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428 lines
3.5 KiB

BESCHLUSS
ZR
11
.
Oktober
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Oktober
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
1
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
März
wird
verworfen
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
wird
zurückgewiesen
.
2
.
Beitritt
Klägers
wird
zurückgewiesen
.
3
.
Kosten
Zwischenstreits
Nebenintervention
fallen
Kläger
Last
.
übrigen
Kosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
Kläger
jeweils
Hälfte
.
Streitwert
:
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
ist
verwerfen
Klägerin
zurückzuweisen
.
1
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
ist
unzulässig
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
ist
§
Abs.
Satz
.
Kläger
selbst
Rechtsanwalt
Bundesgerichtshof
zugelassen
ist
ist
Bundesgerichtshof
postulationsfähig
.
Rechtsauffassung
Klägers
ist
Zulassungsbeschränkung
Grundgesetz
BVerfGE
.
;
;
Beschluss
9
November
.
einschlägigen
europarechtlichen
Vorschriften
Freiheit
Dienstleistungsverkehrs
vereinbar
vgl.
.
.
unzulässige
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
verwerfen
.
ist
zwar
Klägerin
vertreten
anzusehen
§
Abs.
Klägerin
notwendige
Streitgenossenschaft
besteht
vgl.
Urteil
26
.
April
.
wirkt
ordnungsgemäße
Rechtsmitteleinlegung
Klägerin
auch
Gunsten
führt
Kläger
Rechtsmittelverfahren
beteiligt
bleibt
.
eigene
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
ist
jedenfalls
Klarstellung
verwerfen
.
Rechtsmittel
Streitgenossen
ist
gesondert
beurteilen
.
Zwar
kann
auch
Streitgenosse
verspätet
Rechtsmittel
eingelegt
hat
Rechtsmittelverfahren
beteiligen
.
ändert
aber
verspätet
sonst
unzulässiges
Rechtsmittel
Streitgenossen
unzulässig
bleibt
.
Beteiligungsmöglichkeit
weiteren
Verfahren
gesonderte
Verwerfung
verspäteten
Rechtsmittels
überflüssig
ist
so
Zöllner/
Vollkommer
28
.
Aufl
.
§
.
;
MünchKommZPO/Schultes
3
.
Aufl
.
.
;
aA
Beschluss
1
.
Dezember
kann
dahinstehen
.
unzulässige
Rechtsmittel
ist
schon
Klarstellung
ausdrücklich
entscheiden
nur
Verspätung
unzulässig
ist
.
Kläger
ließ
nur
Einlegung
Beschwerde
auch
seither
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
vertreten
.
2
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
ist
zurückzuweisen
Gesetz
§
Abs.
vorgesehenen
Gründe
vorliegt
Senat
Revision
zulassen
darf
.
Rechtsstreit
Parteien
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
.
Revision
ist
insbesondere
grundsätzlicher
Bedeutung
Klärung
zuzulassen
Überbewertung
Bilanzpostens
§
Abs.
Nr.
AktG
Verhältnis
Bilanzsumme
Bilanzgewinn
wesentlich
muss
Jahresabschluss
nichtig
ist
.
aufgeworfene
Frage
ist
entscheidungserheblich
.
Überbewertung
Unterlassen
Rückstellungen
setzt
überhaupt
Rückstellungen
bilden
sind
.
Senat
Erlass
Berufungsurteils
entschieden
hat
mussten
geltend
gemachten
Schadensersatzansprüche
zwingend
Rückstellungen
gebildet
werden
.
Selbst
Feststellungsurteil
XI
.
Zivilsenats
24
.
Januar
ist
Kausalitätsfrage
noch
entschieden
vgl.
Urteil
16
.
Februar
.
"
Kirch/Deutsche
Bank
"
.
Senat
hat
Verfahrensrügen
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
3
.
Beitritt
Klägers
Seiten
Klägerin
ist
schon
zurückzuweisen
Prozesshandlung
erforderliche
Postulationsfähigkeit
fehlt
§
Abs.
Satz
.
4
.
Kostenentscheidung
beruht
Zwischenstreits
Beitritt
§
Übrigen
§
§
Abs.
Abs.
.
Kläger
hat
unzulässigen
Rechtsmittels
Kosten
Beschwerdeverfahrens
teilweise
tragen
.
Anders
untätige
Streitgenosse
ist
Streitgenosse
unzulässiges
Rechtsmittel
eingelegt
hat
Rechtsmittelführer
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung