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632 lines
5.3 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Verkündet
:
5
November
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
5
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Henze
Kraemer
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
19
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Beklagten
Kosten
Bauprojekt
B.
übernehmen
haben
gemeinsame
Durchführung
Parteien
planten
.
Kläger
;
weiteren
Rechtsmittelverfahren
mehr
beteiligt
Kläger
kauften
14
.
Oktober
notariellem
Vertrag
Gesellschafter
selben
Tag
gegründeten
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Grundstücke
Kreis
rund
Mio.
DM
bebauen
.
wurden
Auflassungsvormerkungen
gesichert
haben
aber
bisher
Eigentum
Grundstücken
erworben
.
17
.
September
trat
Beklagte
"
bestehende
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
aufschiebender
Bedingung
Zustimmung
Geschäftsleitung
noch
abzuschließenden
Vereinbarung
"
.
sollte
%
Vermögen
Gewinn
Verlust
beteiligt
werden
.
"
Neugesellschaft
"
sollte
"
bisher
angefallenen
Kosten
Gesellschaft
"
übernehmen
"
Altgesellschaftern
privat
getragenen
Aufwand
Aufnahme
Darlehen
"
ausgleichen
.
Neugesellschafter
unterwarfen
Neueintritt
Beklagten
"
neuen
Gesellschaftsvertrag
Anlage
"
;
Anlage
ist
Beklagte
"
Neugesellschafter
"
aufgeführt
.
10
.
März
schlossen
"
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
"
folgenden
:
"
"
Beklagte
Beklagte
"
W.
"
Planung
"
Bebauung
Grundstücke
Übernahme
technischen
kaufmännischen
Baubetreuung
Vermietung
Vermarktung
bebauten
unbebauten
Grundstücke
Teilen
"
vorsah
Tätigkeitsbereiche
Gesellschafter
näher
regelte
.
Beklagte
erhielt
Anteil
%
Beklagte
%
Vertragsabschluß
beteiligte
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
"
"
Restanteil
%
.
Schreiben
21
.
April
wies
Beklagte
Genehmigung
Projekts
Vorstand
vorliege
kündigte
Vereinbarung
vorsorglich
.
17
.
Mai
berief
auch
Beklagte
Vertrag
sei
wirksam
gekommen
kündigte
ebenfalls
vorsorglich
.
Kläger
ist
Ansicht
Beklagten
seien
Gesellschaft
wirksam
beigetreten
.
nimmt
anteiliger
Notarkosten
Freistellung
Verbindlichkeiten
Finanzamt
.
Grunderwerbsteuer
Anspruch
.
Vorinstanzen
haben
Klage
abgewiesen
.
Revision
Klägers
hat
Senat
Entscheidung
Berufungsgerichts
Urteil
2
.
Oktober
ZR
aufgehoben
Sache
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
hat
Berufung
Kläger
wiederum
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Revision
Klägers
2
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
nochmaligen
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
sei
Genehmigung
Vertrages
Gesamtvorstand
Beklagten
erforderlich
gewesen
halten
allerdings
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
war
bisher
unstreitig
Projekt
Vorstand
Beklagten
genehmigt
werden
mußte
.
Kläger
haben
Vorlage
Schreibens
21
.
Februar
ausdrücklich
vorgetragen
Schriftsatz
22
.
Mai
bestätigt
.
Versuch
Revision
Vereinbarung
17
.
September
auszulegen
Zustimmung
samtvorstandes
nur
Geschäftsleitung
Bereiches
gemeint
gewesen
sei
widerspricht
eigenen
Vortrag
Kläger
.
II
.
Berufungsurteil
leidet
jedoch
schweren
Verfahrensmangel
feststellt
Zustimmung
Gesamtvorstands
sei
erteilt
worden
.
1
.
Beweiswürdigung
hat
Berufungsgericht
ausdrücklich
.
Hr.
Glaubwürdigkeit
.
Zeugen
Dr.
.
Zeuge
.
seien
abgestellt
.
seien
Zeugen
glaubwürdig
unglaubwürdig
.
Zeugin
Beweisaufnahme
hat
Richter
Oberlandesgericht
Dr.
.
Einzelrichter
stattgefunden
.
Richter
hat
Endentscheidung
mehr
mitgewirkt
.
Vernehmungsprotokollen
finden
Glaubwürdigkeit
Zeugen
Vermerke
Hinweise
.
2
.
liegt
Verstoß
Grundsatz
Unmittelbarkeit
Beweisaufnahme
.
Kollegialgericht
kann
Grundsatz
einmal
gewahrt
werden
Mitglied
Gerichts
Zeugenvernehmung
teilnimmt
übrigen
Entscheidung
berufenen
Richter
formlos
persönlichen
Eindrücke
unterrichtet
.
Glaubwürdigkeit
Zeugen
geht
muß
erkennende
Gericht
Spruchbesetzung
persönlichen
Eindruck
Zeugen
gewonnen
haben
aktenkundige
Stellungnahme
Parteien
zugängliche
Beurteilung
zurückgreifen
können
.
4
.
Februar
XI
ZR
.
.
vorliegenden
Fall
ist
Erfordernisse
erfüllt
.
3
.
Fehler
kann
Meinung
Revisionserwiderung
Beklagten
auch
Argument
Welt
geschafft
werden
Berufungsgericht
habe
Entscheidung
zusätzlich
Erwägungen
persönlichen
Glaubwürdigkeit
auch
sachlichen
Inhalt
Aussagen
gestützt
Erwägungen
seien
allein
geeignet
Entscheidung
tragen
.
Berufungsgericht
Glaubwürdigkeit
Zeugen
Stellung
nimmt
also
erhebliche
Bedeutung
beimißt
stehen
fallen
Bekundungen
Zeugen
Glaubwürdigkeit
.
Verfahrensfehler
kann
auch
Revisionserwiderung
Beklagten
meint
Erwägung
ausgeräumt
werden
Berufungsgericht
habe
Wahrheit
nur
Glaubhaftigkeit
Zeugenaussagen
Ausführungen
gemacht
.
Berufungsgericht
hat
eindeutig
Glaubwürdigkeit
Zeugen
Stellung
genommen
;
ging
nur
Glaubhaftigkeit
Aussagen
auch
Glaubwürdigkeit
Zeugen
.
Jedenfalls
läßt
Berufungsgericht
wiederholt
"
Glaubwürdigkeit
"
spricht
Stelle
ausdrücklich
Glaubhaftigkeit
unterscheidet
ausschließen
.
.
Hinweis
Berufungsgerichts
Schlußentscheidung
sei
beabsichtigt
Unterbleiben
neuer
Beweisanträge
Widerspruchs
Verwertung
Einzelrichter
durchgeführten
Beweisaufnahme
kann
Rügeverzicht
abgeleitet
werden
.
IV
.
Berufungsgericht
Verfahrensfehler
beseitigen
erforderlichenfalls
weitere
Feststellungen
treffen
kann
ist
angefochtene
Urteil
aufzuheben
Sache
zurückzuverweisen
.
Röhricht
Hesselberger
Kraemer
Henze
Münke