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217 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
ZB
7
.
Juni
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Tombrink
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
beschlossen
:
wird
angeordnet
Kläger
Prozesskosten
Beklagten
31
Juli
weitere
Sicherheit
Höhe
leisten
hat
.
Gründe
:
Kläger
US-amerikanischer
Staatsbürger
Wohnsitz
Vereinigten
Staaten
nimmt
Beklagten
Gesamtschuldner
Umfang
Zinsen
Schadensersatz
Anspruch
.
Zwischenurteil
6
.
Oktober
hat
Landgericht
Kläger
aufgegeben
Prozesskostensicherheit
leisten
.
Urteil
hat
Kläger
sofortige
Beschwerde
eingelegt
später
zurückgenommen
hat
.
Rechtsbeschwerde
wendet
Beschwerdeinstanz
erlassenen
Beschluss
Kosten
Rechtsmittelverfahrens
auferlegt
worden
sind
.
Beklagten
beantragen
weitere
Prozesskostensicherheit
.
II
.
Voraussetzungen
Anordnung
ergänzenden
Prozesskostensicherheit
§
Abs.
§
sind
gegeben
.
Beklagten
haben
Einrede
mangelnden
Sicherheit
Prozesskosten
Rechtsstreits
erster
Instanz
rechtzeitig
Schriftsätzen
29
.
30
.
März
erhoben
.
Landgericht
hat
leistende
Sicherheit
voraussichtlichen
Gerichtskosten
zweiten
dritten
Instanz
erwartenden
Rechtsanwaltskosten
Beklagten
Rechtszüge
bemessen
.
berücksichtigt
sind
Kosten
vorliegende
Rechtsbeschwerdeverfahren
.
sofortige
Beschwerde
sind
Grundlage
Streitwerts
Seiten
Beklagten
beteiligten
Rechtsanwälte
Gebühren
Nr.
VV-RVG
Auslagenpauschale
Nr.
VV-RVG
Mehrwertsteuer
Nr.
angefallen
insgesamt
3.299,88
.
Rechtsbeschwerdeverfahren
sind
Wert
vorstehend
bezeichneten
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Rechtsanwaltsgebühren
Nr.
VV-RVG
nebst
Auslagenpauschale
gesetzlicher
Mehrwertsteuer
entstanden
insgesamt
.
kommen
Gerichtkosten
Form
Festgebühr
gemäß
Nr.
Anlage
§
Abs.
.
errechnen
.
Gerundet
§
Abs.
ergibt
tenorierte
Betrag
4.100,00
.
Tombrink
Liebert
Vorinstanzen
:
LG
Entscheidung
Entscheidung