NAMEN Verkündet : 5 Juli Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Haftung GmbH fehlerhafte Anlageberatung namensgleiche Einzelfirma Gesichtspunkten Firmenfortführung Rechtsscheinhaftung . Urteil 5 Juli Thüringer OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 5 Juli Vizepräsidenten Richter Tombrink Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 5 . Zivilsenats Thüringer Oberlandesgerichts 3 . Mai Kostenpunkt insoweit aufgehoben Urteil Landgerichts 13 . Oktober Berufung Beklagten abgeändert worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Klägerin nimmt Beklagte Folgenden nur : Beklagte Vorwurf fehlerhaften Kapitalanlageberatung Schadensersatz Anspruch . Empfehlung Zeugen zeichnete Klägerin Juli Beteiligungen atypisch stille Gesellschafterin S. AG . Gesamteinlagesumme € war Gestalt ner " Einmaleinlage " € monatlichen Raten je € erbringen . Zahlungen fiel zusätzlich Agio % . Klägerin hat geltend gemacht Beklagte müsse Einzelnen vorgetragene Beratungsfehler Zeugen nungsschadens einstehen . Zeuge B. Ersatz Zeichhabe Mitarbeiter Vertretungsbefugnis gehandelt . beklagte GmbH sei Verbindlichkeiten Firma Gesichtspunkt Rechtsnachfolge Firmenfortführung haftbar . Landgericht hat Haftung Beklagten bejaht Klage überwiegend stattgegeben . hiergegen eingelegte Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Vernehmung Zeugen Haftung Laufe Berufungsverfahrens Liquidationsstadium getretenen Beklagten verneint Landgerichtsurteil teilweise abgeändert Klage insgesamt abgewiesen . erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt Klägerin Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Zulassung Revision hat Prozessbevollmächtigte Beklagten Mitteilung Amtsgerichts 29 . Dezember erfolgte Eintragung Handelsregister vorgelegt Liquidation Beklagten beendet Gesellschaft erloschen ist . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Umfang Anfechtung Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt : Aussage Zeugen Klägerin Einzelfirma stehe Anlageberatungsvertrag gekommen sei Beklagte Gesichtspunkt Firmenfortführung § zurechnen lassen müsste . Zeuge habe eindeutig ausgesagt streitgegenständlichen Kapitalanlage Direktvermittlung selbst gehandelt habe . Unbeschadet müsse Beklagte etwaige Haftung Einzelfirma gemäß § einstehen Firmenübernahme Firmenfortführung Beklagte vorgelegen habe . Aussage Zeugen hätten vielmehr Firmen Einzelfirma August Handelsregister eingetragene beklagte GmbH nebeneinander existiert . Altkunden Klägerin bereits Gründung Beklagten Beteiligungsgeschäfte abgeschlossen hätten seien Einzelfirma geblieben . Beklagte habe auch erklärt bereits Einzelfirma abgeschlossene Kapitalanlagen Haftung übernehmen Geschäfte fortführen wollen . II . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . Begründung Berufungsurteils trägt Ablehnung Haftung Beklagten . 1 . Recht beanstandet Revision Berufungsgericht Beurteilung Frage Zeuge B. Beratung Klägerin eigenen Namen Namen Dritten hier : Einzelfirma einzelkaufmännisches Unternehmen gehandelt hat chen rechtlichen Kriterien zugrunde gelegt Berücksichtigung weiteren Fallumstände allein Aussage Zeugen gestützt hat . § Abs. kommt Frage Vertreterhandeln vorliegt andere Teil Erklärungen Gesamtverhalten betreffenden Person verstehen werten durfte ; entscheidend ist objektivierte Empfängersicht Umstände berücksichtigen sind Vertragsschluss geführt haben etwa Senatsurteil 27 . Oktober . Aussage Zeugen " schaften " heißt : Einzelfirma sodann auch klagte tätig gewesen sei Klägerin Bezug hier Streit stehende Kapitalanlage indes eigenständig Rahmen " Direktvertrags beraten habe ergibt Auftreten Zeugen maßgeblichen Sicht objektivierten Empfängers hier : Klägerin einzuordnen war . Revision macht Zusammenhang zutreffend aufmerksam insbesondere Beratungsgespräch 23 Juli vorangehende Informationsveranstaltung Firma 19 . Juni Klägerin teilnahm eingeladen worden war Klägerin Zeugen Namen Firma überreichte Visitenkarte Logo trägt Angabe " " Rubrik " Vermittler " Zeichnungsschein bedeutsame Indizien Handeln Zeugen Namen darstellen . hat Berufungsgericht geboten auseinandergesetzt . 2 . konkreter gegenteiliger Feststellungen Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich auszugehen Zeuge B. Handelns Einzelfirma Falle auch erforderlichen tungsmacht Vollmacht § gehandelt hat . auch Erteilung Vertretungsmacht konkretem Sachvortrag fehlt so kommt worauf auch Landgerichtsurteil abgestellt hat Haftung Einzelfirma Vertragspartnerin Klägerin Gesichtspunkt Anscheinsvollmacht Betracht . Duldungsvollmacht wird bejaht Vertretene wissentlich geschehen lässt Vertreter auftritt Geschäftsgegner Dulden versteht Glauben auch verstehen darf Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist Urteile 14 . Mai XI ; 10 . März 10 . Januar . 19 ; Palandt/Ellenberger 71 . Aufl . . 8) . Anscheinsvollmacht erfordert Vertretene Handeln Vertreters pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen verhindern können Geschäftsgegner Glauben annehmen durfte Vertretene kenne dulde Handeln Vertreters ; Vertretenen schuldhafte Veranlassung Rechtsscheins Vollmacht angelastet werden kann muss Verhalten gewissen Dauer Häufigkeit handeln s. Senatsurteil 5 . März Urteil 10 . Januar aaO S. . 25 ; Palandt/Ellenberger aaO . . bereits erwähnten Fallumständen Einladung Informationsveranstaltung ; Visitenkarte ; Angabe Zeichnungsschein liegt hier Annahme Duldungsvollmacht auch Anscheinsvollmacht Berufungsgericht auch selbst erwogen dann aber offengelassen hat . 3 . Ansicht Berufungsgerichts Beklagte müsse beratungshaftung Einzelfirma Klägerin hen hält revisionsgerichtlichen Nachprüfung ebenfalls stand . Berufungsgericht hat Voraussetzungen Haftung Firmenübernehmers § Abs. Satz möglichen Rechtsscheinhaftung Beklagten verkannt unzureichende tatrichterliche Würdigung vorgenommen . Revision rügt Recht Berufungsgericht Umständen Einzelfalls auseinandergesetzt hat vorliegend Firmenfortführung § Abs. Satz sprechen . Haftung § Abs. Satz greift gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs zwar träger wechselt Unternehmen selbst Sicht maßgeblichen Verkehrs aber Wesentlichen unverändert alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird Urteile 1 . Dezember ; 4 November 912 ; 28 November . 7 ; 24 . September . 16 . September ZR . . Abs. Satz knüpft allein außen Erscheinung tretende Kontinuität Unternehmens tragenden Grund Erstreckung Haftung Erwerber Urteile 4 November aaO ; 15 . März ; 28 November aaO . 14 ; 24 . September aaO S. . 16 . September aaO . . Unternehmensfortführung Sinne § Abs. Satz geht maßgebliche Verkehr Betrieb neuen Inhaber wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird Tätigkeitsbereich innere Organisation Räumlichkeiten ebenso Lieferantenbeziehungen jedenfalls Kern beibehalten und/oder Teile Personals übernommen werden Urteile 4 November aaO S. ; 28 November aaO . ; 24 . September aaO S. . 16 . September aaO S. . . Haftungsfolge § Abs. kommt auch dann Zuge einzelne Vermögensbestandteile Betätigungsfelder Übernahme ausgenommen sind nur Schwerpunkt Unternehmens bildende wesentliche Kern übernommen wird so außen beteiligten Verkehrskreise Erscheinung tretende Tatbestand Weiterführung Unternehmens wesentlichen Bestand darstellt Urteile 4 November aaO 16 . September aaO . ; 7 . Dezember -9- . . Frage Firmenfortführung vorliegt ist Sicht maßgeblichen Verkehrskreise beantworten allein entscheidend ist bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte Erwerber weiter geführte Firma derart prägende Kraft besitzt Verkehr Unternehmen gleichsetzt Verhalten Erwerbers Fortführung bisherigen Firma sieht . alte Firma unverändert fortgeführt wird ist unerheblich prägende Teil alten neuen Firma beibehalten ist jeweiligen Unternehmen geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise Rechtsverkehrs neue Firma alten identifizieren Urteile 15 . März aaO S. ; 28 November aaO . 24 . September aaO S. . . Unerheblich ist insbesondere Hinzufügung Weglassung Gesellschaft GmbH usw. deutenden Zusatzes Urteile 4 November aaO S. 15 . März aaO . Abs. Satz gelangt schließlich auch dann Anwendung " sukzessiv erfolgende Unternehmensübernahme " vorliegt also zeitweilig parallelen Existenz Neuunternehmen kommt Rechtsverkehr Betätigung übernehmenden Unternehmens Weiterführung ursprünglichen Unternehmens wesentlichen Bestand darstellt Urteil 24 . September aaO S. . . Grundsätzen kommt Haftung Beklagten etwa bestehende Verbindlichkeit Einzelfirma gemäß § Abs. Satz ernsthaft Betracht . Maßgeblich ist vorstehend ausgeführt Berufungsgericht zureichend beachtet beteiligten Verkehrskreise Unternehmensfortführung ausgehen Beklagte Einzelfirma also Sinne " identifizieren " . Identität hungswiese große Ähnlichkeit Betätigungsfelds " Beteiligungsgeschäft " Firma Firmenlogos Geschäftssitzes TelefaxNummer E-Mail-Adresse Selbstdarstellung Beklagten Schreiben Internet Jahre zurückreichende Unternehmensgeschichte schildert sprechen deutlich außen Erscheinung getretene Unternehmenskontinuität . Beklagten geführte Zusatz " GmbH " ist insoweit Belang . Berufungsgericht maßgeblich herangezogenen Umstand Aussage Zeugen zwar Gründung GmbH gungsgeschäfte grundsätzlich abgewickelt worden " Altkunden " jedoch weiter fortbestehenden Einzelfirma verblieben seien kommt so entscheidendes Gewicht anderen Gesichtspunkte vernachlässigt werden könnten beklagte GmbH Einzelfirma noch April Klägerin korrespondiert Ausscheiden Mitarbeitern informiert hat . Insoweit ist Übrigen bedenken Firmenfortführung § Abs. Satz auch dann anzunehmen ist fortbestehenden früheren Firma nur unwesentliche Betätigungsfelder verbleiben Schwerpunkt Unternehmens bildende wesentliche Kern Geschäfts Nachfolger übernommen wird " sukzessiv erfolgende Unternehmensübernahme " vorliegt vgl. Urteil 24 . September aaO auch . Sollte tatrichterlicher Gesamtwürdigung Umstände Haftung Beklagten § Abs. Satz gleichwohl verneinen sein so wäre Revision Recht aufmerksam macht § Abs. Satz unabhängige allgemeine Rechtsscheinhaftung Beklagten Erwägung ziehen . Rechtsscheinhaftung kann Betracht kommen Anschein entsteht voneinander unabhängige Rechtssubjekte Einheit bilden . Mithin muss Unternehmen zurechenbar erzeugten anderen Unternehmen identisch sein gelten lassen . Erweckt Unternehmen Geschäftsverkehr Eindruck fast namensgleiches Unternehmen fortzuführen so verstößt Glauben geltend macht andere Unternehmen gerichteten Schadensersatzanspruch passivlegitimiert sein . Tritt Unternehmen außen angezeigten Rechtsnachfolge Schuldner Forderung ist folglich Einwand fehlender Passivlegitimation verwehrt Beschluss 21 . Dezember . . Zutreffend weist Revision Verlautbarungen Beklagten Eindruck erwecken können sei " Rechtsnachfolger " Einzelfirma identisch " Internetauftritt ; Schreiben Beklagten April August . Würdigung hat Berufungsgericht Gesichtspunkt vorgenommen . Maßgeblich ist insofern Beklagte öffentlich bekundet hat Verbindlichkeiten Einzelfirma einstehen wollen zurechenbar gesetzt hat Einzelfirma identisch Rechtsnachfolger sein . 4 . Berufungsurteil ist aufzuheben § Abs. Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht verweisen Senat abschließende Entscheidung möglich ist § Abs. Satz Abs. . Klage kann derzeit fehlender Parteifähigkeit Beklagten unzulässig abgewiesen werden . Parteifähigkeit Rechtsstreit beteiligten Partei gehört Prozessvoraussetzungen Mangel Gericht § Abs. Lage Verfahrens Amts berücksichtigen hat s. etwa Urteil 4 . Mai XI . vorliegend Laufe erfolgte Löschung GmbH hat Allgemeinen Folge Gesellschaft Rechtsfähigkeit verliert § Abs. auch Fähigkeit Partei Rechtsstreits sein ; Gesellschaft ist materiellrechtlich mehr existent . Bestehen Anhaltspunkte noch verwertbares Vermögen vorhanden ist bleibt Gesellschaft Löschung parteifähig . reicht Aktivprozess schon bloße Tatsache Gesellschaft Vermögensanspruch geltend macht . hier Passivprozess ist gelöschte Gesellschaft jedenfalls dann parteifähig Klagepartei substantiiert behauptet sei Gesellschaft Vermögen vorhanden vgl. alldem Urteile 6 . Februar Löschung GmbH Beendigung Liquidation 25 . Oktober . Löschung vermögenslosen GmbH . Mithin kommt entscheidend Beklagte vermögenslos ist . Klägerin muss Hintergrund Gelegenheit gegeben werden Vermögensverhältnissen gelöschten Beklagten vorzutragen . Erst dann lässt abschließend beurteilen Gesellschaft Löschung Handelsregister Parteifähigkeit verloren hat vgl. Urteil 25 . Oktober aaO . . Sollte Berufungsgericht Ergebnis kommen Beklagte Löschung Handelsregister weiterhin parteifähig ist wird Berücksichtigung obigen Ausführungen 1 . 3 . erneut würdigen haben Beklagte mögliche Beratungsfehler Zeugen stehen muss . Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung 13.10.2009 OLG Entscheidung