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1232 lines
11 KiB

BESCHLUSS
ZB
25
.
Februar
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Fc
Einzelanweisung
Fehlen
allgemeiner
organisatorischer
Regelungen
Ausgangskontrolle
fristgebundener
Schriftsätze
ausgleichen
kann
setzt
Rechtsanwalt
bestimmten
Fall
genaue
Anweisungen
erteilt
Fristwahrung
sicherstellen
.
Erschöpft
Einzelanweisung
lediglich
Art
Weise
Zeitpunkt
Adressaten
Übermittlung
bestimmen
genügt
Bestätigung
Fortführung
Senatsbeschlusses
12
.
September
ZB
.
Beschluss
25
.
Februar
ZB
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
Beschluss
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
Januar
wird
unzulässig
verworfen
.
Klägerin
hat
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
tragen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
beträgt
bis
zu
.
Gründe
:
Klägerin
verlangt
Beklagten
Schadensersatz
fehlerhafter
Kapitalanlageberatung
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
19
.
September
zugestellte
Urteil
hat
Klägerin
Schriftsatz
18
November
eingegangen
Oberlandesgericht
selben
Tag
Berufung
eingelegt
.
Zugleich
hat
Rechtsmittel
begründet
beantragt
Versäumung
Berufungsfrist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
.
Begründung
Wiedereinsetzungsantrags
hat
Klägerin
Vorlage
anwaltlichen
Versicherung
Prozessbevollmächtigen
eidesstattlichen
Versicherung
Rechtsanwaltsfachangestellten
S.
Wesentlichen
Folgendes
ausgeführt
:
Prozessbevollmächtigter
habe
Berufungsschrift
18
.
Oktober
Samstag
Kanzleiräumen
verfasst
vollständig
ausgefertigt
Original
beglaubigte
Ablichtung
Abschrift
unterzeichnet
.
Sodann
habe
Handakte
zusammen
angeklammerten
Rechtsmittelschrift
sog.
Eiltkorb
"
Schreibtisch
Rechtsanwaltsfachangestellten
S.
gelegt
.
Tag
Fristablaufs
tag
20
.
Oktober
ganztägig
büroabwesend
gewesen
sei
habe
Handakte
bestimmten
Abschrift
Berufungsschrift
handschriftlich
verfügt
Schriftsatz
20
.
Oktober
Oberlandesgericht
faxen
Original
Post
übersenden
anschließend
Frist
streichen
schließlich
Akte
nächsten
Vorfrist
wieder
vorzulegen
.
Eiltkorbs
"
gebe
büroorganisatorische
Weisung
dort
abgelegten
Vorgänge
Vorrang
anderen
Arbeiten
hätten
Korb
Arbeitsende
letzten
Büroangestellten
erledigt
also
leer
sein
müsse
.
Nur
Rechtsanwälte
Sozietät
dürften
dort
fristgebundene
Einzelweisungen
ablegen
.
entspreche
einheitlich
geübten
Büroorganisation
Frist
erst
erfolgter
fristgemäßer
Versendung
Schriftsatzes
streichen
.
Nachmittag
20
.
Oktober
habe
Prozessbevollmächtigte
Büroangestellten
S.
telefoniert
auch
mende
Verfügung
"
Eiltkorb
angesprochen
.
Frau
habe
bestätigt
Kenntnis
genommen
haben
erklärt
bereits
erledigt
sei
erledigt
werde
.
eindeutigen
Kanzleipersonal
auch
erkennbaren
Verfügung
habe
Büroangestellte
Fristenkalender
eingetragene
Berufungsfrist
zwar
gestrichen
12
November
verfügte
Wiedervorlage
Kalender
eingetragen
versäumt
vorliegende
Berufungsschrift
zunächst
sodann
postalisch
Oberlandesgericht
senden
.
habe
Berufungsschrift
Aktenlasche
Handakte
gesteckt
.
Büroangestellten
S.
handele
ausgebildete
geschulte
zuverlässige
Kraft
Jahren
Rechtsanwaltsfachangestellte
beruflich
tätig
sei
bislang
diversen
Fortbildungsveranstaltungen
teilgenommen
habe
.
Kanzlei
Prozessbevollmächtigten
erfolgten
regelmäßig
Kontrollen
Stichproben
Fristenkontrolle
auch
ordnungsgemäßen
Postausgangs
Umsetzung
sämtlicher
anwaltlicher
Verfügungen
.
hätten
fehlerlose
Ausführung
sämtlicher
anwaltlicher
Verfügungen
Angestellte
S.
ergeben
.
Berufungsgericht
hat
Wiedereinsetzungsantrag
zurückgewiesen
Berufung
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Klägerin
.
II
.
§
Abs.
Satz
Nr.
Verbindung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
statthafte
fristgerecht
eingelegte
begründete
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordern
§
Abs.
.
1
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
habe
Antrag
Wiedereinsetzung
dargelegt
Frist
unverschuldet
versäumt
haben
.
berufe
zwar
Versehen
Büropersonals
Partei
grundsätzlich
einzustehen
habe
.
