BESCHLUSS 28 . März Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . März Vizepräsidenten Schlick Richter Dr. beschlossen : Revision Kläger 12 . April verkündete Urteil 21 . Zivilsenats Oberlandesgerichts wird zurückgewiesen . Kläger tragen Kosten Revisionsrechtszugs . Streitwert : 393.221,75 € Gründe : Begründung nimmt Senat zunächst Bezug Hinweisbeschluss 26 . Januar . Hinblick Stellungnahme Kläger 7 . März ist ergänzend lediglich Folgendes anzumerken : 1 . Sache hat grundsätzliche Bedeutung . Kläger verweisen Willen Gesetzgebers ZPO-Reform . S. Revision auch dann zuzulassen ist " Auswirkungen Rechtsstreits Allgemeinheit Interesse besonderem Maße berühren tatsächliche wirtschaftliche wicht Sache beteiligten Rechtsverkehr " ist ersichtlich Voraussetzung hier gegeben ist . 2 . Vertrag 23 November mularvertrag handelt Senat Beschränkungen selbst auslegen könnte ist ersichtlich . Vielmehr sprechen Form Inhalt Vertrags klägerseits selbst Auslegung herangezogenen Schreiben Beklagten 17 . Februar 23 November konkrete Situation Kläger bezogenes individuelles Regelungswerk handelt . Übrigen zeigt Revision Kläger Instanzgerichten geltend gemacht hätten gehe Auslegung Formularvertrags Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beklagten . Abgesehen ist aber auch Senat erkennbar Beklagte Vertrag umfassende Garantie übernommen hat Kläger zumal Einschluss erst Jahre abgeschlossenen weiteren Verträge Banken Versicherungen Fall weitere Kosten zukommen würden Jahre gekaufte Eigentumswohnung Kläger Kosten garantiert schuldenfrei gestellt wird . 3 . Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens bezieht etwaigen Nichtbefolgung gebotenen Hinweises . Bezüglich Berufungsgericht möglich gehaltenen Pflichtverletzung Beklagten wird insoweit lediglich vermutet Kläger hätte Beklagte hingewiesen Laufzeit Kreditvertrags DM Rückkaufswert Lebensversicherung Zeitpunkt Rückzahlung abgestimmt werden muss Verträge Abstimmung abgeschlossen hätten . Kläger Revision hauptet wird Kläger allerdings Zusammenhang Berufungsgericht übergangenen entsprechenden Vortrag Instanzgerichten verweisen Falle Aufklärung mehr Beklagten zusammengearbeitet weiteren Verträge abgeschlossen hätten ist Gegenstand Vermutung Übrigen auch ersichtlich . Vielmehr spricht Verträge dann entsprechend abgestimmt worden wären . 4 . Senat bleibt Übrigen Bewertung auch rücksichtigung Schriftsatzes Kläger 31 . März nachvollziehbare Schadensberechnung vorliegt . Hucke Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung