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1904 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
26
.
Juni
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
II.2
.
:
ja
GmbHG
§
Voreinzahlungen
künftige
Kapitalerhöhung
haben
grundsätzlich
nur
dann
Tilgungswirkung
eingezahlte
Betrag
Zeitpunkt
Beschlussfassung
üblicherweise
verbundenen
Übernahmeerklärung
noch
Gesellschaftsvermögen
zweifelsfrei
vorhanden
ist
Bestätigung
.
Ausnahmsweise
können
Voreinzahlungen
engen
Voraussetzungen
wirksame
Erfüllung
später
übernommenen
Einlageschuld
anerkannt
werden
nämlich
Beschlussfassung
Kapitalerhöhung
Anschluss
Voreinzahlung
gebotenen
Beschleunigung
nachgeholt
wird
akuter
Sanierungsfall
vorliegt
andere
Maßnahmen
Betracht
kommen
Rettung
sanierungsfähigen
Gesellschaft
scheitern
würde
übliche
Reihenfolge
Durchführung
Kapitalerhöhungsmaßnahme
beachtet
werden
müsste
.
Urteil
26
.
Juni
a.d
.
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
26
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Zurückweisung
Revision
Beklagten
Urteil
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
Dezember
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Beklagten
stattgegeben
wurde
.
Berufung
Beklagten
Urteil
2
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
24
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsmittelzüge
trägt
Beklagte
.
Nebenintervention
verursachten
Kosten
werden
Streithelfer
Beklagten
auferlegt
.
Tatbestand
:
Kläger
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
Co.
Vertriebsgesellschaft
mbH
nachfolgend
:
Insolvenzschuldnerin
nimmt
Beklagten
Streithelfer
Beklagten
notariell
beurkundeten
Kapitalerhöhungen
Zahlung
insgesamt
200.000,00
Anspruch
.
Beklagte
ist
Alleingesellschafter
Insolvenzschuldnerin
Stammkapital
Jahre
500.000,00
DM
betrug
.
Beschluss
17
.
Mai
erhöhte
Beklagte
Stammkapital
Insolvenzschuldnerin
500.000,00
DM
zunächst
runden
Betrag
260.000,00
unmittelbar
anschließend
weitere
340.000,00
600.000,00
.
Kapitalerhöhungsbeschluss
ist
ausgeführt
Übernahme
neuen
Bareinlagen
Höhe
insgesamt
zugelassene
Beklagte
Betrag
500.000,00
DM
bereits
erbracht
habe
.
Tatsächlich
hatte
Beklagte
9
.
Mai
Verwendungszweck
"
Kapitalerhöhung
"
Girokonto
Insolvenzschuldnerin
überwiesen
.
Restsumme
Höhe
173.499,96
DM
zahlte
Beklagte
28
.
Mai
Insolvenzschuldnerin
.
Anmeldung
23
.
Oktober
wurde
Kapitalerhöhung
15
November
Handelsregister
eingetragen
.
Beschluss
16
Juli
erhöhte
Beklagte
Stammkapital
Insolvenzschuldnerin
weitere
600.000,00
.
heißt
Übernahme
zugelassene
Beklagte
Bareinlage
600.000,00
bereits
erbracht
habe
.
Beklagte
hatte
3
Juli
Konto
Insolvenzschuldnerin
Bezeichnung
"
Kapitalerhöhung
"
300.000,00
586.749,00
DM
überwiesen
12
Juli
Abstimmung
Insolvenzschuldnerin
300.000,00
DM
Gläubigerin
GmbH
gezahlt
.
ner
entrichtete
Beklagte
3
.
August
104.854,68
14
.
August
3.067,75
DM
GmbH
alleiniger
Gesellschafter
Beklagte
ist
.
Schließlich
zahlte
Beklagte
DM
Kläger
.
Anmeldung
14
.
August
wurde
Kapitalerhöhung
15
November
Handelsregister
eingetragen
.
