BESCHLUSS 16 . Oktober Rechtsstreit ECLI : : II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Sunder Richterin Richter beschlossen : Parteien werden hingewiesen Senat beabsichtigt Revision Beklagten Urteil 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 1 . März Beschluss gemäß § Kosten zurückzuweisen . Streitwert Revisionsverfahren wird bis zu € festgesetzt . Gründe : Klägerin Beklagte beabsichtigten noch erwerbenden Grundstücken Wohngebäude errichten vorhandene Wohngebäude umzubauen Immobilien veräußern . Zweck schlossen undatierten Gesellschaftsvertrag u.a. folgende Regelungen enthält : " B. Klägerin erwirbt Erbengemeinschaft Anwesen . Partner schließen Form BGB-Innengesellschaft . GmbH Beklagte ] erbringt Gesellschafterleistung Architekten weitere Mitarbeiter Arbeiten gemäß § Abs. . Gesellschafterstellung GmbH erfolgsbezogenen Gewinnanteil Kalkulation Vergütung übersteigt wird vereinbart GmbH ausreichend motivieren kostengünstig architektonisch ansprechend planen Bauleitung erforderlichen Nachdruck unternehmerischen Eifer übernehmen . B. erbringt Gesellschafterverpflichtung Finanzierung Geschäftsführung Vermarktung Projekts . Gewinn erhalten B. % . " % GmbH Oktober verkaufte Klägerin Gesellschaftsvertrag genannten Grundstücke Rahmen Bauträgervertrags Eheleute . errichtete dort Einfamilienhaus . erbrachten klagte herangezogene Architektenleistungen . Eheleute . frühere Beklagte nahmen Bauwerk Einzug 21 . Dezember . Auftreten Feuchtigkeitsproblemen nahmen Klägerin Landgericht Nachbesserung Anspruch . Rechtsstreit verkündete Klägerin Beklagten Streit Klägerin Streithelferin beitrat . rechtskräftigem Urteil 18 . Dezember verurteilte Landgericht Klägerin Mangelbeseitigung ermächtigte Eheleute . schließlich Beschluss 27 . Juni Selbstvornahme Nachbesserungsarbeiten Kosten Klägerin . Bereits Jahr trat Beklagte Beklagten möglicherweise zustehenden Ansprüche Klägerin . Klägerin macht März erhobenen Klage Ersatz Schäden geltend mangelhafter Architektenleistungen beanstandeten Baumängeln geführt hätten entstanden seien . hat Beklagten Gesamtschuldner Zahlung € Anspruch genommen Feststellung Verpflichtung Ersatz Aufwendungen Zusammenhang geltend gemachten Gewährleistungsansprüchen begehrt . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin lediglich Beklagte richtete hat Berufungsgericht Zahlungsantrag Höhe 57.873,81 € Zinsen stattgegeben Feststellungsbegehren entsprochen . Hiergegen wendet Beklagte Berufungsgericht zugelassenen Revision . II . Revision ist Beschluss zurückzuweisen § . Voraussetzungen Zulassung Revision liegen Revision hat auch Aussicht Erfolg . 1 . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren Bedeutung Wesentlichen ausgeführt : Klägerin Beklagte hätten Innengesellschaft zusammengeschlossen stille Gesellschaft § § . anzusehen sei . Gesellschaftsvertrag sei nur Klägerin außen aufgetreten Gesellschaftsvermögen gebildet worden . Einlage Beklagten habe Erbringung Architektenleistungen Unterstützung Handelsgewerbes Klägerin bestanden . mangelhafter Erfüllung Beitragsverpflichtung stehe Klägerin Beklagte Schadensersatzanspruch § § Nr. . Sollte werkvertragliche Gewährleistungsrecht entsprechend anwendbar sein ergebe Schadensersatzanspruch Schlechterfüllung Beitragsverpflichtung unmittelbar § § . Beklagte habe Beitragspflicht schuldhaft verletzt Rahmen geschuldeten Vollarchitektur obliegenden Bauüberwachungspflichten ausreichend nachgekommen sei . Interventionswirkung Urteils Landgerichts 18 . Dezember stehe Vorliegen Baumängeln Dampfsperre Drainage Abdichtung Verglasungselemente . Weiter stehe Umstände Falles Überzeugung Gerichts Baumängel Verletzung Bauüberwachungspflicht zurückzuführen seien . Verschulden Beklagten werde gemäß § Abs. Satz vermutet ; Entlastung habe auch Maßstab § vorgetragen . Beklagte habe gemäß § auch Pflichtverletzungen Beklagten einzustehen Subunternehmer tätig geworden sei . ersetzende Schaden umfasse Verhältnis Bauherren angefallenen Mängelbeseitigungskosten Klägerin tragenden Anwaltskosten Verfahren Landgericht . Beklagte könne Inanspruchnahme Abtretung Ansprüche Beklagten entgegenhalten . Abtretung sei Leistung lediglich Leistung Erlöschen Schadensersatzansprüche Klägerin Beklagte geführt habe . Zwar bewirke Leistung erfüllungshalber regelmäßig Stundung Grundforderung . Obliegenheit vorrangigen Inanspruchnahme Beklagten sei Klägerin aber ausreichend nachgekommen . streitgegenständlichen Ansprüche seien auch verjährt . Verjährungsfrist betrage hier anwendbaren werkvertraglichen Verjährungsvorschrift § Jahre beginnend Abnahme Beklagten Klägerin geschuldeten Werks . Abnahme Architektenleistungen Beklagten Klägerin sei indes ersichtlich . Schließlich sei Schadensersatzanspruch Klägerin Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung Ansprüchen Architektenhonorar gemäß erloschen . Parteien hätten Gesellschaftsvertrag vereinbart Vergütung Beklagten erbrachte Architektenleistungen erfolgsbezogenen Gewinnanteil % abgegolten werde Abschluss Projekts abzurechnen auszuzahlen sei . Projekt bislang abgeschlossen abgerechnet sei sei möglicher Anspruch Auszahlung Gewinnanteils noch fällig könne Aufrechnung gestellt werden . Abrechnung sei Beklagten verwehrt Architektenleistung gesellschaftsvertragliche Beitragsleistung erbracht worden sei . 2 . Revision Beklagten ist insgesamt zulässig . Berufungsgericht hat Zulassung Revision Ansicht Revisionserwiderung Hilfsaufrechnung Ansprüchen Architektenhonorar beschränkt . Allerdings kann Beschränkung Revisionszulassung hier schon Entscheidungsformel Berufungsurteils ten ist auch Entscheidungsgründen ergeben . entspricht ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Tenor Lichte Entscheidungsgründe auszulegen beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist Gründen Beschränkung klar ergibt . ist regelmäßig dann anzunehmen Berufungsgericht zulassungsrelevant angesehene Frage nur eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil Streitstoffs stellt Gegenstand Teilurteils eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann vgl. Urteil 24 . Oktober . 9 ; Beschluss 10 . April . . . Hingegen hat Bundesgerichtshof wiederholt unzureichend angesehen Berufungsgericht lediglich Begründung Zulassung Revision genannt hat weiter erkennbar machen Zulassung Revision Rechtsfrage betroffenen Teil Streitgegenstands beschränken wollte vgl. Urteil 29 . Januar ; Urteil 3 . März . Maßstab ist Revision unbeschränkt zugelassen Berufungsurteil hinreichend klare Beschränkung entnommen werden kann . Berufungsgericht hat Entscheidungsgründen ausgeführt Revision werde gemäß § Abs. Satz Nr. Nr. zugelassen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe Berufungsgericht Hinblick Frage Anwendbarkeit Gesellschaftsverhältnissen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Urteil 18 . Mai abweiche . hat Berufungsgericht Zulassungsgrund grundsätzliche Bedeutung auch Divergenz angenommen . angesprochenen Rechtsfrage Gesellschaftsverhältnissen weicht Berufungsgericht Einschätzung Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . angenommenen Divergenz auch Zulassungsgrund grundsätzlichen Bedeutung konkret genannten Rechtsfrage zugeordnet Revision dementsprechend beschränkt werden sollte kann Berufungsurteil hingegen jedenfalls hinreichender Klarheit entnommen werden . 3 . Zulassungsgrund § besteht . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts . Zulassung Revision Sicherung einheitlichen Rechtsprechung bedarf insbesondere liegt Berufungsgericht angenommene Divergenz . Revision ist Sicherung Einheitlichkeit Rechtsprechung Gesichtspunkt Divergenz zuzulassen Entscheidung Berufungsgerichts abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird anderen Entscheidungen höheren gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht angegriffene Entscheidung Abweichung beruht Beschluss 27 . März f. ; 9 Juli ZR . . Voraussetzungen sind hier erfüllt . Berufungsgericht hat Hinblick hilfsweise Aufrechnung gestellten Honoraranspruch angenommen Beklagten sei -9- Gesellschaftsvertrag verwehrt abzurechnen . Auffassung Bundesgerichtshofs Urteil 18 . Mai Anwendbarkeit sei unabhängig jeweiligen Vertragstyp allein entscheidend vertraglich geschuldete Leistung Auftragsnehmers Leistungsbildern beschrieben sei überzeuge jedenfalls Gesellschaftsvertrag . entscheidungserhebliche Rechtssatzabweichung ergibt hieraus . kann dahinstehen genannten Entscheidung Bundesgerichtshofs ; Urteil siehe auch . ; 18 . Mai Urteil Urteil 22 . Mai 22 November . Aussage entnehmen lässt sei auch Gegenleistungsverhältnis stehende gesellschaftsvertragliche Beitragsleistungen zwingend anzuwenden . Jedenfalls ist mögliche Rechtssatzabweichung entscheidungserheblich . Berufungsgericht hat Hilfsaufrechnung Beklagten auch Erfolg versagt aufrechenbarer Zahlungsanspruch noch fällig sei . Erwägung trägt Ablehnung Hilfsaufrechnung . Vertragspartner können Fälligkeit Honoraranspruchs schriftliche Vereinbarung abweichend regeln § Abs. 17 . August geltenden Fassung ebenso § Abs. geltenden Fassung . Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat sind Gesellschaftsvertrag vereinbarten Auszahlungsvoraussetzungen noch eingetreten Projekt abgeschlossen noch abgerechnet ist . weitere Frage Beklagte Eintritt Fälligkeitsvoraussetzungen auch dann gesellschaftsvertraglich vereinbarten Gewinnanteil verwiesen werden kann Mindestsätze unterschreitet kommt derzeit noch . Berufungsgericht ist auch Revision meint Annahme stillen Gesellschaft § entscheidungserheblicher Weise Rechtsgrundsätzen höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere Bundesfinanzhofs abgewichen . Revision aufgeworfene Frage Voraussetzungen Erbringung Architektenleistungen Gegenstand Vermögenseinlage Sinne § sein kann kann offen bleiben Entscheidung Falles ankommt . Liegt stille Gesellschaft so haben Parteien auch Revision ausgeht Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen allein Klägerin Außengesellschafterin auftrat . Annahme Innengesellschaft bürgerlichen Rechts führt Auffassung Revision Klägerin Klageforderung nur Rahmen actio socio geltend machen könnte . Innengesellschaft gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen kommt actio socio Betracht Gesellschaft Rechtsträger sein kann Urteil 14 November ZR 742 ; vgl. auch Urteil 8 . Dezember . . Beklagte bestehender Schadensersatzanspruch Schlechterfüllung Beitragspflicht steht vielmehr hier vorliegenden Zweipersonengesellschaft anderen Gesellschafterin also Klägerin . Ferner ist Berufungsgericht Prüfung Verjährung Ausführungen Abnahme Architektenleistungen entscheidungserheblich Rechtsprechung Bundesgerichtshofs abgewichen . Revision beanstandet Berufungsgericht Eheleuten . erklärte Endabnahme abgestellt hat verweist Abnahme Dritten Besteller wirken könne Dritte Verhältnis Besteller Abgabe derartiger Erklärungen ermächtigt sei Erklärungen Dritten anderen Gründen gelten lassen müsse Urteil 29 . Juni . Entscheidung formulierten Voraussetzungen Zurechenbarkeit Dritten erklärten Abnahme Streitfall erfüllt seien legt Revision aber . Übrigen hat Berufungsgericht maßgebend auch gestützt Abnahme Leistungsphasen umfassenden Architektenleistung unterscheidende Abnahme geschuldeten Bauwerks . Rechtsfehler zeigt Revision insoweit . Schließlich ist ersichtlich selbst Abstellen Eheleuten . 21 . Dezember erklärte Endabnahme Annahme Verjährungseintritts Klageerhebung führen würde Verjährungsfrist Berufungsgericht angenommen Jahre beträgt Anwendung dreijährigen Regelverjährung erst Erfüllung subjektiven Voraussetzungen laufen beginnt . Auch Revisionsgrund grundsätzlichen Bedeutung liegt . Bedarf Rechtsfortbildung besteht ebenfalls . Grundsätzliche Bedeutung kommt Rechtssache entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft unbestimmten Vielzahl Fällen stellen kann abstrakte Interesse Allgemeinheit einheitlichen Entwicklung Handhabung Rechts berührt . Klärungsbedürftig ist Rechtsfrage dann zweifelhaft ist also Umfang Bedeutung Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen . Derartige Unklarheiten bestehen dann Rechtsfrage Bundesgerichtshof bisher entschieden ist Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden Beschluss 22 . September ZR . ; 20 . März . . Rechtsfortbildung ist höchstrichterliche Entscheidung geboten Einzelfall Veranlassung gibt Leitsätze Auslegung Gesetzesbestimmungen materiellen formellen Rechts aufzustellen Gesetzeslücken auszufüllen . besteht nur dann rechtliche Beurteilung typischer verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz teilweise fehlt Beschluss 23 . Januar juris . . gemessen besteht Zulassungsgrund Berufungsgericht Schadensersatzanspruch Klägerin entsprechender Anwendung werkvertraglicher Gewährleistungsvorschriften § Nr. angenommen hat . analoge Anwendbarkeit § kommt streitentscheidend unmittelbare Anwendung allgemeinen Leistungsstörungsrechts § Abs. § Berufungsgericht Recht annimmt gleichen Ergebnis führt . Bundesgerichtshof hat bereits entschieden Schlechterfüllung gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung Leistung Diensten allgemeinen Leistungsstörungsrecht damals Grundsätzen Haftung positive Vertragsverletzung beurteilen ist Urteil 4 . März Persönlichkeiten ; siehe auch MünchKommBGB/Schäfer 7 . Aufl . . . Werkleistungen kann gelten analoge Anwendung werkvertraglichen Gewährleistungsregelungen Streitfall gleichen Ergebnis führen würde abzulehnen sein sollte . Weitergehende Fragen etwa Anwendbarkeit gegenseitige Verträge zugeschnittenen Bestimmungen Leistungsstörungsrechts stellen Streitfall . klärungsbedürftig ist Weiteren Revision formulierte Rechtsfrage Schadensersatzansprüche Schlechterfüllung Beitragspflicht veranlassten Inanspruchnahme Geschäftsinhabers Außengesellschafters Verlust gesellschaftsrechtliche Abschlussrechnung einzustellen sind vorab selbständig geltend gemacht werden können . Umstand kompensationslose Schlechterfüllung Beitragspflicht geringeren Bewertung Einlage führen kann Auseinandersetzung Gesellschaft berücksichtigen ist ändert hier Rede stehenden Anspruch Mitgesellschafters vertragsgemäße Beitragsleistung Fall schuldhaften Schlechterfüllung Betracht kommenden Schadensersatzanspruch . Durchsetzung Schadensersatzanspruchs führt auch unzulässigen pflicht beitragspflichtigen Gesellschafters . pflichtwidrige Beitragsleistung verursachte Schaden begründet erst Auflösung Gesellschaft auszugleichenden Verlust ist unabhängig Verlustrechnung ersetzen . Andernfalls müssten Mitgesellschafter schuldhafte Schlechterfüllung gesellschaftsvertraglich übernommenen Beitragspflicht Gesellschafters anteilig einstehen . stünde Einklang alleinigen Verantwortung Gesellschafters ordnungsgemäße Erfüllung Beitragspflicht . Klägerin hier abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag Finanzierung gemeinsamen oblag ändert ebenfalls . kann abgeleitet werden Klägerin auch Beklagten vorwerfbare Schlechterfüllung Beitragspflicht aufkommen müsse . Revision Rechtsprechung Senats Grundsatz Gesamtabrechnung abstellt ist hinzuweisen Grundsatz ebenso Außengesellschaften beachtende Durchsetzungssperre erst Auflösung Gesellschaft eingreift vgl. Urteil 26 . Juni ; Urteil 3 . Februar . . Auflösung Parteien bestehenden Gesellschaft hat Berufungsgericht festgestellt . Zusammenhang gibt Rechtsstreit auch Anlass Rechtsprechung Senats gesellschafterlichen Treuepflicht konkretisieren . gesellschafterliche Treuepflicht Geltendmachung Schadensersatzanspruchs Auseinandersetzung Gesellschaft