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1537 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
5
Juli
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Haftung
GmbH
fehlerhafte
Anlageberatung
namensgleiche
Einzelfirma
Gesichtspunkten
Firmenfortführung
Rechtsscheinhaftung
.
Urteil
5
Juli
Thüringer
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
5
Juli
Vizepräsidenten
Richter
Tombrink
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Thüringer
Oberlandesgerichts
3
.
Mai
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Urteil
Landgerichts
13
.
Oktober
Berufung
Beklagten
abgeändert
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Klägerin
nimmt
Beklagte
Folgenden
nur
:
Beklagte
Vorwurf
fehlerhaften
Kapitalanlageberatung
Schadensersatz
Anspruch
.
Empfehlung
Zeugen
zeichnete
Klägerin
Juli
Beteiligungen
atypisch
stille
Gesellschafterin
S.
AG
.
Gesamteinlagesumme
war
Gestalt
ner
"
Einmaleinlage
"
monatlichen
Raten
je
erbringen
.
Zahlungen
fiel
zusätzlich
Agio
%
.
Klägerin
hat
geltend
gemacht
Beklagte
müsse
Einzelnen
vorgetragene
Beratungsfehler
Zeugen
nungsschadens
einstehen
.
Zeuge
B.
Ersatz
Zeichhabe
Mitarbeiter
Vertretungsbefugnis
gehandelt
.
beklagte
GmbH
sei
Verbindlichkeiten
Firma
Gesichtspunkt
Rechtsnachfolge
Firmenfortführung
haftbar
.
Landgericht
hat
Haftung
Beklagten
bejaht
Klage
überwiegend
stattgegeben
.
hiergegen
eingelegte
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Vernehmung
Zeugen
Haftung
Laufe
Berufungsverfahrens
Liquidationsstadium
getretenen
Beklagten
verneint
Landgerichtsurteil
teilweise
abgeändert
Klage
insgesamt
abgewiesen
.
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
begehrt
Klägerin
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Zulassung
Revision
hat
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
Mitteilung
Amtsgerichts
29
.
Dezember
erfolgte
Eintragung
Handelsregister
vorgelegt
Liquidation
Beklagten
beendet
Gesellschaft
erloschen
ist
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Umfang
Anfechtung
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
:
Aussage
Zeugen
Klägerin
Einzelfirma
stehe
Anlageberatungsvertrag
gekommen
sei
Beklagte
Gesichtspunkt
Firmenfortführung
§
zurechnen
lassen
müsste
.
Zeuge
habe
eindeutig
ausgesagt
streitgegenständlichen
Kapitalanlage
Direktvermittlung
selbst
gehandelt
habe
.
Unbeschadet
müsse
Beklagte
etwaige
Haftung
Einzelfirma
gemäß
§
einstehen
Firmenübernahme
Firmenfortführung
Beklagte
vorgelegen
habe
.
Aussage
Zeugen
hätten
vielmehr
Firmen
Einzelfirma
August
Handelsregister
eingetragene
beklagte
GmbH
nebeneinander
existiert
.
Altkunden
Klägerin
bereits
Gründung
Beklagten
Beteiligungsgeschäfte
abgeschlossen
hätten
seien
Einzelfirma
geblieben
.
Beklagte
habe
auch
erklärt
bereits
Einzelfirma
abgeschlossene
Kapitalanlagen
Haftung
übernehmen
Geschäfte
fortführen
wollen
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Begründung
Berufungsurteils
trägt
Ablehnung
Haftung
Beklagten
.
1
.
Recht
beanstandet
Revision
Berufungsgericht
Beurteilung
Frage
Zeuge
B.
Beratung
Klägerin
eigenen
Namen
Namen
Dritten
hier
:
Einzelfirma
einzelkaufmännisches
Unternehmen
gehandelt
hat
chen
rechtlichen
Kriterien
zugrunde
gelegt
Berücksichtigung
weiteren
Fallumstände
allein
Aussage
Zeugen
gestützt
hat
.
§
Abs.
kommt
Frage
Vertreterhandeln
vorliegt
andere
Teil
Erklärungen
Gesamtverhalten
betreffenden
Person
verstehen
werten
durfte
;
entscheidend
ist
objektivierte
Empfängersicht
Umstände
berücksichtigen
sind
Vertragsschluss
geführt
haben
etwa
Senatsurteil
27
.
Oktober
.
