Abschrift BESCHLUSS 24 . April Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 24 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 18 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 . März wird zurückgewiesen Gesetz § Abs. vorgesehenen Gründe vorliegt Senat Revision zulassen darf . Rechtsstreit Parteien hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung . Mitteilung AktG ist Berufungsgericht Verfahren vgl. S. zutreffend ausgeführt hat Übersendung Übertragungsberichts rechtzeitig inhaltlich ordnungsgemäß erteilt worden so Kläger fehl geht meint § Abs. AktG berufen können . Verfahrensrügen hat Senat geprüft durchgreifend erachtet . weitergehenden Begründung wird gemäß § Abs. Satz 2 . abgesehen . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § . Streitwert : € Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung Kraemer