BESCHLUSS ZB 2 . Juni Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 2 . Juni Vorsitzenden Richter Dr. Richter Hucke Seiters Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers Beschluss Oberlandesgerichts 19 . Zivilsenat 9 . Dezember wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens hat Kläger tragen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde beträgt € . Gründe : Kläger hat mit 6 November Oberlandesgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz 1 . Oktober zugestelltes Urteil Berufung eingelegt zugleich beantragt Versäumung Berufungsfrist Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren . Begründung Wiedereinsetzungsantrags hat Kläger Wesentlichen vorgetragen : sei Rechtsanwalt vereinbart gewesen Urteil möglichst letzten Tag Frist anzufechten selbständige Anschlussberufung Beklagten vermeiden . Prozessbevollmächtigter habe Berufung 2 November Montag diktieren dann sofort einreichen wollen . Akte habe bereits Schreibtisch parat gelegen . Vormittag 2 November habe sein Prozessbevollmächtigter Ende Besprechung Uhr Anruf erhalten mitgeteilt worden sei Freund Vortag tödlich verunglückt sei . Verstorbenen handele langjährigen besten Freund Rechtsanwalts . sei Grund Nachricht völlig paralysiert gewesen habe Augenblick Ton mehr reden erst recht anderen Gedanken fassen können . sei kurzerhand Hause gegangen schreckliche Nachricht auch Ehefrau weiter geben . habe noch Akten bereits Aktentasche gewesen seien mitgenommen gegebenenfalls Nachmittag Hause arbeiten . sei gelungen . Akte vorliegenden Rechtsstreits sei Schreibtisch verblieben . dramatische Rechtsanwalt seelischen Ausnahmezustand versetzt habe wäre Versäumung Berufungsfrist gekommen . Prozessbevollmächtigte Klägers hat Angaben Eides anwaltlich versichert . Berufungsgericht hat Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen Berufung unzulässig verworfen . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs müsse Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen treffen Wahrung Fristen Erforderliche auch dann unternommen werde unvorhergesehen ausfalle . müsse Personal notwendigen allgemeinen Anweisungen Fall geben . Prozessbevollmächtigte Klägers derartige Vorkehrungen getroffen habe trage . Selbst Einzelanwalt müsse zumutbare Vorkehrungen Verhinderungsfall treffen . Prozessbevollmächtigte Klägers sei indes Einzelanwalt weiteren grundsätzlich Vertreter Betracht kommenden Kollegen Kanzlei tätig . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Klägers . II . § Abs. Satz Nr. Verbindung § Abs. Satz § Abs. Satz statthafte fristgerecht eingelegte begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig unbegründet . 1 . Rechtsbeschwerde ist § Abs. Nr. 2 . Alt . zulässig Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert . Begründung angefochtenen Beschlusses enthält überzogene Anforderungen Wiedereinsetzungsantrag . führt Zulässigkeit Rechtsbeschwerde auch hier Fehler Ergebnis Entscheidung ausgewirkt hat vgl. Beschlüsse 23 . Oktober 26 . Januar ZB . . höchstrichterlichen Rechtsprechung muss Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen treffen Wahrung Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird unvorhergesehen ausfällt . muss Personal notwendigen allgemeinen Anweisungen Fall geben . Ist Einzelanwalt eigenes Personal tätig muss zumutbare Vorkehrungen Verhinderungsfall treffen . Maßnahmen Einzelfall muss Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten konkreten Ausfall vorhersehen kann Beschlüsse 18 . September . 9 ; 26 . September . 9 Juli . . Wird Rechtsanwalt unvorhergesehen krank muss nur auch dann noch möglich zumutbar ist Fristwahrung unternehmen vgl. Beschlüsse 18 . September aaO ; 7 . März . 8 ; 18 Juli . 9 ; 7 . . 