BESCHLUSS ZB 25 . Februar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Fc Einzelanweisung Fehlen allgemeiner organisatorischer Regelungen Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze ausgleichen kann setzt Rechtsanwalt bestimmten Fall genaue Anweisungen erteilt Fristwahrung sicherstellen . Erschöpft Einzelanweisung lediglich Art Weise Zeitpunkt Adressaten Übermittlung bestimmen genügt Bestätigung Fortführung Senatsbeschlusses 12 . September ZB . Beschluss 25 . Februar ZB ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin Beschluss 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . Januar wird unzulässig verworfen . Klägerin hat Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde beträgt bis zu € . Gründe : Klägerin verlangt Beklagten Schadensersatz fehlerhafter Kapitalanlageberatung . Landgericht hat Klage abgewiesen . 19 . September zugestellte Urteil hat Klägerin Schriftsatz 18 November eingegangen Oberlandesgericht selben Tag Berufung eingelegt . Zugleich hat Rechtsmittel begründet beantragt Versäumung Berufungsfrist Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren . Begründung Wiedereinsetzungsantrags hat Klägerin Vorlage anwaltlichen Versicherung Prozessbevollmächtigen eidesstattlichen Versicherung Rechtsanwaltsfachangestellten S. Wesentlichen Folgendes ausgeführt : Prozessbevollmächtigter habe Berufungsschrift 18 . Oktober Samstag Kanzleiräumen verfasst vollständig ausgefertigt Original beglaubigte Ablichtung Abschrift unterzeichnet . Sodann habe Handakte zusammen angeklammerten Rechtsmittelschrift sog. Eiltkorb " Schreibtisch Rechtsanwaltsfachangestellten S. gelegt . Tag Fristablaufs tag 20 . Oktober ganztägig büroabwesend gewesen sei habe Handakte bestimmten Abschrift Berufungsschrift handschriftlich verfügt Schriftsatz 20 . Oktober Oberlandesgericht faxen Original Post übersenden anschließend Frist streichen schließlich Akte nächsten Vorfrist wieder vorzulegen . Eiltkorbs " gebe büroorganisatorische Weisung dort abgelegten Vorgänge Vorrang anderen Arbeiten hätten Korb Arbeitsende letzten Büroangestellten erledigt also leer sein müsse . Nur Rechtsanwälte Sozietät dürften dort fristgebundene Einzelweisungen ablegen . entspreche einheitlich geübten Büroorganisation Frist erst erfolgter fristgemäßer Versendung Schriftsatzes streichen . Nachmittag 20 . Oktober habe Prozessbevollmächtigte Büroangestellten S. telefoniert auch mende Verfügung " Eiltkorb angesprochen . Frau habe bestätigt Kenntnis genommen haben erklärt bereits erledigt sei erledigt werde . eindeutigen Kanzleipersonal auch erkennbaren Verfügung habe Büroangestellte Fristenkalender eingetragene Berufungsfrist zwar gestrichen 12 November verfügte Wiedervorlage Kalender eingetragen versäumt vorliegende Berufungsschrift zunächst sodann postalisch Oberlandesgericht senden . habe Berufungsschrift Aktenlasche Handakte gesteckt . Büroangestellten S. handele ausgebildete geschulte zuverlässige Kraft Jahren Rechtsanwaltsfachangestellte beruflich tätig sei bislang diversen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen habe . Kanzlei Prozessbevollmächtigten erfolgten regelmäßig Kontrollen Stichproben Fristenkontrolle auch ordnungsgemäßen Postausgangs Umsetzung sämtlicher anwaltlicher Verfügungen . hätten fehlerlose Ausführung sämtlicher anwaltlicher Verfügungen Angestellte S. ergeben . Berufungsgericht hat Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen Berufung unzulässig verworfen . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Klägerin . II . § Abs. Satz Nr. Verbindung § Abs. Satz § Abs. Satz statthafte fristgerecht eingelegte begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordern § Abs. . 1 . Berufungsgericht hat ausgeführt Prozessbevollmächtigte Klägerin habe Antrag Wiedereinsetzung dargelegt Frist unverschuldet versäumt haben . berufe zwar Versehen Büropersonals Partei grundsätzlich einzustehen habe . Vorbringen lasse jedoch entnehmen hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen habe Fehler vermeiden . Rechtsanwalt müsse Mitarbeitern grundsätzlich allgemeine Weisung erteilen Telefaxübermittlung fristwahrenden Schriftstücken Einzelnachweis Sendevorgang auszudrucken prüfen erst dann Frist Fristenkalender löschen . Alternativ genüge wirksame Ausgangskontrolle Grund allgemeinen Büroanweisung Frist erst telefonischer Rückfrage Empfänger gestrichen werde . Wäre Büroleiterin dementsprechend angewiesen worden hätte Frist Rechtsmitteleinlegung Prüfung Sendeberichts telefonische Nachfrage Oberlandesgericht streichen dürfen . Vielmehr wäre hoher Wahrscheinlichkeit aufgefallen fristwahrende Faxübermittlung Berufungsschrift Oberlandesgericht noch erfolgt sei . ausschließbare Möglichkeit Klägerin gemäß § Abs. zuzurechnenden Vertreterverschuldens Form Mangels Organisation Überwachung Büropersonals stehe Gewährung Wiedereinsetzung . 2 . Berufungsgericht hat beantragte Wiedereinsetzung Stand Recht versagt § Berufung infolgedessen zutreffend unzulässig verworfen § Abs. . Würdigung Klägerin habe gemäß § Abs. zuzurechnendes Verschulden Prozessbevollmächtigten auszuräumen vermocht steht Einklang Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . Verfahrensgrundrechte Klägerin Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes Art . Abs. GG . V.m . Rechtsstaatsprinzip rechtliches Gehör Art . Abs. GG hat Berufungsgericht verletzt . Rechtsanwalt hat organisatorische Vorkehrungen Sorge tragen fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird laufenden Frist zuständigen Gericht eingeht . Zweck muss nur sicherstellen Akten Verfahren Rechtsmittelbegründungsfristen laufen rechtzeitig vorgelegt werden hat auch wirksame Ausgangskontrolle schaffen zuverlässig gewährleistet wird fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich hinausgehen . . vgl. nur Senatsbeschlüsse 31 . März ZB . 9 ; 27 November ZB . 26 . Februar ZB Rn.8 ; jeweils . Übermittlung fristwahrender Schriftsätze genügt Rechtsanwalt Pflicht Ausgangskontrolle nur dann Angestellten anweist Sendeprotokolls überprüfen Übermittlung vollständig richtigen Empfänger erfolgt ist . Erst darf Frist Fristenkalender gestrichen werden s. nur Beschlüsse 2 Juli ZB 60 ; 7 . August . 3 . Dezember . . Überprüfung Sendeberichts kann lediglich dann entfallen Rechtsanwalt Kanzleiangestellten angewiesen hat Frist erst telefonischer Rückfrage Empfänger streichen Beschluss 2 Juli aaO . Schließlich gehört wirksamen Fristenkontrolle auch Anordnung Rechtsanwalts gewährleistet wird Erledigung fristgebundenen Sachen Abend Arbeitstags Fristenkalenders beauftragten Bürokraft nochmals abschließend selbständig geprüft wird . . s. etwa 26 . Februar aaO ; Beschlüsse 4 November ZB . 8 ; 9 . Dezember . 15 . Dezember . 8 ; jeweils . allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze dient allein überprüfen Eintragungen Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben hat vielmehr auch Zweck festzustellen möglicherweise bereits erledigt vermerkten Fristsache fristwahrende Handlung noch aussteht 26 . Februar aaO . 18 ; Beschlüsse 4 November aaO . 15 . Dezember aaO . ist gegebenenfalls Akten auch prüfen Fristenkalender erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind Beschluss 15 . Dezember aaO . Maßgaben hat Klägerin dargelegt glaubhaft gemacht Büro Rechtsanwalts hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen wurden effektive Ausgangskontrolle gewährleisteten . Darlegungen Wiedereinsetzungsantrag lässt entnehmen Kanzleianweisung bestand Übersendung fristgebundenen Schriftsatzes entsprechende Frist erst vorheriger Überprüfung Sendeprotokolls streichen . Ebenso ist Anordnung Prozessbevollmächtigten dargetan sicherstellte Erledigung fristgebundener Sachen Abend Arbeitstags Fristenkalenders beauftragten Bürokraft überprüft wurde . Anforderungen Rechtsprechung wirksame Ausgangskontrolle stellt Rechtsanwalt bekannt sein müssen erlaubt Umstand Wiedereinsetzungsantrag Klägerin verhält Weiteres Schluss entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben Beschlüsse 3 . Dezember aaO . 15 . Dezember aaO jeweils . Auffassung Rechtsbeschwerde liegt hinreichend konkrete anwaltliche Einzelanweisung Fehlen allgemeiner organisatorischer Regelungen ausgleichen könnte . Nur dann Rechtsanwalt bestimmten Fall genaue Anweisungen erteilt Fristwahrung gewährleisten sind allein maßgeblich kommt allgemeine organisatorische Vorkehrungen mehr 12 . September ZB . 11 ; Beschlüsse 23 . Oktober 369 ; 21 Juli ZA . 3 . Dezember . . So ersetzt Beispiel Anweisung Schriftsatz sofort Telefax übermitteln Empfänger Telefonanruf dortigen Eingang vollständigen Schriftsatzes vergewissern allgemein getroffenen Regelungen Ausgangskontrolle so etwa hier bestehende Defizite auswirken Beschluss 3 . Dezember aaO ; vgl. auch Beschluss 15 . Dezember . . Weisung hat Klägerin Wiedereinsetzungsverfahren behauptet . Vortrag hat vielmehr erschöpft Prozessbevollmächtigter Handakte bestimmten Abschrift Berufungsschrift verfügt habe Schriftsatz noch 20 . Oktober Oberlandesgericht faxen Original Post übersenden anschließend Frist streichen . Konkrete Anweisungen Stelle allgemeinen Ausgangskontrolle hätten treten können wurden gegeben auch Telefonat Nachmittag 20 . Oktober Prozessbevollmächtigte Büroangestellte lediglich Verfügung " Eiltkorb " hinwies . Einzelweisung bestand somit lediglich Art Weise Zeitpunkt Adressaten Übermittlung bestimmen . machte allgemeine organisatorische Regelung Kontrolle Übersendung allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze entbehrlich war geeignet etwa bestehende Kontrollmechanismen Mitarbeiter vollständige Übermittlung Telefax sicherzustellen haben Voraussetzungen Frist erledigt vermerken dürfen Kraft setzen vgl. Senatsbeschluss 12 . September aaO ; 3 . Dezember aaO . . entlastet Anwalt auch derartige Kontrollmechanismen bestehen konkreten Einzelfall beschränkt Übermittlung Telefax anzuordnen Beschlüsse 23 . Oktober 3 . Dezember . aaO . stellt Versäumung Berufungsfrist Klägerin meint lediglich Folge unvorhersehbaren singulären unerklärlichen " " erfahrenen zuverlässigen Kanzleikraft vielmehr auch Folge unzureichenden Kanzleiorganisation wirksame Ausgangskontrolle Zusammenhang fristgebundenen Schriftsätzen sichergestellt wurde . Hätte Kanzlei Prozessbevollmächtigten Klägerin Anordnung Durchführung beschriebenen Telefaxkontrolle abendlichen Ausgangskontrolle bestanden wäre gewöhnlichen Lauf Dinge ansonsten pflichtgemäßem Verhalten zuständigen Bürokraft Berufungsfrist versäumt worden . dann hätte Fristablauf auffallen müssen Sendeprotokoll vorhanden war versendende Berufungsschrift Original Aktenlasche Handakte steckte also Versendung Berufungsschrift noch postalisch erfolgt war . Liebert Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 23.01.2015