NAMEN Verkündet : 1 . Februar Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; § Abs. Satz Frage Bereicherungsanspruch Rückerstattung ärztlichen Honoraren Wahlleistungen Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengesetzt werden kann zugrunde liegenden Wahlleistungsvereinbarungen zwar Verstoßes Unterrichtungspflicht § Abs. Satz BPflV unwirksam gewesen waren Leistungen jedoch langen Zeitraum abgerufen beanstandungsfrei erbracht honoriert worden sind . Urteil 1 . Februar . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 1 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dörr Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 10 . April wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Revisionsrechtszuges tragen . Tatbestand Klägerin befand Zeitraum Dezember November wiederholt ambulanter stationärer Behandlung Kreiskrankenhauses . Betrieb Krankenhauses wurde Wirkung 1 . Januar Beklagte gemeinnützige Gesellschaft beschränkter Haftung übertragen . Beklagte ist Klinik liquidationsberechtigter tätig hat Klägerin Mitglied gesetzlichen Krankenversicherung ist private Zusatzversicherung verfügt jeweils inhaltsgleichen Wahlleistungsvereinbarungen ärztlich behandelt . Wahlleistungsvereinbarungen lauteten hier Bedeutung folgt : Wahlleistungen erstrecken " ärztlichen Leistungen Behandlung beteiligten Ärzte Krankenhauses gesonderten Berechnung Leistungen berechtigt sind Ärzten veranlaßten Leistungen Ärzten ärztlich geleiteten Einrichtungen Krankenhauses gilt auch Krankenhaus berechnet werden ; Liquidation erfolgt jeweils gültigen Fassung . ist auszugsweise Informationstafeln Patientenaufnahme Stationsdienstzimmer Einsichtnahme . " Klägerin wurden Chefarztbehandlung Abrechnungen erteilt . ergebenden Gesamtbetrag € hat eigenen Mitteln bezahlt . nimmt nunmehr Beklagten gesamtschuldnerisch Rückzahlung geleisteten Beträge Begründung Anspruch Wahlleistungsvereinbarungen seien Verstoßes § Abs. Satz vorliegend anwendbaren Bundespflegesatzverordnung 24 . September . S. unwirksam . Berufungsgericht hat insoweit lediglich zugesprochen . zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Mehrforderung Beklagten . Entscheidungsgründe Revision ist begründet . 1 . Unrecht macht Revision geltend hier Rede stehenden Wahlleistungsvereinbarungen sei bereits Schriftform § Abs. Satz gewahrt worden nur Vertreter Rechtsvorgängers Beklagten auch Beklagten unterschrieben worden seien . Wahlleistungen werden § Abs. Satz BPflV " Krankenhaus " vereinbart ; allein Träger ist Vertragspartner Vereinbarung gesonderte Berechung Senatsurteil 22 Juli VersR . 2 . Jedoch sind Vorinstanzen Recht ausgegangen vorstehend wiedergegebene Wahlleistungsvereinbarung inhaltlich Anforderungen § Abs. Satz BPflV genügte . sind Wahlleistungen Erbringung schriftlich vereinbaren ; Patient ist Abschluss Vereinbarung Entgelte Wahlleistungen Inhalt Einzelnen unterrichten . Rechtsprechung Senats abzugehen Anlass besteht ist Wahlleistungsvereinbarung hinreichende vorherige Unterrichtung Patienten abgeschlossen worden ist unwirksam vgl. Senatsurteile 27 November 8 . Januar 22 Juli VersR . Senat hat vorgenannten Urteilen Anforderungen präzisiert ausreichende Unterrichtung stellen sind . reicht einerseits Patient lediglich hingewiesen wird Abrechnung selbst liquidierenden Chefarztes Gebührenordnung Ärzte erfolge ; andererseits ist erforderlich Patienten Hinweis mutmaßlich Ansatz bringenden Nummern Gebührenverzeichnisses Gebührenordnung Ärzte detailliert Einzelfall abgestellt Höhe voraussichtlich entstehenden Arztkosten Form Wesentlichen zutreffenden Kostenanschlags mitgeteilt wird . Senat hat vielmehr Kriterien aufgestellt Unterrichtung Patienten orientieren hat . Ausreichend ist Falle : kurze Charakterisierung Inhalts wahlärztlicher Leistungen Ausdruck kommt Rücksicht Art Schwere Erkrankung persönliche Behandlung liquidationsberechtigten Ärzte sichergestellt werden soll verbunden Hinweis Patient auch Abschluss Wahlleistungsvereinbarung medizinisch notwendige Versorgung hinreichend qualifizierte Ärzte erhält ; kurze Erläuterung Preisermittlung ärztliche Leistungen Gebührenordnung Ärzte Zahnärzte Leistungsbeschreibung Nummern Gebührenverzeichnisses ; Bedeutung Punktzahl Punktwert ; Möglichkeit Gebührensatz je Schwierigkeit Zeitaufwand erhöhen ; Hinweis Gebührenminderung § Gebührenordnung Ärzte ; Hinweis Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen erhebliche finanzielle Mehrbelastung Folge haben kann ; Hinweis Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen Vereinbarung zwingend Behandlung Patienten beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt vgl. § Abs. Satz ; Hinweis Gebührenordnung Ärzte/Gebührenordnung Zahnärzte Wunsch eingesehen werden kann ; ungefragte Vorlage Gesetzestexte erscheint entbehrlich genommen besonderer Informationswert zukommt . durchschnittliche Wahlleistungspatient ist auch annähernd Lage selbst Studiums umfänglichen komplizierten Regelungswerke Überblick Höhe zukommenden Arztkosten verschaffen . hier Rede stehende Wahlleistungsvereinbarung enthielt Hinweis Patient auch Abschluss medizinisch notwendige Versorgung hinreichend qualifizierte Ärzte erhielt noch kurze Erläuterung Preisermittlung ärztlichen Leistungen . Ebenso fehlte Belehrung Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen erhebliche finanzielle Mehrbelastung Folge haben konnte . 3 . Auffassung Vorinstanzen wurden Hinweise späteren Wahlleistungsvereinbarungen entbehrlich Klägerin ersten Rechnungen beanstandungsfrei bezahlt hatte . Anforderungen § Abs. BPflV beziehen Wortlaut Sinn Bestimmung jeweilige einzelne Vereinbarung . Fortwirken früherer Hinweise sonstiger Informationen enthebt Krankenhausträger Vertragspartner Wahlleistungsvereinbarung Obliegenheit Anforderungen einzuhalten . II . Gleichwohl hält Abweisung Klage noch anhängigen Umfang Ergebnis revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand . Beklagten können nämlich Berufungsgericht Hilfsbegründung rechtsfehlerfreier tatrichterliche Würdigung ausführt Bereicherungsanspruch Klägerin Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensetzen . 1 . Klägerin hat langen Zeitraum Wahlleistungen gengenommen Vorteile gezogen . war schriftliche Wahlleistungsvereinbarung auch inhaltlich unzureichend zumindest ansatzweise Tragweite eingegangenen Verpflichtungen informiert worden . ersten Abrechnungen Beklagten Gegenstand jetzigen Revisionsverfahrens sind war auch Technik Preisermittlung ärztliche Leistungen Gebührenordnung Ärzte Augen geführt worden . hat Jahre Rechnung gestellten Entgelte anstandslos bezahlt . private Zusatzversicherung verfügte war bewusst Geldleistungen eigenen gen erbringen hatte . Weise hatte zumindest mitgewirkt Rechtsvorgängerin Beklagten Beklagten Eindruck entstehen musste Klägerin werde Nachhinein berufen gegenseitigen Leistungen rechtliche Grundlage gefehlt habe . 2 . Zwar gibt allgemeinen Rechtsgrundsatz Inhalts Vorteile unwirksamen Rechtsgeschäfts endgültig genossen hat erbrachten Gegenleistungen zurückfordern kann . Indessen hat Rechtsprechung schon mehrfach Bereicherungsanspruch Inhalts Einwand unzulässiger Rechtsausübung durchgreifen lassen vgl. 374 ; Urteil 23 . Januar ; s. auch Senatsurteile 1 . Februar ; Ganzen Staudinger/Sack § . . Insoweit bedarf einzelfallbezogenen tatrichterlichen Würdigung . kann unberücksichtigt bleiben vorstehend wiedergegebenen Grundsätze Anforderungen ausreichenden Unterrichtung § Abs. Satz BPflV Rechtsprechung Senats erst geraume Zeit hier Rede stehenden Vorgängen präzisiert worden sind . lässt objektiv vorliegenden Verstoß Beklagten Unterrichtungspflicht milderen Licht erscheinen vgl. ähnlichen Problematik Verstoß Art . § auch Senatsurteile 1 . Februar aaO . Gegensatz Sachverhalt Senatsurteil 17 . Oktober zugrunde gelegen hatte handelte hier einmalige Behandlung Wahlleistungsvereinbarung einmal Schriftform gewahrt gewesen war ; vielmehr hatte Klägerin immer wieder Wahlleistungen Beklagten abgerufen Anspruch genommen . Umständen ist wertender Gesamtschau beanstanden Berufungsgericht insbesondere problemlosen Aufrechterhaltung Abwicklung vertraglichen Beziehungen Parteien Zeitraum Jahren hinweg besonderen Umstand erblickt hat Rückforderung Klägerin erbrachten Gegenleistungen entgegensteht . . 1 . Verfahrensrügen Revision Wesentlichen geltend macht Berufungsurteil enthalte Wiedergabe Berufungsanträge Klägerin greifen ebenfalls . Vielmehr werden Klägerin Berufungsrechtszug verfolgte Rechtsschutzziel auch Streitgegenstand Berufungsgericht entscheiden wollte tatsächlich entschieden hat Gründen Berufungsurteils hinreichend deutlich . weiteren Begründung sieht Senat gemäß § Satz . 2 . Revision war Beklagten Revisionsrechtszug anwaltlich vertreten waren unechtes Versäumnisurteil zurückzuweisen . Vorinstanzen : LG Entscheidung MO OLG Entscheidung 10.04.2006