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19 KiB

BESCHLUSS
16
.
Oktober
Rechtsstreit
ECLI
:
:
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Sunder
Richterin
Richter
beschlossen
:
Parteien
werden
hingewiesen
Senat
beabsichtigt
Revision
Beklagten
Urteil
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
1
.
März
Beschluss
gemäß
§
Kosten
zurückzuweisen
.
Streitwert
Revisionsverfahren
wird
bis
zu
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
Beklagte
beabsichtigten
noch
erwerbenden
Grundstücken
Wohngebäude
errichten
vorhandene
Wohngebäude
umzubauen
Immobilien
veräußern
.
Zweck
schlossen
undatierten
Gesellschaftsvertrag
u.a.
folgende
Regelungen
enthält
:
"
B.
Klägerin
erwirbt
Erbengemeinschaft
Anwesen
.
Partner
schließen
Form
BGB-Innengesellschaft
.
GmbH
Beklagte
]
erbringt
Gesellschafterleistung
Architekten
weitere
Mitarbeiter
Arbeiten
gemäß
§
Abs.
.
Gesellschafterstellung
GmbH
erfolgsbezogenen
Gewinnanteil
Kalkulation
Vergütung
übersteigt
wird
vereinbart
GmbH
ausreichend
motivieren
kostengünstig
architektonisch
ansprechend
planen
Bauleitung
erforderlichen
Nachdruck
unternehmerischen
Eifer
übernehmen
.
B.
erbringt
Gesellschafterverpflichtung
Finanzierung
Geschäftsführung
Vermarktung
Projekts
.
Gewinn
erhalten
B.
%
.
"
%
GmbH
Oktober
verkaufte
Klägerin
Gesellschaftsvertrag
genannten
Grundstücke
Rahmen
Bauträgervertrags
Eheleute
.
errichtete
dort
Einfamilienhaus
.
erbrachten
klagte
herangezogene
Architektenleistungen
.
Eheleute
.
frühere
Beklagte
nahmen
Bauwerk
Einzug
21
.
Dezember
.
Auftreten
Feuchtigkeitsproblemen
nahmen
Klägerin
Landgericht
Nachbesserung
Anspruch
.
Rechtsstreit
verkündete
Klägerin
Beklagten
Streit
Klägerin
Streithelferin
beitrat
.
rechtskräftigem
Urteil
18
.
Dezember
verurteilte
Landgericht
Klägerin
Mangelbeseitigung
ermächtigte
Eheleute
.
schließlich
Beschluss
27
.
Juni
Selbstvornahme
Nachbesserungsarbeiten
Kosten
Klägerin
.
Bereits
Jahr
trat
Beklagte
Beklagten
möglicherweise
zustehenden
Ansprüche
Klägerin
.
Klägerin
macht
März
erhobenen
Klage
Ersatz
Schäden
geltend
mangelhafter
Architektenleistungen
beanstandeten
Baumängeln
geführt
hätten
entstanden
seien
.
hat
Beklagten
Gesamtschuldner
Zahlung
Anspruch
genommen
Feststellung
Verpflichtung
Ersatz
Aufwendungen
Zusammenhang
geltend
gemachten
Gewährleistungsansprüchen
begehrt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
lediglich
Beklagte
richtete
hat
Berufungsgericht
Zahlungsantrag
Höhe
57.873,81
Zinsen
stattgegeben
Feststellungsbegehren
entsprochen
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
.
II
.
Revision
ist
Beschluss
zurückzuweisen
§
.
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
liegen
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
Bedeutung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klägerin
Beklagte
hätten
Innengesellschaft
zusammengeschlossen
stille
Gesellschaft
§
§
.
anzusehen
sei
.
Gesellschaftsvertrag
sei
nur
Klägerin
außen
aufgetreten
Gesellschaftsvermögen
gebildet
worden
.
Einlage
Beklagten
habe
Erbringung
Architektenleistungen
Unterstützung
Handelsgewerbes
Klägerin
bestanden
.
mangelhafter
Erfüllung
Beitragsverpflichtung
stehe
Klägerin
Beklagte
Schadensersatzanspruch
§
§
Nr.
.
Sollte
werkvertragliche
Gewährleistungsrecht
entsprechend
anwendbar
sein
ergebe
Schadensersatzanspruch
Schlechterfüllung
Beitragsverpflichtung
unmittelbar
§
§
.
Beklagte
habe
Beitragspflicht
schuldhaft
verletzt
Rahmen
geschuldeten
Vollarchitektur
obliegenden
Bauüberwachungspflichten
ausreichend
nachgekommen
sei
.
Interventionswirkung
Urteils
Landgerichts
18
.
Dezember
stehe
Vorliegen
Baumängeln
Dampfsperre
Drainage
Abdichtung
Verglasungselemente
.
Weiter
stehe
Umstände
Falles
Überzeugung
Gerichts
Baumängel
Verletzung
Bauüberwachungspflicht
zurückzuführen
seien
.
Verschulden
Beklagten
werde
gemäß
§
Abs.
Satz
vermutet
;
Entlastung
habe
auch
Maßstab
§
vorgetragen
.
Beklagte
habe
gemäß
§
auch
Pflichtverletzungen
Beklagten
einzustehen
Subunternehmer
tätig
geworden
sei
.
ersetzende
Schaden
umfasse
Verhältnis
Bauherren
angefallenen
Mängelbeseitigungskosten
Klägerin
tragenden
Anwaltskosten
Verfahren
Landgericht
.
Beklagte
könne
Inanspruchnahme
Abtretung
Ansprüche
Beklagten
entgegenhalten
.
Abtretung
sei
Leistung
lediglich
Leistung
Erlöschen
Schadensersatzansprüche
Klägerin
Beklagte
geführt
habe
.
Zwar
bewirke
Leistung
erfüllungshalber
regelmäßig
Stundung
Grundforderung
.
Obliegenheit
vorrangigen
Inanspruchnahme
Beklagten
sei
Klägerin
aber
ausreichend
nachgekommen
.
streitgegenständlichen
Ansprüche
seien
auch
verjährt
.
Verjährungsfrist
betrage
hier
anwendbaren
werkvertraglichen
Verjährungsvorschrift
§
Jahre
beginnend
Abnahme
Beklagten
Klägerin
geschuldeten
Werks
.
Abnahme
Architektenleistungen
Beklagten
Klägerin
sei
indes
ersichtlich
.
Schließlich
sei
Schadensersatzanspruch
Klägerin
Beklagten
erklärte
Hilfsaufrechnung
Ansprüchen
Architektenhonorar
gemäß
erloschen
.
Parteien
hätten
Gesellschaftsvertrag
vereinbart
Vergütung
Beklagten
erbrachte
Architektenleistungen
erfolgsbezogenen
Gewinnanteil
%
abgegolten
werde
Abschluss
Projekts
abzurechnen
auszuzahlen
sei
.
Projekt
bislang
abgeschlossen
abgerechnet
sei
sei
möglicher
Anspruch
Auszahlung
Gewinnanteils
noch
fällig
könne
Aufrechnung
gestellt
werden
.
Abrechnung
sei
Beklagten
verwehrt
Architektenleistung
gesellschaftsvertragliche
Beitragsleistung
erbracht
worden
sei
.
2
.
Revision
Beklagten
ist
insgesamt
zulässig
.
Berufungsgericht
hat
Zulassung
Revision
Ansicht
Revisionserwiderung
Hilfsaufrechnung
Ansprüchen
Architektenhonorar
beschränkt
.
Allerdings
kann
Beschränkung
Revisionszulassung
hier
schon
Entscheidungsformel
Berufungsurteils
ten
ist
auch
Entscheidungsgründen
ergeben
.
entspricht
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Tenor
Lichte
Entscheidungsgründe
auszulegen
beschränkten
Revisionszulassung
auszugehen
ist
Gründen
Beschränkung
klar
ergibt
.
ist
regelmäßig
dann
anzunehmen
Berufungsgericht
zulassungsrelevant
angesehene
Frage
nur
eindeutig
abgrenzbaren
selbständigen
Teil
Streitstoffs
stellt
Gegenstand
Teilurteils
eingeschränkt
eingelegten
Rechtsmittels
sein
kann
vgl.
Urteil
24
.
Oktober
.
9
;
Beschluss
10
.
April
.
.
.
Hingegen
hat
Bundesgerichtshof
wiederholt
unzureichend
angesehen
Berufungsgericht
lediglich
Begründung
Zulassung
Revision
genannt
hat
weiter
erkennbar
machen
Zulassung
Revision
Rechtsfrage
betroffenen
Teil
Streitgegenstands
beschränken
wollte
vgl.
Urteil
29
.
Januar
;
Urteil
3
.
März
.
Maßstab
ist
Revision
unbeschränkt
zugelassen
Berufungsurteil
hinreichend
klare
Beschränkung
entnommen
werden
kann
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidungsgründen
ausgeführt
Revision
werde
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Nr.
zugelassen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
habe
Berufungsgericht
Hinblick
Frage
Anwendbarkeit
Gesellschaftsverhältnissen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Urteil
18
.
Mai
abweiche
.
hat
Berufungsgericht
Zulassungsgrund
grundsätzliche
Bedeutung
auch
Divergenz
angenommen
.
angesprochenen
Rechtsfrage
Gesellschaftsverhältnissen
weicht
Berufungsgericht
Einschätzung
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
.
angenommenen
Divergenz
auch
Zulassungsgrund
grundsätzlichen
Bedeutung
konkret
genannten
Rechtsfrage
zugeordnet
Revision
dementsprechend
beschränkt
werden
sollte
kann
Berufungsurteil
hingegen
jedenfalls
hinreichender
Klarheit
entnommen
werden
.
3
.
Zulassungsgrund
§
besteht
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordern
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
.
Zulassung
Revision
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
bedarf
insbesondere
liegt
Berufungsgericht
angenommene
Divergenz
.
Revision
ist
Sicherung
Einheitlichkeit
Rechtsprechung
Gesichtspunkt
Divergenz
zuzulassen
Entscheidung
Berufungsgerichts
abstrakter
Rechtssatz
aufgestellt
wird
anderen
Entscheidungen
höheren
gleichgeordneten
Gerichts
aufgestellten
abstrakten
Rechtssatz
abweicht
angegriffene
Entscheidung
Abweichung
beruht
Beschluss
27
.
März
f.
;
9
Juli
ZR
.
.
Voraussetzungen
sind
hier
erfüllt
.
Berufungsgericht
hat
Hinblick
hilfsweise
Aufrechnung
gestellten
Honoraranspruch
angenommen
Beklagten
sei
-9-
Gesellschaftsvertrag
verwehrt
abzurechnen
.
Auffassung
Bundesgerichtshofs
Urteil
18
.
Mai
Anwendbarkeit
sei
unabhängig
jeweiligen
Vertragstyp
allein
entscheidend
vertraglich
geschuldete
Leistung
Auftragsnehmers
Leistungsbildern
beschrieben
sei
überzeuge
jedenfalls
Gesellschaftsvertrag
.
entscheidungserhebliche
Rechtssatzabweichung
ergibt
hieraus
.
kann
dahinstehen
genannten
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
;
Urteil
siehe
auch
.
;
18
.
Mai
Urteil
Urteil
22
.
Mai
22
November
.
Aussage
entnehmen
lässt
sei
auch
Gegenleistungsverhältnis
stehende
gesellschaftsvertragliche
Beitragsleistungen
zwingend
anzuwenden
.
Jedenfalls
ist
mögliche
Rechtssatzabweichung
entscheidungserheblich
.
Berufungsgericht
hat
Hilfsaufrechnung
Beklagten
auch
Erfolg
versagt
aufrechenbarer
Zahlungsanspruch
noch
fällig
sei
.
Erwägung
trägt
Ablehnung
Hilfsaufrechnung
.
Vertragspartner
können
Fälligkeit
Honoraranspruchs
schriftliche
Vereinbarung
abweichend
regeln
§
Abs.
17
.
August
geltenden
Fassung
ebenso
§
Abs.
geltenden
Fassung
.
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
hat
sind
Gesellschaftsvertrag
vereinbarten
Auszahlungsvoraussetzungen
noch
eingetreten
Projekt
abgeschlossen
noch
abgerechnet
ist
.
weitere
Frage
Beklagte
Eintritt
Fälligkeitsvoraussetzungen
auch
dann
gesellschaftsvertraglich
vereinbarten
Gewinnanteil
verwiesen
werden
kann
Mindestsätze
unterschreitet
kommt
derzeit
noch
.
Berufungsgericht
ist
auch
Revision
meint
Annahme
stillen
Gesellschaft
§
entscheidungserheblicher
Weise
Rechtsgrundsätzen
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
insbesondere
Bundesfinanzhofs
abgewichen
.
Revision
aufgeworfene
Frage
Voraussetzungen
Erbringung
Architektenleistungen
Gegenstand
Vermögenseinlage
Sinne
§
sein
kann
kann
offen
bleiben
Entscheidung
Falles
ankommt
.
Liegt
stille
Gesellschaft
so
haben
Parteien
auch
Revision
ausgeht
Innengesellschaft
bürgerlichen
Rechts
zusammengeschlossen
allein
Klägerin
Außengesellschafterin
auftrat
.
Annahme
Innengesellschaft
bürgerlichen
Rechts
führt
Auffassung
Revision
Klägerin
Klageforderung
nur
Rahmen
actio
socio
geltend
machen
könnte
.
Innengesellschaft
gesamthänderisch
gebundenes
Gesellschaftsvermögen
kommt
actio
socio
Betracht
Gesellschaft
Rechtsträger
sein
kann
Urteil
14
November
ZR
742
;
vgl.
auch
Urteil
8
.
Dezember
.
.
Beklagte
bestehender
Schadensersatzanspruch
Schlechterfüllung
Beitragspflicht
steht
vielmehr
hier
vorliegenden
Zweipersonengesellschaft
anderen
Gesellschafterin
also
Klägerin
.
Ferner
ist
Berufungsgericht
Prüfung
Verjährung
Ausführungen
Abnahme
Architektenleistungen
entscheidungserheblich
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
abgewichen
.
Revision
beanstandet
Berufungsgericht
Eheleuten
.
erklärte
Endabnahme
abgestellt
hat
verweist
Abnahme
Dritten
Besteller
wirken
könne
Dritte
Verhältnis
Besteller
Abgabe
derartiger
Erklärungen
ermächtigt
sei
Erklärungen
Dritten
anderen
Gründen
gelten
lassen
müsse
Urteil
29
.
Juni
.
Entscheidung
formulierten
Voraussetzungen
Zurechenbarkeit
Dritten
erklärten
Abnahme
Streitfall
erfüllt
seien
legt
Revision
aber
.
Übrigen
hat
Berufungsgericht
maßgebend
auch
gestützt
Abnahme
Leistungsphasen
umfassenden
Architektenleistung
unterscheidende
Abnahme
geschuldeten
Bauwerks
.
Rechtsfehler
zeigt
Revision
insoweit
.
Schließlich
ist
ersichtlich
selbst
Abstellen
Eheleuten
.
21
.
Dezember
erklärte
Endabnahme
Annahme
Verjährungseintritts
Klageerhebung
führen
würde
Verjährungsfrist
Berufungsgericht
angenommen
Jahre
beträgt
Anwendung
dreijährigen
Regelverjährung
erst
Erfüllung
subjektiven
Voraussetzungen
laufen
beginnt
.
Auch
Revisionsgrund
grundsätzlichen
Bedeutung
liegt
.
Bedarf
Rechtsfortbildung
besteht
ebenfalls
.
Grundsätzliche
Bedeutung
kommt
Rechtssache
entscheidungserhebliche
klärungsbedürftige
klärungsfähige
Rechtsfrage
aufwirft
unbestimmten
Vielzahl
Fällen
stellen
kann
abstrakte
Interesse
Allgemeinheit
einheitlichen
Entwicklung
Handhabung
Rechts
berührt
.
Klärungsbedürftig
ist
Rechtsfrage
dann
zweifelhaft
ist
also
Umfang
Bedeutung
Rechtsvorschrift
Unklarheiten
bestehen
.
Derartige
Unklarheiten
bestehen
dann
Rechtsfrage
Bundesgerichtshof
bisher
entschieden
ist
Oberlandesgerichten
unterschiedlich
beantwortet
wird
Literatur
unterschiedliche
Meinungen
vertreten
werden
Beschluss
22
.
September
ZR
.
;
20
.
März
.
.
Rechtsfortbildung
ist
höchstrichterliche
Entscheidung
geboten
Einzelfall
Veranlassung
gibt
Leitsätze
Auslegung
Gesetzesbestimmungen
materiellen
formellen
Rechts
aufzustellen
Gesetzeslücken
auszufüllen
.
besteht
nur
dann
rechtliche
Beurteilung
typischer
verallgemeinerungsfähiger
Lebenssachverhalte
richtungsweisenden
Orientierungshilfe
ganz
teilweise
fehlt
Beschluss
23
.
Januar
juris
.
.
gemessen
besteht
Zulassungsgrund
Berufungsgericht
Schadensersatzanspruch
Klägerin
entsprechender
Anwendung
werkvertraglicher
Gewährleistungsvorschriften
§
Nr.
angenommen
hat
.
analoge
Anwendbarkeit
§
kommt
streitentscheidend
unmittelbare
Anwendung
allgemeinen
Leistungsstörungsrechts
§
Abs.
§
Berufungsgericht
Recht
annimmt
gleichen
Ergebnis
führt
.
Bundesgerichtshof
hat
bereits
entschieden
Schlechterfüllung
gesellschaftsrechtlichen
Verpflichtung
Leistung
Diensten
allgemeinen
Leistungsstörungsrecht
damals
Grundsätzen
Haftung
positive
Vertragsverletzung
beurteilen
ist
Urteil
4
.
März
Persönlichkeiten
;
siehe
auch
MünchKommBGB/Schäfer
7
.
Aufl
.
.
.
Werkleistungen
kann
gelten
analoge
Anwendung
werkvertraglichen
Gewährleistungsregelungen
Streitfall
gleichen
Ergebnis
führen
würde
abzulehnen
sein
sollte
.
Weitergehende
Fragen
etwa
Anwendbarkeit
gegenseitige
Verträge
zugeschnittenen
Bestimmungen
Leistungsstörungsrechts
stellen
Streitfall
.
klärungsbedürftig
ist
Weiteren
Revision
formulierte
Rechtsfrage
Schadensersatzansprüche
Schlechterfüllung
Beitragspflicht
veranlassten
Inanspruchnahme
Geschäftsinhabers
Außengesellschafters
Verlust
gesellschaftsrechtliche
Abschlussrechnung
einzustellen
sind
vorab
selbständig
geltend
gemacht
werden
können
.
Umstand
kompensationslose
Schlechterfüllung
Beitragspflicht
geringeren
Bewertung
Einlage
führen
kann
Auseinandersetzung
Gesellschaft
berücksichtigen
ist
ändert
hier
Rede
stehenden
Anspruch
Mitgesellschafters
vertragsgemäße
Beitragsleistung
Fall
schuldhaften
Schlechterfüllung
Betracht
kommenden
Schadensersatzanspruch
.
Durchsetzung
Schadensersatzanspruchs
führt
auch
unzulässigen
pflicht
beitragspflichtigen
Gesellschafters
.
pflichtwidrige
Beitragsleistung
verursachte
Schaden
begründet
erst
Auflösung
Gesellschaft
auszugleichenden
Verlust
ist
unabhängig
Verlustrechnung
ersetzen
.
Andernfalls
müssten
Mitgesellschafter
schuldhafte
Schlechterfüllung
gesellschaftsvertraglich
übernommenen
Beitragspflicht
Gesellschafters
anteilig
einstehen
.
stünde
Einklang
alleinigen
Verantwortung
Gesellschafters
ordnungsgemäße
Erfüllung
Beitragspflicht
.
Klägerin
hier
abgeschlossenen
Gesellschaftsvertrag
Finanzierung
gemeinsamen
oblag
ändert
ebenfalls
.
kann
abgeleitet
werden
Klägerin
auch
Beklagten
vorwerfbare
Schlechterfüllung
Beitragspflicht
aufkommen
müsse
.
Revision
Rechtsprechung
Senats
Grundsatz
Gesamtabrechnung
abstellt
ist
hinzuweisen
Grundsatz
ebenso
Außengesellschaften
beachtende
Durchsetzungssperre
erst
Auflösung
Gesellschaft
eingreift
vgl.
Urteil
26
.
Juni
;
Urteil
3
.
Februar
.
.
Auflösung
Parteien
bestehenden
Gesellschaft
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
Zusammenhang
gibt
Rechtsstreit
auch
Anlass
Rechtsprechung
Senats
gesellschafterlichen
Treuepflicht
konkretisieren
.
gesellschafterliche
Treuepflicht
Geltendmachung
Schadensersatzanspruchs
Auseinandersetzung
Gesellschaft
ausschließen
kann
ist
Frage
Tatrichter
würdigenden
Einzelfalls
.
Rechtsprechung
Senats
ist
geklärt
unzulässige
Rechtsausübung
Hinblick
persönlichen
Interessen
schafter
gesellschafterlichen
Treuepflicht
nur
Ausnahmefällen
abgeleitet
werden
kann
so
etwa
Rücksichtnahme
Hinblick
bisherige
Zusammenarbeit
Gesellschafter
Interesse
Erfolgs
gemeinsamen
Arbeit
geboten
ist
Urteil
16
.
Dezember
ZR
.
vergleichbarer
Ausnahmefall
ist
hier
ersichtlich
.
besteht
auch
Zulassungsgrund
Berufungsgericht
Fälligkeit
Klageforderung
bejaht
insbesondere
fortwirkende
Stundung
Schadensersatzanspruchs
Hinblick
Beklagten
erfüllungshalber
Klägerin
abgetretene
Forderung
Beklagten
abgelehnt
hat
.
