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1.9 KiB

BESCHLUSS
3
.
März
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Tombrink
Dr.
Reiter
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Klägerin
Senatsbeschluss
28
.
Januar
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Anhörungsrüge
Klägerin
321a
ist
fristgerecht
eingereicht
worden
Sache
unbegründet
.
Rüge
Senat
habe
Klägerin
Wahrung
Anspruchs
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
Beschlussfassung
hinweisen
müssen
Güteantrag
Anforderungen
Individualisierung
geltend
gemachten
prozessualen
Anspruchs
genüge
verfängt
.
vorerwähnte
Rechtsfrage
ist
bereits
Vorinstanzen
Näheren
behandelt
worden
.
Landgericht
hat
klageabweisendes
Urteil
anderen
Gründen
gestützt
Landgerichtsurteil
S.
.
Dementsprechend
ist
Klägerin
Berufungsbegründung
S.
auch
Punkt
eingegangen
.
Berufungsgericht
hat
seinerseits
ausgeführt
Zweifel
hinreichenden
Anspruchsindividualisierung
Güteantrag
habe
S.
4
;
Zurückweisungsbeschluss
S.
Klägerin
zweiter
Instanz
Stellungnahme
6
.
März
S.
erwidert
hat
.
Schließlich
hat
Frage
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung
Seite
eingehend
erörtert
.
Hintergrund
erscheint
erklärlich
gerichtshof
zugelassener
Rechtsanwalt
vorherigen
Hinweis
erkennenden
Senats
mögliche
Entscheidungserheblichkeit
Gesichtspunkts
vermisst
.
Annahme
"
Überraschungsentscheidung
"
Senats
liegt
erkennbar
.
Unbeschadet
wären
Anhörungsrüge
enthaltenen
ergänzenden
Ausführungen
geeignet
Bedenken
Senats
ausreichende
Anspruchsindividualisierung
Güteantrag
entkräften
.
ist
angestrebte
Verfahrensziel
Art
Umfang
Forderung
unbestimmt
auch
nur
ungefähren
Größenordnung
Anspruchsgegner
noch
Gütestelle
einschätzbar
.
nur
teilweise
Geltendmachung
Schadensersatzanspruchs
etwa
Höhe
aufgebrachten
Kapitalbeträge
bloße
Feststellung
hat
Klägerin
Erwägungen
Anhörungsrüge
offensichtlich
angestrebt
.
Tombrink
Liebert
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung