You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

298 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
28
.
März
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
März
Vizepräsidenten
Schlick
Richter
Dr.
beschlossen
:
Revision
Kläger
12
.
April
verkündete
Urteil
21
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
tragen
Kosten
Revisionsrechtszugs
.
Streitwert
:
393.221,75
Gründe
:
Begründung
nimmt
Senat
zunächst
Bezug
Hinweisbeschluss
26
.
Januar
.
Hinblick
Stellungnahme
Kläger
7
.
März
ist
ergänzend
lediglich
Folgendes
anzumerken
:
1
.
Sache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
.
Kläger
verweisen
Willen
Gesetzgebers
ZPO-Reform
.
S.
Revision
auch
dann
zuzulassen
ist
"
Auswirkungen
Rechtsstreits
Allgemeinheit
Interesse
besonderem
Maße
berühren
tatsächliche
wirtschaftliche
wicht
Sache
beteiligten
Rechtsverkehr
"
ist
ersichtlich
Voraussetzung
hier
gegeben
ist
.
2
.
Vertrag
23
November
mularvertrag
handelt
Senat
Beschränkungen
selbst
auslegen
könnte
ist
ersichtlich
.
Vielmehr
sprechen
Form
Inhalt
Vertrags
klägerseits
selbst
Auslegung
herangezogenen
Schreiben
Beklagten
17
.
Februar
23
November
konkrete
Situation
Kläger
bezogenes
individuelles
Regelungswerk
handelt
.
Übrigen
zeigt
Revision
Kläger
Instanzgerichten
geltend
gemacht
hätten
gehe
Auslegung
Formularvertrags
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Beklagten
.
Abgesehen
ist
aber
auch
Senat
erkennbar
Beklagte
Vertrag
umfassende
Garantie
übernommen
hat
Kläger
zumal
Einschluss
erst
Jahre
abgeschlossenen
weiteren
Verträge
Banken
Versicherungen
Fall
weitere
Kosten
zukommen
würden
Jahre
gekaufte
Eigentumswohnung
Kläger
Kosten
garantiert
schuldenfrei
gestellt
wird
.
3
.
Vermutung
aufklärungsrichtigen
Verhaltens
bezieht
etwaigen
Nichtbefolgung
gebotenen
Hinweises
.
Bezüglich
Berufungsgericht
möglich
gehaltenen
Pflichtverletzung
Beklagten
wird
insoweit
lediglich
vermutet
Kläger
hätte
Beklagte
hingewiesen
Laufzeit
Kreditvertrags
DM
Rückkaufswert
Lebensversicherung
Zeitpunkt
Rückzahlung
abgestimmt
werden
muss
Verträge
Abstimmung
abgeschlossen
hätten
.
Kläger
Revision
hauptet
wird
Kläger
allerdings
Zusammenhang
Berufungsgericht
übergangenen
entsprechenden
Vortrag
Instanzgerichten
verweisen
Falle
Aufklärung
mehr
Beklagten
zusammengearbeitet
weiteren
Verträge
abgeschlossen
hätten
ist
Gegenstand
Vermutung
Übrigen
auch
ersichtlich
.
Vielmehr
spricht
Verträge
dann
entsprechend
abgestimmt
worden
wären
.
4
.
Senat
bleibt
Übrigen
Bewertung
auch
rücksichtigung
Schriftsatzes
Kläger
31
.
März
nachvollziehbare
Schadensberechnung
vorliegt
.
Hucke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung