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804 lines
7.0 KiB

BESCHLUSS
30
.
März
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
30
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Tombrink
Richterinnen
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
Beschluss
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
.
Juni
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Streitwert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
verlangt
Beklagten
Zahlung
nebst
Zinsen
.
Landgericht
hat
Klage
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
1
.
März
zugestellten
Urteil
abgewiesen
.
Hiergegen
hat
Schriftsatz
1
.
April
Berufung
eingelegt
selben
Tag
Uhr
Landgericht
einging
.
dort
wurde
Weiterleitung
Berufungsgericht
verfügt
Akte
6
.
April
eintraf
.
Klägerin
18
.
April
Prozessbevollmächtigten
zugegangenem
gerichtlichen
Schreiben
Versäumung
Berufungsfrist
hingewiesen
worden
war
hat
2
.
Mai
Gericht
eingegangenem
Schriftsatz
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
beantragt
.
Begründung
hat
vorgetragen
Berufungsschriftsatz
sei
1
.
April
Uhr
Mitarbeiterin
Jahre
Berufserfahrung
Rechtsanwaltsfachangestellte
verfüge
bisher
sehr
zuverlässig
erwiesen
habe
Unterschrift
vorgelegt
worden
.
habe
bemerkt
Adressat
fälschlicherweise
Landgericht
angegeben
gewesen
sei
.
Anweisung
hin
sei
korrigiert
worden
.
Mitarbeiterin
habe
dann
allerdings
versehentlich
Landgericht
adressierten
Schriftsatz
gefaxt
Oberlandesgericht
gerichteten
vernichtet
.
Glaubhaftmachung
Angaben
hat
Klägerin
eidesstattliche
Versicherungen
Prozessbevollmächtigten
Bürofachangestellten
vorgelegt
.
versicherte
könne
lung
Schriftsätze
nur
so
erklären
Gedanken
plötzlich
erkrankten
einjährigen
Tochter
gewesen
sei
.
Hinweis
Berufungsgerichts
Berufungsschriftsatz
bereits
Uhr
Landgericht
eingegangen
sei
hat
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
Vortrag
dahingehend
ergänzt
Frau
hätten
Sachverhalt
fast
Wochen
später
Gedächtnis
rekonstruiert
.
November
Vielzahl
ähnlicher
Verfahren
bearbeiten
gehabt
hätten
Regel
Schriftsätze
Verfahren
kurz
verlassen
hätten
seien
Irrtum
aufgesessen
auch
Fall
so
gewesen
sei
.
Berufungsgericht
hat
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
zurückgewiesen
Berufung
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Klägerin
.
II
.
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
statthafte
rechtzeitig
eingelegte
begründete
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
.
Klägerin
hat
Zulässigkeitsprüfung
allein
maßgeblichen
Beschwerdebegründung
vgl.
Beschlüsse
29
.
September
IX
ZB
18
.
Mai
ZB
7
.
Aufl
.
.
Gründe
aufgezeigt
grundsätzliche
Bedeutung
Rechtssache
ergeben
könnte
noch
erfolgreich
dargetan
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordern
§
Abs.
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
ausgeführt
Klägerin
habe
Vorliegen
Wiedereinsetzungsgrundes
hinreichend
glaubhaft
gemacht
.
eidesstattlichen
Versicherungen
Bürofachangestellten
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
gäben
jedenfalls
zeitlichen
Abläufe
1
.
April
unzutreffend
.
lediglich
rekonstruiert
worden
seien
lasse
Erklärungen
gerade
entnehmen
.
Vielmehr
werde
Zeitraum
Vorlegung
Schriftsatzentwurfs
Versendung
Einschränkung
Uhr
Uhr
angegeben
versichert
derartiger
Beweiswert
zukomme
vorgetragenen
Tatsachen
überwiegend
wahrscheinlich
anzusehen
seien
.
fehlerhaften
Angaben
Vorliegen
Verschuldens
maßgeblichen
Tatsachen
beträfen
sei
Belang
.
gelte
umso
Bürofachangestellte
Verwechslung
Schriftsätze
konkret
plötzlich
aufgetretenen
Erkrankung
Tochter
Bezug
gesetzt
habe
.
sei
nachvollziehbar
Hinblick
Zeitpunkt
Geschehens
dargestellte
Irrtum
unterlaufen
sein
solle
.
2
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
verletzt
tene
Beschluss
Justizgewährungsanspruch
KIägerin
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Rechtsstaatsprinzip
Grundrecht
effektiven
Rechtsschutz
Art
.
Abs.
GG
.
Würdigung
Berufungsgerichts
Klägerin
habe
fehlendes
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
Versäumung
Berufungsfrist
hinreichend
glaubhaft
gemacht
ist
Rechts
beanstanden
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
hat
Berufungsgericht
Anforderungen
Glaubhaftmachung
Verfahrensgrundrechte
Klägerin
verletzenden
Weise
überspannt
.
Unrecht
wendet
Klägerin
insbesondere
Beurteilung
Berufungsgerichts
stehe
hinreichenden
Glaubhaftmachung
vorgelegten
eidesstattlichen
Versicherungen
zeitlichen
Abläufe
unzutreffend
wiedergegeben
hätten
;
verstoße
Denklogik
Glaubhaftmachung
verneint
werde
Widersprüche
Tage
getreten
seien
Verhalten
Prozessbevollmächtigten
lediglich
Begleitumstände
beträfen
.
§
entwickelten
Grundsätzen
ist
Tatsache
dann
Sinne
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
glaubhaft
gemacht
überwiegende
Wahrscheinlichkeit
besteht
zutrifft
Senat
Beschluss
10
.
September
ZB
.
13
;
Beschlüsse
11
.
September
IX
21
.
Oktober
.
.
.
Voraussetzung
ist
dann
erfüllt
erforderlichen
umfassenden
Würdigung
Umstände
jeweiligen
Falls
mehr
Vorliegen
Rede
stehenden
Behauptung
spricht
.
Würdigung
vorzunehmen
ist
ebenso
Beweiswürdigung
§
Aufgabe
Tatrichters
.
Feststellungen
ist
Rechtsbeschwerdegericht
gebunden
;
kann
lediglich
nachprüfen
Gebot
§
Beweisergebnissen
umfassend
widerspruchsfrei
auseinandergesetzt
hat
Beweiswürdigung
also
vollständig
rechtlich
möglich
ist
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
.
.
siehe
nur
Senat
Beschluss
10
.
September
aaO
Beschluss
19
.
Juni
.
.
.
Maßstab
ist
Beurteilung
Berufungsgerichts
bemängeln
;
insbesondere
liegt
Ansicht
Rechtsbeschwerde
Verstoß
Denklogik
.
Zwar
trifft
Uhrzeit
Berufungsschriftsatz
Landgericht
gefaxt
wurde
Beurteilung
Verschuldens
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
bedeutsamen
Kerntatsachen
gehört
.
Dennoch
ist
rechtlich
beanstanden
Berufungsgericht
Rahmen
§
Abs.
vorzunehmenden
umfassenden
Würdigung
Prozessstoffs
durchgreifende
Zweifel
Richtigkeit
Wiedereinsetzungsgesuch
behaupteten
Tatsachen
Umstand
entnommen
hat
Angaben
Rechtsanwalts
Mitarbeiterin
eidesstattlichen
Erklärungen
Uhrzeit
Übermittlung
Berufungsschrift
objektiv
feststehenden
Sachverhalt
Widerspruch
standen
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
vorgetragenen
Tatsachen
ausgegangen
ist
.
Tatrichter
darf
auch
Angaben
Würdigung
einbeziehen
maßgeblichen
Vorgänge
betreffen
lediglich
Zusammenhang
stehen
.
Auch
können
Anhaltspunkte
ergeben
Vorliegen
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
glaubhaft
machenden
tatsächlichen
Behauptungen
sprechen
etwa
hier
Tatrichter
Zweifel
Richtigkeit
Darstellung
Ganzes
begründen
.
Auch
Übrigen
ist
Tatsachenwürdigung
Berufungsgerichts
obigen
Maßstab
beanstanden
.
Insbesondere
ist
rechtsfehlerfrei
Berufungsgericht
Hinweis
abgegebene
ergänzende
Erklärung
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
durchgreifend
gehalten
hat
unzutreffende
Angabe
Uhrzeit
Übermittlung
Berufungsschrift
beruhe
Vorgänge
fast
Wochen
hätten
rekonstruiert
Vielzahl
ähnlicher
Verfahren
habe
bearbeitet
werden
müssen
.
mag
zwar
Berücksichtigungsfähigkeit
nachträglichen
Vorbringens
unterstellt
vgl.
Senat
Beschlüsse
26
.
Juni
ZB
20
.
Dezember
ZB
juris
.
Verwechslung
nachvollziehbar
machen
spricht
andererseits
aber
gerade
Verlässlichkeit
Erinnerung
Rechtsanwalts
Mitarbeiterin
.
3
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
Fortbildung
Rechts
lassen
.
angefochtenen
Beschluss
handelt
Einzelfallentscheidung
Veranlassung
Aufstellung
Leitsätzen
Gesetzesauslegung
gibt
.
Tombrink
Arend
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung