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1026 lines
8.4 KiB

BESCHLUSS
ZB
2
.
Juni
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
2
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Hucke
Seiters
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
Beschluss
Oberlandesgerichts
19
.
Zivilsenat
9
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
hat
Kläger
tragen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
beträgt
.
Gründe
:
Kläger
hat
mit
6
November
Oberlandesgericht
eingegangenem
Anwaltsschriftsatz
1
.
Oktober
zugestelltes
Urteil
Berufung
eingelegt
zugleich
beantragt
Versäumung
Berufungsfrist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
.
Begründung
Wiedereinsetzungsantrags
hat
Kläger
Wesentlichen
vorgetragen
:
sei
Rechtsanwalt
vereinbart
gewesen
Urteil
möglichst
letzten
Tag
Frist
anzufechten
selbständige
Anschlussberufung
Beklagten
vermeiden
.
Prozessbevollmächtigter
habe
Berufung
2
November
Montag
diktieren
dann
sofort
einreichen
wollen
.
Akte
habe
bereits
Schreibtisch
parat
gelegen
.
Vormittag
2
November
habe
sein
Prozessbevollmächtigter
Ende
Besprechung
Uhr
Anruf
erhalten
mitgeteilt
worden
sei
Freund
Vortag
tödlich
verunglückt
sei
.
Verstorbenen
handele
langjährigen
besten
Freund
Rechtsanwalts
.
sei
Grund
Nachricht
völlig
paralysiert
gewesen
habe
Augenblick
Ton
mehr
reden
erst
recht
anderen
Gedanken
fassen
können
.
sei
kurzerhand
Hause
gegangen
schreckliche
Nachricht
auch
Ehefrau
weiter
geben
.
habe
noch
Akten
bereits
Aktentasche
gewesen
seien
mitgenommen
gegebenenfalls
Nachmittag
Hause
arbeiten
.
sei
gelungen
.
Akte
vorliegenden
Rechtsstreits
sei
Schreibtisch
verblieben
.
dramatische
Rechtsanwalt
seelischen
Ausnahmezustand
versetzt
habe
wäre
Versäumung
Berufungsfrist
gekommen
.
Prozessbevollmächtigte
Klägers
hat
Angaben
Eides
anwaltlich
versichert
.
Berufungsgericht
hat
Wiedereinsetzungsantrag
zurückgewiesen
Berufung
unzulässig
verworfen
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
müsse
Rechtsanwalt
allgemeine
Vorkehrungen
treffen
Wahrung
Fristen
Erforderliche
auch
dann
unternommen
werde
unvorhergesehen
ausfalle
.
müsse
Personal
notwendigen
allgemeinen
Anweisungen
Fall
geben
.
Prozessbevollmächtigte
Klägers
derartige
Vorkehrungen
getroffen
habe
trage
.
Selbst
Einzelanwalt
müsse
zumutbare
Vorkehrungen
Verhinderungsfall
treffen
.
Prozessbevollmächtigte
Klägers
sei
indes
Einzelanwalt
weiteren
grundsätzlich
Vertreter
Betracht
kommenden
Kollegen
Kanzlei
tätig
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Klägers
.
II
.
§
Abs.
Satz
Nr.
Verbindung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
statthafte
fristgerecht
eingelegte
begründete
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
unbegründet
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
Nr.
2
.
Alt
.
zulässig
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
.
Begründung
angefochtenen
Beschlusses
enthält
überzogene
Anforderungen
Wiedereinsetzungsantrag
.
führt
Zulässigkeit
Rechtsbeschwerde
auch
hier
Fehler
Ergebnis
Entscheidung
ausgewirkt
hat
vgl.
Beschlüsse
23
.
Oktober
26
.
Januar
ZB
.
.
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
muss
Rechtsanwalt
allgemeine
Vorkehrungen
treffen
Wahrung
Fristen
Erforderliche
auch
dann
unternommen
wird
unvorhergesehen
ausfällt
.
muss
Personal
notwendigen
allgemeinen
Anweisungen
Fall
geben
.
