NAMEN Rechtsstreit Verkündet : 5 November Urkundsbeamter Geschäftsstelle II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 5 November Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Dr. Prof. Dr. Henze Kraemer Richterin Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . Februar aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Beklagten Kosten Bauprojekt B. übernehmen haben gemeinsame Durchführung Parteien planten . Kläger ; weiteren Rechtsmittelverfahren mehr beteiligt Kläger kauften 14 . Oktober notariellem Vertrag Gesellschafter selben Tag gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundstücke Kreis rund Mio. DM bebauen . wurden Auflassungsvormerkungen gesichert haben aber bisher Eigentum Grundstücken erworben . 17 . September trat Beklagte " bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufschiebender Bedingung Zustimmung Geschäftsleitung noch abzuschließenden Vereinbarung " . sollte % Vermögen Gewinn Verlust beteiligt werden . " Neugesellschaft " sollte " bisher angefallenen Kosten Gesellschaft " übernehmen " Altgesellschaftern privat getragenen Aufwand Aufnahme Darlehen " ausgleichen . Neugesellschafter unterwarfen Neueintritt Beklagten " neuen Gesellschaftsvertrag Anlage " ; Anlage ist Beklagte " Neugesellschafter " aufgeführt . 10 . März schlossen " Gesellschaft bürgerlichen Rechts " folgenden : " " Beklagte Beklagte " W. " Planung " Bebauung Grundstücke Übernahme technischen kaufmännischen Baubetreuung Vermietung Vermarktung bebauten unbebauten Grundstücke Teilen " vorsah Tätigkeitsbereiche Gesellschafter näher regelte . Beklagte erhielt Anteil % Beklagte % Vertragsabschluß beteiligte Gesellschaft bürgerlichen Rechts " " Restanteil % . Schreiben 21 . April wies Beklagte Genehmigung Projekts Vorstand vorliege kündigte Vereinbarung vorsorglich . 17 . Mai berief auch Beklagte Vertrag sei wirksam gekommen kündigte ebenfalls vorsorglich . Kläger ist Ansicht Beklagten seien Gesellschaft wirksam beigetreten . nimmt anteiliger Notarkosten Freistellung Verbindlichkeiten Finanzamt . Grunderwerbsteuer Anspruch . Vorinstanzen haben Klage abgewiesen . Revision Klägers hat Senat Entscheidung Berufungsgerichts Urteil 2 . Oktober ZR aufgehoben Sache Berufungsgericht zurückverwiesen . hat Berufung Kläger wiederum zurückgewiesen . Hiergegen richtet Revision Klägers 2 . Entscheidungsgründe : Revision führt nochmaligen Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Ausführungen Berufungsgerichts sei Genehmigung Vertrages Gesamtvorstand Beklagten erforderlich gewesen halten allerdings revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . war bisher unstreitig Projekt Vorstand Beklagten genehmigt werden mußte . Kläger haben Vorlage Schreibens 21 . Februar ausdrücklich vorgetragen Schriftsatz 22 . Mai bestätigt . Versuch Revision Vereinbarung 17 . September auszulegen Zustimmung samtvorstandes nur Geschäftsleitung Bereiches gemeint gewesen sei widerspricht eigenen Vortrag Kläger . II . Berufungsurteil leidet jedoch schweren Verfahrensmangel feststellt Zustimmung Gesamtvorstands sei erteilt worden . 1 . Beweiswürdigung hat Berufungsgericht ausdrücklich . Hr. Glaubwürdigkeit . Zeugen Dr. . Zeuge . seien abgestellt . seien Zeugen glaubwürdig unglaubwürdig . Zeugin Beweisaufnahme hat Richter Oberlandesgericht Dr. . Einzelrichter stattgefunden . Richter hat Endentscheidung mehr mitgewirkt . Vernehmungsprotokollen finden Glaubwürdigkeit Zeugen Vermerke Hinweise . 2 . liegt Verstoß Grundsatz Unmittelbarkeit Beweisaufnahme . Kollegialgericht kann Grundsatz einmal gewahrt werden Mitglied Gerichts Zeugenvernehmung teilnimmt übrigen Entscheidung berufenen Richter formlos persönlichen Eindrücke unterrichtet . Glaubwürdigkeit Zeugen geht muß erkennende Gericht Spruchbesetzung persönlichen Eindruck Zeugen gewonnen haben aktenkundige Stellungnahme Parteien zugängliche Beurteilung zurückgreifen können . 4 . Februar XI ZR . . vorliegenden Fall ist Erfordernisse erfüllt . 3 . Fehler kann Meinung Revisionserwiderung Beklagten auch Argument Welt geschafft werden Berufungsgericht habe Entscheidung zusätzlich Erwägungen persönlichen Glaubwürdigkeit auch sachlichen Inhalt Aussagen gestützt Erwägungen seien allein geeignet Entscheidung tragen . Berufungsgericht Glaubwürdigkeit Zeugen Stellung nimmt also erhebliche Bedeutung beimißt stehen fallen Bekundungen Zeugen Glaubwürdigkeit . Verfahrensfehler kann auch Revisionserwiderung Beklagten meint Erwägung ausgeräumt werden Berufungsgericht habe Wahrheit nur Glaubhaftigkeit Zeugenaussagen Ausführungen gemacht . Berufungsgericht hat eindeutig Glaubwürdigkeit Zeugen Stellung genommen ; ging nur Glaubhaftigkeit Aussagen auch Glaubwürdigkeit Zeugen . Jedenfalls läßt Berufungsgericht wiederholt " Glaubwürdigkeit " spricht Stelle ausdrücklich Glaubhaftigkeit unterscheidet ausschließen . . Hinweis Berufungsgerichts Schlußentscheidung sei beabsichtigt Unterbleiben neuer Beweisanträge Widerspruchs Verwertung Einzelrichter durchgeführten Beweisaufnahme kann Rügeverzicht abgeleitet werden . IV . Berufungsgericht Verfahrensfehler beseitigen erforderlichenfalls weitere Feststellungen treffen kann ist angefochtene Urteil aufzuheben Sache zurückzuverweisen . Röhricht Hesselberger Kraemer Henze Münke