Aussage
Zeugen
"
schaften
"
heißt
:
Einzelfirma
sodann
auch
klagte
tätig
gewesen
sei
Klägerin
Bezug
hier
Streit
stehende
Kapitalanlage
indes
eigenständig
Rahmen
"
Direktvertrags
beraten
habe
ergibt
Auftreten
Zeugen
maßgeblichen
Sicht
objektivierten
Empfängers
hier
:
Klägerin
einzuordnen
war
.
Revision
macht
Zusammenhang
zutreffend
aufmerksam
insbesondere
Beratungsgespräch
23
Juli
vorangehende
Informationsveranstaltung
Firma
19
.
Juni
Klägerin
teilnahm
eingeladen
worden
war
Klägerin
Zeugen
Namen
Firma
überreichte
Visitenkarte
Logo
trägt
Angabe
"
"
Rubrik
"
Vermittler
"
Zeichnungsschein
bedeutsame
Indizien
Handeln
Zeugen
Namen
darstellen
.
hat
Berufungsgericht
geboten
auseinandergesetzt
.
2
.
konkreter
gegenteiliger
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
revisionsrechtlich
auszugehen
Zeuge
B.
Handelns
Einzelfirma
Falle
auch
erforderlichen
tungsmacht
Vollmacht
§
gehandelt
hat
.
auch
Erteilung
Vertretungsmacht
konkretem
Sachvortrag
fehlt
so
kommt
worauf
auch
Landgerichtsurteil
abgestellt
hat
Haftung
Einzelfirma
Vertragspartnerin
Klägerin
Gesichtspunkt
Anscheinsvollmacht
Betracht
.
Duldungsvollmacht
wird
bejaht
Vertretene
wissentlich
geschehen
lässt
Vertreter
auftritt
Geschäftsgegner
Dulden
versteht
Glauben
auch
verstehen
darf
Vertreter
Handelnde
bevollmächtigt
ist
Urteile
14
.
Mai
XI
;
10
.
März
10
.
Januar
.
19
;
Palandt/Ellenberger
71
.
Aufl
.
.
8)
.
Anscheinsvollmacht
erfordert
Vertretene
Handeln
Vertreters
pflichtgemäßer
Sorgfalt
hätte
erkennen
verhindern
können
Geschäftsgegner
Glauben
annehmen
durfte
Vertretene
kenne
dulde
Handeln
Vertreters
;
Vertretenen
schuldhafte
Veranlassung
Rechtsscheins
Vollmacht
angelastet
werden
kann
muss
Verhalten
gewissen
Dauer
Häufigkeit
handeln
s.
Senatsurteil
5
.
März
Urteil
10
.
Januar
aaO
S.
.
25
;
Palandt/Ellenberger
aaO
.
.
bereits
erwähnten
Fallumständen
Einladung
Informationsveranstaltung
;
Visitenkarte
;
Angabe
Zeichnungsschein
liegt
hier
Annahme
Duldungsvollmacht
auch
Anscheinsvollmacht
Berufungsgericht
auch
selbst
erwogen
dann
aber
offengelassen
hat
.
3
.
Ansicht
Berufungsgerichts
Beklagte
müsse
beratungshaftung
Einzelfirma
Klägerin
hen
hält
revisionsgerichtlichen
Nachprüfung
ebenfalls
stand
.
Berufungsgericht
hat
Voraussetzungen
Haftung
Firmenübernehmers
§
Abs.
Satz
möglichen
Rechtsscheinhaftung
Beklagten
verkannt
unzureichende
tatrichterliche
Würdigung
vorgenommen
.
Revision
rügt
Recht
Berufungsgericht
Umständen
Einzelfalls
auseinandergesetzt
hat
vorliegend
Firmenfortführung
§
Abs.
Satz
sprechen
.
Haftung
§
Abs.
Satz
greift
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
zwar
träger
wechselt
Unternehmen
selbst
Sicht
maßgeblichen
Verkehrs
aber
Wesentlichen
unverändert
alten
Firmenbezeichnung
fortgeführt
wird
Urteile
1
.
Dezember
;
4
November
912
;
28
November
.
7
;
24
.
September
.
16
.
September
ZR
.
.
Abs.
Satz
knüpft
allein
außen
Erscheinung
tretende
Kontinuität
Unternehmens
tragenden
Grund
Erstreckung
Haftung
Erwerber
Urteile
4
November
aaO
;
15
.
März
;
28
November
aaO
.
14
;
24
.
September
aaO
S.
.
16
.
September
aaO
.
.
Unternehmensfortführung
Sinne
§
Abs.
Satz
geht
maßgebliche
Verkehr
Betrieb
neuen
Inhaber
wesentlichen
Bestand
unverändert
weitergeführt
wird
Tätigkeitsbereich
innere
Organisation
Räumlichkeiten
ebenso
Lieferantenbeziehungen
jedenfalls
Kern
beibehalten
und/oder
Teile
Personals
übernommen
werden
Urteile
4
November
aaO
S.
;
28
November
aaO
.
;
24
.
September
aaO
S.
.
16
.
September
aaO
S.
.
.
Haftungsfolge
§
Abs.
kommt
auch
dann
Zuge
einzelne
Vermögensbestandteile
Betätigungsfelder
Übernahme
ausgenommen
sind
nur
Schwerpunkt
Unternehmens
bildende
wesentliche
Kern
übernommen
wird
so
außen
beteiligten
Verkehrskreise
Erscheinung
tretende
Tatbestand
Weiterführung
Unternehmens
wesentlichen
Bestand
darstellt
Urteile
4
November
aaO
16
.
September
aaO
.
;
7
.
Dezember
-9-
.
.
Frage
Firmenfortführung
vorliegt
ist
Sicht
maßgeblichen
Verkehrskreise
beantworten
allein
entscheidend
ist
bisherigen
Geschäftsinhaber
tatsächlich
geführte
Erwerber
weiter
geführte
Firma
derart
prägende
Kraft
besitzt
Verkehr
Unternehmen
gleichsetzt
Verhalten
Erwerbers
Fortführung
bisherigen
Firma
sieht
.
alte
Firma
unverändert
fortgeführt
wird
ist
unerheblich
prägende
Teil
alten
neuen
Firma
beibehalten
ist
jeweiligen
Unternehmen
geschäftlichem
Kontakt
stehenden
Kreise
Rechtsverkehrs
neue
Firma
alten
identifizieren
Urteile
15
.
März
aaO
S.
;
28
November
aaO
.
24
.
September
aaO
S.
.
.
Unerheblich
ist
insbesondere
Hinzufügung
Weglassung
Gesellschaft
GmbH
usw.
deutenden
Zusatzes
Urteile
4
November
aaO
S.
15
.
März
aaO
.
Abs.
Satz
gelangt
schließlich
auch
dann
Anwendung
"
sukzessiv
erfolgende
Unternehmensübernahme
"
vorliegt
also
zeitweilig
parallelen
Existenz
Neuunternehmen
kommt
Rechtsverkehr
Betätigung
übernehmenden
Unternehmens
Weiterführung
ursprünglichen
Unternehmens
wesentlichen
Bestand
darstellt
Urteil
24
.
September
aaO
S.
.
.
Grundsätzen
kommt
Haftung
Beklagten
etwa
bestehende
Verbindlichkeit
Einzelfirma
gemäß
§
Abs.
Satz
ernsthaft
Betracht
.
Maßgeblich
ist
vorstehend
ausgeführt
Berufungsgericht
zureichend
beachtet
beteiligten
Verkehrskreise
Unternehmensfortführung
ausgehen
Beklagte
Einzelfirma
also
Sinne
"
identifizieren
"
.
Identität
hungswiese
große
Ähnlichkeit
Betätigungsfelds
"
Beteiligungsgeschäft
"
Firma
Firmenlogos
Geschäftssitzes
TelefaxNummer
E-Mail-Adresse
Selbstdarstellung
Beklagten
Schreiben
Internet
Jahre
zurückreichende
Unternehmensgeschichte
schildert
sprechen
deutlich
außen
Erscheinung
getretene
Unternehmenskontinuität
.
Beklagten
geführte
Zusatz
"
GmbH
"
ist
insoweit
Belang
.
Berufungsgericht
maßgeblich
herangezogenen
Umstand
Aussage
Zeugen
zwar
Gründung
GmbH
gungsgeschäfte
grundsätzlich
abgewickelt
worden
"
Altkunden
"
jedoch
weiter
fortbestehenden
Einzelfirma
verblieben
seien
kommt
so
entscheidendes
Gewicht
anderen
Gesichtspunkte
vernachlässigt
werden
könnten
beklagte
GmbH
Einzelfirma
noch
April
Klägerin
korrespondiert
Ausscheiden
Mitarbeitern
informiert
hat
.
Insoweit
ist
Übrigen
bedenken
Firmenfortführung
§
Abs.
