You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

631 lines
5.2 KiB

BESCHLUSS
ZB
15
.
September
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Wege
Freibeweises
führenden
Nachweis
Prozesshandlung
Eingangsstempel
angegangenen
Gerichts
rechtzeitig
erfolgt
ist
.
Beschluss
15
.
September
ZB
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
Beschluss
10
.
Zivilkammer
Landgerichts
26
November
wird
unzulässig
verworfen
.
Klägerin
hat
Kosten
Rechtsbeschwerderechtszuges
tragen
.
Wert
Beschwerdegegenstandes
:
.
Gründe
:
klageabweisende
Urteil
Amtsgerichts
ist
Klägerin
15
.
Juni
zugestellt
worden
.
Hiergegen
hat
Klägerin
fristgerecht
Berufung
eingelegt
.
16
.
August
endende
Frist
Begründung
Berufung
ist
antragsgemäß
16
.
September
verlängert
worden
.
Klägerin
hat
Berufung
Schriftsatz
ten
16
.
September
begründet
;
Schriftsatz
trägt
Eingangsstempel
"
Landgericht
Berufungsgericht
17
.
.
"
Berufungsgericht
hat
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
20
.
September
hingewiesen
Berufungsbegründung
sei
17
.
September
"
mithin
Fristablauf
eingegangen
"
.
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
hat
vorgetragen
Eides
Statt
versichert
16
.
September
ausgefertigte
Berufungsbegründungsschriftsatz
sei
gleichen
Datum
Nachhauseweg
Zeit
Uhr
Notfristbriefkasten
Berufungsgerichts
geworfen
worden
.
Zugleich
hat
Gründen
hilfsweise
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Berufung
beantragt
.
Berufungsgericht
hat
dienstliche
Äußerung
Wachtmeisterei
eingeholt
.
hat
Abdruck
Eingangsstempel
versehenen
ersten
Seite
Berufungsbegründung
Vertreter
Klägerin
zugeleitet
hingewiesen
Eingangsstempel
weise
Zusatz
"
.
eingehende
Post
werde
dergestalt
präsentiert
mittags
vorgelegte
Post
Eingangsstempel
Zusatz
"
"
erhalte
.
Mittag
werde
Stempel
umgestellt
;
dann
erscheine
Datum
Zusatz
"
Symbol
Post
erst
nachmittags
eingegangen
sei
.
Anwalt
Klägerin
hat
Wesentlichen
wiederholt
habe
Schriftsatz
16
.
September
noch
Tag
Fristbriefkasten
Berufungsgerichts
eingeworfen
.
Berufungsgericht
hat
Wiedereinsetzungsgesuch
zurückgewiesen
Berufung
Klägerin
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Klägerin
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
.
Zwar
ist
förmlicher
Hinsicht
beanstandende
Rechtsbeschwerde
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
.
ist
aber
Übrigen
zulässig
Zulassungsgründe
vorliegen
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
analog
;
vgl.
25
.
Aufl
.
§
.
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
erfordert
Streitfall
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
.
hat
Berufungsgericht
Verfahrensgrundrechte
Klägerin
verletzt
noch
grundlegend
Möglichkeit
verkannt
Gegenbeweis
Sinne
§
Abs.
ergangenen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
führen
.
rechtzeitige
Vornahme
Prozesshandlung
hier
Rechtzeitigkeit
Berufungsbegründung
wird
Regelfall
Eingangsstempel
angegangenen
Gerichts
entsprechenden
Schriftsatz
nachgewiesen
§
Abs.
.
Wege
Freibeweises
führende
Gegenbeweis
ist
aber
zulässig
§
Abs.
.
erfordert
bloße
Glaubhaftmachung
§
.
Notwendig
ist
volle
Überzeugung
Gerichts
rechtzeitigen
Eingang
allerdings
Anforderungen
Beweisnot
Berufungsführers
gerichtsinterner
Vorgänge
überspannt
werden
dürfen
.
.
14
Juli
ZB
§
Abs.
Eingangsstempel
;
Beschlüsse
7
.
Oktober
FamRZ
27
November
ZB
14
.
Oktober
.
Recht
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Eingangsstempel
sei
nachgewiesen
Berufungsbegründungsschrift
Nachmittag
17
.
September
mithin
Ablauf
Donnerstag
16
.
September
endenden
Frist
Berufungsbegründung
eingegangen
sei
.
hat
eidesstattliche
Versicherung
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
gegenübergestellt
Schriftsatz
frühen
Abendstunden
16
.
September
Notfristbriefkasten
Berufungsgerichts
eingeworfen
habe
aber
glaubhaft
geschweige
denn
erwiesen
erachtet
.
auszuschließen
sei
zwar
Uhr
eingehende
Post
hier
Vortrag
Klägerin
16
.
September
Uhr
eingeworfene
Berufungsbegründung
Versehen
"
"
folgenden
Tages
"
17
.
September
"
erhalte
;
wenig
wahrscheinlich
sei
aber
Streitfall
erst
Nachmittagsstempel
"
folgenden
Tages
"
17
.
September
"
also
übernächste
Einstellung
Stempels
erhalten
haben
könnte
.
Würdigung
Berufungsgerichts
kann
angeführt
werden
habe
allerdings
karge
dienstliche
Äußerung
Wachtmeisterei
möglichen
Gründen
fehlerhafte
Stempelung
nachgehen
müssen
.
bot
Sachverhalt
anders
Rechtsbeschwerde
herangezogenen
Entscheidungen
Beschlüsse
14
.
aaO
5
.
Oktober
7
.
Oktober
aaO
hinreichenden
Anhalt
.
Klägerin
hat
dienstliche
Stellungnahme
Kenntnis
gebracht
worden
war
selbst
geltend
gemacht
Nachtbriefkasten
technischen
Gründen
richtig
funktioniert
habe
Abstempelung
Fehler
unterlaufen
sein
könnten
.
Vorbringen
erschöpfte
Grunde
eidesstattlich
versicherten
Behauptung
Prozessbevollmächtigter
habe
Berufungsbegründungsschrift
16
.
September
Notfristbriefkasten
Berufungsgerichts
eingeworfen
.
gerichtlichen
Hinweises
Ausgestaltung
Präsentation
Nachmittagsstempel
erhärtete
Vortrag
eidesstattliche
Versicherung
Prozessbevollmächtigten
Vermerk
Prozessbevollmächtigten
erfolgte
"
Zustellung
"
Berufungsbegründung
Handakten
vgl.
Beschluss
14
.
Oktober
aaO
entsprechenden
Nachweis
Postausgangsbuch
vgl.
27
November
aaO
S.
.
vorgenannten
Erwägungen
ergibt
Berufungsgericht
Recht
Berufung
unzulässig
verworfen
hat
.
Wiedereinsetzungsgründe
sind
ersichtlich
.
Kapsa