26 . September aaO . . höchstrichterliche Rechtsprechung sieht mithin differenzierte Anforderungen einerseits allgemeine vorausschauende Vorkehrungen Krankheitsfall andererseits konkrete Maßnahmen bereits eingetretenen Krankheitsfall . durfte Wiedereinsetzungsantrag allein Begründung zurückgewiesen werden fehle Vortrag allgemeinen Vorkehrungen Krankheitsfall . Sachverhaltsschilderung Klägers ist entnehmen Prozessbevollmächtigte Kanzlei spontan verließ Zustand Angaben paralysiert war sprechen konnte . zuvor später Laufe Tages Kollegen Büropersonal Ausfall informiert hat sonstige Weise bekannt wurde bestanden Sachverhaltsschilderung Anhaltspunkte . Sachverhalts konnte Berufungsgericht ausgehen allgemeine Vorkehrungen Krankheitsfall Versäumnis verhindert hätten nur hätten greifen können Eintritt Krankheitsfalls Kollegen Büropersonal bekannt gewesen wäre . Angaben allgemeinen Vertretungsregelung Krankheitsfall waren Entscheidung erheblich durften auch verlangt werden . Jedenfalls aber hätte Berufungsgericht Kläger Gesichtspunkt Kausalität Fristversäumnis Bedeutung beimessen musste ersichtlich beigemessen hat § Abs. Satz Bedenken hinweisen Gelegenheit Äußerung geben müssen vgl. Beschluss 26 . Januar ZB . . 2 . Rechtsbeschwerde ist jedoch begründet . Entscheidung stellt anderen Gründen richtig . Kläger hat gemäß § Abs. zuzurechnendes Verschulden Prozessbevollmächtigten auszuräumen vermocht . Wiedereinsetzungsantrag lässt entnehmen Prozessbevollmächtigte Klägers unvorhergesehenen Situation möglichen zumutbaren Maßnahmen Wahrung Frist unternommen hat . Fristversäumnis wäre nur dann unverschuldet Prozessbevollmächtigten möglich zumutbar gewesen wäre Fristablauf Berufungsschrift selbst fertigen Information Vertreters Büropersonals Fertigung Vertreter veranlassen . Vorliegen Voraussetzungen ergibt anwaltlich versicherten Vortrag Klägers . Tatsache eigenen Vortrag Einlegung Berufung bereits Kläger vereinbart war war lediglich Berufungsschrift noch fertigen . Fertigung stellt Anwalt großen inhaltlichen zeitlichen Herausforderungen . vertieftes Aktenstudium inhaltliche Auseinandersetzung Streitstoff ist erforderlich . Auch Vertreter ist Einlegung Berufung kurzfristig großen Aufwand möglich . Vortrag Klägers lässt bereits erkennen Grund einfache Tätigkeit Prozessbevollmächtigten gesamten Tages Fristablauf mehr möglich gewesen sein soll . Erst recht ergibt Vortrag noch einmal möglich war Vertreter Büropersonal informieren Vertretung veranlassen . Vortrag kann nur entnommen werden Prozessbevollmächtigte Klägers Anschluss Anruf Uhr paralysiert war Augenblick Ton mehr reden erst recht Gedanken fassen konnte Mitnahme Akten allerdings maßgebliche Akte Hause ging . weitere Zeit Fristablauf Ende Tages findet nur Erklärung gelungen sei Hause genommenen Akten Nachmittag bearbeiten . besagt aber auch außerstande war einfache Berufungsschrift fertigen versenden lassen wenigstens Kanzlei benachrichtigen . Entsprechender Vortrag kann auch mehr nachgeholt werden auch Übrigen ebenfalls hinreichend glaubhaft gemachten Ausführungen Beschwerde Prozessbevollmächtigte selbst außerstande gewesen sei Berufungsschrift diktieren Versendung veranlassen konkrete Vorkehrungen Vertretung Sozien treffen mehr berücksichtigt können . Maßgeblich sind nur Angaben Partei Wiedereinsetzungsantrag mitgeteilt hat ; jedenfalls sind Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen Frist § Abs. vorzubringen . Zulässig ist Fristablauf lediglich Ergänzung fristgerecht gemachten erkennbar unklar unvollständig ausreichenden Angaben gerichtliche Aufklärung § geboten war Senat Beschlüsse 20 . Dezember ZB . 9 ; 12 . September ZB . 9 ; 27 November ZB . 28 . Januar ZB . 9 ; Beschlüsse 23 . Oktober 17 Juli . . besteht aber Verpflichtung Gerichts anwaltlich vertretene Partei ausreichenden Gründe Wiedereinsetzungsantrags hinzuweisen Senat Beschlüsse 27 November aaO 28 . Januar aaO ; Beschluss 17 Juli aaO . Anforderungen Rechtsprechung Rechtsanwalt Krankheitsfall stellt sind bekannt müssen auch richterlichen Hinweis geläufig sein . ausgeführt entspricht insbesondere ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs auch Falle unvorhergesehener Krankheit noch möglichen zumutbaren Maßnahmen Verhinderung Fristversäumung unternommen werden müssen so Darlegung schuldlosen Fristversäumung konkreten Vortrag erfordert Fristversäumung verhindernden Maßnahmen mehr möglich zumutbar waren . Vortrag Rechnung trägt Grund Unterbleiben naheliegender Maßnahmen aufzeigt gibt Hinweis Unklarheiten Lücken aufzuklären füllen sind erlaubt Schluss derartiger Grund gefehlt hat vgl. fehlenden Vortrag organisatorischen Maßnahmen Senat Beschluss 28 . Januar aaO ; Beschlüsse 23 . Oktober aaO 24 . Januar ZB . . Mangels Einhaltung Berufungsfrist ist Berufung Klägers Recht unzulässig verworfen worden . Hucke Liebert Vorinstanzen : Entscheidung 25.09.2015 OLG Entscheidung