BESCHLUSS 3 . März Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 3 . März Vorsitzenden Richter Dr. Richter Tombrink Dr. Reiter Richterin Dr. beschlossen : Anhörungsrüge Klägerin Senatsbeschluss 28 . Januar wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : Anhörungsrüge Klägerin 321a ist fristgerecht eingereicht worden Sache unbegründet . Rüge Senat habe Klägerin Wahrung Anspruchs Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG Beschlussfassung hinweisen müssen Güteantrag Anforderungen Individualisierung geltend gemachten prozessualen Anspruchs genüge verfängt . vorerwähnte Rechtsfrage ist bereits Vorinstanzen Näheren behandelt worden . Landgericht hat klageabweisendes Urteil anderen Gründen gestützt Landgerichtsurteil S. . Dementsprechend ist Klägerin Berufungsbegründung S. auch Punkt eingegangen . Berufungsgericht hat seinerseits ausgeführt Zweifel hinreichenden Anspruchsindividualisierung Güteantrag habe S. 4 ; Zurückweisungsbeschluss S. Klägerin zweiter Instanz Stellungnahme 6 . März S. erwidert hat . Schließlich hat Frage Nichtzulassungsbeschwerdebegründung Seite eingehend erörtert . Hintergrund erscheint erklärlich gerichtshof zugelassener Rechtsanwalt vorherigen Hinweis erkennenden Senats mögliche Entscheidungserheblichkeit Gesichtspunkts vermisst . Annahme " Überraschungsentscheidung " Senats liegt erkennbar . Unbeschadet wären Anhörungsrüge enthaltenen ergänzenden Ausführungen geeignet Bedenken Senats ausreichende Anspruchsindividualisierung Güteantrag entkräften . ist angestrebte Verfahrensziel Art Umfang Forderung unbestimmt auch nur ungefähren Größenordnung Anspruchsgegner noch Gütestelle einschätzbar . nur teilweise Geltendmachung Schadensersatzanspruchs etwa Höhe aufgebrachten Kapitalbeträge bloße Feststellung hat Klägerin Erwägungen Anhörungsrüge offensichtlich angestrebt . Tombrink Liebert Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung