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2564 lines
22 KiB

NAMEN
2/11
Verkündet
:
22
.
Mai
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Gesellschafter
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
ist
außerordentlichen
Kündigung
Gesellschaft
berechtigt
Fortsetzung
Gesellschaft
Vertragsende
nächsten
ordentlichen
Kündigungstermin
zugemutet
werden
kann
Vertrauensverhältnis
Gesellschaftern
grundlegend
gestört
gedeihliches
Zusammenwirken
sonstigen
namentlich
auch
wirtschaftlichen
Gründen
mehr
möglich
ist
.
wichtiger
Grund
Kündigung
vorgelegen
hat
ist
auch
Revisionsinstanz
vollem
Umfang
nachprüfbar
Anwendung
Begriffs
wichtigen
Grundes
zutreffenden
Verständnis
zusammengefassten
normativen
Wertungen
ausgeht
Beurteilung
wichtigen
Gesichtspunkte
herangezogen
worden
sind
Gewicht
Gründe
Maßstab
Unzumutbarkeit
weiteren
Festhaltens
Vertrag
ausreicht
.
Sieht
Gesellschaftsvertrag
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Insolvenz
Gesellschafters
Ausscheiden
Fortsetzung
Gesellschaft
verbleibenden
Gesellschaftern
führt
stellt
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Gesellschafters
hier
:
geschäftsführenden
Gründungsgesellschafterin
anderen
Gesellschafter
nur
Darlegung
besonderer
Umstände
wichtigen
Grund
außerordentliche
Kündigung
Gesellschaftsverhältnisses
.
Urteil
22
.
Mai
ZR
2/11
AG
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Sunder
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
15
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
trat
Klägerin
geschlossenen
Fonds
Form
Gesellschaft
bürgerlichen
Beitrittserklärung
30
.
Dezember
17
.
Januar
angenommen
wurde
.
wählte
verschiedenen
Beitrittsformular
angebotenen
Beteiligungsmöglichkeiten
Programm
Multi
verpflichtete
Einmaleinlage
Höhe
%
Agio
monatlich
über
Jahre
Raten
Höhe
%
Agio
Vertragssumme
:
leisten
.
Einmalzahlung
erste
Rate
waren
1
.
Februar
fällig
.
Beitrittsformular
enthält
folgende
Beklagten
unterschriebene
Widerrufsbelehrung
:
Widerrufsbelehrung
bin
Abschluss
oben
genannten
Beitrittserklärung
gerichtete
Willenserklärung
mehr
gebunden
Wochen
widerrufe
.
verzichtet
etwaiges
vorzeitiges
Erlöschen
Widerrufsrechts
gesetzlichen
Bestimmungen
§
Abs.
Abs.
.
Widerruf
Willenserklärung
kommt
auch
Beteiligung
wirksam
.
Form
Widerrufs
Widerruf
muss
Textform
Brief
Fax
erfolgen
.
Widerruf
muss
Begründung
enthalten
.
Fristablauf
Lauf
Frist
Widerruf
beginnt
Tag
iderrufsbelehrung
unterschrieben
habe
Exemplar
Widerrufsbelehrung
schriftlicher
Vertragsantrag
Abschrift
Vertragsurkunde
Vertragsantrages
Verfügung
gestellt
wurden
.
Wahrung
Frist
genügt
rechtzeitige
Absendung
Widerrufs
.
Adressat
Widerrufs
Widerruf
ist
senden
GmbH
Co.
Fax
:
.
Telefon
:
Widerruf
bereits
erhaltener
Leistung
Habe
Ablauf
Widerrufsfrist
bereits
Leistungen
und/oder
GmbH
Co.
erhalten
so
kann
Widerrufsrecht
dennoch
ausüben
.
Widerrufe
Fall
so
muss
empfangene
Leistungen
jedoch
Tagen
GmbH
Co.
zurückgewähren
GmbH
Co.
Leistungen
gezogenen
Nutzungen
herausgeben
.
Frist
beginnt
Absendung
Widerrufs
.