Ist
Einzelanwalt
eigenes
Personal
tätig
muss
zumutbare
Vorkehrungen
Verhinderungsfall
treffen
.
Maßnahmen
Einzelfall
muss
Rechtsanwalt
allerdings
nur
dann
vorbereiten
konkreten
Ausfall
vorhersehen
kann
Beschlüsse
18
.
September
.
9
;
26
.
September
.
9
Juli
.
.
Wird
Rechtsanwalt
unvorhergesehen
krank
muss
nur
auch
dann
noch
möglich
zumutbar
ist
Fristwahrung
unternehmen
vgl.
Beschlüsse
18
.
September
aaO
;
7
.
März
.
8
;
18
Juli
.
9
;
7
.
.
26
.
September
aaO
.
.
höchstrichterliche
Rechtsprechung
sieht
mithin
differenzierte
Anforderungen
einerseits
allgemeine
vorausschauende
Vorkehrungen
Krankheitsfall
andererseits
konkrete
Maßnahmen
bereits
eingetretenen
Krankheitsfall
.
durfte
Wiedereinsetzungsantrag
allein
Begründung
zurückgewiesen
werden
fehle
Vortrag
allgemeinen
Vorkehrungen
Krankheitsfall
.
Sachverhaltsschilderung
Klägers
ist
entnehmen
Prozessbevollmächtigte
Kanzlei
spontan
verließ
Zustand
Angaben
paralysiert
war
sprechen
konnte
.
zuvor
später
Laufe
Tages
Kollegen
Büropersonal
Ausfall
informiert
hat
sonstige
Weise
bekannt
wurde
bestanden
Sachverhaltsschilderung
Anhaltspunkte
.
Sachverhalts
konnte
Berufungsgericht
ausgehen
allgemeine
Vorkehrungen
Krankheitsfall
Versäumnis
verhindert
hätten
nur
hätten
greifen
können
Eintritt
Krankheitsfalls
Kollegen
Büropersonal
bekannt
gewesen
wäre
.
Angaben
allgemeinen
Vertretungsregelung
Krankheitsfall
waren
Entscheidung
erheblich
durften
auch
verlangt
werden
.
Jedenfalls
aber
hätte
Berufungsgericht
Kläger
Gesichtspunkt
Kausalität
Fristversäumnis
Bedeutung
beimessen
musste
ersichtlich
beigemessen
hat
§
Abs.
Satz
Bedenken
hinweisen
Gelegenheit
Äußerung
geben
müssen
vgl.
Beschluss
26
.
Januar
ZB
.
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
jedoch
begründet
.
Entscheidung
stellt
anderen
Gründen
richtig
.
Kläger
hat
gemäß
§
Abs.
zuzurechnendes
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
auszuräumen
vermocht
.
Wiedereinsetzungsantrag
lässt
entnehmen
Prozessbevollmächtigte
Klägers
unvorhergesehenen
Situation
möglichen
zumutbaren
Maßnahmen
Wahrung
Frist
unternommen
hat
.
Fristversäumnis
wäre
nur
dann
unverschuldet
Prozessbevollmächtigten
möglich
zumutbar
gewesen
wäre
Fristablauf
Berufungsschrift
selbst
fertigen
Information
Vertreters
Büropersonals
Fertigung
Vertreter
veranlassen
.
Vorliegen
Voraussetzungen
ergibt
anwaltlich
versicherten
Vortrag
Klägers
.
Tatsache
eigenen
Vortrag
Einlegung
Berufung
bereits
Kläger
vereinbart
war
war
lediglich
Berufungsschrift
noch
fertigen
.
Fertigung
stellt
Anwalt
großen
inhaltlichen
zeitlichen
Herausforderungen
.
vertieftes
Aktenstudium
inhaltliche
Auseinandersetzung
Streitstoff
ist
erforderlich
.
Auch
Vertreter
ist
Einlegung
Berufung
kurzfristig
großen
Aufwand
möglich
.
Vortrag
Klägers
lässt
bereits
erkennen
Grund
einfache
Tätigkeit
Prozessbevollmächtigten
gesamten
Tages
Fristablauf
mehr
möglich
gewesen
sein
soll
.
Erst
recht
ergibt
Vortrag
noch
einmal
möglich
war
Vertreter
Büropersonal
informieren
Vertretung
veranlassen
.
Vortrag
kann
nur
entnommen
werden
Prozessbevollmächtigte
Klägers
Anschluss
Anruf
Uhr
paralysiert
war
Augenblick
Ton
mehr
reden
erst
recht
Gedanken
fassen
konnte
Mitnahme
Akten
allerdings
maßgebliche
Akte
Hause
ging
.
weitere
Zeit
Fristablauf
Ende
Tages
findet
nur
Erklärung
gelungen
sei
Hause
genommenen
Akten
Nachmittag
bearbeiten
.
besagt
aber
auch
außerstande
war
einfache
Berufungsschrift
fertigen
versenden
lassen
wenigstens
Kanzlei
benachrichtigen
.
Entsprechender
Vortrag
kann
auch
mehr
nachgeholt
werden
auch
Übrigen
ebenfalls
hinreichend
glaubhaft
gemachten
Ausführungen
Beschwerde
Prozessbevollmächtigte
selbst
außerstande
gewesen
sei
Berufungsschrift
diktieren
Versendung
veranlassen
konkrete
Vorkehrungen
Vertretung
Sozien
treffen
mehr
berücksichtigt
können
.
Maßgeblich
sind
nur
Angaben
Partei
Wiedereinsetzungsantrag
mitgeteilt
hat
;
jedenfalls
sind
Wiedereinsetzung
wesentlichen
Tatsachen
Frist
§
Abs.
vorzubringen
.
Zulässig
ist
Fristablauf
lediglich
Ergänzung
fristgerecht
gemachten
erkennbar
unklar
unvollständig
ausreichenden
Angaben
gerichtliche
Aufklärung
§
geboten
war
Senat
Beschlüsse
20
.
Dezember
ZB
.
9
;
12
.
September
ZB
.
9
;
27
November
ZB
.
28
.
Januar
ZB
.
9
;
Beschlüsse
23
.
Oktober
17
Juli
.
.
besteht
aber
Verpflichtung
Gerichts
anwaltlich
vertretene
Partei
ausreichenden
Gründe
Wiedereinsetzungsantrags
hinzuweisen
Senat
Beschlüsse
27
November
aaO
28
.
Januar
aaO
;
Beschluss
17
Juli
aaO
.
Anforderungen
Rechtsprechung
Rechtsanwalt
Krankheitsfall
stellt
sind
bekannt
müssen
auch
richterlichen
Hinweis
geläufig
sein
.
ausgeführt
entspricht
insbesondere
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
auch
Falle
unvorhergesehener
Krankheit
noch
möglichen
zumutbaren
Maßnahmen
Verhinderung
Fristversäumung
unternommen
werden
müssen
so
Darlegung
schuldlosen
Fristversäumung
konkreten
Vortrag
erfordert
Fristversäumung
verhindernden
Maßnahmen
mehr
möglich
zumutbar
waren
.
Vortrag
Rechnung
trägt
Grund
Unterbleiben
naheliegender
Maßnahmen
aufzeigt
gibt
Hinweis
Unklarheiten
Lücken
aufzuklären
füllen
sind
erlaubt
Schluss
derartiger
Grund
gefehlt
hat
vgl.
fehlenden
Vortrag
organisatorischen
Maßnahmen
Senat
Beschluss
28
.
Januar
aaO
;
Beschlüsse
23
.
Oktober
aaO
24
.
Januar
ZB
.
.
Mangels
Einhaltung
Berufungsfrist
ist
Berufung
Klägers
Recht
unzulässig
verworfen
worden
.
Hucke
Liebert
Vorinstanzen
:
Entscheidung
25.09.2015
OLG
Entscheidung