Satz
auch
dann
anzunehmen
ist
fortbestehenden
früheren
Firma
nur
unwesentliche
Betätigungsfelder
verbleiben
Schwerpunkt
Unternehmens
bildende
wesentliche
Kern
Geschäfts
Nachfolger
übernommen
wird
"
sukzessiv
erfolgende
Unternehmensübernahme
"
vorliegt
vgl.
Urteil
24
.
September
aaO
auch
.
Sollte
tatrichterlicher
Gesamtwürdigung
Umstände
Haftung
Beklagten
§
Abs.
Satz
gleichwohl
verneinen
sein
so
wäre
Revision
Recht
aufmerksam
macht
§
Abs.
Satz
unabhängige
allgemeine
Rechtsscheinhaftung
Beklagten
Erwägung
ziehen
.
Rechtsscheinhaftung
kann
Betracht
kommen
Anschein
entsteht
voneinander
unabhängige
Rechtssubjekte
Einheit
bilden
.
Mithin
muss
Unternehmen
zurechenbar
erzeugten
anderen
Unternehmen
identisch
sein
gelten
lassen
.
Erweckt
Unternehmen
Geschäftsverkehr
Eindruck
fast
namensgleiches
Unternehmen
fortzuführen
so
verstößt
Glauben
geltend
macht
andere
Unternehmen
gerichteten
Schadensersatzanspruch
passivlegitimiert
sein
.
Tritt
Unternehmen
außen
angezeigten
Rechtsnachfolge
Schuldner
Forderung
ist
folglich
Einwand
fehlender
Passivlegitimation
verwehrt
Beschluss
21
.
Dezember
.
.
Zutreffend
weist
Revision
Verlautbarungen
Beklagten
Eindruck
erwecken
können
sei
"
Rechtsnachfolger
"
Einzelfirma
identisch
"
Internetauftritt
;
Schreiben
Beklagten
April
August
.
Würdigung
hat
Berufungsgericht
Gesichtspunkt
vorgenommen
.
Maßgeblich
ist
insofern
Beklagte
öffentlich
bekundet
hat
Verbindlichkeiten
Einzelfirma
einstehen
wollen
zurechenbar
gesetzt
hat
Einzelfirma
identisch
Rechtsnachfolger
sein
.
4
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
verweisen
Senat
abschließende
Entscheidung
möglich
ist
§
Abs.
Satz
Abs.
.
Klage
kann
derzeit
fehlender
Parteifähigkeit
Beklagten
unzulässig
abgewiesen
werden
.
Parteifähigkeit
Rechtsstreit
beteiligten
Partei
gehört
Prozessvoraussetzungen
Mangel
Gericht
§
Abs.
Lage
Verfahrens
Amts
berücksichtigen
hat
s.
etwa
Urteil
4
.
Mai
XI
.
vorliegend
Laufe
erfolgte
Löschung
GmbH
hat
Allgemeinen
Folge
Gesellschaft
Rechtsfähigkeit
verliert
§
Abs.
auch
Fähigkeit
Partei
Rechtsstreits
sein
;
Gesellschaft
ist
materiellrechtlich
mehr
existent
.
Bestehen
Anhaltspunkte
noch
verwertbares
Vermögen
vorhanden
ist
bleibt
Gesellschaft
Löschung
parteifähig
.
reicht
Aktivprozess
schon
bloße
Tatsache
Gesellschaft
Vermögensanspruch
geltend
macht
.
hier
Passivprozess
ist
gelöschte
Gesellschaft
jedenfalls
dann
parteifähig
Klagepartei
substantiiert
behauptet
sei
Gesellschaft
Vermögen
vorhanden
vgl.
alldem
Urteile
6
.
Februar
Löschung
GmbH
Beendigung
Liquidation
25
.
Oktober
.
Löschung
vermögenslosen
GmbH
.
Mithin
kommt
entscheidend
Beklagte
vermögenslos
ist
.
Klägerin
muss
Hintergrund
Gelegenheit
gegeben
werden
Vermögensverhältnissen
gelöschten
Beklagten
vorzutragen
.
Erst
dann
lässt
abschließend
beurteilen
Gesellschaft
Löschung
Handelsregister
Parteifähigkeit
verloren
hat
vgl.
Urteil
25
.
Oktober
aaO
.
.
Sollte
Berufungsgericht
Ergebnis
kommen
Beklagte
Löschung
Handelsregister
weiterhin
parteifähig
ist
wird
Berücksichtigung
obigen
Ausführungen
1
.
3
.
erneut
würdigen
haben
Beklagte
mögliche
Beratungsfehler
Zeugen
stehen
muss
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
13.10.2009
OLG
Entscheidung