Kann
GmbH
Co.
erbrachten
Leistungen
ganz
teilweise
zurückgewähren
beispielsweise
Inhalt
erbrachten
Leistungen
ausgeschlossen
ist
so
bin
verpflichtet
insoweit
Wertersatz
leisten
.
gilt
auch
Fall
GmbH
Co.
erbrachten
bestimmungsgemäß
genutzt
habe
.
Verpflichtung
Wertersatz
kann
vermeiden
Leistungen
Ablauf
Widerrufsfrist
Anspruch
nehme
.
Beklagte
zahlte
Einmalbetrag
3
.
Februar
leistete
Juni
Ratenzahlungen
.
Schreiben
Prozessbevollmächtigten
30
.
September
hat
Beitrittserklärung
angefochten
widerrufen
Kündigung
Beteiligungsvertrags
erklärt
.
Vermögen
Gründungsgesellschafterin
ersten
Geschäftsführerin
Beklagten
Co
GmbH
Co.
KG
Folgenden
:
R.-Bank
ist
1
November
Vermögen
zweiten
Gründungsgesellschafterin
nachfolgenden
Geschäftsführerin
S.
GmbH
Wertpapierhandelsbank
genden
:
S.-Bank
ist
11
.
Januar
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
.
Klägerin
hat
Schriftsatz
22
.
Oktober
Amtsgericht
eingegangen
26
.
Oktober
eingereichten
Klage
Zahlung
rückständiger
Monatsraten
Juli
Oktober
Höhe
insgesamt
Zinsen
vorgerichtliche
Anwaltskosten
Höhe
verlangt
.
Amtsgericht
hat
Klage
Hauptforderung
stattgegeben
vorgerichtlichen
Kosten
abgewiesen
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Klage
insgesamt
abgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Klägerin
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägerin
hat
Erfolg
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Beteiligungsvertrag
Parteien
sei
wirksam
gekommen
Vertragstext
weise
ausreichende
Schriftgröße
.
Beitrittserklärung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
sei
Zuhilfenahme
fremder
Hilfsmittel
lesbar
.
Vertrag
sei
Beklagten
erklärten
Widerruf
beendet
worden
.
gesetzliches
Widerrufsrecht
stehe
Beklagten
.
Behauptung
Beitritt
sei
sogenannten
Haustürsituation
erfolgt
sei
Klägerin
bestritten
worden
.
Urkundenverfahren
zulässigen
Beweismitteln
habe
Beklagte
obliegenden
Nachweis
Haustürsituation
führen
können
.
Beklagten
habe
zwar
Belehrung
Beitrittsformular
vertragliches
Widerrufsrecht
zugestanden
.
habe
jedoch
fristgerecht
ausgeübt
.
Inhalt
Widerrufsbelehrung
ergäben
Anhaltspunkte
beitretenden
Beklagten
Widerrufsrecht
§
Abs.
habe
zugebilligt
werden
sollen
.
Beklagte
habe
Beteiligungsvertrag
jedoch
wirksam
gekündigt
.
habe
Insolvenzen
geschäftsführenden
Gründungsgesellschafterinnen
außerordentliches
Kündigungsrecht
§
Abs.
Satz
zugestanden
.
Kündigung
könne
Klägerin
rückständigen
Ratenzahlungen
mehr
isoliert
geltend
machen
.
Hinblick
anzuwendenden
Grundsätze
fehlerhaften
Gesellschaft
sei
Forderung
nur
noch
unselbständiger
Rechnungsposten
Zeitpunkt
Austritts
erstellenden
Auseinandersetzungsrechnung
.
II
.
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
1
.
Rechtsfehlerfrei
ist
Ansicht
Berufungsgerichts
weise
ausreichende
Schriftgröße
.
Formular
ist
Hilfsmittel
ausreichend
lesbar
.
2
.
Ebenfalls
frei
Rechtsfehlern
ist
Ansicht
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Beitrittserklärung
wirksam
widerrufen
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
Bestehen
gesetzlichen
Widerrufsrechts
verneint
.
Zwar
hatte
Beklagte
Hinweis
Beitrittserklärung
Wohnort
unterschrieben
habe
behauptet
Abgabe
Beitrittserklärung
sei
sogenannten
Haustürsituation
§
Abs.
Satz
Nr.
hier
anzuwendenden
Fassung
Gesetzes
Modernisierung
Schuldrechts
20
November
.
S.
erfolgt
.
Vorschrift
findet
Verträge
Beitritt
Gesellschaft
Klägerin
Kapitalanlage
dienen
soll
Gerichtshof
Europäischen
Union
bestätigten
Urteil
15
.
April
ständigen
Rechtsprechung
Senats
Anwendung
siehe
nur
Urteil
12
Juli
ZR
.
.
Klägerin
Vorliegen
Haustürsituation
bestritten
hatte
oblag
Beklagten
tatbestandlichen
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Nr.
Kausalität
Vertragsschluss
darzulegen
beweisen
vgl.
Urteil
16
.
Januar
XI
§
Abs.
;
22
.
September
.
m.w
.
.
Beweis
hat
Beklagte
Urkundenprozess
zulässigen
Beweismitteln
führen
können
§
.
Ansicht
Revisionserwiderung
hat
Berufungsgericht
weiter
rechtsfehlerfrei
angenommen
Beklagte
habe
Berufungsgericht
angenommenes
vertragliches
Widerrufsrecht
jedenfalls
fristgerecht
ausgeübt
.
herrschender
Auffassung
Rechtsprechung
Schrifttum
kann
Widerrufsrecht
nur
Gesetzes
bestehen
grundsätzlich
auch
Vereinbarungswege
festgelegt
werden
.
können
Vertragspartner
Ausprägung
Vertragsfreiheit
Widerrufsrecht
vertraglich
vereinbaren
nähere
Ausgestaltung
Rechtsfolgen
§
§
verweisen
vgl.
Staudinger/Kaiser
.
11
;
71
.
Aufl
.
Vorb
§
.
5
;
2
.
Aufl
.
.
4
;
NK-BGB/Ring
2
.
Aufl
.
.
26
;
vertraglichen
Vereinbarung
Verlängerung
Widerrufsfrist
vgl.
Urteil
13
.
Januar
XI
ZR
.
.
Widerrufsbelehrung
Beschränkung
enthält
nur
gesetzlich
vorgesehenen
Fällen
gelten
soll
Vereinbarung
vertraglichen
Widerrufsrecht
entnommen
werden
kann
Berufungsgericht
Revision
unbeanstandet
ausgegangen
ist
kann
hier
dahingestellt
bleiben
vgl.
Problematik
Urteil
15
.
Oktober
ZR
insoweit
abgedruckt
;
Urteil
30
.
Juni
;
Urteile
6
.
Dezember
XI
.
XI
juris
.
24
;
OLG
Urteil
19
.
Juni
.
121
;
OLG
Urteil
22
Juli
.
f.
;
MünchKommBGB/Masuch
6
.
Aufl
.
.
15
;
Ebnet
f.
;
Verbraucherkreditverträge
3
.
Aufl
.
.
f.
;
Münscher
;
EWiR
;
Tetzlaff
.
Beklagte
hätte
vertraglich
eingeräumtes
Widerrufsrecht
jedenfalls
fristgemäß
ausgeübt
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen
hat
.
Beklagte
war
vertraglich
eingeräumtes
Widerrufsrecht
unterstellt
Widerrufsbelehrung
berechtigt
Beitrittserklärung
Wochen
widerrufen
.
Lauf
Frist
hätte
Tag
Widerrufsbelehrung
unterschrieben
hatte
Exemplar
Belehrung
schriftlicher
Vertragsantrag
Abschrift
Vertragsurkunde
Vertragsantrags
Verfügung
gestellt
worden
waren
begonnen
.
Zweiwochenfrist
31
.
Dezember
laufen
begonnen
hätte
wäre
30
.
September
Prozessbevollmächtigter
Widerruf
erklärte
längst
abgelaufen
gewesen
.