Vorbringen
lasse
jedoch
entnehmen
hinreichende
organisatorische
Vorkehrungen
getroffen
habe
Fehler
vermeiden
.
Rechtsanwalt
müsse
Mitarbeitern
grundsätzlich
allgemeine
Weisung
erteilen
Telefaxübermittlung
fristwahrenden
Schriftstücken
Einzelnachweis
Sendevorgang
auszudrucken
prüfen
erst
dann
Frist
Fristenkalender
löschen
.
Alternativ
genüge
wirksame
Ausgangskontrolle
Grund
allgemeinen
Büroanweisung
Frist
erst
telefonischer
Rückfrage
Empfänger
gestrichen
werde
.
Wäre
Büroleiterin
dementsprechend
angewiesen
worden
hätte
Frist
Rechtsmitteleinlegung
Prüfung
Sendeberichts
telefonische
Nachfrage
Oberlandesgericht
streichen
dürfen
.
Vielmehr
wäre
hoher
Wahrscheinlichkeit
aufgefallen
fristwahrende
Faxübermittlung
Berufungsschrift
Oberlandesgericht
noch
erfolgt
sei
.
ausschließbare
Möglichkeit
Klägerin
gemäß
§
Abs.
zuzurechnenden
Vertreterverschuldens
Form
Mangels
Organisation
Überwachung
Büropersonals
stehe
Gewährung
Wiedereinsetzung
.
2
.
Berufungsgericht
hat
beantragte
Wiedereinsetzung
Stand
Recht
versagt
§
Berufung
infolgedessen
zutreffend
unzulässig
verworfen
§
Abs.
.
Würdigung
Klägerin
habe
gemäß
§
Abs.
zuzurechnendes
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
auszuräumen
vermocht
steht
Einklang
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
.
Verfahrensgrundrechte
Klägerin
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
GG
.
V.m
.
Rechtsstaatsprinzip
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
hat
Berufungsgericht
verletzt
.
Rechtsanwalt
hat
organisatorische
Vorkehrungen
Sorge
tragen
fristgebundener
Schriftsatz
rechtzeitig
gefertigt
wird
laufenden
Frist
zuständigen
Gericht
eingeht
.
Zweck
muss
nur
sicherstellen
Akten
Verfahren
Rechtsmittelbegründungsfristen
laufen
rechtzeitig
vorgelegt
werden
hat
auch
wirksame
Ausgangskontrolle
schaffen
zuverlässig
gewährleistet
wird
fristwahrende
Schriftsätze
auch
tatsächlich
hinausgehen
.
.
vgl.
nur
Senatsbeschlüsse
31
.
März
ZB
.
9
;
27
November
ZB
.
26
.
Februar
ZB
Rn.8
;
jeweils
.
Übermittlung
fristwahrender
Schriftsätze
genügt
Rechtsanwalt
Pflicht
Ausgangskontrolle
nur
dann
Angestellten
anweist
Sendeprotokolls
überprüfen
Übermittlung
vollständig
richtigen
Empfänger
erfolgt
ist
.
Erst
darf
Frist
Fristenkalender
gestrichen
werden
s.
nur
Beschlüsse
2
Juli
ZB
60
;
7
.
August
.
3
.
Dezember
.
.
Überprüfung
Sendeberichts
kann
lediglich
dann
entfallen
Rechtsanwalt
Kanzleiangestellten
angewiesen
hat
Frist
erst
telefonischer
Rückfrage
Empfänger
streichen
Beschluss
2
Juli
aaO
.
Schließlich
gehört
wirksamen
Fristenkontrolle
auch
Anordnung
Rechtsanwalts
gewährleistet
wird
Erledigung
fristgebundenen
Sachen
Abend
Arbeitstags
Fristenkalenders
beauftragten
Bürokraft
nochmals
abschließend
selbständig
geprüft
wird
.
.
s.
etwa
26
.
Februar
aaO
;
Beschlüsse
4
November
ZB
.
8
;
9
.
Dezember
.
15
.
Dezember
.
8
;
jeweils
.
allabendliche
Ausgangskontrolle
fristgebundener
Schriftsätze
dient
allein
überprüfen
Eintragungen
Fristenkalender
noch
unerledigt
gebliebene
Fristsachen
ergeben
hat
vielmehr
auch
Zweck
festzustellen
möglicherweise
bereits
erledigt
vermerkten
Fristsache
fristwahrende
Handlung
noch
aussteht
26
.
Februar
aaO
.
18
;
Beschlüsse
4
November
aaO
.
15
.
Dezember
aaO
.
ist
gegebenenfalls
Akten
auch
prüfen
Fristenkalender
erledigt
gekennzeichneten
Schriftsätze
tatsächlich
abgesandt
worden
sind
Beschluss
15
.
Dezember
aaO
.
Maßgaben
hat
Klägerin
dargelegt
glaubhaft
gemacht
Büro
Rechtsanwalts
hinreichende
organisatorische
Vorkehrungen
getroffen
wurden
effektive
Ausgangskontrolle
gewährleisteten
.
Darlegungen
Wiedereinsetzungsantrag
lässt
entnehmen
Kanzleianweisung
bestand
Übersendung
fristgebundenen
Schriftsatzes
entsprechende
Frist
erst
vorheriger
Überprüfung
Sendeprotokolls
streichen
.
Ebenso
ist
Anordnung
Prozessbevollmächtigten
dargetan
sicherstellte
Erledigung
fristgebundener
Sachen
Abend
Arbeitstags
Fristenkalenders
beauftragten
Bürokraft
überprüft
wurde
.
Anforderungen
Rechtsprechung
wirksame
Ausgangskontrolle
stellt
Rechtsanwalt
bekannt
sein
müssen
erlaubt
Umstand
Wiedereinsetzungsantrag
Klägerin
verhält
Weiteres
Schluss
entsprechende
organisatorische
Maßnahmen
gefehlt
haben
Beschlüsse
3
.
Dezember
aaO
.
15
.
Dezember
aaO
jeweils
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
liegt
hinreichend
konkrete
anwaltliche
Einzelanweisung
Fehlen
allgemeiner
organisatorischer
Regelungen
ausgleichen
könnte
.
Nur
dann
Rechtsanwalt
bestimmten
Fall
genaue
Anweisungen
erteilt
Fristwahrung
gewährleisten
sind
allein
maßgeblich
kommt
allgemeine
organisatorische
Vorkehrungen
mehr
12
.
September
ZB
.
11
;
Beschlüsse
23
.
Oktober
369
;
21
Juli
ZA
.
3
.
Dezember
.
.
So
ersetzt
Beispiel
Anweisung
Schriftsatz
sofort
Telefax
übermitteln
Empfänger
Telefonanruf
dortigen
Eingang
vollständigen
Schriftsatzes
vergewissern
allgemein
getroffenen
Regelungen
Ausgangskontrolle
so
etwa
hier
bestehende
Defizite
auswirken
Beschluss
3
.
Dezember
aaO
;
vgl.
auch
Beschluss
15
.
Dezember
.
.
Weisung
hat
Klägerin
Wiedereinsetzungsverfahren
behauptet
.
Vortrag
hat
vielmehr
erschöpft
Prozessbevollmächtigter
Handakte
bestimmten
Abschrift
Berufungsschrift
verfügt
habe
Schriftsatz
noch
20
.
Oktober
Oberlandesgericht
faxen
Original
Post
übersenden
anschließend
Frist
streichen
.
Konkrete
Anweisungen
Stelle
allgemeinen
Ausgangskontrolle
hätten
treten
können
wurden
gegeben
auch
Telefonat
Nachmittag
20
.
Oktober
Prozessbevollmächtigte
Büroangestellte
lediglich
Verfügung
"
Eiltkorb
"
hinwies
.
Einzelweisung
bestand
somit
lediglich
Art
Weise
Zeitpunkt
Adressaten
Übermittlung
bestimmen
.
machte
allgemeine
organisatorische
Regelung
Kontrolle
Übersendung
allabendliche
Ausgangskontrolle
fristgebundener
Schriftsätze
entbehrlich
war
geeignet
etwa
bestehende
Kontrollmechanismen
Mitarbeiter
vollständige
Übermittlung
Telefax
sicherzustellen
haben
Voraussetzungen
Frist
erledigt
vermerken
dürfen
Kraft
setzen
vgl.
Senatsbeschluss
12
.
September
aaO
;
3
.
Dezember
aaO
.
.
entlastet
Anwalt
auch
derartige
Kontrollmechanismen
bestehen
konkreten
Einzelfall
beschränkt
Übermittlung
Telefax
anzuordnen
Beschlüsse
23
.
Oktober
3
.
Dezember
.
aaO
.
stellt
Versäumung
Berufungsfrist
Klägerin
meint
lediglich
Folge
unvorhersehbaren
singulären
unerklärlichen
"
"
erfahrenen
zuverlässigen
Kanzleikraft
vielmehr
auch
Folge
unzureichenden
Kanzleiorganisation
wirksame
Ausgangskontrolle
Zusammenhang
fristgebundenen
Schriftsätzen
sichergestellt
wurde
.
Hätte
Kanzlei
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
Anordnung
Durchführung
beschriebenen
Telefaxkontrolle
abendlichen
Ausgangskontrolle
bestanden
wäre
gewöhnlichen
Lauf
Dinge
ansonsten
pflichtgemäßem
Verhalten
zuständigen
Bürokraft
Berufungsfrist
versäumt
worden
.
dann
hätte
Fristablauf
auffallen
müssen
Sendeprotokoll
vorhanden
war
versendende
Berufungsschrift
Original
Aktenlasche
Handakte
steckte
also
Versendung
Berufungsschrift
noch
postalisch
erfolgt
war
.
Liebert
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
23.01.2015