BESCHLUSS 10 . Mai Rechtsstreit ECLI : : II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Sunder beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 25 . Februar wird Kosten verworfen . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren wird bis zu € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde Klägers ist unzulässig gemäß § Nr. erforderliche Mindestbeschwer erreicht wird . Gegenstandswert Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch Wert Beschwer gemäß § Nr. sind bis zu € festzusetzen übersteigen € . Klageantrag ist § Wert € bewerten . hat Senat Feststellung Beendigung Beteiligung Widerruf Nominalwert Beteiligung Höhe insgesamt € zugrunde gelegt . trag bereits Ratenzahlung geleisteten € Klageantrag berücksichtigt werden andernfalls doppelt bewertet würden ergibt noch offener Nominalbetrag Höhe € . reduziert Feststellungsabschlag % ergibt € . Wert ist Anträge 7.256,74 € erhöhen . Addition Anträge § kommt Betracht wirtschaftlich identische Ziel gerichtet sind Anlage getätigte Zahlung Höhe € zurückzuerhalten . gestellten Anträgen Angaben kann Kläger maximal Betrag 7.256,74 € Beklagten zusammen verlangen . Nichtzulassungsbeschwerde wäre Übrigen auch unbegründet Gesetz § Abs. vorgesehenen Gründe vorliegt Senat Revision zulassen darf . Rechtsstreit Parteien hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts Sicherung lichen Rechtsprechung . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz 2 . abgesehen . Sunder Vorinstanzen : Entscheidung 28.10.2013 OLG Entscheidung 25.02.2015