Beginn
Widerrufsfrist
kommt
Widerrufsbelehrung
Anforderungen
Belehrung
gesetzliches
Widerrufsrecht
entspricht
.
Berufungsgericht
Rechtsfehler
angenommen
hat
lässt
Widerrufsbelehrung
überhaupt
Einräumung
vertraglichen
Widerrufsrechts
entnehmen
wollte
Formulierungen
Beitrittsformulars
Wege
Auslegung
jedenfalls
entnehmen
Klägerin
habe
Beklagten
nur
vertragliches
Widerrufsrecht
Widerrufsbelehrung
beschriebenen
Ausgestaltung
einräumen
wollen
auch
verpflichtet
Falle
gesetzlichen
Widerrufsrechts
einzuhaltenden
gesetzlichen
-9-
rungspflichten
erfüllen
wollen
Nichteinhaltung
unbefristetes
Widerrufsrecht
einzuräumen
.
Auslegung
Vertragserklärung
ist
Hintergrund
gesetzlichen
Widerrufsvorschriften
Blick
nehmen
:
Fälle
gesetzlichen
Widerrufsrechts
Durchbrechung
Grundsatzes
"
pacta
sunt
servanda
"
darstellen
sind
enumerativ
abschließend
geregelt
§
Abs.
Satz
knüpfen
bestimmte
gesetzliche
Merkmale
siehe
insoweit
auch
Urteile
6
.
Dezember
XI
.
XI
juris
.
.
Wird
Vertragspartner
vertraglich
Widerrufsrecht
eingeräumt
Gesetz
zusteht
z.B.
Vertragsschluss
Haustürsituation
erfolgt
Gesetz
typisierten
Situation
strukturellen
Ungleichgewichts
fehlt
kann
ausgegangen
werden
Vertragspartner
gleichwohl
Situation
begegnen
.
sind
vielmehr
grundsätzlich
Gesetz
gleichgewichtig
eingeschätzte
Vertragspartner
anzusehen
.
Dann
bestimmt
Inhalt
Widerrufsrechts
aber
auch
ausschließlich
Auslegung
vertraglichen
Vereinbarung
.
Hintergrund
bedarf
dann
Unternehmer
Verbraucher
gesetzlich
verpflichtet
sein
Widerrufsrecht
eingeräumt
hat
konkreter
Anhaltspunkte
getroffenen
Vereinbarung
zwar
Widerrufsrecht
gesetzlichen
Voraussetzungen
Haustürsituation
unabhängig
sein
soll
Ausübung
Widerrufsrechts
vereinbarte
Frist
nur
dann
Gang
gesetzt
werden
soll
Unternehmer
Anleger
zusätzlich
Belehrung
erteilt
hat
Anforderungen
gesetzliches
Widerrufsrecht
hier
:
Fassung
Gesetzes
Modernisierung
Schuldrechts
20
November
.
S.
entspricht
.
Derartige
Anhaltspunkte
bestehen
vorliegend
.
vernünftiger
Empfänger
Erklärung
Klägerin
konnte
Formulierungen
Widerrufsbelehrung
entnehmen
Klägerin
Fall
gesetzliches
Widerrufsrecht
besteht
verpflichten
wollte
Anleger
vertraglich
unbefristetes
Widerrufsrecht
einräumen
wollen
Widerrufsbelehrung
genannten
Voraussetzungen
Widerrufsrechts
Gesetz
gesetzliches
Widerrufsrecht
aufgestellten
Anforderungen
genügten
.
gegenteilige
Auslegung
reicht
Klägerin
Formulierungen
Vorgaben
gesetzlichen
Widerrufsrechts
orientiert
hat
.
ist
ersichtlich
lediglich
Umstand
geschuldet
Widerrufsbelehrung
Fall
Eingreifens
gesetzlichen
Verpflichtung
Belehrung
Formular
aufgenommen
wurde
besagt
Willen
Klägerin
bestehende
Belehrungspflichten
übernehmen
erfüllen
wollen
.
