BESCHLUSS ZR 11 . Oktober Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Oktober Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : 1 . Nichtzulassungsbeschwerde Klägers Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . März wird verworfen Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin wird zurückgewiesen . 2 . Beitritt Klägers wird zurückgewiesen . 3 . Kosten Zwischenstreits Nebenintervention fallen Kläger Last . übrigen Kosten Beschwerdeverfahrens tragen Kläger jeweils Hälfte . Streitwert : € Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde Klägers ist verwerfen Klägerin zurückzuweisen . 1 . Nichtzulassungsbeschwerde Klägers ist unzulässig Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt ist § Abs. Satz . Kläger selbst Rechtsanwalt Bundesgerichtshof zugelassen ist ist Bundesgerichtshof postulationsfähig . Rechtsauffassung Klägers ist Zulassungsbeschränkung Grundgesetz BVerfGE . ; ; Beschluss 9 November . einschlägigen europarechtlichen Vorschriften Freiheit Dienstleistungsverkehrs vereinbar vgl. . . unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist verwerfen . ist zwar Klägerin vertreten anzusehen § Abs. Klägerin notwendige Streitgenossenschaft besteht vgl. Urteil 26 . April . wirkt ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegung Klägerin auch Gunsten führt Kläger Rechtsmittelverfahren beteiligt bleibt . eigene Beschwerde Nichtzulassung Revision ist jedenfalls Klarstellung verwerfen . Rechtsmittel Streitgenossen ist gesondert beurteilen . Zwar kann auch Streitgenosse verspätet Rechtsmittel eingelegt hat Rechtsmittelverfahren beteiligen . ändert aber verspätet sonst unzulässiges Rechtsmittel Streitgenossen unzulässig bleibt . Beteiligungsmöglichkeit weiteren Verfahren gesonderte Verwerfung verspäteten Rechtsmittels überflüssig ist so Zöllner/ Vollkommer 28 . Aufl . § . ; MünchKommZPO/Schultes 3 . Aufl . . ; aA Beschluss 1 . Dezember kann dahinstehen . unzulässige Rechtsmittel ist schon Klarstellung ausdrücklich entscheiden nur Verspätung unzulässig ist . Kläger ließ nur Einlegung Beschwerde auch seither Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten . 2 . Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin ist zurückzuweisen Gesetz § Abs. vorgesehenen Gründe vorliegt Senat Revision zulassen darf . Rechtsstreit Parteien hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung . Revision ist insbesondere grundsätzlicher Bedeutung Klärung zuzulassen Überbewertung Bilanzpostens § Abs. Nr. AktG Verhältnis Bilanzsumme Bilanzgewinn wesentlich muss Jahresabschluss nichtig ist . aufgeworfene Frage ist entscheidungserheblich . Überbewertung Unterlassen Rückstellungen setzt überhaupt Rückstellungen bilden sind . Senat Erlass Berufungsurteils entschieden hat mussten geltend gemachten Schadensersatzansprüche zwingend Rückstellungen gebildet werden . Selbst Feststellungsurteil XI . Zivilsenats 24 . Januar ist Kausalitätsfrage noch entschieden vgl. Urteil 16 . Februar . " Kirch/Deutsche Bank " . Senat hat Verfahrensrügen geprüft durchgreifend erachtet . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . 3 . Beitritt Klägers Seiten Klägerin ist schon zurückzuweisen Prozesshandlung erforderliche Postulationsfähigkeit fehlt § Abs. Satz . 4 . Kostenentscheidung beruht Zwischenstreits Beitritt § Übrigen § § Abs. Abs. . Kläger hat unzulässigen Rechtsmittels Kosten Beschwerdeverfahrens teilweise tragen . Anders untätige Streitgenosse ist Streitgenosse unzulässiges Rechtsmittel eingelegt hat Rechtsmittelführer . Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung