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2158 lines
18 KiB

NAMEN
Urteil
ZR
9/12
Verkündet
:
9
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
§
Abs.
Treuhandkommanditist
auch
eigene
Anteile
Gesellschaft
hält
haftet
Verletzung
Aufklärungspflicht
Anlagegesellschaftern
Gründungsgesellschafter
.
Verschulden
Verhandlungsgehilfen
ist
§
zuzurechnen
.
Vorstrafen
Verwaltung
Vermögens
Anlagegesellschaft
betrauten
Person
sind
jedenfalls
dann
offenbaren
abgeurteilten
Straftaten
Art
Schwere
geeignet
sind
Vertrauen
Anleger
Zuverlässigkeit
betreffenden
Person
erschüttern
.
Urteil
9
Juli
ZR
9/12
Kammergericht
LG
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
schriftlichen
Verfahren
14
.
Juni
Schriftsätze
eingereicht
werden
konnten
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
23
.
Zivilsenats
Kammergerichts
8
.
Dezember
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
beteiligte
Beitrittserklärungen
15
.
Oktober
3
.
Mai
mbH
Steuerberatungsgesellschaft
händerin
genden
:
D.
fonds
Folgenden
:
frühere
Beklagte
GmbH
Co.
GmbH
Co.
Einlagen
Höhe
nebst
%
.
Gründungskommanditistin
Geschäftsbesorgerin
ist
plementärin
AG
Beklagte
Verwaltungs
GmbH
%
-ige
schaft
Beklagten
1
.
Vorstandsvorsitzender
zugleich
Geschäftsführer
Verwaltungs
GmbH
war
Beklagter
.
Angebot
Abschluss
Treuhandvertrages
gab
Anleger
Prospekts
Unterzeichnung
vorformulierten
Beitrittserklärung
.
sollte
Fondsgesellschaft
geschickt
dort
Treuhänderin
weitergeleitet
werden
.
Angenommen
wurde
Beitrittserklärung
jeweils
Treuhänderin
Fondsgesellschaft
.
Beklagte
18
.
Februar
Anklage
mehrfacher
Untreue
Urkundsdelikten
erhoben
wurde
ist
ausweislich
Eintragungen
Bundeszentralregister
23-mal
vorbestraft
.
Kläger
ist
Auffassung
Vorstrafen
Beklagten
auch
Treuhänderin
hätte
informiert
werden
müssen
.
geschehen
ist
verlangt
Klage
jetzt
noch
Bedeutung
Rückzahlung
Einlagen
Zinsen
erhaltener
Ausschüttungen
zwar
Beteiligung
Höhe
Zinsen
D.
Höhe
Zinsen
insgesamt
Zinsen
Zug
Zug
Übertragung
Rechte
Beteiligungen
Feststellung
Beklagten
Ersatz
weiteren
Schäden
verpflichtet
sind
.
Landgericht
hat
Beklagten
antragsgemäß
verurteilt
Klage
Treuhänderin
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Berufungsgericht
auch
Klage
Treuhänderin
gegeben
.
Hiergegen
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Treuhänderin
.
Vermögen
ist
Laufe
Revisionsverfahrens
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
.
Beklagte
Insolvenzverwalter
hat
Rechtsstreit
aufgenommen
beantragt
Widerspruch
Insolvenztabelle
angemeldete
Klageforderung
begründet
erklären
.
Kläger
beantragt
Revision
zurückzuweisen
vorsorglich
Bezugnahme
Anmeldung
Schadensersatzforderung
Beteiligung
Höhe
Zinsen
Kosten
insgesamt
Klageforderung
Höhe
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
Insolvenztabelle
festzustellen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Allerdings
hat
Berufungsgericht
Klage
frühere
Beklagte
Recht
begründet
erachtet
.
Gleichwohl
ist
Berufungsurteil
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldnerin
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Klageanspruch
zulässigen
Antragsänderung
Revisionsverfahren
mehr
Berufungsgericht
zuerkannten
Inhalt
lauten
kann
Rechtsstreit
insoweit
noch
Endentscheidung
reif
ist
.
Revisionsverfahrens
Vermögen
Schuldnerin
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
ist
sind
noch
Feststellungen
treffen
Tatrichter
obliegen
.
1
.
Änderung
Antrags
Beklagten
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldnerin
Widerspruch
Insolvenztabelle
angemeldete
Klageforderung
begründet
erklären
ist
auch
Revisionsinstanz
zulässig
vgl.
29
.
Juni
.
2
.
geänderten
Antrag
ist
Berufungsurteil
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
bisherigen
Feststellungen
Widerspruch
Beklagten
unbegründet
zurückgewiesen
werden
kann
noch
Klageforderungen
Insolvenztabelle
festgestellt
werden
können
.
Beklagte
hat
Begründung
Aufnahme
Rechtsstreits
Revisionsinstanz
gestellten
Antrags
Widerspruch
Insolvenztabelle
angemeldete
Klagforderung
begründet
erklären
zwar
angeführt
Kläger
habe
behauptete
Forderung
Insolvenztabelle
angemeldet
Beklagte
habe
bestritten
allerdings
genauen
Inhalt
Anmeldung
Hinblick
Berufungsgericht
angefochtenen
Urteil
zugesprochenen
Ansprüche
Einzelnen
darzulegen
.
Kläger
vorgelegten
Auszug
Insolvenztabelle
ergibt
lediglich
Anmeldung
bezifferten
Schadensersatzforderung
Zinsen
Kosten
Höhe
insgesamt
Schadensersatzbetrages
zuerkannten
Zahlungsantrag
Beteiligung
entspricht
.
Inhalt
übrigen
Ansprüche
Berufungsgericht
zuerkannt
hat
Zahlungsanspruch
Beteiligung
D.
stellung
Pflicht
Ersatz
sonstiger
Schäden
weitere
Anmeldungen
Insolvenztabelle
erfolgt
sind
Beklagte
widersprochen
hat
lässt
Vorbringen
Parteien
Revisionsinstanz
entnehmen
.
weiteren
Ansprüche
könnten
Übrigen
nur
dann
Insolvenztabelle
festgestellt
werden
Geld
umgerechnet
worden
wären
.
Zug
Zug-Einschränkung
könnte
Schadensersatzanspruch
bezüglich
Beteiligung
D.
insolvenzrechtlichen
Grundsatz
gleichmäßigen
Befriedigung
Gläubiger
Masse
Insolvenztabelle
angemeldet
werden
.
Anmeldefähig
sind
nur
gegebenenfalls
Umrechnung
gemäß
§
Satz
InsO
Geld
gerichtete
Ansprüche
Berechnung
Quote
eignen
Beschluss
19
.
April
ZR
.
.
.
Pflicht
Freistellung
Klägers
weiteren
Schäden
gilt
gleichfalls
allenfalls
Feststellung
§
Satz
InsO
umgerechneten
Zahlungsanspruchs
erfolgen
kann
.
Kläger
Forderung
bezifferten
Schadensersatzanspruchs
Beteiligung
vollen
Zahlungsbetrag
beantragte
Berufungsgericht
ausgesprochene
Zug
Zug-Einschränkung
angemeldet
hat
hängt
Entscheidung
Wert
Zug
Zug
übertragenden
Beteiligung
.
Einschränkung
Zahlungsanspruchs
Zug
Zug
leistende
Übertragung
Rechte
Beteiligung
stellt
Anwendungsfall
Anspruch
unmittelbar
betreffenden
Vorteilsausgleichung
vgl.
Urteil
15
.
Januar
.
.
vorliegenden
Fall
kommt
Betracht
Wert
Zug
Zug-Einschränkung
entsprechender
Anwendung
§
Satz
InsO
Geldbetrag
schätzen
Schadensersatzbetrag
abzuziehen
Abgrenzung
§
InsO
Urteil
23
.
Oktober
.
.
Insolvenzverwalter
hat
geltend
gemacht
Beteiligung
sei
jedenfalls
wertlos
.
somit
gemäß
§
Abs.
revisionsrechtlichen
Beurteilung
unterliegenden
Vorbringen
Parteien
ausgegangen
werden
kann
Beteiligung
wertlos
ist
Parteien
Revisionsinstanz
auch
unstreitig
gestellt
haben
bedarf
insoweit
weiteren
Aufklärung
Tatrichter
.
II
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Berufungsgericht
Klage
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Recht
stattgegeben
hat
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Schuldnerin
hafte
Grundsätzen
Prospekthaftung
weiteren
Sinne
Schadensersatz
Gesellschafterin
Fondsgesellschaft
auch
Treuhänderin
verpflichtet
gewesen
sei
Kläger
Vorstrafen
Beklagten
aufzuklären
.
Jedenfalls
Vorstrafen
vermögensrechtlichem
Hintergrund
habe
hingewiesen
werden
müssen
.
Kläger
habe
entsprechendes
Informationsinteresse
Beklagten
Geld
anvertraut
habe
.
könne
großen
Zahl
Vorstrafen
Resozialisierungsinteresse
Beklagten
entgegengehalten
werden
.
Auch
folge
§
Abs.
Satz
6
.
Dezember
Kraft
getretenen
Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
dort
genannten
Vorstrafen
offenbart
werden
müssten
.
Schuldnerin
sei
auch
passivlegitimiert
.
folge
unabhängig
Frage
Gründungsgesellschafterin
sei
jedenfalls
Stellung
Gesellschafterin
Beginn
Vertriebs
beziehe
auch
Treugeber
hier
Kläger
Innenverhältnis
Kommanditist
gestellt
worden
seien
.
Ebenso
sei
Schuldnerin
auch
Eigenschaft
Treuhänderin
Aufklärung
verpflichtet
gewesen
.
Hinweis
Prospekt
fehlende
Prüfung
Schuldnerin
ändere
Haftung
.
könne
Klausel
Haftung
entziehen
.
sei
Klausel
intransparent
auch
unwirksam
.
Schuldnerin
habe
Informationsmangel
auch
vertreten
.
Jedenfalls
sei
Verschulden
Verwaltungs
GmbH
Beklagten
Geschäftsführer
§
zuzurechnen
.
2
.
Ausführungen
halten
revisionsgerichtlicher
Kontrolle
stand
.
Insolvenzmasse
haftet
Kläger
Schadensersatz
Verletzung
Aufklärungspflichten
Zusammenhang
Fondsbeitritten
vorbehaltlich
noch
treffenden
insolvenzrechtlichen
Feststellungen
.
.
.
Schuldnerin
war
Stellung
Gesellschafterin
Fondsgesellschaften
Aufklärung
Klägers
Vorstrafen
Beklagten
verpflichtet
.
Prospekthaftung
weiteren
Sinne
ist
Anwendungsfall
Haftung
Verschulden
Vertragsschluss
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
.
.
s.
etwa
Urteile
23
.
April
.
.
.
obliegen
selbst
Verhandlungsgehilfen
Vertragsschluss
anbahnt
gewisse
Aufklärungspflichten
Verhandlungspartner
Verletzung
Schadensersatz
haftet
MünchKommBGB/Emmerich
5
.
Aufl
.
.
.
Haftung
wird
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
spezialgesetzlichen
Formen
Prospekthaftung
Kraft
gesetzt
.
;
;
Assmann/Schütze
Handbuch
Kapitalanlagerechts
3
.
Aufl
.
Rn
.
aA
Reinelt
1
3
;
Haftung
Wirtschaftsprüfern
Urteil
-9-
21
.
Februar
ZR
.
13
;
s.
auch
Urteil
21
.
März
.
.
Abgesehen
Sonderfall
§
Abs.
auch
Dritter
haften
kann
besonderem
Maße
Vertrauen
Anspruch
genommen
hat
trifft
Haftung
Verschulden
Vertrag
eigenen
Namen
abschließen
will
Urteil
23
.
April
.
.
sind
Beitritt
Kommanditgesellschaft
grundsätzlich
schon
beigetretenen
Gesellschafter
.
Aufnahmevertrag
wird
Personengesellschaft
neu
eintretenden
Gesellschafter
Altgesellschaftern
geschlossen
Urteil
23
.
April
.
.
Komplementärin
kann
bevollmächtigt
werden
Namen
übrigen
Gesellschafter
handeln
hier
§
Abs.
Gesellschaftsverträge
geschehen
ist
.
Publikumsgesellschaft
hier
Fondsgesellschaften
ist
Haftung
Verschuldens
nur
insoweit
ausgeschlossen
Altgesellschafter
richten
würde
Gründung
Gesellschaft
rein
kapitalistisch
beigetreten
sind
Vertragsgestaltung
Beitrittsverhandlungen
-abschlüsse
erkennbar
Einfluss
haben
Urteil
24
.
April
ZR
286
;
Urteil
30
.
März
ZR
913
;
Urteil
19
Juli
ZR
;
Urteil
20
.
März
ZR
.
.
sind
Regel
Beitritt
ebenso
ordnungsgemäß
Risiken
Anlage
aufgeklärt
worden
Neugesellschafter
.
wäre
unbillig
Sachlage
früher
beigetretenen
Anlagegesellschafter
später
beigetretenen
haften
würden
.
Ausnahmefall
liegt
hier
Ansicht
Revision
.
kann
offen
bleiben
Schuldnerin
Gründungskommanditisten
Fondsgesellschaften
gehört
.
jedenfalls
war
schon
Gesellschafterin
ersten
Anleger
Fondsgesellschaften
beteiligt
haben
.
Gesellschafterstellung
erschöpfte
auch
treuhänderischen
Halten
Beteiligungen
Treugeber
.
Schuldnerin
hielt
vielmehr
auch
jeweils
eigenen
Anteil
.
war
nur
Treuhandgesellschafterin
so
dass
offen
bleiben
kann
Treuhandgesellschafter
ausschließlich
beteiligt
ist
geringeren
Pflichtenkatalog
unterliegt
.
Schuldnerin
haftet
vielmehr
auch
normale
Gesellschafterin
.
kommen
Haftungserleichterungen
rein
kapitalistische
Anleger
zugute
.
Anders
verfolgt
ausschließlich
Anlageinteressen
.
erhält
Dienste
§
Treuhandverträge
einmaliges
Entgelt
sodann
jährliche
Vergütung
.
Auch
war
nur
kapitalistisch
beteiligter
Anlagegesellschafter
erkennbar
Einfluss
Vertragsgestaltung
Einwerbung
neuen
Gesellschaftern
ausgeschlossen
.
Unabhängig
Frage
tatsächlich
Gestaltung
Treuhandvertrages
genommen
hat
war
Einbindung
Gesellschaftsstruktur
jedenfalls
Sicht
Anleger
ausgeschlossen
.
Anleger
mussten
auch
ausgehen
Schuldnerin
Gesellschaftsbeitritt
Tätigkeit
Treuhänderin
ausschließlich
Informationen
gewonnen
worden
war
Prospekt
ergaben
.
Zumindest
aber
hatte
Schuldnerin
insoweit
eigenen
Handlungsspielraum
Angebote
Abschluss
Treuhandverträgen
annehmen
ablehnen
konnte
Annahmeerklärung
Verträge
kommen
konnten
.
Kläger
unmittelbar
Kommanditist
nur
mittelbar
Schuldnerin
Treuhänderin
beteiligt
werden
wollte
Berufungsgericht
festgestellt
hat
Revision
Erfolg
Frage
stellt
vgl.
Urteil
8
.
Januar
.
ist
Haftung
Schuldnerin
Gesellschafterin
Fondsgesellschaften
ebenfalls
Bedeutung
.
Ausgestaltung
Treuhandverhältnisse
§
Gesellschaftsverträge
§
Treuhandverträge
sollte
Kläger
Innenverhältnis
so
gestellt
werden
wäre
unmittelbarer
Gesellschafter
vgl.
Urteil
14
.
Mai
ZR
.
f.
;
Urteile
23
.
April
.
.
10
;
Urteil
13
Juli
.
10
;
Urteil
20
.
März
ZR
.
.
Dann
aber
würde
Schuldnerin
Eigenschaft
Altgesellschafterin
persönlich
Verletzungen
vorvertraglichen
Aufklärungspflicht
Schadensersatz
haften
.
Beitrittsinteressenten
Treuhandmodell
Möglichkeit
hatten
auch
unmittelbare
Gesellschafter
Fondsgesellschaften
beizutreten
spielt
Rolle
.
jedenfalls
war
Schuldnerin
Großteil
Anleger
nur
treuhänderisch
beitreten
wollten
notwendige
Vertragspartnerin
vgl.
Urteil
15
Juli
ZR
.
.
Vorstrafen
Beklagten
hätte
Kläger
Emissionsprospekt
andere
Weise
hingewiesen
werden
müssen
.
ständigen
Rechtsprechung
Senats
muss
Anleger
Beitrittsentscheidung
richtiges
Bild
Beteiligungsobjekt
vermittelt
werden
muss
Umstände
Anlageentscheidung
wesentlicher
Bedeutung
sind
sein
können
verständlich
vollständig
aufgeklärt
werden
auch
Aufklärung
Umstände
gehört
Vertragszweck
vereiteln
können
s.
etwa
Urteil
23
.
April
.
.
gehörte
hier
Vorstrafen
Verwaltung
Fondsvermögens
zuständigen
Beklagten
informieren
.
derartige
Offenbarungspflicht
besteht
jedenfalls
dann
abgeurteilten
Straftaten
Art
Schwere
geeignet
sind
Vertrauen
Anleger
Zuverlässigkeit
betreffenden
Person
erschüttern
.
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen
.
ging
nur
vereinzelt
gebliebene
Verurteilungen
auch
Verurteilungen
nur
Vermögensdelikte
betrafen
.
Vielmehr
war
Beklagte
Eigentumsdelikten
mehrfachen
Betruges
Meineids
mehrfacher
Beitragsvorenthaltung
Insolvenzverschleppung
verurteilt
worden
.
Fülle
Vorstrafen
Umstand
Beklagte
Teil
vollzogener
Freiheitsstrafen
Begehung
weiterer
Straftaten
hatte
abhalten
lassen
stellt
Information
ausschlaggebender
Bedeutung
Entschluss
Anleger
war
Geld
gerade
Beklagten
anzuvertrauen
.
Strafen
noch
ausreichten
Beklagten
Amt
Geschäftsführers
GmbH
Vorstands
Aktiengesellschaft
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
GmbHG
Abs.
Satz
Nr.
Satz
AktG
Dauer
Jahren
auszuschließen
ist
Aufklärungspflicht
ebenso
wenig
Bedeutung
Frage
Strafen
auch
§
Abs.
Satz
Nr.
Verkaufsprospekt
§
Abs.
VermAnlG
offenbaren
gewesen
wären
.
handelt
§
Abs.
Satz
Aufzählung
lediglich
Mindestangaben
betrifft
nur
spezialgesetzlich
angeordnete
Prospekthaftung
§
.
VermAnlG
Prospekthaftung
weiteren
Sinne
also
Haftung
Verschuldens
.
Aufklärungsmangel
Abschluss
Beteiligungsverträge
Kläger
ursächlich
geworden
ist
Kläger
Schaden
geltend
gemachten
Höhe
erlitten
hat
ist
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
worden
.
wehrt
Revision
.
Schuldnerin
persönliches
Verschulden
Aufklärungspflichtverletzung
trifft
Berufungsgericht
angenommen
hat
kann
offen
bleiben
.
jedenfalls
ist
Verschulden
Verwaltungs
GmbH
Geschäftsführers
Beklagten
§
zuzurechnen
.
Zurechnung
Verschuldens
Verhandlungsgehilfen
§
Satz
reicht
spätere
Vertragspartner
hier
Schuldnerin
Innenverhältnis
Beteiligung
Gesellschafter
gleichstehenden
Treuhandverträge
Vertragsverhandlungen
selbst
führt
auch
selbst
etwaigen
Aufklärungspflichten
erfüllt
Hilfe
bedient
Urteil
14
.
Mai
ZR
.
10
;
Urteil
21
.
September
265/86
.
Verhandlungsgehilfe
muss
Auffassung
Revision
Abschlussvollmacht
haben
Urteil
8
.
Dezember
;
13
.
Aufl
.
.
.
Entscheidend
ist
allein
tatsächlichen
Gegebenheiten
Falles
Wissen
Schuldners
Erfüllung
obliegenden
Verbindlichkeit
Hilfsperson
tätig
wird
Urteil
8
.
Februar
Urteil
9
.
Oktober
334
;
Urteil
3
.
Mai
XI
.
.
Voraussetzungen
sind
hier
erfüllt
.
Schuldnerin
hat
Feststellungen
Berufungsgerichts
Anwerbung
Anlegern
Treugeber
unmittelbare
Gesellschafter
Komplementärin
Erfüllungsgehilfin
Sinne
§
Satz
bedient
.
wiederum
hat
Beklagte
Durchführung
Vertragsanbahnungen
beauftragt
vgl.
Urteil
14
.
Mai
ZR
.
.
Beklagte
kann
fehlendes
eigenes
Verschulden
Schuldnerin
berufen
.
Vorstandsvorsitzende
Beklagten
zugleich
Geschäftsführer
Komplementärin
Fondsgesellschaften
nämlich
Beklagte
Vorstrafen
geht
selbst
gehandelt
hat
kann
offen
bleiben
.
Jedenfalls
wäre
Wissen
Vorstrafen
Gesellschaften
entsprechender
Anwendung
§
§
zuzurechnen
vgl.
Urteil
2
.
Februar
.
spielt
Rolle
Vorstrafen
privat
erlangte
Kenntnisse
Beklagten
handelt
.
Zwar
wird
Schrifttum
Meinung
vertreten
privat
erlangtes
Wissen
Organmitglieds
Gesellschaft
nur
dann
zuzurechnen
sei
Wissensträger
selbst
gehandelt
habe
Fleischer
;
283
;
s.
auch
Urteil
9
.
April
ZR
aE
;
Urteil
30
.
April
ZR
5/54
.
folgen
ist
kann
jedoch
offenbleiben
.
Einschränkung
kann
jedenfalls
dann
gelten
privat
erlangten
Wissen
Umstand
handelt
Erfolg
Gesellschaftsunternehmens
ganz
wesentlicher
Bedeutung
Vertriebsvorgang
beachten
ist
.
ist
hier
Fall
.
Vorstrafen
Beklagten
ist
Werbung
Anlegers
hinzuweisen
steht
fällt
Erfolg
Fondsgesellschaften
.
Haftung
Schuldnerin
ist
Inhalt
Beitrittserklärungen
ausgeschlossen
.
Dort
heißt
:
ist
bewusst
Treuhänder
Rechtsanwälte
Plausibilität
Angebots
haften
Beteiligung
geprüft
haben
.
Klausel
unterliegt
AGB-rechtlichen
Kontrolle
gesellschaftsvertragliche
Regelung
handelt
Bereichsausnahme
§
Abs.
einschlägig
ist
.
hat
Senat
Verjährungsklausel
Emissionsprospekt
ausgesprochen
Urteil
23
.
April
.
.
gilt
Haftungsfreizeichnungsklausel
vorformulierten
Angebot
Abschluss
Treuhandvertrages
ebenso
.
Senat
ebenfalls
schon
entschieden
hat
sind
derartige
formularmäßige
Freizeichnungsklauseln
grundlegenden
Bedeutung
Aufklärungspflicht
Schutz
Investoren
§
Abs.
nichtig
Urteil
14
.
Januar
.
;
s.
auch
Urteil
11
.
Dezember
f.
;
Urteil
19
November
.
.
.
benachteiligen
Anleger
Geboten
Glauben
unangemessen
.
gilt
Haftung
vorsätzliches
grob
fahrlässiges
Verhalten
s.
§
Nr.
ebenso
hinsichtlich
Haftung
leichte
Fahrlässigkeit
.
kann
offen
bleiben
Klausel
hier
nur
Plausibilität
Anlage
angesprochen
wird
überhaupt
anwendbar
wäre
.
Gleiche
gilt
Haftungsausschluss
§
Abs.
Treuhandverträge
.
Auch
Klausel
ist
unwirksam
.
§
Abs.
Gesellschaftsverträge
geregelte
Ausschlussfrist
Monaten
steht
Schadensersatzanspruch
Beklagten
ebenfalls
.
Klausel
schließt
ebenso
entsprechende
Verjährungsverkürzung
Urteil
23
.
April
.
Haftung
auch
grobes
Verschulden
mittelbar
.
Begrenzung
Haftung
grobe
Fahrlässigkeit
Sinne
Klauselverbots
Nr.
sieht
Bundesgerichtshof
ständiger
Rechtsprechung
auch
generelle
Verkürzung
Verjährungsfrist
Urteil
29
.
Mai
.
f.
;
Urteil
6
November
.
17
;
Urteil
18
.
Dezember
.
f.
;
Urteil
23
Juli
.
8)
.
Anordnung
Ausschlussfrist
befasst
zwar
unmittelbar
Frage
Haftungsmaßes
.
aber
Ausnahme
enthält
ist
auszugehen
Ansprüche
unabhängig
Art
Verschuldens
erfasst
werden
.
Mittelbar
führt
generelle
Einführung
Ausschlussfrist
also
Beklagten
Fristablauf
Ausschlussfrist
etwaigen
Schadensersatzansprüche
unabhängig
jeweiligen
Haftungsmaßstab
berufen
können
so
Haftung
jedwede
Art
Verschuldens
entfällt
.
Klausel
lässt
unbedenklichen
Inhalt
zurückzuführen
.
Anspruch
ist
auch
§
§
verjährt
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
hat
Revision
auch
Zweifel
gezogen
wird
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung