NAMEN Urteil ZR 9/12 Verkündet : 9 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § § Abs. Treuhandkommanditist auch eigene Anteile Gesellschaft hält haftet Verletzung Aufklärungspflicht Anlagegesellschaftern Gründungsgesellschafter . Verschulden Verhandlungsgehilfen ist § zuzurechnen . Vorstrafen Verwaltung Vermögens Anlagegesellschaft betrauten Person sind jedenfalls dann offenbaren abgeurteilten Straftaten Art Schwere geeignet sind Vertrauen Anleger Zuverlässigkeit betreffenden Person erschüttern . Urteil 9 Juli ZR 9/12 Kammergericht LG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren 14 . Juni Schriftsätze eingereicht werden konnten Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 23 . Zivilsenats Kammergerichts 8 . Dezember aufgehoben . Rechtsstreit wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger beteiligte Beitrittserklärungen 15 . Oktober 3 . Mai mbH Steuerberatungsgesellschaft händerin genden : D. fonds Folgenden : frühere Beklagte GmbH Co. GmbH Co. Einlagen Höhe € nebst % € . Gründungskommanditistin Geschäftsbesorgerin ist plementärin AG Beklagte Verwaltungs GmbH % -ige schaft Beklagten 1 . Vorstandsvorsitzender zugleich Geschäftsführer Verwaltungs GmbH war Beklagter . Angebot Abschluss Treuhandvertrages gab Anleger Prospekts Unterzeichnung vorformulierten Beitrittserklärung . sollte Fondsgesellschaft geschickt dort Treuhänderin weitergeleitet werden . Angenommen wurde Beitrittserklärung jeweils Treuhänderin Fondsgesellschaft . Beklagte 18 . Februar Anklage mehrfacher Untreue Urkundsdelikten erhoben wurde ist ausweislich Eintragungen Bundeszentralregister 23-mal vorbestraft . Kläger ist Auffassung Vorstrafen Beklagten auch Treuhänderin hätte informiert werden müssen . geschehen ist verlangt Klage jetzt noch Bedeutung Rückzahlung Einlagen Zinsen erhaltener Ausschüttungen zwar Beteiligung Höhe € Zinsen D. Höhe € Zinsen insgesamt € Zinsen Zug Zug Übertragung Rechte Beteiligungen Feststellung Beklagten Ersatz weiteren Schäden verpflichtet sind . Landgericht hat Beklagten antragsgemäß verurteilt Klage Treuhänderin abgewiesen . Berufung Klägers hat Berufungsgericht auch Klage Treuhänderin gegeben . Hiergegen richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Treuhänderin . Vermögen ist Laufe Revisionsverfahrens Insolvenzverfahren eröffnet worden . Beklagte Insolvenzverwalter hat Rechtsstreit aufgenommen beantragt Widerspruch Insolvenztabelle angemeldete Klageforderung begründet erklären . Kläger beantragt Revision zurückzuweisen vorsorglich Bezugnahme Anmeldung Schadensersatzforderung Beteiligung Höhe € € Zinsen € Kosten insgesamt € Klageforderung Höhe Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin Insolvenztabelle festzustellen . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Allerdings hat Berufungsgericht Klage frühere Beklagte Recht begründet erachtet . Gleichwohl ist Berufungsurteil Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldnerin aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen Klageanspruch zulässigen Antragsänderung Revisionsverfahren mehr Berufungsgericht zuerkannten Inhalt lauten kann Rechtsstreit insoweit noch Endentscheidung reif ist . Revisionsverfahrens Vermögen Schuldnerin Insolvenzverfahren eröffnet worden ist sind noch Feststellungen treffen Tatrichter obliegen . 1 . Änderung Antrags Beklagten Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldnerin Widerspruch Insolvenztabelle angemeldete Klageforderung begründet erklären ist auch Revisionsinstanz zulässig vgl. 29 . Juni . 2 . geänderten Antrag ist Berufungsurteil aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen bisherigen Feststellungen Widerspruch Beklagten unbegründet zurückgewiesen werden kann noch Klageforderungen Insolvenztabelle festgestellt werden können . Beklagte hat Begründung Aufnahme Rechtsstreits Revisionsinstanz gestellten Antrags Widerspruch Insolvenztabelle angemeldete Klagforderung begründet erklären zwar angeführt Kläger habe behauptete Forderung Insolvenztabelle angemeldet Beklagte habe bestritten allerdings genauen Inhalt Anmeldung Hinblick Berufungsgericht angefochtenen Urteil zugesprochenen Ansprüche Einzelnen darzulegen . Kläger vorgelegten Auszug Insolvenztabelle ergibt lediglich Anmeldung bezifferten Schadensersatzforderung Zinsen Kosten Höhe insgesamt € Schadensersatzbetrages zuerkannten Zahlungsantrag Beteiligung entspricht . Inhalt übrigen Ansprüche Berufungsgericht zuerkannt hat Zahlungsanspruch Beteiligung D. stellung Pflicht Ersatz sonstiger Schäden weitere Anmeldungen Insolvenztabelle erfolgt sind Beklagte widersprochen hat lässt Vorbringen Parteien Revisionsinstanz entnehmen . weiteren Ansprüche könnten Übrigen nur dann Insolvenztabelle festgestellt werden Geld umgerechnet worden wären . Zug Zug-Einschränkung könnte Schadensersatzanspruch bezüglich Beteiligung D. insolvenzrechtlichen Grundsatz gleichmäßigen Befriedigung Gläubiger Masse Insolvenztabelle angemeldet werden . Anmeldefähig sind nur gegebenenfalls Umrechnung gemäß § Satz InsO Geld gerichtete Ansprüche Berechnung Quote eignen Beschluss 19 . April ZR . . . Pflicht Freistellung Klägers weiteren Schäden gilt gleichfalls allenfalls Feststellung § Satz InsO umgerechneten Zahlungsanspruchs erfolgen kann . Kläger Forderung bezifferten Schadensersatzanspruchs Beteiligung vollen Zahlungsbetrag beantragte Berufungsgericht ausgesprochene Zug Zug-Einschränkung angemeldet hat hängt Entscheidung Wert Zug Zug übertragenden Beteiligung . Einschränkung Zahlungsanspruchs Zug Zug leistende Übertragung Rechte Beteiligung stellt Anwendungsfall Anspruch unmittelbar betreffenden Vorteilsausgleichung vgl. Urteil 15 . Januar . . vorliegenden Fall kommt Betracht Wert Zug Zug-Einschränkung entsprechender Anwendung § Satz InsO Geldbetrag schätzen Schadensersatzbetrag abzuziehen Abgrenzung § InsO Urteil 23 . Oktober . . Insolvenzverwalter hat geltend gemacht Beteiligung sei jedenfalls wertlos . somit gemäß § Abs. revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegenden Vorbringen Parteien ausgegangen werden kann Beteiligung wertlos ist Parteien Revisionsinstanz auch unstreitig gestellt haben bedarf insoweit weiteren Aufklärung Tatrichter . II . weitere Verfahren weist Senat Berufungsgericht Klage Eröffnung Insolvenzverfahrens Recht stattgegeben hat . 1 . Berufungsgericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Schuldnerin hafte Grundsätzen Prospekthaftung weiteren Sinne Schadensersatz Gesellschafterin Fondsgesellschaft auch Treuhänderin verpflichtet gewesen sei Kläger Vorstrafen Beklagten aufzuklären . Jedenfalls Vorstrafen vermögensrechtlichem Hintergrund habe hingewiesen werden müssen . Kläger habe entsprechendes Informationsinteresse Beklagten Geld anvertraut habe . könne großen Zahl Vorstrafen Resozialisierungsinteresse Beklagten entgegengehalten werden . Auch folge § Abs. Satz 6 . Dezember Kraft getretenen Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung dort genannten Vorstrafen offenbart werden müssten . Schuldnerin sei auch passivlegitimiert . folge unabhängig Frage Gründungsgesellschafterin sei jedenfalls Stellung Gesellschafterin Beginn Vertriebs beziehe auch Treugeber hier Kläger Innenverhältnis Kommanditist gestellt worden seien . Ebenso sei Schuldnerin auch Eigenschaft Treuhänderin Aufklärung verpflichtet gewesen . Hinweis Prospekt fehlende Prüfung Schuldnerin ändere Haftung . könne Klausel Haftung entziehen . sei Klausel intransparent auch unwirksam . Schuldnerin habe Informationsmangel auch vertreten . Jedenfalls sei Verschulden Verwaltungs GmbH Beklagten Geschäftsführer § zuzurechnen . 2 . Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Kontrolle stand . Insolvenzmasse haftet Kläger Schadensersatz Verletzung Aufklärungspflichten Zusammenhang Fondsbeitritten vorbehaltlich noch treffenden insolvenzrechtlichen Feststellungen . . . Schuldnerin war Stellung Gesellschafterin Fondsgesellschaften Aufklärung Klägers Vorstrafen Beklagten verpflichtet . Prospekthaftung weiteren Sinne ist Anwendungsfall Haftung Verschulden Vertragsschluss § Abs. § Abs. § Abs. . . s. etwa Urteile 23 . April . . . obliegen selbst Verhandlungsgehilfen Vertragsschluss anbahnt gewisse Aufklärungspflichten Verhandlungspartner Verletzung Schadensersatz haftet MünchKommBGB/Emmerich 5 . Aufl . . . Haftung wird Berufungsgericht zutreffend angenommen hat spezialgesetzlichen Formen Prospekthaftung Kraft gesetzt . ; ; Assmann/Schütze Handbuch Kapitalanlagerechts 3 . Aufl . Rn . aA Reinelt 1 3 ; Haftung Wirtschaftsprüfern Urteil -9- 21 . Februar ZR . 13 ; s. auch Urteil 21 . März . . Abgesehen Sonderfall § Abs. auch Dritter haften kann besonderem Maße Vertrauen Anspruch genommen hat trifft Haftung Verschulden Vertrag eigenen Namen abschließen will Urteil 23 . April . . sind Beitritt Kommanditgesellschaft grundsätzlich schon beigetretenen Gesellschafter . Aufnahmevertrag wird Personengesellschaft neu eintretenden Gesellschafter Altgesellschaftern geschlossen Urteil 23 . April . . Komplementärin kann bevollmächtigt werden Namen übrigen Gesellschafter handeln hier § Abs. Gesellschaftsverträge geschehen ist . Publikumsgesellschaft hier Fondsgesellschaften ist Haftung Verschuldens nur insoweit ausgeschlossen Altgesellschafter richten würde Gründung Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind Vertragsgestaltung Beitrittsverhandlungen -abschlüsse erkennbar Einfluss haben Urteil 24 . April ZR 286 ; Urteil 30 . März ZR 913 ; Urteil 19 Juli ZR ; Urteil 20 . März ZR . . sind Regel Beitritt ebenso ordnungsgemäß Risiken Anlage aufgeklärt worden Neugesellschafter . wäre unbillig Sachlage früher beigetretenen Anlagegesellschafter später beigetretenen haften würden . Ausnahmefall liegt hier Ansicht Revision . kann offen bleiben Schuldnerin Gründungskommanditisten Fondsgesellschaften gehört . jedenfalls war schon Gesellschafterin ersten Anleger Fondsgesellschaften beteiligt haben . Gesellschafterstellung erschöpfte auch treuhänderischen Halten Beteiligungen Treugeber . Schuldnerin hielt vielmehr auch jeweils eigenen Anteil . war nur Treuhandgesellschafterin so dass offen bleiben kann Treuhandgesellschafter ausschließlich beteiligt ist geringeren Pflichtenkatalog unterliegt . Schuldnerin haftet vielmehr auch normale Gesellschafterin . kommen Haftungserleichterungen rein kapitalistische Anleger zugute . Anders verfolgt ausschließlich Anlageinteressen . erhält Dienste § Treuhandverträge einmaliges Entgelt sodann jährliche Vergütung . Auch war nur kapitalistisch beteiligter Anlagegesellschafter erkennbar Einfluss Vertragsgestaltung Einwerbung neuen Gesellschaftern ausgeschlossen . Unabhängig Frage tatsächlich Gestaltung Treuhandvertrages genommen hat war Einbindung Gesellschaftsstruktur jedenfalls Sicht Anleger ausgeschlossen . Anleger mussten auch ausgehen Schuldnerin Gesellschaftsbeitritt Tätigkeit Treuhänderin ausschließlich Informationen gewonnen worden war Prospekt ergaben . Zumindest aber hatte Schuldnerin insoweit eigenen Handlungsspielraum Angebote Abschluss Treuhandverträgen annehmen ablehnen konnte Annahmeerklärung Verträge kommen konnten . Kläger unmittelbar Kommanditist nur mittelbar Schuldnerin Treuhänderin beteiligt werden wollte Berufungsgericht festgestellt hat Revision Erfolg Frage stellt vgl. Urteil 8 . Januar . ist Haftung Schuldnerin Gesellschafterin Fondsgesellschaften ebenfalls Bedeutung . Ausgestaltung Treuhandverhältnisse § Gesellschaftsverträge § Treuhandverträge sollte Kläger Innenverhältnis so gestellt werden wäre unmittelbarer Gesellschafter vgl. Urteil 14 . Mai ZR . f. ; Urteile 23 . April . . 10 ; Urteil 13 Juli . 10 ; Urteil 20 . März ZR . . Dann aber würde Schuldnerin Eigenschaft Altgesellschafterin persönlich Verletzungen vorvertraglichen Aufklärungspflicht Schadensersatz haften . Beitrittsinteressenten Treuhandmodell Möglichkeit hatten auch unmittelbare Gesellschafter Fondsgesellschaften beizutreten spielt Rolle . jedenfalls war Schuldnerin Großteil Anleger nur treuhänderisch beitreten wollten notwendige Vertragspartnerin vgl. Urteil 15 Juli ZR . . Vorstrafen Beklagten hätte Kläger Emissionsprospekt andere Weise hingewiesen werden müssen . ständigen Rechtsprechung Senats muss Anleger Beitrittsentscheidung richtiges Bild Beteiligungsobjekt vermittelt werden muss Umstände Anlageentscheidung wesentlicher Bedeutung sind sein können verständlich vollständig aufgeklärt werden auch Aufklärung Umstände gehört Vertragszweck vereiteln können s. etwa Urteil 23 . April . . gehörte hier Vorstrafen Verwaltung Fondsvermögens zuständigen Beklagten informieren . derartige Offenbarungspflicht besteht jedenfalls dann abgeurteilten Straftaten Art Schwere geeignet sind Vertrauen Anleger Zuverlässigkeit betreffenden Person erschüttern . hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen . ging nur vereinzelt gebliebene Verurteilungen auch Verurteilungen nur Vermögensdelikte betrafen . Vielmehr war Beklagte Eigentumsdelikten mehrfachen Betruges Meineids mehrfacher Beitragsvorenthaltung Insolvenzverschleppung verurteilt worden . Fülle Vorstrafen Umstand Beklagte Teil vollzogener Freiheitsstrafen Begehung weiterer Straftaten hatte abhalten lassen stellt Information ausschlaggebender Bedeutung Entschluss Anleger war Geld gerade Beklagten anzuvertrauen . Strafen noch ausreichten Beklagten Amt Geschäftsführers GmbH Vorstands Aktiengesellschaft § Abs. Satz Nr. Satz GmbHG Abs. Satz Nr. Satz AktG Dauer Jahren auszuschließen ist Aufklärungspflicht ebenso wenig Bedeutung Frage Strafen auch § Abs. Satz Nr. Verkaufsprospekt § Abs. VermAnlG offenbaren gewesen wären . handelt § Abs. Satz Aufzählung lediglich Mindestangaben betrifft nur spezialgesetzlich angeordnete Prospekthaftung § . VermAnlG Prospekthaftung weiteren Sinne also Haftung Verschuldens . Aufklärungsmangel Abschluss Beteiligungsverträge Kläger ursächlich geworden ist Kläger Schaden geltend gemachten Höhe erlitten hat ist Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt worden . wehrt Revision . Schuldnerin persönliches Verschulden Aufklärungspflichtverletzung trifft Berufungsgericht angenommen hat kann offen bleiben . jedenfalls ist Verschulden Verwaltungs GmbH Geschäftsführers Beklagten § zuzurechnen . Zurechnung Verschuldens Verhandlungsgehilfen § Satz reicht spätere Vertragspartner hier Schuldnerin Innenverhältnis Beteiligung Gesellschafter gleichstehenden Treuhandverträge Vertragsverhandlungen selbst führt auch selbst etwaigen Aufklärungspflichten erfüllt Hilfe bedient Urteil 14 . Mai ZR . 10 ; Urteil 21 . September 265/86 . Verhandlungsgehilfe muss Auffassung Revision Abschlussvollmacht haben Urteil 8 . Dezember ; 13 . Aufl . . . Entscheidend ist allein tatsächlichen Gegebenheiten Falles Wissen Schuldners Erfüllung obliegenden Verbindlichkeit Hilfsperson tätig wird Urteil 8 . Februar Urteil 9 . Oktober 334 ; Urteil 3 . Mai XI . . Voraussetzungen sind hier erfüllt . Schuldnerin hat Feststellungen Berufungsgerichts Anwerbung Anlegern Treugeber unmittelbare Gesellschafter Komplementärin Erfüllungsgehilfin Sinne § Satz bedient . wiederum hat Beklagte Durchführung Vertragsanbahnungen beauftragt vgl. Urteil 14 . Mai ZR . . Beklagte kann fehlendes eigenes Verschulden Schuldnerin berufen . Vorstandsvorsitzende Beklagten zugleich Geschäftsführer Komplementärin Fondsgesellschaften nämlich Beklagte Vorstrafen geht selbst gehandelt hat kann offen bleiben . Jedenfalls wäre Wissen Vorstrafen Gesellschaften entsprechender Anwendung § § zuzurechnen vgl. Urteil 2 . Februar . spielt Rolle Vorstrafen privat erlangte Kenntnisse Beklagten handelt . Zwar wird Schrifttum Meinung vertreten privat erlangtes Wissen Organmitglieds Gesellschaft nur dann zuzurechnen sei Wissensträger selbst gehandelt habe Fleischer ; 283 ; s. auch Urteil 9 . April ZR aE ; Urteil 30 . April ZR 5/54 . folgen ist kann jedoch offenbleiben . Einschränkung kann jedenfalls dann gelten privat erlangten Wissen Umstand handelt Erfolg Gesellschaftsunternehmens ganz wesentlicher Bedeutung Vertriebsvorgang beachten ist . ist hier Fall . Vorstrafen Beklagten ist Werbung Anlegers hinzuweisen steht fällt Erfolg Fondsgesellschaften . Haftung Schuldnerin ist Inhalt Beitrittserklärungen ausgeschlossen . Dort heißt : ist bewusst Treuhänder Rechtsanwälte Plausibilität Angebots haften Beteiligung geprüft haben . Klausel unterliegt AGB-rechtlichen Kontrolle gesellschaftsvertragliche Regelung handelt Bereichsausnahme § Abs. einschlägig ist . hat Senat Verjährungsklausel Emissionsprospekt ausgesprochen Urteil 23 . April . . gilt Haftungsfreizeichnungsklausel vorformulierten Angebot Abschluss Treuhandvertrages ebenso . Senat ebenfalls schon entschieden hat sind derartige formularmäßige Freizeichnungsklauseln grundlegenden Bedeutung Aufklärungspflicht Schutz Investoren § Abs. nichtig Urteil 14 . Januar . ; s. auch Urteil 11 . Dezember f. ; Urteil 19 November . . . benachteiligen Anleger Geboten Glauben unangemessen . gilt Haftung vorsätzliches grob fahrlässiges Verhalten s. § Nr. ebenso hinsichtlich Haftung leichte Fahrlässigkeit . kann offen bleiben Klausel hier nur Plausibilität Anlage angesprochen wird überhaupt anwendbar wäre . Gleiche gilt Haftungsausschluss § Abs. Treuhandverträge . Auch Klausel ist unwirksam . § Abs. Gesellschaftsverträge geregelte Ausschlussfrist Monaten steht Schadensersatzanspruch Beklagten ebenfalls . Klausel schließt ebenso entsprechende Verjährungsverkürzung Urteil 23 . April . Haftung auch grobes Verschulden mittelbar . Begrenzung Haftung grobe Fahrlässigkeit Sinne Klauselverbots Nr. sieht Bundesgerichtshof ständiger Rechtsprechung auch generelle Verkürzung Verjährungsfrist Urteil 29 . Mai . f. ; Urteil 6 November . 17 ; Urteil 18 . Dezember . f. ; Urteil 23 Juli . 8) . Anordnung Ausschlussfrist befasst zwar unmittelbar Frage Haftungsmaßes . aber Ausnahme enthält ist auszugehen Ansprüche unabhängig Art Verschuldens erfasst werden . Mittelbar führt generelle Einführung Ausschlussfrist also Beklagten Fristablauf Ausschlussfrist etwaigen Schadensersatzansprüche unabhängig jeweiligen Haftungsmaßstab berufen können so Haftung jedwede Art Verschuldens entfällt . Klausel lässt unbedenklichen Inhalt zurückzuführen . Anspruch ist auch § § verjährt Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat Revision auch Zweifel gezogen wird . Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung