You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

408 lines
3.3 KiB

BESCHLUSS
ZB
24
.
April
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
.
Anforderungen
Bezeichnung
angefochtenen
erstinstanzlichen
Urteils
Berufungsschrift
.
Beschluß
24
.
April
ZB
AG
Groß-Gerau
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
24
.
April
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluß
24
.
Zivilkammer
Berufungskammer
27
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
Berufung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
auch
Entscheidung
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
vorbehalten
bleibt
.
Streitwert
Rechtsbeschwerdeverfahren
:
Gründe
16
.
Mai
verkündete
23
.
Mai
zugestellte
Urteil
wurde
Beklagte
verurteilt
klagende
GmbH
DM

erichtlichen
Kosten
zahlen
.
21
.
Juni
Berufungsgericht
eingegangenen
legte
Beklagte
Berufung
.
Berufungsschrift
war
Name
berufungsbeklagten
GmbH
falsch
geschrieben
"
E
"
richtig
"
E
"
;
fehlten
Anschrift
Bezeichnung
Geschäftsführers
Angabe
vorinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten
.
Ebenso
fehlten
Zustelldatum
angefochtenen
Urteils
.
Urteilsabschrift
war
beigefügt
.
Aktenzeichen
Bezeichnung
erstinstanzlichen
Gerichts
waren
jedoch
korrekt
.
Beschluß
27
.
September
hat
Landgericht
Berufung
unzulässig
verworfen
Begründung
ausgeführt
Berufungsschrift
habe
zweifelsfreien
Identifizierung
angefochtenen
Urteils
erforderlichen
Mindestangaben
enthalten
auch
sonstigen
erkennbaren
Umstände
sei
Gericht
24
.
Juni
abgelaufenen
Berufungsfrist
zweifelsfrei
feststellbar
gewesen
Urteil
angefochten
werden
sollte
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Beklagten
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
Gesetzes
statthaft
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
.
ist
auch
übrigen
zulässig
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Senats
erfordert
§
Abs.
Nr.
zweite
Alternative
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
Mängel
Berufungsschrift
führten
allein
genommen
noch
Gesamtheit
Formunwirksamkeit
eingelegten
Berufung
.
1
.
gilt
Berufungsgericht
selbst
verkennt
fehlenden
Angaben
Geschäftsführer
Anschrift
erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten
Berufungsbeklagten
.
zweifelsfreie
Identifizierung
Rechtsmittelgegners
wurde
Frage
gestellt
vgl.
;
s.
ferner
23
.
Aufl
.
§
.
m.w
.
.
2
.
Auffassung
Berufungsgerichts
war
auch
fochtene
Urteil
hinreichend
bezeichnet
.
Berufungsschrift
genügte
Erfordernis
§
Abs.
Nr.
.
Allerdings
dürfen
Interesse
Rechtsklarheit
Urteilsbezeichnung
geringen
Anforderungen
gestellt
werden
.
ist
anerkannt
vollständige
Bezeichnung
Angabe
Parteien
Gerichts
angefochtene
Urteil
erlassen
hat
Verkündungsdatums
Aktenzeichens
erfordert
.
Ungenauigkeit
Berufungsschrift
einzelnen
Angaben
enthält
führt
jedoch
Unzulässigkeit
Rechtsmittels
.
Fehlerhafte
unvollständige
Angaben
schaden
sonstigen
erkennbaren
Umstände
Gericht
Prozeßgegner
zweifelhaft
bleibt
Urteil
angefochten
wird
Beschluß
25
.
Februar
;
Senatsurteil
11
.
Januar
.
Fall
gegeben
ist
hängt
Umständen
Einzelfalls
Senatsurteil
aaO
.
vorliegenden
Fall
ermöglichten
zutreffenden
Angaben
erstinstanzlichen
Gerichts
Aktenzeichens
Berufungsgericht
Schwierigkeiten
Prozeßakten
beizuziehen
zweifelsfrei
festzustellen
Urteil
angefochten
worden
war
.
Berufungsgericht
Erwägung
gezogene
Möglichkeit
Verfahren
Aktenzeichen
Urteile
Parteien
ergangen
waren
war
rein
theoretischer
Art
hat
dementsprechend
tatsächlich
auch
verwirklicht
.
3
.
angefochtene
Beschluß
kann
Bestand
haben
.
Sache
war
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.