BESCHLUSS 23 . März Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . März Richter Tombrink Dr. Richterin beschlossen : Antrag Klägers Bewilligung Prozesskostenhilfe Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 18 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 . Oktober I-18 wird abgelehnt . Gründe : Kläger nimmt beklagte Land Gesichtspunkt Amtshaftung § Abs. Satz . V.m . Art . Satz GG Schadensersatz Schmerzensgeld Zusammenhang behaupteten Sturz Duschbereich Justizvollzugsanstalt Anspruch . beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolgsaussicht § Abs. Satz gemäß § Nr. Satz Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag Beschwer € erreicht ist . Oberlandesgericht hat Streitwert Angaben Klägers siehe Klageschrift S. Übereinstimmung Landgericht zutreffend € festgesetzt . Wert entspricht Interesse Klägers Abänderung angefochtenen Entscheidung . Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe erstmals geltend gemacht wird Streitwert sei niedrig festgesetzt worden betrage mindestens € kann Kläger gehört werden . handelt neuen Vortrag lediglich abzielt Berufungsverfahren zugrunde gelegten tatsächlichen Voraussetzungen Bewertung Klageantrags Feststellung Ersatzpflicht ändern . ist Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unzulässig . . ; vgl. nur Senatsbeschlüsse 23 . Juni . 27 . Oktober . ZR . 5 ; jeweils . Vorinstanzen : Entscheidung 21.10.2015 Entscheidung 05.10.2016 I-18