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212 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
10
.
Mai
Rechtsstreit
ECLI
:
:
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Sunder
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
25
.
Februar
wird
Kosten
verworfen
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahren
wird
bis
zu
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
ist
unzulässig
gemäß
§
Nr.
erforderliche
Mindestbeschwer
erreicht
wird
.
Gegenstandswert
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
auch
Wert
Beschwer
gemäß
§
Nr.
sind
bis
zu
festzusetzen
übersteigen
.
Klageantrag
ist
§
Wert
bewerten
.
hat
Senat
Feststellung
Beendigung
Beteiligung
Widerruf
Nominalwert
Beteiligung
Höhe
insgesamt
zugrunde
gelegt
.
trag
bereits
Ratenzahlung
geleisteten
Klageantrag
berücksichtigt
werden
andernfalls
doppelt
bewertet
würden
ergibt
noch
offener
Nominalbetrag
Höhe
.
reduziert
Feststellungsabschlag
%
ergibt
.
Wert
ist
Anträge
7.256,74
erhöhen
.
Addition
Anträge
§
kommt
Betracht
wirtschaftlich
identische
Ziel
gerichtet
sind
Anlage
getätigte
Zahlung
Höhe
zurückzuerhalten
.
gestellten
Anträgen
Angaben
kann
Kläger
maximal
Betrag
7.256,74
Beklagten
zusammen
verlangen
.
Nichtzulassungsbeschwerde
wäre
Übrigen
auch
unbegründet
Gesetz
§
Abs.
vorgesehenen
Gründe
vorliegt
Senat
Revision
zulassen
darf
.
Rechtsstreit
Parteien
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
lichen
Rechtsprechung
.
näheren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
2
.
abgesehen
.
Sunder
Vorinstanzen
:
Entscheidung
28.10.2013
OLG
Entscheidung
25.02.2015