BESCHLUSS ZB 29 November Prozesskostenhilfeverfahren ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 November Richter Tombrink Dr. Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Antrag Antragstellerin Bewilligung Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerde Beschluss 1 . Zivilkammer 13 . September wird abgelehnt . Gründe : Senat legt Schreiben Beklagten 17 . Oktober Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerde angefochtene Entscheidung Landgerichts . Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht Erfolg bietet § Abs. Satz . beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat jedoch Erfolgsaussicht . wäre zulässig begründet . Rechtsmittel will Beklagte 15 . September zugestellten Beschluss Landgerichts wenden Berufung unzulässig verworfen worden ist . gerichtete Rechtsbeschwerde gemäß Abs. Satz § Abs. Nr. § Abs. Satz hätte Notfrist Monat Zustellung angefochtenen Beschlusses Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden müssen . gilt gleichermaßen Bewilligung Prozesskostenhilfe Rechtsmittel gerichteten Antrag . Antrag Beklagten ist indessen erst 22 . Oktober Rechtsbeschwerdegericht Fristablauf eingegangen unzulässig . Rechtsbeschwerde hätte aber auch inhaltlich Aussicht Erfolg Zulassungsgrund gemäß § Abs. ist dargelegt noch ersichtlich . Vielmehr hat Berufungsgericht Beklagten persönlich eingereichte Berufung Recht unzulässig verworfen § § Abs. Satz . Vorinstanzen : AG Riedlingen Entscheidung Entscheidung