Kläger
leistete
Voreinzahlungen
Kapitalerhöhungen
Fällen
Überweisung
Debet
geführtes
Konto
Insolvenzschuldnerin
.
waren
Beträge
Zeitpunkt
Beschlussfassung
Kapitalerhöhung
Verrechnung
Debetsaldo
verbraucht
.
Kläger
macht
Beklagten
Kapitalerhöhungen
jeweils
Teilbetrag
geltend
.
Landgericht
hat
Klage
uneingeschränkt
Oberlandesgericht
Berufung
Beklagten
lediglich
Höhe
100.000,00
bezogen
zweite
Kapitalerhöhung
16
Juli
stattgegeben
.
Revisionen
verfolgen
Parteien
Berufungsrechtszug
gestellten
Anträge
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
hat
Erfolg
führt
Wiederherstellung
Urteils
Landgerichts
.
ist
Revision
Beklagten
unbegründet
.
Beklagten
Streithelfer
erhobenen
prozessualen
Rügen
greifen
.
1
.
Unrecht
meint
Beklagte
liege
absolute
Revisionsgrund
§
Nr.
Streitfall
tätige
vorbereitende
Einzelrichter
Entscheidung
Sache
befugt
gewesen
sei
.
geht
Einzelrichter
Einverständnis
Parteien
Entscheidung
Sache
getroffen
hat
§
Abs.
Verfahrensweise
ausdrücklich
zulässt
;
Annahme
vorbereitende
Einzelrichter
sei
Umständen
gesetzliche
Richter
Art
.
GG
ist
Raum
.
2
.
weiteren
Verfahrensrügen
angeblichen
Unbestimmtheit
Teilklage
angeblichen
Unklarheit
Reichweite
Rechtskraft
hat
Senat
auch
Amts
geprüft
.
greifen
ersichtlich
.
II
.
Sache
selbst
ist
Revision
Klägers
begründet
Rechtsmittel
Gegenseite
erfolglos
bleibt
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
Sache
ausgeführt
Streitfall
habe
Beklagte
wirksam
Zahlungen
künftige
Einlageschuld
geleistet
.
Zeitpunkt
Beschlussfassung
Kapitalerhöhung
Vermögen
GmbH
mehr
vorhandenen
Zahlungen
komme
Tilgungswirkung
Gesellschaft
drohender
Zahlungsunfähigkeit
Überschuldung
Krise
befinde
enger
zeitlicher
Zusammenhang
Voreinzahlung
Kapitalerhöhung
bestehe
.
vorläufigen
Verlustrechnung
habe
Insolvenzschuldnerin
31
.
Dezember
Jahresfehlbetrag
3.751.577,75
DM
Eigenkapital
gedeckter
Fehlbetrag
DM
bestanden
;
Insolvenzschuldnerin
Hausbank
eingeräumte
Kreditlinie
Mio.
DM
sei
überschritten
worden
.
enge
zeitliche
Zusammenhang
Voreinzahlungen
Kapitalerhöhungsbeschlüssen
sei
gerade
noch
gegeben
Beklagte
Streithelfer
Hausanwalt
Hausnotar
habe
terminlich
abstimmen
müssen
.
Kapitalerhöhung
17
.
Mai
voll
getilgt
sei
stehe
Kapitalerhöhung
16
Juli
noch
Restbetrag
261.310,00
offen
so
diesbezügliche
Teilklage
100.000,00
begründet
sei
.
2
.
Ausführungen
halten
wesentlichen
Punkten
revisionsrechtlicher
Prüfung
stand
.
Zahlung
200.000,00
gerichtete
Klage
ist
Auffassung
Oberlandesgerichts
uneingeschränkt
begründet
Voreinzahlungen
Beklagten
Kapitalerhöhungen
17
.
Mai
16
Juli
Tilgungswirkung
entfalten
.
reguläre
Kapitalerhöhung
verwirklicht
GmbH
Stadien
Kapitalerhöhungsbeschluss
§
GmbHG
Übernahmeerklärung
neuen
Stammeinlage
§
Einzahlung
Mindesteinlage
§
Anmeldeversicherung
Geschäftsführung
Einzahlung
§
Abs.
schließlich
Eintragung
Kapitalerhöhung
Handelsregister
§
Abs.
.
Kapitalerhöhungsbeschluss
förmliche
Übernahme
üblicherweise
verbunden
wird
maßgebliche
Zäsur
bildet
;
Sen
.
.
8
November
ZR
kann
grundsätzlich
erst
Eintritt
Voraussetzung
Einlage
geleistet
werden
428
;
Kort
.
macht
Senat
nur
dann
Ausnahme
Zahlung
Zeitpunkt
Beschlussfassung
Kapitalerhöhung
noch
zweifelsfrei
Gesellschaftsvermögen
vorhanden
ist
.
.
Voreinzahlung
Streitfall
Zeitpunkt
Beschlussfassung
Kapitalerhöhung
bereits
verbraucht
ist
kann
hingegen
überragenden
Bedeutung
Gesetz
ordnungsgemäßen
Kapitalaufbringung
Kapitalerhaltung
Korrelat
Haftungsbeschränkung
§
Abs.
beimisst
vgl.
Tilgungswirkung
entfalten
.
Würde
derartige
Vorleistungen
allgemein
zulassen
bestünde
Gefahr
geschuldete
Bareinlage
Sacheinlage
anzusehende
Rückzahlungsforderung
Gesellschafters
rechtsgrundlosen
verfrühten
Leistung
ersetzt
würde
Sicherstellung
Kontrolle
Werthaltigkeit
Sacheinlage
dienenden
Vorschriften
beachtet
werden
müssten
.
Senat
hat
bislang
offengelassen
abweichend
Grundsatz
Vorleistung
Zeitpunkt
Beschlussfassung
Kapitalerhöhung
mehr
vorhandener
Bareinlagen
bestimmten
eng
gefassten
Voraussetzungen
ausnahmsweise
gültig
erachtet
werden
kann
vgl.
bereits
sog.
"
Mindestvoraussetzungen
"
Sen
.
.
7
November
.
;
Sen
.
.
10
.
Juni
;
.
Rücksicht
bereits
geschilderten
Gefahren
ordnungsgemäße
Schutz
Gläubiger
dienende
Kapitalaufbringung
kann
Durchbrechung
gesetzlichen
Reihenfolge
einzuhaltenden
Schritte
nur
strengen
Voraussetzungen
Betracht
kommen
nämlich
Rettung
sanierungsbedürftigen
sanierungsfähigen
Gesellschaft
scheitern
würde
üblichen
Kapitalaufbringungsregeln
beachtet
werden
müssten
Kort
f.
;
Karollus
f.
;
GmbHR
f.
;
GmbHG
16
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
.
;
Roth/Altmeppen
5
.
Aufl
.
.
23
;
großzügiger
Ehlke
aaO
f.
;
GmbHR
;
;
"
Vorfinanzierung
"
Kapitalerhöhungen
S.
.
;
GmbHG
8
.
Aufl
.
.
;
8
.
Aufl
.
Rdn
.
23
;
Baumbach/Hueck/Zöllner
GmbHG
18
.
Aufl
.
.
.
Beweislast
abweichend
gesetzlichen
Leitbild
Voreinzahlung
rechtfertigenden
Umstände
trägt
Gesellschafter
.
Anerkennung
Tilgungswirkung
Beschlussfassung
Kapitalerhöhung
erbrachten
Voreinzahlungen
besteht
allenfalls
akuten
Sanierungsfällen
Kapitalmaßnahme
Überschuldung
Zahlungsunfähigkeit
abwenden
soll
nur
dann
billigenswertes
Bedürfnis
andere
Maßnahmen
Einzahlung
Mitteln
Kapitalrücklage
gesondertes
Haftung
bestehenden
Bankkredit
bankrechtlichen
Regeln
unterliegendes
Sonderkonto
Ziel
führen
Gesellschaft
engen
zeitlichen
Rahmens
Abs.
GmbHG
sofort
frischen
Mittel
verfügen
muss
vgl.
schon
Sen
.
.
7
November
aaO
.
Weiter
ist
Interesse
Gläubigerschutzes
fordern
Gesellschafter
Sanierungswillen
handelt
pflichtgemäßen
Einschätzung
objektiven
Dritten
Gesellschaft
objektiv
sanierungsfähig
Voreinzahlung
objektiv
geeignet
ist
Gesellschaft
durchgreifend
sanieren
vgl.
§
Abs.
Satz
GmbHG
Sen
.
.
21
November
m.w
.
.
.
Voreinzahlungen
etwa
einzeln
Zusammenwirken
Gesellschafter
insgesamt
drohende
Zahlungsunfähigkeit
drohende
Überschuldung
beseitigen
können
sofortige
Erfüllungswirkung
entfalten
.
Entsprechendes
gilt
Zusammenhang
Sanierung
entwickelte
Unternehmenskonzept
Dauer
tragfähig
ist
.
Vorleistung
ist
schon
nachträglichen
Umwidmung
anderen
Zwecken
geleisteten
Zahlungen
vorzubeugen
eindeutig
-9-
Dritte
erkennbar
Tilgungszweck
Kapitalerhöhung
verbinden
.
Zahlung
ist
Streitfall
Überweisungsvordruck
eingefügten
Verwendungszweck
"
Kapitalerhöhung
geschehen
Weise
kennzeichnen
bezweckte
Erfüllung
künftigen
Einlageschuld
Zweifel
steht
f.
;
aaO
;
Klaft/Maxem
GmbHR
.
;
aaO
S.
f.
;
Scholz/Priester
aaO
.
22
;
aaO
§
.
;
4
.
Aufl
.
.
;
Baumbach/Hueck/Zöllner
aaO
§
.
;
weniger
streng
Ehlke
f.
;
Kort
.
Leistungsbestimmung
braucht
freilich
Möglichkeit
Scheiterns
Kapitalerhöhung
zusätzlich
Rangrücktritt
versehen
werden
Sanierung
bezogene
Zweckbestimmung
Leistung
künftiges
Stammkapital
anders
darlehensähnlich
ausgestalteten
Vorleistung
vgl.
Senat
bereits
Rangrücktritt
trägt
aaO
§
Rdn
.
;
f.
;
Karollus
aaO
S.
;
Kort
f.
;
.
Offenlegung
Zahlungszwecks
ist
Form
§
Abs.
GmbHG
entsprechende
Voreinzahlungsvereinbarung
Inhalts
Betrag
künftige
Einlageverpflichtung
gezahlt
wird
bejahend
aaO
§
Rdn
.
;
;
aaO
S.
f.
;
verneinend
Ehlke
f.
;
Kanzleiter
f.
;
aaO
;
Scholz/Priester
aaO
§
.
23
;
Baumbach/Hueck/Zöllner
aaO
§
.
entbehrlich
formgerechte
Übernahmeverpflichtung
Rahmen
alsbald
durchzuführenden
Kapitalerhöhung
nachgeholt
wird
Krise
ohnehin
§
gesperrter
;
aaO
S.
.
;
aaO
S.
Rückzahlungsanspruch
Inferenten
Zahlung
verbundenen
Sanierungszwecks
§
Abs.
Satz
Alt
.
secuta
jedenfalls
endgültigen
Scheitern
beabsichtigten
Kapitalerhöhung
ausscheidet
aaO
S.
;
ter/Hommelhoff/Timm
aaO
S.
.
Voreinzahlung
folgenden
formgerechten
Kapitalerhöhung
muss
Senat
bereits
ausgesprochen
hat
Sen
.
