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2273 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
Juni
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
ja
GmbHG
31
;
§
Erwirbt
Gesellschafter
GmbH
Mitgesellschaftern
Geschäftsanteile
aufschiebenden
Bedingung
vollständigen
Kaufpreiszahlung
hat
Gesellschaft
Veräußerern
Bankdepot
befindliche
Wertpapiere
Sicherung
Kaufpreisforderung
übertragen
so
sind
Anteilsveräußerer
auch
Erwerber
Adressaten
Kapitalerhaltungsgebots
§
GmbHG
.
Haften
Anteilsveräußerer
Erwerber
Verstoß
Auszahlungsverbot
Gesamtschuldner
Rückerstattung
§
GmbHG
so
kann
Gesellschaft
Leistung
grundsätzlich
Belieben
Schuldner
ganz
Teil
Rücksicht
etwaige
Regresspflichten
Gesamtschuldner
Innen-)Verhältnis
fordern
.
Entstehung
Erstattungsanspruchs
§
§
GmbHG
ist
Sicherheitenbestellung
Form
Sicherungsübertragung
Bankdepot
befindlichen
Wertpapieren
Zeitpunkt
effektiven
Auskehr
Verwertungserlöses
bereits
Verwertung
Sicherungsgutes
selbst
maßgeblich
.
Hat
Lauf
Verjährungsfrist
§
Abs.
Satz
Halbs
.
.
Abs.
Satz
GmbHG
.
Verwertung
Sicherungsgutes
begonnen
so
wird
anschließende
Auszahlung
Erlöses
neue
Verjährungsfrist
Gang
gesetzt
.
Urteil
18
.
Juni
OLG
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Caliebe
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
6
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
14
.
Februar
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Beklagten
waren
Stammkapital
DM
ausgestatteten
klagenden
GmbH
je
Geschäftsanteil
DM
beteiligt
;
restlichen
Anteil
DM
hielt
GmbH
Geschäftsführer
Alleingesellschafter
war
.
26
.
Mai
schlossen
Beklagten
notariellen
Abtretungsvertrag
Veräußerung
Geschäftsanteile
Beklagten
Preis
Mio.
DM
Anteil
15
Juli
Notaranderkonto
beurkundenden
Notars
hinterlegen
war
.
vereinbarte
Abtretung
Geschäftsanteile
stand
aufschiebenden
Bedingung
vollständigen
Kaufpreiszahlung
.
Absicherung
Kaufpreisverbindlichkeit
vereinbarten
Beteiligten
Abtretung
verwalteten
festverzinslichen
piere
Klägerin
Wert
ca.
Mio.
DM
Beklagten
;
verpflichteten
ihrerseits
Rückübertragung
Wertpapiere
Zug
Zug
Erfüllung
Kaufpreiszahlungsverpflichtung
.
amtierende
Notar
hatte
W.
Abtretung
unterrichten
anzuweisen
Verkauf
Wertpapiere
ergebende
Guthaben
Verkäufer
gleichen
Anteilen
auszuzahlen
Fälligkeit
Kaufpreises
eingetreten
ist
.
Beteiligten
beriefen
sodann
bisherigen
Geschäftsführer
Klägerin
Beklagten
bestellten
K.
neuem
alleinvertretungsberechtigten
Geschäftsführer
.
Notar
Schreiben
3
.
Juni
Sparkasse
Abtretungsvertrag
Übersendung
bigten
Kopie
Urkunde
unterrichtet
hatte
teilte
Schreiben
8
.
Juni
Beifügung
Aufstellung
eigenen
Forderungen
Klägerin
werde
Sicherungsrecht
Beklagten
Aufrechnung
eigenen
Forderungen
Gesellschaft
berücksichtigen
Übrigen
Verfügungen
Klägerin
mehr
bestehende
Konto
zulassen
.
entsprechenden
Schreiben
selben
Tage
kündigte
zugleich
Klägerin
Veränderungen
Sicherungsübertragung
Wertpapiere
bisherige
Kreditlinie
.
Erwerber
Kaufpreis
vereinbarten
keitstag
noch
mehrfache
Mahnungen
Beklagten
entrichtete
wies
Notar
21
.
August
verfassten
irrtümlich
3
.
Juni
datierten
Schreiben
Wertpapiere
bestmöglich
veräußern
Verwertungserlös
geführten
gutzuschreiben
.
24
.
August
gangene
Weisung
teilte
Schreiben
28
.
Notar
Wertpapierdepot
befindlichen
festverzinslichen
Wertpapiere
Klägerin
mittlerweile
veräußert
habe
näher
spezifizierten
Abrechnung
Guthabenkonten
Klägerin
Verrechnung
eigenen
Darlehensforderungen
überschießender
Betrag
DM
ergebe
Angabe
Zahladresse
unmittelbar
Beklagten
überweisen
werde
.
Kontoverbindungen
benannt
worden
waren
kehrte
Sparkasse
17
.
September
.
.
DM
je
Hälfte
Beklagten
.
Hierüber
informierte
Schreiben
23
.
September
auch
Klägerin
Vorgängen
zustimmte
.
restlichen
Kaufpreis
beglich
Beklagten
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
erst
Ende
2000/Anfang
;
war
ausweislich
Ende
Jahres
Vermögensverhältnisse
abgegebenen
eidesstattlichen
Versicherung
zahlungsunfähig
.
veräußerte
auch
mittelbar
gehaltenen
schäftsanteile
Klägerin
Jahr
neue
Gesellschafter
wurde
zwischenzeitlich
auch
Geschäftsführer
Klägerin
abberufen
.
Klägerin
hat
Beklagten
gemäß
§
§
GmbHG
Rückzahlung
jeweils
253.934,29
Anspruch
genommen
Behauptung
Auskehr
Verwertung
Wertpapiere
verbleibenden
Überschusses
gemäß
17
.
September
erstellten
Stichtagsbilanz
Unterbilanz
.
.
507.868,59
DM
geführt
habe
.
Beklagten
haben
Einrede
Verjährung
erhoben
.
Landgericht
hat
15
.
September
eingereichte
demnächst
zugestellte
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägerin
Maßgabe
zurückgewiesen
Klage
"
jedenfalls
derzeit
unbegründet
"
abgewiesen
werde
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Zahlungsanträge
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägerin
hat
Endergebnis
Erfolg
.
Klägerin
Beklagten
erster
Linie
geltend
gemachten
Rückforderungsanspruch
§
Abs.
GmbHG
steht
jedenfalls
Beklagten
erhobene
peremptorische
Einrede
Verjährung
§
Abs.
Satz
.
.
Bereicherungsanspruch
besteht
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Frage
Vorbringen
Klägerin
Auszahlungen
Erlös
Verwertung
sicherungshalber
übertragenen
Wertpapiere
17
.
September
Unterbilanz
Maßgabe
Zeitpunkt
aufgestellten
Stichtagsbilanz
Folge
gehabt
hätten
komme
.
unterstellten
Fall
hafte
zwar
sätzlich
gesamtschuldnerisch
Beklagten
Ausgleich
Unterbilanz
dann
auch
Empfänger
Zahlung
.
S.
§
§
GmbHG
gelten
habe
Auskehr
Erlöses
Kaufpreisverbindlichkeit
erworbenen
Geschäftsanteile
teilweise
getilgt
worden
sei
.
Klägerin
sei
aber
Glauben
jedenfalls
derzeit
gehindert
Rückerstattungsanspruch
Beklagten
durchzusetzen
zunächst
früheren
Alleingesellschafter
Ausgleich
Unterbilanz
Anspruch
men
müsse
.
Anspruch
§
§
GmbHG
habe
allein
Zweck
Gläubiger
Gesellschaft
Ausplünderung
Vermögens
Gesellschafter
schützen
;
nur
Interessen
Gläubiger
betroffen
seien
bestehe
Anspruch
Ausgleich
Unterbilanz
Gesellschaftern
Entstehung
mitgewirkt
hätten
uneingeschränkt
sofort
.
Seien
jedoch
vorliegenden
Fall
Gläubigerinteressen
gegenwärtig
beeinträchtigt
diene
Realisierung
Anspruchs
ausschließlich
Vermögen
Klägerin
auch
allein
Gesellschaft
verbliebenen
Gesellschafters
nachfolgers
vermehren
so
sei
Klägerin
gehalten
zunächst
Ausgleich
Unterbilanz
Anspruch
nehmen
.
Beklagten
erhobene
Einrede
Verjährung
komme
dann
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
;
jedoch
erweist
Entscheidung
Berufungsgerichts
anderen
Gründen
Endergebnis
richtig
§
.
Durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
begegnet
Annahme
klagende
Gesellschaft
könne
Beklagten
Empfängern
unterstellt
§
GmbHG
verstoßenden
Auszahlung
Resterlöses
Verwertung
Sicherheit
übertragenen
Wertpapiere
Gesellschaft
Erstattung
§
GmbHG
erst
dann
verlangen
Gebot
§
folgend
zuvor
gesamtschuldnerisch
Beklagten
haftenden
Anteilserwerber
fruchtlos
Anspruch
genommen
habe
.
1
.
Ansatz
zutreffend
ist
freilich
rechtliche
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
vorliegenden
Fallkonstellation
Beklagten
Anteilsveräußerer
auch
Anteile
erwerbende
bereits
früher
mittelbar
beteiligte
Mitgesellschafter
gesamtschuldnerisch
§
Abs.
GmbHG
Erstattung
verbotener
Auszahlungen
haften
unstreitige
Auskehr
Resterlöses
Verwertung
sicherungsübereigneten
Wertpapiere
Klägerin
auch
Revisionsverfahren
zugrunde
legenden
Unterstellung
Berufungsgerichts
17
.
September
Unterbilanz
Höhe
Klageforderungen
insgesamt
507.868,59
entstanden
ist
.
Grundlage
notariellen
Abtretungsvertrag
26
.
Mai
getroffenen
Vereinbarungen
waren
Vertragsbeteiligten
Zeitpunkt
Verwertung
sicherungsübereigneten
Wertpapiere
auch
anschließenden
Auskehr
restlichen
Verwertungserlöses
Adressaten
Auszahlungsverbots
.
S.
GmbHG
.
gilt
unzweifelhaft
Gesellschaftsanteile
veräußernden
Beklagten
vollständige
Kaufpreiszahlung
aufschiebend
bedingten
Anteilsabtretung
Zeitpunkt
Realisierung
Erlöses
noch
Gesellschafter
Klägerin
waren
vereinbarungsgemäß
Verwertung
Sicherung
Kaufpreisforderung
übertragenen
Wertpapiere
Klägerin
zugute
kam
vgl.
schon
395
;
264
;
.
.
auch
Anteile
Beklagten
erwerbende
K.
lung
Alleingesellschafter
vermittelt
StelGmbH
B.
schon
zuvor
Gesellschafter
Klägerin
war
ist
insofern
Adressat
Auszahlungsverbots
§
GmbHG
zugleich
haftender
"
Empfänger
"
verbotenen
Auszahlung
.
S.
§
GmbHG
anzusehen
vereinbarungsgemäß
Verwertung
Sicherheit
Kaufpreisverbindlichkeit
Anteile
veräußernden
Mitgesellschaftern
befreit
werden
sollte
auch
teilweise
befreit
wurde
vgl.
Dritterwerber
Leveraged-Buy-Out
nur
:
Altmeppen
Roth/Altmeppen
5
.
Aufl
.
Rdn
.
108
;
Hueck/Fastrich
18
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
.
.
.
2
.
gefolgt
werden
kann
Berufungsgericht
jedoch
klagende
Gesellschaft
Rahmen
Geltendmachung
Rückerstattungsanspruchs
§
Abs.
GmbHG
Glauben
verpflichtet
gewesen
wäre
Anteilserwerber
vorrangig
teile
veräußernden
beklagten
Mitgesellschaftern
Anspruch
nehmen
nur
Ausfall
Rückerstattung
verbotswidrigen
Auszahlungen
verlangen
könne
.
haftet
Berufungsgericht
Ansatz
auch
kannt
hat
zusammen
Beklagten
Beklagten
jeweils
Höhe
empfangenen
hälftigen
überschießenden
Resterlöses
253.934,29
Gesamtschuldner
gemäß
§
Abs.
GmbHG
.
Gläubigerin
jeweiligen
Gesamtschuld
ist
Klägerin
§
Wahl
Gesamtschuldners
Anspruch
nehmen
will
frei
;
insbesondere
braucht
grundsätzlich
Rücksicht
nehmen
jeweiligen
Gesamtschuldnern
etwa
Innenverhältnis
anderen
regresspflichtig
ist
.
Zwar
wird
auch
Wahlrecht
Gläubigers
Rahmen
§
allgemeinen
Rechtsmissbrauchseinwand
§
begrenzt
.
derartiger
Rechtsmissbrauch
kann
jedoch
nur
krassen
Ausnahmefällen
angenommen
werden
etwa
dann
Gläubiger
nur
Gesamtschuldnern
halten
Regressrisiko
aufbürden
würde
missbilligenswerten
Motiven
Absicht
verfolgt
gerade
Schuldner
belasten
.
.
vgl.
nur
.
22
.
Januar
XI
.
.
.
-9-
setzungen
derartige
krasse
Ausnahmesituation
hat
Berufungsgericht
jedoch
festgestellt
;
Anhaltspunkte
sind
auch
sonst
ersichtlich
.
ausreichend
ist
Klägerin
Feststellungen
Berufungsgerichts
letztlich
Verwertung
Wertpapiere
Auskehr
Resterlöses
Beklagten
"
einverstanden
"
war
.
Wirksamkeit
Sicherungsübertragung
Wertpapiere
Beklagten
Vollrechtsübertragung
darstellte
war
Klägerin
Eintritt
Sicherungsfalles
gar
Rechtsinhaberin
Sicherungsgutes
so
Verwertung
anschließende
Auskehr
Erlöses
Beklagten
Sicherungseigentümer
ohnehin
mehr
Zustimmung
Klägerin
abhängig
war
.
wurde
Zustimmung
Klägerin
Rücksicht
etwaige
Vorliegen
Voraussetzungen
§
GmbHG
auch
nur
erteilt
damals
alleinvertretungsberechtigtes
Organ
Klägerin
zugleich
Anspruchsverpflichteter
Abtretungsvertrages
war
;
offenbar
Zahlung
Kaufpreises
mehrfacher
Mahnung
überhaupt
Lage
war
entsprach
naturgemäß
Interesse
Klägerin
Treugeberin
Beklagten
überlassene
Sicherungsgut
Gestalt
Wertpapiere
verwertet
würde
Erfüllung
Zahlungsverbindlichkeit
Wege
erreichen
.
Umstand
lässt
indessen
Inanspruchnahme
Beklagten
rechtsmissbräuchlich
erscheinen
Zahlungen
mindestens
gleichem
Maße
spiegelbildlichen
Interesse
Erfüllung
Kaufpreisansprüche
Anteilsabtretung
entsprachen
.
3
.
Rechtslage
stellt
auch
etwa
anders
Berufungsgericht
mutmaßt
Gläubigerinteressen
anderweitigen
Vorbringens
"
gegenwärtig
beeinträchtigt
sind
Realisierung
Anspruchs
ausschließlich
Zweck
dient
Vermögen
Klägerin
auch
allein
Gesellschaft
verbliebenen
schafters
Rechtsnachfolgers
vermehren
"
.
gedankliche
Ansatz
Berufungsgerichts
ist
bereits
verfehlt
Einklang
Senatsrechtsprechung
steht
:
setzt
§
Abs.
ausschließlich
Verletzung
§
Abs.
GmbHG
ordnet
generell
Erstattung
Verstoß
Kapitalerhaltungsvorschrift
erbrachten
Leistungen
;
einmal
Verstoßes
§
Abs.
GmbHG
entstandene
Erstattungsanspruch
entfällt
§
Abs.
auch
dann
Gesetzes
Gesellschaftskapital
zwischenzeitlich
anderweit
Höhe
Stammkapitalziffer
nachhaltig
wiederhergestellt
worden
ist
Balsam/Procedo
Aufgabe
.
11
.
Mai
.
Ausnahme
ordnet
allein
§
Abs.
GmbHG
Anspruch
nur
entfallen
soll
Auszahlungsempfänger
gutgläubig
war
Erstattung
Befriedigung
Gesellschaftsgläubiger
erforderlich
ist
.
Gutgläubigkeit
kann
indessen
hier
Bezug
Beklagten
noch
ausgegangen
werden
.
Senat
hat
§
Abs.
GmbHG
anspruchsverpflichteten
Empfänger
verbotenen
Auszahlung
auch
Einwendungen
Auszahlungen
zugrunde
liegenden
innergesellschaftlichen
Verhältnissen
Blickwinkel
Aufrechnung
Arglisteinwandes
Gebot
realen
Kapital(wieder)aufbringung
unvereinbar
versagt
Gesetz
uneingeschränkte
Rückzahlung
Betrages
Gesellschaft
anordnet
;
ist
Gesellschaftern
vorbehalten
Verwendung
Rückzahlung
Maßgabe
inneren
Verhältnisse
Gesellschaft
etwa
bestehender
Verpflichtungen
entscheiden
aaO
S.
.
Dementsprechend
kann
gesamtschuldnerisch
Rückzahlung
Abs.
GmbHG
Verpflichteten
Gesellschaft
auch
entgegenhalten
anderer
Rückzahlungsverpflichteter
sei
Maßgabe
Gesamtschuldnern
bestehenden
Innenverhältnisses
"
vorrangig
"
Erstattung
verpflichtet
.
Senat
Berufungsgericht
freilich
einmal
Auge
gefasst
Urteil
11
.
Mai
Hinweis
obiter
vorausgegangenen
ersten
Revisionsurteil
Senats
12
.
Dezember
ZR
abweichende
Meinung
vertreten
hat
ist
Aufgabe
früheren
Rechtsprechung
Entscheidung
überholt
.
B.
aufgezeigten
Rechtsfehlers
Begründung
kann
angefochtene
Entscheidung
aufrechterhalten
werden
Endergebnis
anderen
Gründen
richtig
darstellt
§
.
Klage
ist
§
Abs.
noch
§
§
.
begründet
.
1
.
Erstattungsanspruch
§
§
Abs.
GmbHG
kann
Kläger
Klage
Erfolg
stützen
Klärung
Parteien
umstrittenen
Frage
bedürfte
insoweit
maßgeblichen
Zeitpunkt
"
Zahlung
"
Klägerin
Unterbilanz
entstanden
ist
.
Ist
Berufungsgericht
unterstellten
Klägervortrag
Unterbilanz
auszugehen
so
greift
Beklagten
erhobene
Einrede
Verjährung
nachfolgend
:
.
;
andernfalls
besteht
schon
Rückerstattungsanspruch
nachfolgend
:
.
.
Falle
§
GmbHG
verstoßenden
Zahlung
sind
Beklagten
jedenfalls
berechtigt
Klägerin
verlangte
Rückzahlung
§
Abs.
GmbHG
Dauer
verweigern
§
Abs.
Zeitpunkt
Einreichung
gerichteten
Klagen
15
.
September
Rückerstattungsverhältnis
maßgebliche
fünfjährige
Verjährungsfrist
§
Abs.
Satz
.
bereits
abgelaufen
war
so
Hemmung
gemäß
§
Nr.
mehr
eintreten
konnte
.
fünfjährige
Verjährungsfrist
begann
Ablauf
Tages
verbotswidrigen
Auszahlung
§
Abs.
Satz
Halbs
.
.
.
Entstehung
Rückerstattungsforderung
Gesellschaft
war
hier
Depot
verbindlichkeit
Erwerbers
liegenden
Absicherung
Beklagten
abgetretenen
festverzinslichen
Wertpapiere
Klägerin
erst
Auskehr
restlichen
Verwertungserlöses
Überweisung
17
.
September
Beklagten
bereits
vorher
24
.
28
.
August
liegende
Zeitpunkt
Verwertung
Wertpapiere
selbst
Veräußerung
maßgeblich
.
steht
Senat
Bezug
Bestellung
anderer
Sicherheiten
Form
Eingehung
Wechselverbindlichkeiten
Entstehung
Erstattungsanspruchs
maßgeblich
Zeitpunkt
Verpflichtung
Gesellschaft
begründet
worden
ist
effektiven
Auszahlung
angesehen
hat
vgl.
Sen
.
.
14
November
m
.
.
.
Falle
Bestellung
derartiger
Sicherheiten
Übernahme
Zahlungsverbindlichkeiten
Wechseln
Bürgschaften
erscheint
gerechtfertigt
grundsätzlich
Zeitpunkt
Eingehung
Verbindlichkeit
Regel
allenfalls
Vermögensgefährdung
entsteht
"
Erfüllungsgeschäftes
"
abzustellen
gerade
effektive
Auszahlung
Inanspruchnahme
zugleich
Verwertung
Sicherheit
stattfindet
.
Betrachtungsweise
ist
jedoch
Bestellung
dinglichen
Sicherheit
Gesellschaftsvermögen
Form
Sicherungsübereignung
Sicherungsabtretung
hier
übertragbar
.
Einräumung
derartiger
dinglicher
Sicherungen
Wertminderung
Vermögens
Sicherheit
bestellenden
Gesellschaft
bereits
dinglichen
Belastung
Vermögensgegenstandes
anzunehmen
ist
etwa
gerade
Sicherungsübertragung
formal
Eigentum
Sicherungsnehmer
übergegangen
ist
schon
nur
internen
schuldrechtlichen
Bindung
unterliegender
Vermögensabfluss
stattgefunden
hat
vgl.
.
w.
Hinweisen
dingliche
Rechtslage
;
siehe
auch
Altmeppen
Roth/Altmeppen
aaO
§
Rdn
.
m
.
.
bedarf
vorliegenden
Falles
abschließenden
Klärung
.
"
effektive
"
Zahlung
Gesellschafter
.
S.
§
Abs.
GmbHG
wird
jedenfalls
späteren
Akt
Verwertung
Sicherheit
bewirkt
auch
bilanzieller
Betrachtungsweise
spätestens
Zeitpunkt
unterbilanzwirksam
wird
so
Verbindlichkeitsrückstellung
bilden
ist
vgl.
16
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
33
;
Hueck/Fastrich
aaO
§
Rdn
.
28
;
Michalski/Heidinger
§
Rdn
.
je
m.w
.
.
.
Entstehung
Unterbilanz
etwa
verhindernde
Aktivierung
Regressanspruchs
Klägerin
Sicherheitenbestellung
begünstigten
K.
scheidet
vorliegenden
Fall
schon
gen
Anspruch
ersichtlich
Zeitpunkt
werthaltig
war
.
war
nur
eidesstattlichen
cherung
Jahresende
zahlungsfähig
so
später
Restkaufpreises
Vollstreckungsmaßnahmen
eingeleitet
werden
mussten
;
vielmehr
zeigt
auch
vorherige
Ablauf
Vertragsdurchführung
Begleichung
Kaufpreisverbindlichkeiten
cherheit
bestellt
war
eigener
Kraft
Lage
war
offensichtlich
Bonität
Finanzierung
Bank
fehlte
so
Verwertung
Gesellschaft
bestellten
Sicherheit
kommen
lassen
musste
.
realistische
Zugriffsmöglichkeit
Gesellschaft
restlichen
Realisierung
bestehenden
Pfandrechts
verbleibenden
Verwertungserlös
Wertpapierverkauf
allein
Verschiebung
maßgeblichen
Zeitpunktes
Auszahlung
"
tatsächliche
Auskehr
Verwertungserlöses
hätte
bewirken
können
bestand
hier
;
Sparkasse
hatte
bereits
unmittelbar
Abschluss
Kaufvertrages
Kredite
gekündigt
mitgeteilt
Sicherungsrecht
Beklagten
respektieren
etwaigen
Begleichung
Kaufpreises
weitergehenden
Klärung
Abwicklung
Vertragsverhältnisses
Verfügung
Klägerin
Sparkasse
existierende
Konto
zulassen
werde
.
Kaufpreis
vereinbarten
Fälligkeitszeitpunkt
noch
verschiedenen
Mahnungen
Beklagten
geleistet
worden
war
hatte
amtierende
Notar
überdies
Sparkasse
Verwertungsauftrag
erteilt
deutlich
gemacht
Sicherungsvereinbarung
Beklagten
weiterhin
respektieren
Verwertung
vornehmen
unmittelbar
dann
auch
geschehen
Resterlös
auszahlen
werde
.
Ausgehend
war
Grundlage
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
Beginn
Verjährungsfrist
Erstattungsanspruchs
gem.
§
Abs.
Satz
.
spätestens
28
.
maßgeblichen
Zeitpunkt
Verwertung
Sicherheit
Sparkasse
abzustellen
.
Unterstellt
Zeitpunkt
Bewertung
nennenswerten
Abweichungen
Klägerin
Zeitpunkt
17
.
September
aufgestellten
Stichtagsbilanz
vorliegen
so
liegt
verbotene
Auszahlung
.
S.
§
Abs.
GmbHG
Rückforderungsanspruch
bereits
Zeitpunkt
entstehen
lässt
.
Dann
war
fünfjährige
Verjährung
bereits
vollendet
Klägerin
erstmals
verjährungshemmende
Handlung
Form
Einreichung
Klage
15
.
September
"
demnächstiger
"
Zustellung
vorgenommen
hat
.
neue
Verjährungsfrist
hat
späteren
Zeitpunkt
bloßen
Auszahlung
Verwertungserlöses
laufen
begonnen
lediglich
rechtlich
selbständig
beurteilende
Auswirkung
ursprünglichen
schon
vorher
verbotswidrig
bewirkten
Auszahlung
Verwertung
selbst
handelt
so
schon
.
War
hingegen
Alternative
theoretisch
Betracht
käme
maßgeblichen
Zeitpunkt
Auszahlung
.
S.
§
§
GmbHG
hier
also
Verwertung
Sicherheit
Verkauf
Wertpapiere
spätestens
28
.
August
bilanzieller
Betrachtung
Rückstellungsbildung
noch
Unterbilanzsituation
gegeben
wäre
Verwertung
Blickwinkel
§
§
GmbHG
zulässig
gewesen
Rückerstattungsanspruch
Beklagten
ohnehin
Entstehung
gelangt
.
spätere
Verwertungsfolgehandlung
bloßen
Auszahlung
Erlöses
Beklagten
käme
dann
mehr
selbst
Zeitpunkt
freilich
wenig
nahe
liegend
erstmals
Unterbilanzsituation
entstanden
sein
sollte
vgl.
zutreffend
.
2
.
Klägerin
hat
Beklagten
auch
Bereicherungsanspruch
§
§
Abs.
Satz
1
.
Var
.
Abs.
Erstattung
Verwertung
sicherungshalber
übertragenen
Wertpapiere
lig
erlangten
Erlöses
Verwertung
Sicherungsgutes
Auskehr
Surrogats
gültigen
Sicherungsvereinbarung
rechtlichen
Grund
stattgefunden
hat
.
Sicherungsabtretung
selbst
auch
zugrunde
liegende
Sicherungsabrede
sind
Ansicht
Klägerin
unwirksam
etwa
Vertragsschluss
Rahmen
notariellen
Abtretungsvertrages
26
.
Mai
beteiligt
gewesen
wäre
.
insoweit
unstreitigen
Vorbringen
Beklagten
war
Klägerin
Willen
Beteiligten
Sicherungsgeberin
eindeutig
vertraglichen
Abmachungen
einbezogen
wurde
vertragsbeteiligten
Beklagten
gleichzeitigen
Eigenschaft
seinerzeit
alleinvertretungsberechtigter
Beschränkungen
§
befreiter
Geschäftsführer
wirksam
vertreten
;
Verständnis
Sicherungsübertragungsvertrages
entspricht
auch
allein
interessengerechten
Glauben
§
ausgerichteten
Auslegung
.
nochmalige
Billigung
wirksam
gekommenen
Sicherungsübertragungsvertrages
Zustimmung
Auskehr
restlichen
Verwertungserlöses
neuen
Geschäftsführers
Klägerin
kam
Rechtsgründen
.
.
Klägerin
Revisionsverhandlung
erneut
berufen
hat
bereits
Abschluss
Sicherungsübertragungsvertrages
Verstoß
Kapitalerhaltungsregeln
Falle
Inanspruchnahme
Sicherheit
abgezeichnet
habe
verhilft
Klage
auch
Blickwinkel
§
§
.
Erfolg
.
Rechtsfolgen
Verstoßes
Kapitalerhaltungsgebot
§
GmbHG
bestimmen
derartigen
Fall
sogar
dann
ausschließlich
§
GmbHG
Beteiligten
hier
allerdings
vornherein
scheidet
Umgehung
Kapitalerhaltungsvorschriften
ankommt
;
Anwendung
§
§
.
ist
Raum
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
14.02.2006