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124 lines
969 B

Abschrift
BESCHLUSS
24
.
April
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
hat
24
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
18
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
.
März
wird
zurückgewiesen
Gesetz
§
Abs.
vorgesehenen
Gründe
vorliegt
Senat
Revision
zulassen
darf
.
Rechtsstreit
Parteien
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
.
Mitteilung
AktG
ist
Berufungsgericht
Verfahren
vgl.
S.
zutreffend
ausgeführt
hat
Übersendung
Übertragungsberichts
rechtzeitig
inhaltlich
ordnungsgemäß
erteilt
worden
so
Kläger
fehl
geht
meint
§
Abs.
AktG
berufen
können
.
Verfahrensrügen
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
weitergehenden
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
2
.
abgesehen
.
Kläger
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
.
Streitwert
:
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
Kraemer