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540 lines
4.4 KiB

BESCHLUSS
ZR
28
.
April
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
hat
28
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Kraemer
Caliebe
Dr.
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
wird
Urteil
10
.
Zivilsenats
Kammergerichts
12
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
23
.
Zivilsenat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Berufungsgericht
hat
vielfältiger
Weise
Vortrag
Klägers
übergangen
Anspruch
Klägers
rechtliches
Gehör
Art
.
GG
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
.
1
.
Zugrundelegung
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
hat
Berufungsgericht
zunächst
noch
zutreffend
erkannt
halbjährige
Nichtabführen
Sozialversicherungsbeiträgen
Zahlungsunfähigkeit
indiziert
siehe
zuletzt
.
13
.
Juni
ZB
.
.
f.
.
.
.
hat
dann
aber
übergangen
Kläger
mehrfach
nämlich
erstinstanzlich
ausdrücklich
erneut
Rahmen
Aufstellung
beglichenen
Forderungen
vorgetragen
hat
jedenfalls
B.
bereits
1
.
Januar
Sozialversicherungsbeiträge
abgeführt
worden
sind
zusätzlich
ebenfalls
Bezug
genommenen
Strafbefehl
Anlage
Seite
belegt
wird
.
Hätte
Berufungsgericht
Vortrag
berücksichtigt
ist
ausgeschlossen
Zahlungsunfähigkeit
GmbH
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
Kläger
Juli
bereits
Tatsache
angenommen
hätte
.
2
.
Ebenfalls
entscheidungserheblicher
Weise
hat
Berufungsgericht
Vortrag
Klägers
Zusammenhang
Überweisungsbeschluss
Höhe
übergangen
.
Zwar
unterstellt
Rahmen
Prüfung
Überschuldung
Bestehen
Forderung
so
vollständigen
Nichtzurkenntnisnehmen
Vortrags
gesprochen
werden
kann
.
Verstoß
Art
.
GG
liegt
aber
auch
dann
Berufungsgericht
Parteivortrag
zwar
völlig
Acht
lässt
jedoch
Weise
abtut
deutlich
macht
wesentlichen
Kern
Vortrags
zentralen
Frage
richtig
erfasst
ausreichend
berücksichtigt
hat
m.w
.
.
.
So
liegt
Fall
hier
.
Berufungsgericht
hätte
Bestehen
Forderung
auch
Prüfung
Zahlungseinstellung
berücksichtigen
müssen
.
Nichtzahlung
einzigen
Gläubiger
kann
bereits
ausreichen
Forderung
insgesamt
unerheblicher
Höhe
ist
f.
.
.
.
Beklagten
behaupteten
Kontoguthabens
Höhe
ca.
240.000,00
ist
Berücksichtigung
Forderung
Höhe
über
500.000,00
ausgeschlossen
Berufungsgericht
auch
Tatsache
Zahlungseinstellung
festgestellt
hätte
.
3
.
Unrecht
Verstoß
Art
.
GG
hat
Berufungsgericht
ferner
Vortrag
Steuerrückständen
ebenfalls
Indiz
Zahlungseinstellung
sein
konnten
Kenntnis
genommen
Unrecht
unsubstantiiert
abgetan
hat
.
Steuer
April
rückständig
war
ist
hinreichend
dargetan
Vorwurf
Gegenstand
Strafbefehls
war
Berechtigung
Beklagte
insoweit
angegriffen
hat
.
substantiierten
Vortrag
konnte
Beklagte
anders
Berufungsgericht
meint
jedenfalls
erheblicher
Weise
bloßen
Hinweis
verteidigen
Kaufvertrag
sei
rückabgewickelt
worden
.
4
.
Zusammenhang
Vortrag
Klägers
GmbH
Mitarbeitern
ebenfalls
Indizwirkung
Zahlungseinstellung
haben
hat
Berufungsgericht
weiteren
entscheidungserheblichen
Vortrag
Verstoß
Art
.
GG
übergangen
.
Kläger
hat
nämlich
lediglich
Gehaltsrückstände
Arbeitnehmer
vorgetragen
Berufungsgericht
berücksichtigt
hat
wohl
auch
zweitinstanzlich
hingewiesen
Monaten
Mai
Juni
Juli
weiteren
Arbeitnehmern
Gehälter
gezahlt
worden
sind
.
II
.
Zusammenhang
Behauptung
Klägers
GmbH
sei
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
überschuldet
Sinne
§
Abs.
InsO
gewesen
hat
Berufungsgericht
ebenfalls
Vortrag
Klägers
Verstoß
Art
.
GG
übergangen
.
hat
insoweit
lediglich
Vortrag
Forderung
GmbH
notariellen
Kaufvertrag
genommen
gemeint
selbst
Berücksichtigung
sei
Bilanz
falsch
.
weiteren
Vortrag
Klägers
Forderung
Firma
Höhe
Mio.
sei
realisierbar
gewesen
Folge
Bilanz
habe
aktiviert
werden
dürfen
hat
hingegen
übergangen
.
bedingte
Verkürzung
Bilanzsumme
zusammen
Berufungsgericht
gesehenen
Passivierungspflicht
Kaufpreisforderung
hätte
bereits
Ende
rechnerischen
Überschuldung
GmbH
geführt
.
Auch
Übergehen
Vortrags
ist
entscheidungserheblich
.
Vortrag
Klägers
unrichtige
Jahresbilanz
ist
Indiz
entsprechenden
Zeitpunkt
Gesellschaft
auch
insolvenzrechtlichen
Sinn
überschuldet
war
.
Gegengründe
anzunehmende
Insolvenzreife
sind
bisher
vorgetragen
festgestellt
worden
.
Ansicht
Berufungsgerichts
ist
Kürze
Zeitspanne
Bilanzstichtag
Ende
Vertragsschluss
Juli
grundsätzlich
auszugehen
siehe
nur
Sen
.
.
12
.
März
ZR
.
.
m.w
.
.
Gesellschaft
auch
Vertragsschluss
noch
insolvenzreif
war
Zustand
bereits
Ende
bestanden
hat
.
.
Senat
hat
Zurückverweisung
Möglichkeit
Abs.
Satz
Gebrauch
gemacht
.
Kraemer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
20.03.2006
KG
Entscheidung