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BESCHLUSS
23
.
März
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
März
Richter
Tombrink
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
18
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
.
Oktober
I-18
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Kläger
nimmt
beklagte
Land
Gesichtspunkt
Amtshaftung
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Art
.
Satz
GG
Schadensersatz
Schmerzensgeld
Zusammenhang
behaupteten
Sturz
Duschbereich
Justizvollzugsanstalt
Anspruch
.
beabsichtigte
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
Erfolgsaussicht
§
Abs.
Satz
gemäß
§
Nr.
Satz
Rechtsbehelf
erforderliche
Mindestbetrag
Beschwer
erreicht
ist
.
Oberlandesgericht
hat
Streitwert
Angaben
Klägers
siehe
Klageschrift
S.
Übereinstimmung
Landgericht
zutreffend
festgesetzt
.
Wert
entspricht
Interesse
Klägers
Abänderung
angefochtenen
Entscheidung
.
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
erstmals
geltend
gemacht
wird
Streitwert
sei
niedrig
festgesetzt
worden
betrage
mindestens
kann
Kläger
gehört
werden
.
handelt
neuen
Vortrag
lediglich
abzielt
Berufungsverfahren
zugrunde
gelegten
tatsächlichen
Voraussetzungen
Bewertung
Klageantrags
Feststellung
Ersatzpflicht
ändern
.
ist
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
unzulässig
.
.
;
vgl.
nur
Senatsbeschlüsse
23
.
Juni
.
27
.
Oktober
.
ZR
.
5
;
jeweils
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
21.10.2015
Entscheidung
05.10.2016
I-18