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601 lines
5.3 KiB

:
ja
BESCHLUSS
ZB
30
November
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
30
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
weitere
Beschwerde
Klägerin
Beschluß
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
wird
unzulässig
verworfen
.
Gründe
geborene
auch
heute
dort
lebende
Klägerin
wurde
Jahre
Sammeltransport
Heimat
verbracht
.
Dort
arbeitete
Betrieb
Beklagten
Kriegsende
.
Klägerin
verlangt
Beklagten
Monate
lang
geleistete
Zwangsarbeit
Entschädigung
Höhe
DM
pauschale
Entschädigung
Höhe
DM
Umstände
Unterbringung
umzäunten
Lager
schlechten
Verpflegung
.
Verweisung
Arbeitsgericht
anhängig
gemachten
Rechtsstreits
Landgericht
hat
Klägerin
Beschluß
31
Juli
beantragte
Prozeßkostenhilfe
versagt
.
Beschluß
21
.
hat
Oberlandesgericht
Ablehnung
Prozeßkostenhilfe
eingelegte
Beschwerde
Klägerin
zurückgewiesen
.
Begründung
hat
ausgeführt
Klageerfolg
stehe
§
12
.
August
Kraft
getretenen
Gesetzes
Errichtung
Stiftung
"
Erinnerung
Verantwortung
Zukunft
"
folgenden
:
Stiftungsgesetz
2
.
August
.
S.
weitergehende
Ansprüche
ausgeschlossen
seien
.
richtet
außerordentliche
weitere
Beschwerde
Klägerin
.
II
.
weitere
außerordentliche
Beschwerde
Klägerin
ist
unzulässig
.
Entscheidungen
Oberlandesgerichte
Beschwerde
Prozeßkostenhilfeverfahren
§
Abs.
Satz
ist
weitere
Beschwerdemöglichkeit
Bundesgerichtshof
Gesetzes
eröffnet
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.
Auffassung
Klägerin
sind
Voraussetzungen
Rechtsprechung
ausnahmsweise
Gesetz
vorgesehene
"
außerordentliche
Beschwerde
"
zuläßt
vorliegend
erfüllt
.
Grundlage
Vorbringens
gehört
Klägerin
Heimatstaat
Gebiet
Deutschen
Reiches
deportiert
dort
Arbeitseinsatz
gewerblichen
Unternehmen
gezwungen
wurde
leistungsberechtigten
Personen
§
Abs.
Satz
Nr.
Stiftungsgesetzes
.
§
Abs.
Satz
Gesetzes
können
rechtigte
Leistungen
Mitteln
Stiftung
nur
Gesetz
erlangen
;
etwaige
weitergehende
Ansprüche
Zusammenhang
nationalsozialistischem
Unrecht
sind
Satz
Vorschrift
ausdrücklich
ausgeschlossen
.
eindeutigen
Wortlaut
Gesetzes
auch
gerade
Anliegen
deutscher
Unternehmen
umfassenden
dauerhaften
Rechtsfrieden
erhalten
Rechnung
tragen
will
vgl.
amtliche
Begründung
BT-Drucks
.
14/3206
S.
stehen
Klägerin
Forderungen
Unternehmen
Kriegsjahren
Zwangsarbeiterin
beschäftigt
hat
.
klaren
Gesetzeslage
fehlt
Anhaltspunkt
§
Stiftungsgesetzes
normierten
Anspruchsausschluß
abstellende
Entscheidung
Oberlandesgerichts
"
greifbar
gesetzwidrig
"
geltenden
Rechtsordnung
schlechthin
unvereinbar
sein
könnte
Grundlage
entbehrt
inhaltlich
Gesetz
fremd
ist
vgl.
;
374
;
weiteren
§
Schlagwort
Gesetzwidrigkeit
greifbare
abgedruckten
Entscheidungen
.
1
.
Vergeblich
macht
Beschwerdeführerin
Zusammenhang
geltend
Stiftungsgesetz
sei
insbesondere
verfassungswidrig
Leistungsberechtigten
Unternehmen
bestehenden
weitergehenden
Ansprüche
nehme
unzulässige
Enteignung
bewirke
.
Gesetzgeber
hat
§
Abs.
Stiftungsgesetzes
enthaltenen
Anspruchsausschluß
Aspekt
Art
.
GG
geprüft
.
ist
Hinweis
BVerfGE
veröffentlichte
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
betreffend
Umformung
privatrechtlicher
Ansprüche
Gesetz
Errichtung
Stiftung
"
Hilfswerk
behinderte
Kinder
"
Ergebnis
gelangt
gefundene
Lösung
verfassungsrechtlich
unbedenklich
sei
Stelle
vermeintlicher
Ansprüche
vielerorts
mehr
existierende
Anspruchsgegner
angemessen
ausgestattete
Stiftung
trete
auch
ehemaligen
Zwangsarbeitern
offenstehe
früherer
"
Arbeitgeber
"
mehr
haftbar
gemacht
werden
könne
auch
Stiftungsunternehmen
gehöre
.
hat
Gesetzgeber
Überlegungen
Umstand
einbezogen
Wiedergutmachungsgesetze
Bundesrepublik
Entschädigungsanspruch
Zwangsarbeit
vorsähen
berücksichtigt
bislang
rechtskräftige
Gerichtsentscheidung
bekannt
geworden
sei
Unternehmen
gerichteten
Entschädigungsanspruch
ehemaligen
Zwangsarbeiters
begründet
erachtet
habe
BTDrucks
.
14/3206
S.
.
Senat
vermag
schon
erkennen
Einschätzung
Verfassungslage
Gesetzgeber
so
verfehlt
sein
könnte
Vorlage
§
Abs.
GG
Klärung
Verfassungsmäßigkeit
Abs.
Stiftungsgesetzes
Betracht
ziehen
wäre
bloße
Zweifel
Verfassungsmäßigkeit
Norm
genügen
vgl.
nur
BVerfGE
54
m.w
.
.
Frage
braucht
indes
vorliegend
vertieft
werden
auch
nähere
Auseinandersetzung
Beschwerdeführerin
vorgelegten
gutachterlichen
Stellungnahme
mäßigkeit
Stiftungsgesetzes
geboten
ist
.
Jedenfalls
kann
Rede
sein
Ausschlußnorm
§
Abs.
Stiftungsgesetzes
so
evident
verfassungswidrig
ist
Anwendung
Gesetzes
Gerichte
greifbare
Gesetzwidrigkeit
Sinne
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
gesehen
werden
könnte
.
2
.
Ebenfalls
erfolglos
bleibt
Hinweis
Beschwerdeführerin
Beschluß
Bundesverfassungsgerichts
1
.
Kammer
Ersten
Senats
2
.
März
.
Beschluß
hat
Bundesverfassungsgericht
ausgeführt
Ablehnung
Prozeßkostenhilfe
fehlender
Erfolgsaussicht
verletze
Antragsteller
dann
beabsichtigte
Klage
schwierige
bislang
hinreichend
geklärte
Tatsachenfragen
aufwerfe
Anspruch
Rechtsschutzgleichheit
Art
.
Abs.
GG
.
V.m
.
Rechtsstaatsgrundsatz
.
Beschluß
ist
vorliegend
schon
einschlägig
einfachgesetzliche
Ausschluß
Ansprüche
völlig
eindeutig
klärungsbedürftig
ist
Frage
Verfassungsmäßigkeit
Verfassungswidrigkeit
Norm
Zivilprozeß
Gericht
Vorlage
Art
.
Abs.
GG
notwendige
Überzeugung
Verfassungswidrigkeit
Norm
gewinnen
vermag
endgültigen
abschließenden
Klärung
zugeführt
wird
.
ist
festzuhalten
"
bloß
"
falsche
Entscheidung
schon
greifbar
gesetzwidrig
anzusehen
ist
zesverstoß
auch
Ebene
Verfassungsrechts
liegt
vgl.
Beschluß
28
.
Oktober
.