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175 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
ZB
29
November
Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
November
Richter
Tombrink
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Antragstellerin
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerde
Beschluss
1
.
Zivilkammer
13
.
September
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Senat
legt
Schreiben
Beklagten
17
.
Oktober
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerde
angefochtene
Entscheidung
Landgerichts
.
Prozesskostenhilfe
kann
nur
gewährt
werden
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
hinreichende
Aussicht
Erfolg
bietet
§
Abs.
Satz
.
beabsichtigte
Rechtsbeschwerde
hat
jedoch
Erfolgsaussicht
.
wäre
zulässig
begründet
.
Rechtsmittel
will
Beklagte
15
.
September
zugestellten
Beschluss
Landgerichts
wenden
Berufung
unzulässig
verworfen
worden
ist
.
gerichtete
Rechtsbeschwerde
gemäß
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
hätte
Notfrist
Monat
Zustellung
angefochtenen
Beschlusses
Rechtsbeschwerdegericht
eingelegt
werden
müssen
.
gilt
gleichermaßen
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Rechtsmittel
gerichteten
Antrag
.
Antrag
Beklagten
ist
indessen
erst
22
.
Oktober
Rechtsbeschwerdegericht
Fristablauf
eingegangen
unzulässig
.
Rechtsbeschwerde
hätte
aber
auch
inhaltlich
Aussicht
Erfolg
Zulassungsgrund
gemäß
§
Abs.
ist
dargelegt
noch
ersichtlich
.
Vielmehr
hat
Berufungsgericht
Beklagten
persönlich
eingereichte
Berufung
Recht
unzulässig
verworfen
§
§
Abs.
Satz
.
Vorinstanzen
:
AG
Riedlingen
Entscheidung
Entscheidung