Revision
insoweit
geltend
gemachte
Bedarf
Rechtsfortbildung
ist
gegeben
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Gläubiger
Schuldner
Dritten
zustehende
Forderung
erfüllungshalber
abgetreten
hat
zwar
grundsätzlich
verpflichtet
zunächst
abgetretenen
Forderung
Befriedigung
suchen
darf
Grundforderung
erst
zurückgreifen
Versuch
anderweitigen
Befriedigung
fehlgeschlagen
misslungen
ist
Urteil
11
.
Dezember
;
siehe
auch
Urteil
11
.
Januar
.
.
Gläubiger
können
allerdings
nur
zumutbare
Verwertungsmöglichkeiten
entgegengehalten
werden
;
insbesondere
ist
Regelfall
gehalten
abgetretene
Forderung
unsicheren
Erfolgsaussichten
einzuklagen
beck-online
.
GroßkommentarBGB/Looschelders
Stand
1
.
September
.
.
Revision
zeigt
ergänzend
genannten
Rechtsprechung
Veranlassung
Aufstellung
höchstrichterlicher
Leitsätze
besteht
.
Frage
Maßnahmen
Gläubiger
Zweck
Befriedigung
erfüllungshalber
überlassenen
Gegenstand
zuzumuten
sind
ist
Umständen
Einzelfalls
beantworten
.
Übrigen
ist
Einschätzung
Berufungsgerichts
Klägerin
habe
Inanspruchnahme
Beklagten
ausreichend
bemüht
Rechtsgründen
beanstanden
.
wird
schon
belegt
auch
abgetretene
Forderung
gestützte
Klage
Beklagten
Erfolg
hatte
.
Durchführung
Berufungsverfahrens
war
Klägerin
insoweit
ersichtlich
zumutbar
.
Besondere
Umstände
andere
Wertung
rechtfertigen
könnten
legt
Revision
.
4
.
Revision
hat
auch
Sache
Aussicht
Erfolg
.
oben
ausgeführt
hat
Berufungsgericht
Ergebnis
rechtsfehlerfrei
angenommen
Klägerin
Beklagten
fälliger
Schadensersatzanspruch
zusteht
hilfsweise
Aufrechnung
gestellte
Honoraranspruch
jedenfalls
Fälligkeit
entgegengehalten
werden
kann
.
Schadensersatzanspruch
ist
auch
verjährt
.
kann
offenbleiben
vorliegend
Vorschriften
Verjährung
werkvertraglicher
Mängelansprüche
abzustellen
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
ist
allgemeinen
Verjährungsregeln
Anwendung
finden
.
Verjährung
kann
auch
Anwendung
§
§
Abs.
angenommen
werden
.
§
Abs.
beginnt
dreijährige
regelmäßige
Verjährungsfrist
Schluss
Jahres
Anspruch
entstanden
ist
Gläubiger
Anspruch
begründenden
Umständen
Person
Schuldners
Kenntnis
erlangt
hat
grobe
Fahrlässigkeit
hätte
erlangen
müssen
.
fahrlässige
Unkenntnis
Sinne
§
Abs.
Nr.
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
anzunehmen
Gläubiger
Kenntnis
fehlt
ganz
naheliegende
Überlegungen
angestellt
beachtet
hat
gegebenen
Fall
hätte
einleuchten
müssen
etwa
dann
Gläubiger
Anspruch
begründenden
Umstände
förmlich
aufgedrängt
haben
Urteil
20
Juli
.
.
rechtzeitigen
Erfüllung
subjektiven
Voraussetzungen
Beginn
Verjährungsfrist
noch
Ende
Jahres
hat
Beklagte
schlüssig
vorgetragen
Revisionserwiderung
Recht
einwendet
.
kommt
mehr
entscheidend
Zustellung
Streitverkündung
24
.
September
Rechtsstreit
Klägerin
Eheleuten
.
Landgericht
erfüllungshalber
vorgenommene
Abtretung
möglicher
Ansprüche
Beklagten
Hemmung
Verjährung
geführt
haben
§
Abs.
Nr.
§
.
ist
Bezugnahme
Vorbringen
Beklagten
vorgebrachte
Einwand
Revision
verjährungshemmende
Maßnahmen
Gesellschaft
Beklagten
habe
gegeben
unerheblich
Schadensersatzanspruch
Klägerin
zusteht
.
B.
Hinweis
:
Sunder
V.
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
10.07.2015
OLG
Entscheidung