ausschließen kann ist Frage Tatrichter würdigenden Einzelfalls . Rechtsprechung Senats ist geklärt unzulässige Rechtsausübung Hinblick persönlichen Interessen schafter gesellschafterlichen Treuepflicht nur Ausnahmefällen abgeleitet werden kann so etwa Rücksichtnahme Hinblick bisherige Zusammenarbeit Gesellschafter Interesse Erfolgs gemeinsamen Arbeit geboten ist Urteil 16 . Dezember ZR . vergleichbarer Ausnahmefall ist hier ersichtlich . besteht auch Zulassungsgrund Berufungsgericht Fälligkeit Klageforderung bejaht insbesondere fortwirkende Stundung Schadensersatzanspruchs Hinblick Beklagten erfüllungshalber Klägerin abgetretene Forderung Beklagten abgelehnt hat . Revision insoweit geltend gemachte Bedarf Rechtsfortbildung ist gegeben . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Gläubiger Schuldner Dritten zustehende Forderung erfüllungshalber abgetreten hat zwar grundsätzlich verpflichtet zunächst abgetretenen Forderung Befriedigung suchen darf Grundforderung erst zurückgreifen Versuch anderweitigen Befriedigung fehlgeschlagen misslungen ist Urteil 11 . Dezember ; siehe auch Urteil 11 . Januar . . Gläubiger können allerdings nur zumutbare Verwertungsmöglichkeiten entgegengehalten werden ; insbesondere ist Regelfall gehalten abgetretene Forderung unsicheren Erfolgsaussichten einzuklagen beck-online . GroßkommentarBGB/Looschelders Stand 1 . September . . Revision zeigt ergänzend genannten Rechtsprechung Veranlassung Aufstellung höchstrichterlicher Leitsätze besteht . Frage Maßnahmen Gläubiger Zweck Befriedigung erfüllungshalber überlassenen Gegenstand zuzumuten sind ist Umständen Einzelfalls beantworten . Übrigen ist Einschätzung Berufungsgerichts Klägerin habe Inanspruchnahme Beklagten ausreichend bemüht Rechtsgründen beanstanden . wird schon belegt auch abgetretene Forderung gestützte Klage Beklagten Erfolg hatte . Durchführung Berufungsverfahrens war Klägerin insoweit ersichtlich zumutbar . Besondere Umstände andere Wertung rechtfertigen könnten legt Revision . 4 . Revision hat auch Sache Aussicht Erfolg . oben ausgeführt hat Berufungsgericht Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen Klägerin Beklagten fälliger Schadensersatzanspruch zusteht hilfsweise Aufrechnung gestellte Honoraranspruch jedenfalls Fälligkeit entgegengehalten werden kann . Schadensersatzanspruch ist auch verjährt . kann offenbleiben vorliegend Vorschriften Verjährung werkvertraglicher Mängelansprüche abzustellen ist Berufungsgericht ausgegangen ist allgemeinen Verjährungsregeln Anwendung finden . Verjährung kann auch Anwendung § § Abs. angenommen werden . § Abs. beginnt dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist Schluss Jahres Anspruch entstanden ist Gläubiger Anspruch begründenden Umständen Person Schuldners Kenntnis erlangt hat grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen . fahrlässige Unkenntnis Sinne § Abs. Nr. ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs anzunehmen Gläubiger Kenntnis fehlt ganz naheliegende Überlegungen angestellt beachtet hat gegebenen Fall hätte einleuchten müssen etwa dann Gläubiger Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben Urteil 20 Juli . . rechtzeitigen Erfüllung subjektiven Voraussetzungen Beginn Verjährungsfrist noch Ende Jahres hat Beklagte schlüssig vorgetragen Revisionserwiderung Recht einwendet . kommt mehr entscheidend Zustellung Streitverkündung 24 . September Rechtsstreit Klägerin Eheleuten . Landgericht erfüllungshalber vorgenommene Abtretung möglicher Ansprüche Beklagten Hemmung Verjährung geführt haben § Abs. Nr. § . ist Bezugnahme Vorbringen Beklagten vorgebrachte Einwand Revision verjährungshemmende Maßnahmen Gesellschaft Beklagten habe gegeben unerheblich Schadensersatzanspruch Klägerin zusteht . B. Hinweis : Sunder V. Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : Entscheidung 10.07.2015 OLG Entscheidung