BESCHLUSS ZB 24 . April Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. . Anforderungen Bezeichnung angefochtenen erstinstanzlichen Urteils Berufungsschrift . Beschluß 24 . April ZB AG Groß-Gerau . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. 24 . April beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluß 24 . Zivilkammer Berufungskammer 27 . September aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung Berufung Berufungsgericht zurückverwiesen auch Entscheidung Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt . Streitwert Rechtsbeschwerdeverfahren : Gründe 16 . Mai verkündete 23 . Mai zugestellte Urteil wurde Beklagte verurteilt klagende GmbH DM  erichtlichen Kosten zahlen . 21 . Juni Berufungsgericht eingegangenen legte Beklagte Berufung . Berufungsschrift war Name berufungsbeklagten GmbH falsch geschrieben " E " richtig " E " ; fehlten Anschrift Bezeichnung Geschäftsführers Angabe vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten . Ebenso fehlten Zustelldatum angefochtenen Urteils . Urteilsabschrift war beigefügt . Aktenzeichen Bezeichnung erstinstanzlichen Gerichts waren jedoch korrekt . Beschluß 27 . September hat Landgericht Berufung unzulässig verworfen Begründung ausgeführt Berufungsschrift habe zweifelsfreien Identifizierung angefochtenen Urteils erforderlichen Mindestangaben enthalten auch sonstigen erkennbaren Umstände sei Gericht 24 . Juni abgelaufenen Berufungsfrist zweifelsfrei feststellbar gewesen Urteil angefochten werden sollte . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Beklagten . II . Rechtsbeschwerde ist Gesetzes statthaft § Abs. Nr. . V.m . § Abs. Satz . ist auch übrigen zulässig Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Senats erfordert § Abs. Nr. zweite Alternative . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . Mängel Berufungsschrift führten allein genommen noch Gesamtheit Formunwirksamkeit eingelegten Berufung . 1 . gilt Berufungsgericht selbst verkennt fehlenden Angaben Geschäftsführer Anschrift erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Berufungsbeklagten . zweifelsfreie Identifizierung Rechtsmittelgegners wurde Frage gestellt vgl. ; s. ferner 23 . Aufl . § . m.w . . 2 . Auffassung Berufungsgerichts war auch fochtene Urteil hinreichend bezeichnet . Berufungsschrift genügte Erfordernis § Abs. Nr. . Allerdings dürfen Interesse Rechtsklarheit Urteilsbezeichnung geringen Anforderungen gestellt werden . ist anerkannt vollständige Bezeichnung Angabe Parteien Gerichts angefochtene Urteil erlassen hat Verkündungsdatums Aktenzeichens erfordert . Ungenauigkeit Berufungsschrift einzelnen Angaben enthält führt jedoch Unzulässigkeit Rechtsmittels . Fehlerhafte unvollständige Angaben schaden sonstigen erkennbaren Umstände Gericht Prozeßgegner zweifelhaft bleibt Urteil angefochten wird Beschluß 25 . Februar ; Senatsurteil 11 . Januar . Fall gegeben ist hängt Umständen Einzelfalls Senatsurteil aaO . vorliegenden Fall ermöglichten zutreffenden Angaben erstinstanzlichen Gerichts Aktenzeichens Berufungsgericht Schwierigkeiten Prozeßakten beizuziehen zweifelsfrei festzustellen Urteil angefochten worden war . Berufungsgericht Erwägung gezogene Möglichkeit Verfahren Aktenzeichen Urteile Parteien ergangen waren war rein theoretischer Art hat dementsprechend tatsächlich auch verwirklicht . 3 . angefochtene Beschluß kann Bestand haben . Sache war Berufungsgericht zurückzuverweisen .