BESCHLUSS ZB 7 . Juni Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . Juni Vorsitzenden Richter Dr. Richter Tombrink Dr. Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : wird angeordnet Kläger Prozesskosten Beklagten 31 Juli weitere Sicherheit Höhe € leisten hat . Gründe : Kläger US-amerikanischer Staatsbürger Wohnsitz Vereinigten Staaten nimmt Beklagten Gesamtschuldner Umfang € Zinsen Schadensersatz Anspruch . Zwischenurteil 6 . Oktober hat Landgericht Kläger aufgegeben Prozesskostensicherheit leisten . Urteil hat Kläger sofortige Beschwerde eingelegt später zurückgenommen hat . Rechtsbeschwerde wendet Beschwerdeinstanz erlassenen Beschluss Kosten Rechtsmittelverfahrens auferlegt worden sind . Beklagten beantragen weitere Prozesskostensicherheit . II . Voraussetzungen Anordnung ergänzenden Prozesskostensicherheit § Abs. § sind gegeben . Beklagten haben Einrede mangelnden Sicherheit Prozesskosten Rechtsstreits erster Instanz rechtzeitig Schriftsätzen 29 . 30 . März erhoben . Landgericht hat leistende Sicherheit € voraussichtlichen Gerichtskosten zweiten dritten Instanz erwartenden Rechtsanwaltskosten Beklagten Rechtszüge bemessen . berücksichtigt sind Kosten vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren . sofortige Beschwerde sind Grundlage Streitwerts € Seiten Beklagten beteiligten Rechtsanwälte Gebühren Nr. VV-RVG Auslagenpauschale Nr. VV-RVG Mehrwertsteuer Nr. angefallen insgesamt 3.299,88 € . Rechtsbeschwerdeverfahren sind Wert vorstehend bezeichneten Kosten Beschwerdeverfahrens Rechtsanwaltsgebühren Nr. VV-RVG nebst Auslagenpauschale gesetzlicher Mehrwertsteuer entstanden insgesamt . kommen Gerichtkosten Form Festgebühr gemäß Nr. Anlage § Abs. € . errechnen € . Gerundet § Abs. ergibt tenorierte Betrag 4.100,00 € . Tombrink Liebert Vorinstanzen : LG Entscheidung Entscheidung