Ebenso
folgt
Tatsache
Klägerin
selbstverständlich
beabsichtigte
Falle
Eingreifens
gesetzlichen
Widerrufsrechts
Belehrung
gesetzlichen
Anforderungen
erfüllen
Sicht
verständigen
Empfängers
Anhaltspunkt
sein
möglicherweise
vertragliches
Widerrufsrecht
formulierten
Voraussetzungen
werde
ausüben
können
.
Auch
Umstand
Klägerin
Hinweis
§
312d
Abs.
§
Abs.
etwaiges
vorzeitiges
Erlöschen
"
Widerrufsrechts
Vorschriften
verzichtet
hat
folgt
maßgeblichen
Sicht
Anlegers
Klägerin
gesetzlichen
pflichten
auch
Fall
erfüllen
wollte
Vertragsschluss
Haustürsituation
erfolgte
.
kann
dahinstehen
Widerrufsbelehrung
erklärte
Verzicht
vorzeitiges
Erlöschen
Widerrufsrechts
gesetzlichen
Bestimmungen
überhaupt
ausgelegt
werden
kann
solle
gegebenenfalls
auch
dann
gelten
gesetzlichen
Bestimmungen
Vorliegens
gesetzlichen
Widerrufsrechts
schon
anwendbar
sind
allenfalls
vertraglich
eingeräumtes
Widerrufsrecht
Rede
steht
.
Jedenfalls
kommt
Verzicht
Ausdruck
Anleger
Rechte
Gesetz
Verbraucher
besonders
schutzwürdigen
Situation
Geschäftsabschlusses
Haustürsituation
gewährt
selbst
dann
einräumen
wollen
Situation
gegeben
ist
.
Verbraucher
kann
Erklärung
allenfalls
entnehmen
Unternehmer
Widerrufsrecht
Belehrung
formulierten
Voraussetzungen
einräumt
.
Bezugnahme
gesetzlichen
Bestimmungen
ist
nur
insoweit
Bedeutung
formulierte
Widerrufsrecht
eingeschränkt
wird
.
3
.
Recht
rügt
Revision
jedoch
Ansicht
Berufungsgerichts
fehlerhaft
Beklagten
habe
Insolvenz
geschäftsführenden
Gesellschafterinnen
außerordentliches
Kündigungsrecht
Abs.
Satz
zugestanden
.
ständigen
Rechtsprechung
Senats
setzt
unentziehbare
Recht
außerordentlichen
Kündigung
Kündigenden
Lage
Falles
Fortsetzung
Gesellschaft
Vertragsende
nächsten
ordentlichen
Kündigungstermin
zugemutet
werden
kann
Vertrauensverhältnis
Gesellschaftern
grundlegend
gestört
gedeihliches
Zusammenwirken
sonstigen
namentlich
auch
wirtschaftlichen
Gründen
mehr
möglich
ist
siehe
nur
Urteil
30
November
ZR
113
;
Urteil
12
Juli
f.
;
Urteil
24
Juli
ZR
m.w
.
.
muss
wichtigen
Grund
beruhende
Individualinteresse
Kündigenden
sofortigen
Beendigung
Mitgliedschaft
Gesellschaft
höher
bewerten
sein
Interesse
Mitgesellschafter
unveränderten
Fortsetzung
Gesellschaft
Urteil
12
Juli
;
Urteil
23
.
Oktober
ZR
.
.
folgt
Feststellung
wichtigen
Grundes
Kündigung
eingehende
Würdigung
Gesamtumstände
Einzelfalls
erfordert
.
wichtige
Grund
Voraussetzung
außerordentlichen
Kündigung
muss
weiter
bereits
Zeitpunkt
Kündigung
vorliegen
siehe
nur
Urteil
24
Juli
ZR
.
Nachschieben
Kündigungserklärung
angegebenen
Gründen
ist
zulässig
Gründe
Zeitpunkt
Kündigung
objektiv
bereits
vorlagen
erst
später
eingetreten
sind
Mitgesellschafter
nachträglichen
Geltendmachung
rechnen
mussten
vgl.
Urteil
5
.
Mai
ZR
f.
;
MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer
5
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
Auch
außerordentliche
Kündigungsrecht
unverzichtbar
ist
kann
verzögerte
Ausübung
Wirksamkeit
Kündigung
Bedeutung
erlangen
.
Wird
Kündigungsrecht
Kenntnis
Bestehens
Grundes
längeren
Zeitraum
ausgeübt
so
kann
tatsächliche
Vermutung
sprechen
Kündigungsgrund
so
schwer
wiegt
Kündigenden
Fortsetzung
Gesellschaft
unzumutbar
ist
Grund
Gewicht
jedenfalls
Zwischenzeit
verloren
hat
nunmehr
§
Abs.
Urteil
11
Juli
;
MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer
5
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
wichtiger
Grund
Kündigung
vorgelegen
hat
ist
auch
Revisionsinstanz
vollem
Umfang
nachprüfbar
Anwendung
Begriffs
wichtigen
Grundes
zutreffenden
Verständnis
zusammengefassten
normativen
Wertungen
ausgeht
.
Somit
kann
geprüft
werden
Beurteilung
wichtigen
Gesichtspunkte
herangezogen
worden
sind
Gewicht
Gründe
Maßstab
Unzumutbarkeit
weiteren
Festhaltens
Vertrag
ausreicht
vgl.
Urteil
23
.
Januar
ZR
396
;
Urteil
8
Juli
.
;
Urteil
28
.
Januar
f.
;
Urteil
21
November
.
.
.
Gemessen
hat
Berufungsgericht
Vorliegen
wichtigen
Grundes
rechtsfehlerfrei
festgestellt
.
Berufungsgericht
hat
Abwägung
schon
einbezogen
Zeitpunkt
Kündigungserklärung
30
.
September
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
ersten
geschäftsführenden
Gesellschafterin
R.-Bank
fast
Jahre
zurücklag
Beklagte
veranlasst
gesehen
hätte
Beitrittserklärung
kündigen
.
Ebenso
hat
berücksichtigt
Insolvenzverfahren
Vermögen
nachfolgenden
geschäftsführenden
Gesellschafterin
erst
11
.
Januar
eröffnet
wurde
so
weiteres
Vorliegen
Kündigungsgrundes
bereits
Zeitpunkt
Kündigungserklärung
30
.
September
herleiten
lässt
.
Feststellungen
dahingehend
Gründe
Insolvenz
S.-Bank
objektiv
schon
30
.
September
vorgelegen
hätten
hat
Berufungsgericht
getroffen
.
Selbst
Standpunkt
stellt
Gründe
Insolvenz
S.-Bank
hätten
30
.
September
objektiv
schon
vorgelegen
Rahmen
gebotenen
Gesamtabwägung
verfristeten
"
Kündigungsgrund
Insolvenz
R.-Bank
Gleichartigkeit
Vertragsstörungen
Rahmen
gebotenen
Gesamtabwägung
zurückgreift
Sinne
328
;
siehe
auch
Erman/
13
.
Aufl
.
.
ist
Entscheidung
Berufungsgerichts
rechtsfehlerhaft
allein
Interessen
Beklagten
Blick
genommen
grundsätzlichen
Interesse
Mitgesellschafter
Fortbestand
Gesellschaftsverhältnisses
auch
Beklagten
zukommendes
Gewicht
beigemessen
hat
.
Berufungsgericht
hat
schon
berücksichtigt
Insolvenz
Gesellschafters
Publikumsgesellschaft
regelmäßig
so
auch
hier
§
Gesellschaftsvertrages
Ausscheiden
Gesellschafters
Fortsetzung
Gesellschaft
verbleibenden
Gesellschaftern
führt
.
Ist
Gesellschafter
zugleich
Geschäftsführer
führt
Regel
Abberufung
Einsetzung
neuen
Geschäftsführers
.
Bestehens
Gesellschaft
jederzeit
möglichen
Ereignisse
Person
geschäftsführenden
Gesellschafters
Willen
Gesellschafter
Fortbestand
Gesellschaft
Einfluss
haben
sollen
bedarf
Feststellung
besonderer
Umstände
rechtfertigen
Gesellschafter
gleichwohl
Fall
Gesellschaft
wichtigem
Grund
kündigen
kann
.
reicht
Ansicht
Berufungsgerichts
Beklagte
möglicherweise
Bank
Geschäftsführerin
Vertrauen
entgegengebracht
hat
.
Umstand
Bank
Geschäftsführerin
ausgeschieden
ist
folgt
Erreichen
Gesellschaftszwecks
Ausmaß
gefährdet
war
Beklagten
Festhalten
Gesellschaft
unzumutbar
war
.
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
Tatsachen
Erfahrungssätze
unterlegte
allein
Insolvenz
geschäftsführenden
Gesellschafterinnen
gestützte
Vermutung
wirtschaftliche
Schwierigkeiten
auch
Klägerin
eintreten
würden
reicht
ersichtlich
.
Beklagte
gerade
R.-Bank
S.-Bank
derart
besonderes
Vertrauen
entgegengebracht
hat
nur
Stellung
Geschäftsführerinnen
Beitritt
veranlasst
hat
hat
Berufungsgericht
ebenfalls
festgestellt
.
Beklage
hat
auch
vorgetragen
ordnungsgemäße
Erfüllung
Geschäftsführung
Klägerin
obliegenden
Aufgaben
nur
R.-Bank
S.-Bank
jedoch
anderen
Geschäftsführer
gewährleistet
war
.
.
Senat
kann
Sache
abschließend
selbst
entscheiden
Berufungsgericht
Rechtsstandpunkt
folgerichtig
weiteren
Beklagten
vorgetragenen
Umständen
Ansicht
außerordentlichen
Kündigung
berechtigt
haben
Sonderkündigungsrecht
arglistige
Täuschung
Feststellungen
getroffen
hat
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
1
.
Altersvorsorge
gedachten
Fonds
sind
Rechtsprechung
Senats
rechtsgeschäftliche
Bindungen
langen
Zeitraum
schlechthin
unzulässig
.
Grenze
bilden
§
§
Abs.
gegebenenfalls
auch
§
.
langfristige
Bindung
ist
dann
sittenwidrig
persönliche
wirtschaftliche
Handlungsfreiheit
so
beschränkt
wird
Seite
anderen
mehr
hinnehmbaren
Übermaß
"
Gedeih
Verderb
"
ausgeliefert
ist
.
Maßgebend
ist
Abwägung
jeweiligen
vertragstypischen
Besonderheiten
Einzelfalls
geprägten
Umstände
vgl.
Urteil
22
.
Mai
Umdruck
.
.
.
2
.
Sollte
Berufungsgericht
wiedereröffneten
Berufungsverhandlung
erneut
Ergebnis
kommen
Beklagte
Beteiligung
wirksam
gekündigt
hat
führt
Berufungsgericht
zutreffend
erkannt
hat
ständigen
Rechtsprechung
Senats
Anwendung
Grundsätze
fehlerhaften
Gesellschaft
Ermittlung
Wertes
Geschäftsanteils
fehlerhaft
beigetretenen
Gesellschafters
Zeitpunkt
Ausscheidens
.
würde
Abweisung
Klage
führen
.
Zwar
wäre
Beklagte
Zugang
außerordentlichen
Kündigung
Wirkung
"
"
Klägerin
ausgeschieden
u.a.
Folge
Zahlung
rückständiger
noch
erbrachter
Einlage-)Leistungen
Gesellschaft
verpflichtet
bliebe
.
.
siehe
nur
Beschluss
5
.
Mai
.
m.w
.
.
Anspruch
kann
Klägerin
jedoch
mehr
isoliert
geltend
machen
.
Berufungsgericht
zutreffend
gesehenen
ständigen
Rechtsprechung
Senats
unterliegen
Ansprüche
Gesellschafters
Gesellschaft
auch
Gesellschaft
Gesellschafter
Stichtag
Ausscheidens
Durchsetzungssperre
;
gegenseitigen
Ansprüche
werden
unselbständigen
Rechnungsposten
Auseinandersetzungsrechnung
siehe
nur
Urteil
15
.
Mai
ZR
;
Urteil
2
Juli
f.
;
Urteil
12
Juli
.
II
;
Urteil
17
.
Mai
.
.
Senatsentscheidung
16
.
Dezember
ZR
.
ist
Abweichendes
entnehmen
.
Revision
weist
zwar
zutreffend
Rechtsprechung
Senats
Klage
ordentlichen
Verfahren
Verkennung
Durchsetzungssperre
Zahlung
gerichtet
ist
Feststellungsbegehren
enthält
gerichtet
ist
entsprechende
Forderung
Auseinandersetzungsrechnung
eingestellt
wird
;
entsprechenden
ausdrücklichen
Hilfsantrags
klagenden
Partei
bedarf
siehe
nur
Urteil
9
.
März
ZR
;
Urteil
15
.
Mai
ZR
;
Urteil
18
.
März
.
vermag
Auslegung
Klage
jedoch
Erfolg
verhelfen
;
wäre
insoweit
Urkundenprozess
unstatthaft
abzuweisen
.
§
kann
nur
Anspruch
geltend
gemacht
werden
"
Zahlung
bestimmten
Geldsumme
"
Gegenstand
hat
.
Zweck
Urkundenprozesses
ist
Urkunden
legitimierten
Gläubiger
möglichst
schnell
vollstreckbaren
§
Nr.
auch
vielleicht
nur
vorläufigen
Titel
verschaffen
.
Nur
Zweck
Geldanspruch
schnell
durchsetzen
können
wirklich
erreichbar
ist
kann
beklagten
Partei
zugemutet
werden
etwaigen
Einwendungen
Nachverfahren
verweisen
lassen
.
Kann
Beschleunigungszweck
nur
unvollkommen
erreicht
werden
dann
besteht
hinreichender
Grund
beklagte
Partei
Gefahr
möglicherweise
falschen
Vorbehaltsurteils
auszusetzen
Urteil
21
.
März
.
Grund
ist
Erhebung
Feststellungsklage
Urkundenprozess
unstatthaft
Urteil
31
.
Januar
ZR
213
;
Urteil
21
.
März
;
9
.
Aufl
.
.
3
;
Zöller/Greger
29
.
Aufl
.
.
.
Feststellungsurteil
führt
schnellen
vorläufigen
Befriedigung
Gläubigers
;
Vollstreckung
Feststellungstitels
Ausnahme
Kostenausspruchs
scheidet
Zöller/Greger
29
.
Aufl
.
.
2
;
.
.
gilt
selben
Maße
Fall
vorliegenden
prüfen
ist
zunächst
klageweise
geltend
gemachter
Zahlungsantrag
Feststellungsbegehren
dahingehend
enthält
Zahlungsantrag
geltend
gemachte
Forderung
sei
Auseinandersetzungsrechnung
Parteien
einzustellen
.
falschen
Ziel
Zahlung
Geldforderung
erhobene
Klage
zunächst
statthaft
bewertet
wurde
führt
Ansicht
Revision
Feststellungsbegehren
Auslegung
Zahlungsantrag
auch
Fall
entnehmen
sein
sollte
ebenfalls
statthaft
wäre
vgl.
Musielak/Voit
9
.
Aufl
.
.
.
Beschneidung
Rechte
beklagten
Partei
Urkundenprozesses
lässt
ausgeführt
nur
rechtfertigen
Urkundenprozess
bezweckte
beschleunigte
Befriedigungsmöglichkeit
Gläubigers
erreicht
werden
kann
.
ist
begehrten
Feststellung
Forderung
bestimmten
Betrag
Auseinandersetzungsrechnung
einzustellen
Fall
.
Streit
geht
Fall
mehr
bestimmter
Geldbetrag
zahlen
ist
.
Sunder
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung