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NAMEN
Verkündet
:
8
.
Dezember
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
§
Abs.
;
.
Nr.
Buchst
.
Krankenhausaufnahmevertrag
ergibt
Natur
Schuldverhältnisses
Sinne
§
Abs.
einheitlicher
Leistungsort
Ort
Krankenhauses
auch
Vergütungsanspruch
Krankenhauses
umfasst
.
ist
Gericht
Ort
Krankenhauses
auch
Anwendungsbereichs
Art
.
Nr.
Buchst
.
Verordnung
Nr.
Vergütungsansprüche
Krankenhauses
international
zuständig
.
Versäumnisurteil
8
.
Dezember
KG
LG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
Dezember
Vizepräsidenten
Richter
Tombrink
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
20
.
Zivilsenats
Kammergerichts
5
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Urteil
ist
vorläufig
vollstreckbar
.
Tatbestand
Klägerin
nimmt
Beklagten
stationären
Behandlung
gelegenen
Krankenhaus
19
.
April
5
Juli
19
.
30
.
September
Berücksichtigung
Abschlagszahlungen
Höhe
Rechnungen
22
.
September
3
November
Zahlung
Zinsen
Anspruch
.
Beklagte
serbischer
Staatsbürger
wohnte
Zeitpunkt
Aufnahme
Krankenhaus
wohnt
auch
noch
heute
.
hat
ordnungsgemäßer
Zustellung
Ladung
Rechtsanwalt
vertreten
lassen
lediglich
schriftlich
mitgeteilt
Grund
Höhe
Forderung
bestreite
Klage
aber
näherer
Begründung
unnötig
verfrüht
halte
.
Landgericht
hat
Erlass
Versäumnisurteils
gerichtete
Klage
unechtes
Versäumnisurteil
unzulässig
abgewiesen
.
Kammergericht
hat
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
erstinstanzlich
gestellten
Antrag
.
Entscheidungsgründe
Revision
ist
begründet
.
ist
Beklagte
Verhandlungstermin
vertreten
war
Versäumnisurteil
auszusprechen
inhaltlich
Sachprüfung
beruht
vgl.
Urteil
4
.
April
.
Berufungsgericht
ist
Auffassung
örtliche
abgeleitete
internationale
Zuständigkeit
Wohnsitzes
Beklagten
Inland
nur
ergeben
könnte
Erfüllungsort
streitige
Verpflichtung
Beklagten
Ort
Krankenhauses
wäre
§
Abs.
.
Krankenhausaufnahmevertrag
deutschen
Träger
geschlossen
worden
sei
Schwerpunkt
Vertrags
liege
sei
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
noch
anwendbaren
Art
.
Abs.
deutsches
Recht
heranzuziehen
.
insoweit
anzuwendenden
§
Abs.
habe
Leistung
Ort
erfolgen
Schuldner
Zeit
Entstehung
Schuldverhältnisses
Wohnsitz
habe
anderer
Ort
Parteien
bestimmt
Umständen
insbesondere
Natur
Schuldverhältnisses
entnehmen
sei
.
gegenseitigen
Verträgen
bestehe
Allgemeinen
einheitlicher
Leistungsort
;
müsse
grundsätzlich
Verpflichtung
gesondert
bestimmt
werden
.
Zweifel
sei
schon
Grundsatz
Verbraucherschutzes
deutsche
auch
europäische
Zivilrecht
präge
jeweilige
Wohnsitz
Schuldners
Leistungsort
.
Anlehnung
Honorarforderung
Rechtsanwalts
betreffenden
Beschluss
Bundesgerichtshofs
11
November
ist
Berufungsgericht
Auffassung
hier
Rede
stehenden
Geldforderung
bestehe
bestimmte
örtliche
Präferenz
Schuldverhältnis
weise
Besonderheiten
allein
bestimmten
anderen
Leistungsort
jeweiligen
Wohnsitz
Beklagten
umständegerecht
sein
ließen
.
Zwar
liege
Schwerpunkt
Vertragsverhältnisses
Klinikort
.
handele
jedoch
Gesichtspunkt
Bestimmung
Leistungsorts
Sinne
§
Abs.
übertragen
werden
könne
.
Weitere
Umstände
Krankenhausaufnahmevertrag
interessengerecht
erscheinen
ließen
Ort
Klinik
führen
seien
anzuerkennen
.
gelte
namentlich
selbstzahlende
Patienten
Inland
.
Rechtsverfolgung
Ausland
erschwert
sei
sei
Gesichtspunkt
Natur
Schuldverhältnisses
Sinne
§
Abs.
unberührt
lasse
.
Übrigen
könne
Klägerin
Patienten
Inland
allgemeinen
Gerichtsstand
hätten
§
Abs.
auch
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
inländischen
Gerichtsstand
vereinbaren
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
1
.
Zutreffend
ist
allerdings
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
inländischen
Wohnsitzes
Beklagten
hier
nur
besondere
Gerichtsstand
Erfüllungsorts
Sinne
§
Abs.
Betracht
kommt
insoweit
näheren
Beurteilung
Rücksicht
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
noch
geltenden
Art
.
Abs.
deutsches
Recht
heranzuziehen
ist
.
§
Abs.
hat
Leistung
Ort
erfolgen
Schuldner
Zeit
Entstehung
Schuldverhältnisses
Wohnsitz
hatte
.
Dispositivnorm
greift
aber
nur
dann
Ort
Leistung
bestimmt
noch
Umständen
insbesondere
Natur
Schuldverhältnisses
entnehmen
ist
.
Richtig
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
gegenseitigen
Vertrag
notwendig
einheitlicher
Leistungsort
besteht
grundsätzlich
Verpflichtung
gesondert
bestimmt
werden
muss
vgl.
Beschluss
5
.
Dezember
935
;
Urteile
9
.
März
;
4
.
März
.
2
.
Krankenhausaufnahmevertrag
barung
Leistungsort
Natur
Schuldverhältnisses
einheitlicher
Leistungsort
Ort
Klinik
auch
Vergütungsanspruch
Krankenhauses
ergibt
ist
Rechtsprechung
Literatur
umstritten
.
Erbringung
vertragscharakteristischen
Leistung
Krankenhaus
Schwerpunkt
Vertragsverhältnisses
bildet
wird
Teilen
Rechtsprechung
einheitlicher
Leistungsort
Ort
Krankenhauses
angenommen
vgl.
;
;
OLG
;
488
;
;
vgl.
auch
OLG
Behandlungsvertrag
Zahnarzt
.
haben
andere
Gerichte
Vorliegen
besonderer
Gründe
Annahme
einheitlichen
Erfüllungsortes
sprechen
könnten
verneint
vgl.
Berufungsgericht
Zweibrücken
;
;
LG
;
;
MedR
.
Literatur
überwiegen
Stimmen
Teil
nähere
Begründung
einheitlichen
Leistungsort
Ort
Krankenhauses
aussprechen
vgl.
Stein/Jonas/Roth
22
.
Aufl
.
.
;
3
.
Aufl
.
.
;
28
.
Aufl
.
.
24
;
Prütting/Gehrlein/Wern
3
.
Aufl
.
§
.
Krankenhausaufnahmevertrag
;
70
.
Aufl
.
.
26
;
Thomas/
Putzo/Hüßtege
32
.
Aufl
.
.
;
Zimmermann
8
.
Aufl
.
.
5b
;
.
§
.
50
;
MünchKomm-BGB/Krüger
5
.
Aufl
.
.
;
70
.
Aufl
.
.
13
;
Hk-BGB/Schulze
6
.
Aufl
.
.
7
;
Hauser
MedR
;
vgl.
Honorarklage
Arztes
Praxisort
;
unentschieden
wohl
Musielak/Heinrich
8
.
Aufl
.
.
;
HK-ZPO/Bendtsen
4
.
Aufl
.
.
7
;
.
3
.
Aufl
.
.
;
Bamberger/Roth/Unberath
2
.
Aufl
.
.
19
;
Kerwer
juris
Praxiskommentar
4
.
Aufl
.
.
;
Zöchling-Jud
6
.
Aufl
.
.
9
;
Prechtel
;
MedR
.
Senat
hält
vorzugswürdig
Krankenhausaufnahmevertrag
Natur
Schuldverhältnisses
einheitlichen
Leistungsort
Ort
Krankenhauses
anzunehmen
.
einleitende
Bezugnahme
Berufungsgerichts
Grundsatz
Verbraucherschutzes
deutsche
europäische
Zivilrecht
präge
trägt
Schlussfolgerung
Leistungsort
sei
Zweifel
jeweilige
Wohnsitz
Schuldners
.
Rechtsfolge
ausgerichtete
Norm
Auswirkungen
Fragen
gerichtlichen
Zuständigkeit
hätte
ist
Zuge
Einführung
Unternehmerbegriffs
Übernahme
verbraucherschützender
Sondergesetze
Bürgerliche
Gesetzbuch
geschaffen
worden
.
Bereich
Europäischen
Union
Verbraucherschutz
besonders
entwickelt
hat
ist
vielmehr
möglich
Art
.
Nr.
Buchst
.
Verordnung
Nr.
44/2001
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
Person
Wohnsitz
Hoheitsgebiet
Mitgliedstaats
hat
anderen
Mitgliedstaat
verklagen
Ansprüche
Vertrag
Erbringung
Dienstleistungen
geht
Mitgliedstaat
erbracht
worden
sind
hätten
erbracht
werden
müssen
vgl.
Zuständigkeit
Krankenhausaufnahmevertrag
OLG
.
Regelung
§
Abs.
selbst
angeht
hat
Bundesgerichtshof
Bezug
Honorarforderungen
Rechtsanwälten
ausgeführt
gehe
insoweit
lediglich
Geld
bestimmten
örtlichen
Präferenz
fehle
vgl.
Beschluss
11
November
20
;
Vertrag
rechtlichen
Berater
habe
typischerweise
räumlichen
rechtlichen
Schwerpunkt
Kanzlei
Urteil
4
.
März
;
Honoraranspruch
Steuerberaters
vgl.
Beschluss
16
November
.
Insbesondere
hat
Bundesgerichtshof
Gedanken
allein
Schwerpunkt
abzustellen
abgelehnt
praktisch
Vertrag
§
Abs.
vereinbarenden
einheitlichen
Leistungsort
Vertragsparteien
führen
würde
vgl.
Beschluss
11
November
aaO
S.
;
Urteil
22
.
Oktober
.
Grundsatzes
kann
jedoch
Natur
Schuldverhältnisses
einheitlicher
Leistungsort
Vertragspflichten
ergeben
.
ist
etwa
anerkannt
klassischen
Ladengeschäft
täglichen
Lebens
regelmäßig
sofort
Ort
Stelle
gezahlt
wird
Bauwerkvertrag
auch
Besteller
Hauptpflichten
nämlich
Abnahme
Werks
Ort
Bauwerks
erfüllen
hat
wohlverstandenen
Interesse
Vertragsparteien
liegt
gerichtliche
Auseinandersetzung
etwaige
Mängel
Bauwerks
räumlicher
Nähe
durchführen
können
vgl.
Beschlüsse
11
November
aaO
S.
;
5
.
Dezember
.
Auch
Wasserlieferungsvertrag
ist
Hinblick
Abnehmer
Ort
Abnahme
wesentliche
Nebenpflichten
erfüllen
hat
einheitlicher
Leistungsort
Vertragspflichten
angenommen
worden
vgl.
Urteil
17
.
September
.
Dass
Rücksicht
angeführten
Beschluss
Bundesgerichtshofs
11
November
Schwerpunktüberlegungen
Bedeutung
mehr
hätten
Sinne
Prechtel
ist
Verallgemeinerung
richtig
.
Abs.
Dispositivnorm
weist
gerade
"
Natur
Schuldverhältnisses
"
Bestimmung
Leistungsortes
vorrangige
Bedeutung
Bemerkung
gemindert
werden
kann
hierbei
handele
"
Leerformel
"
"
nebulösen
Begriff
"
vgl.
Prechtel
aaO
.
Bundesgerichtshof
Bezugnahme
Gesetzesmaterialien
ausgeführt
hat
soll
Merkmal
Fällen
Vertragsparteien
unterlassen
haben
tatsächlichen
Willen
Leistungsort
ausdrückliches
konkludentes
Verhalten
Ausdruck
bringen
jedenfalls
mutmaßlichem
Willen
Rechnung
getragen
werden
können
.
mutmaßliche
Wille
kann
Beschaffenheit
streitigen
Leistung
ergeben
auch
Natur
Schuldverhältnisses
ersehen
sein
.
Besonderheiten
konkreten
Schuldverhältnisses
feststellen
lassen
erlaubt
Merkmal
auch
Bewertung
typischen
Art
Vertragsverhältnisses
streitige
Verpflichtung
begründet
hat
vgl.
Beschluss
11
November
aaO
S.
.
Gemessen
bestehen
Dienstverhältnis
Rechtsanwalt
Steuerberater
Elemente
Beherbergungsvertrags
vgl.
Urteil
24
.
Januar
enthaltenden
Krankenhausaufnahmevertrag
Unterschiede
auch
Leistungsort
Vergütungsanspruch
ausstrahlen
.
Schwerpunkt
Patienten
erbringenden
Leistungen
liegt
zweifellos
Ort
Klinik
.
wird
Frage
gestellt
Umständen
einzelne
Leistungen
Veranlassung
Krankenhauses
selbständigen
Liquidation
berechtigten
Ärzte
Dritten
Einrichtungen
Krankenhauses
erbracht
werden
.
kommt
Patient
zwar
rechtliche
Pflicht
hat
Ort
Krankenhauses
vorgesehenen
Behandlung
unterziehen
.
kann
Behandlung
aber
nur
dort
entgegennehmen
.
Mitwirkung
erforderlich
ist
wird
Ort
Krankenhauses
benötigt
.
gesamte
Durchführung
Vertrags
ist
persönliche
Anwesenheit
Krankenhaus
gebunden
.
Insofern
ist
Natur
Schuldverhältnisses
eigen
Patient
Ort
Krankenhauses
Behandlung
bereit
hält
zustimmend
mitwirkt
minder
bewertet
werden
kann
Betracht
kommende
einzelne
Mitwirkungspflichten
Bestellers
Bauwerkvertrag
vgl.
Beschlüsse
11
November
aaO
S.
;
5
.
Dezember
737/85
aaO
Abnehmers
Energielieferungsvertrag
vgl.
Urteil
17
.
September
aaO
.
rechtfertigt
Annahme
einheitlichen
Leistungsorts
Vertragspflichten
.
kommt
Krankenhäuser
hier
Leistungen
Krankenhausentgeltgesetz
KHEntgG
abzurechnen
haben
Patienten
Krankenversicherungsschutz
nachweisen
kann
gesetzlichen
Anspruch
angemessene
Vorauszahlung
haben
§
Abs.
Satz
KHEntgG
.
achten
Tag
Krankenhausaufenthalts
kann
angemessene
Abschlagszahlung
Höhe
bisher
erbrachten
Leistungen
Verbindung
Höhe
voraussichtlich
zahlenden
Entgelte
orientieren
hat
verlangt
werden
§
Abs.
Satz
KHEntgG
.
Krankenhausaufnahmevertrag
erhebenden
Entgelte
Krankenhausentgeltgesetz
richtet
ist
nähere
Vereinbarung
Ergänzung
Grundsatzes
§
Satz
immanent
Leistungen
Krankenhauses
Fall
§
Abs.
Satz
KHEntgG
schon
Behandlung
Fall
§
Abs.
Satz
KHEntgG
zwingend
Dauer
Krankenhausaufenthalts
zeitnah
vergüten
sind
.
entspricht
Recht
Krankenhauses
Abschlagszahlungen
verlangen
können
dann
gilt
Verträge
andere
Regelungen
§
§
§
Abs.
KHEntgG
zeitnahe
Vergütung
anderweit
sichergestellt
ist
§
Abs.
Satz
KHEntgG
gesetzlich
versicherten
Patienten
Fall
ist
.
Regelungszusammenhang
kann
entnommen
werden
Krankenhäuser
Leistungen
anders
Rechtsanwalt
Vorschusszahlungen
abhängig
machen
können
Akutfällen
sofort
behandeln
müssen
Gefahr
bewahrt
werden
sollen
Leistungen
Abschluss
Behandlung
Entlassung
Patienten
Vergütung
mehr
erhalten
.
Schließlich
ist
auch
Folgendes
berücksichtigen
:
Üblicherweise
wird
Patient
Krankenhausbehandlung
benötigt
Krankenhaus
Wohnortnähe
aufsuchen
.
Abweichungen
ergeben
Fällen
Krankenhaus
besonders
qualifiziert
ist
Patient
nimmt
Dienste
gegebenenfalls
weit
abseits
Wohnort
Anspruch
nehmen
.
besonderem
Maße
gilt
hier
Patient
Ausland
anreist
.
entspricht
mutmaßlichen
Willen
Kosten
Maßnahme
aufbringt
auch
Ort
Behandlung
erwartet
wird
.
Dispositionsfreiheit
Krankenhauses
liegen
würde
Patienten
behandeln
lässt
Allgemeinheit
sagen
.
Vielmehr
zeichnet
Behandlung
Krankenhaus
vielfach
Leistungen
erbracht
werden
müssen
rechtlichen
Rahmenbedingungen
etwa
auch
Abschluss
Gerichtsstandsvereinbarung
§
Abs.
Einzelnen
haben
geklärt
werden
können
.
aber
sind
Gesichtspunkte
Schuldverhältnis
Krankenhausaufnahmevertrags
eigen
sind
"
Natur
Schuldverhältnisses
Berücksichtigung
besonderen
Stellung
Krankenhauses
ergänzend
Bestimmung
Leistungsorts
herangezogen
werden
können
.
.
Besteht
sonach
Klageforderung
besondere
Gerichtsstand
Abs.
Ort
Krankenhauses
ist
angefochtene
Urteil
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Sache
selbst
entscheidet
.
Zwar
ist
Beklagte
nur
auch
Tatsacheninstanzen
säumig
gewesen
.
Rechtsmittelgericht
kann
Bundesgerichtshof
indes
Grundlage
Säumnis
Vorinstanz
Versäumnisurteil
Sache
vgl.
Urteil
31
.
Mai
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
07.10.2010
KG
Entscheidung