend
zumindest
ansatzweise
Tragweite
eingegangenen
Verpflichtungen
informiert
worden
.
ersten
Abrechnungen
Beklagten
Gegenstand
jetzigen
Revisionsverfahrens
sind
war
auch
Technik
Preisermittlung
ärztliche
Leistungen
Gebührenordnung
Ärzte
Augen
geführt
worden
.
hat
Jahre
Rechnung
gestellten
Entgelte
anstandslos
bezahlt
.
private
Zusatzversicherung
verfügte
war
bewusst
Geldleistungen
eigenen
gen
erbringen
hatte
.
Weise
hatte
zumindest
mitgewirkt
Rechtsvorgängerin
Beklagten
Beklagten
Eindruck
entstehen
musste
Klägerin
werde
Nachhinein
berufen
gegenseitigen
Leistungen
rechtliche
Grundlage
gefehlt
habe
.
2
.
Zwar
gibt
allgemeinen
Rechtsgrundsatz
Inhalts
Vorteile
unwirksamen
Rechtsgeschäfts
endgültig
genossen
hat
erbrachten
Gegenleistungen
zurückfordern
kann
.
Indessen
hat
Rechtsprechung
schon
mehrfach
Bereicherungsanspruch
Inhalts
Einwand
unzulässiger
Rechtsausübung
durchgreifen
lassen
vgl.
374
;
Urteil
23
.
Januar
;
s.
auch
Senatsurteile
1
.
Februar
;
Ganzen
Staudinger/Sack
§
.
.
Insoweit
bedarf
einzelfallbezogenen
tatrichterlichen
Würdigung
.
kann
unberücksichtigt
bleiben
vorstehend
wiedergegebenen
Grundsätze
Anforderungen
ausreichenden
Unterrichtung
§
Abs.
Satz
BPflV
Rechtsprechung
Senats
erst
geraume
Zeit
hier
Rede
stehenden
Vorgängen
präzisiert
worden
sind
.
lässt
objektiv
vorliegenden
Verstoß
Beklagten
Unterrichtungspflicht
milderen
Licht
erscheinen
vgl.
ähnlichen
Problematik
Verstoß
Art
.
§
auch
Senatsurteile
1
.
Februar
aaO
.
Gegensatz
Sachverhalt
Senatsurteil
17
.
Oktober
zugrunde
gelegen
hatte
handelte
hier
einmalige
Behandlung
Wahlleistungsvereinbarung
einmal
Schriftform
gewahrt
gewesen
war
;
vielmehr
hatte
Klägerin
immer
wieder
Wahlleistungen
Beklagten
abgerufen
Anspruch
genommen
.
Umständen
ist
wertender
Gesamtschau
beanstanden
Berufungsgericht
insbesondere
problemlosen
Aufrechterhaltung
Abwicklung
vertraglichen
Beziehungen
Parteien
Zeitraum
Jahren
hinweg
besonderen
Umstand
erblickt
hat
Rückforderung
Klägerin
erbrachten
Gegenleistungen
entgegensteht
.
.
1
.
Verfahrensrügen
Revision
Wesentlichen
geltend
macht
Berufungsurteil
enthalte
Wiedergabe
Berufungsanträge
Klägerin
greifen
ebenfalls
.
Vielmehr
werden
Klägerin
Berufungsrechtszug
verfolgte
Rechtsschutzziel
auch
Streitgegenstand
Berufungsgericht
entscheiden
wollte
tatsächlich
entschieden
hat
Gründen
Berufungsurteils
hinreichend
deutlich
.
weiteren
Begründung
sieht
Senat
gemäß
§
Satz
.
2
.
Revision
war
Beklagten
Revisionsrechtszug
anwaltlich
vertreten
waren
unechtes
Versäumnisurteil
zurückzuweisen
.
Vorinstanzen
:
LG
Entscheidung
MO
OLG
Entscheidung
10.04.2006