.
7
November
aaO
S.
.
;
enger
zeitlicher
Zusammenhang
bestehen
.
Durchbrechung
gesetzlichen
Abfolge
Kapitalerhöhung
kann
auch
Sanierungsfällen
nur
hingenommen
werden
Kapitalerhöhung
Zahlungszeitpunkt
bereits
konkret
etwa
Senat
entschieden
hat
Sen
.
.
7
November
aaO
Einberufung
Gesellschafterversammlung
Wege
geleitet
worden
ist
aaO
S.
;
Priester
S.
.
;
aaO
.
23
;
großzügiger
Ehlke
.
;
f.
;
aaO
S.
;
Kort
Gesellschafterversammlung
gebotenen
Beschleunigung
Satzung
Satzungsbestimmung
Gesetz
§
Abs.
Satz
vorgegebenen
Mindestladungsfrist
Beschlussfassung
Kapitalerhöhung
zusammentritt
regulären
Kapitalerhöhung
üblich
oben
betroffene
Gesellschafter
Rahmen
Gesellschafterversammlung
zugleich
förmliche
Übernahmeerklärung
abgibt
.
Rahmen
Beurteilung
gebotene
enge
zeitliche
Zusammenhang
gewahrt
ist
sind
stets
Besonderheiten
konkreten
Falles
alsbaldige
Beschlussfassung
erleichtern
erschweren
würdigen
.
Gesellschaftern
bestehenden
personalistisch
strukturierten
GmbH
darf
selbst
satzungsmäßige
gesetzliche
Mindestladungsfrist
ausgeschöpft
werden
Modalitäten
Kapitalerhöhung
Gesellschafter
Schwierigkeiten
Universalversammlung
§
Abs.
einfinden
können
.
Erst
recht
können
schaft
einladungsbedingte
Verzögerungen
hingenommen
werden
;
vielmehr
muss
Fall
Alleingesellschafter
unverzüglich
Entschließung
herbeiführen
vgl.
Ehlke
aaO
S.
.
Voreinzahlung
verbundene
Abweichung
gesetzlichen
Reihenfolge
Kapitalerhöhung
kann
Irrtum
Vermögenslage
Gesellschaft
hervorgerufen
werden
Stammeinlage
Erwartung
Rechtsverkehrs
Zeitpunkt
Beschlussfassung
tatsächlich
bereits
verbraucht
ist
.
Zugleich
besteht
nahe
liegende
Gefahr
Gesellschafter
anderen
Zwecken
Vorrat
"
vorgenommene
Zahlungen
Voreinzahlung
Kapitalerhöhung
umwidmet
.
Interesse
hinreichender
Publizität
wirksamen
Registerkontrolle
ist
ähnlich
Senat
auch
Verwendung
GmbH-Mantels
entschieden
hat
;
Voreinzahlung
Kapitalerhöhungsbeschluss
auch
Anmeldung
offen
legen
S.
f.
.
;
Priester
S.
.
;
aaO
§
Rdn
.
;
§
Rdn
.
23
;
Baumbach/Hueck/Zöllner
aaO
§
.
12
;
.
S.
.
.
Kapitalerhöhungsbeschluss
ist
Darlegung
finanziellen
Schwierigkeiten
Gesellschaft
tatsächliche
Zahlungszeitpunkt
anzugeben
.
anknüpfend
hat
Geschäftsführung
Anmeldung
Kapitalerhöhung
mitzuteilen
Zeitpunkt
Beschlussfassung
Einlagebetrag
Überwindung
finanziellen
Krise
eingezahlt
worden
ist
vgl.
aaO
§
Rdn
.
.
Anforderungen
ist
Streitfall
zumindest
teilweise
genügt
.
Insbesondere
fehlt
notwendigen
engen
zeitlichen
Zusammenhang
Voreinzahlung
Beschlussfassung
Kapitalerhöhung
.
Feststellungen
Oberlandesgerichts
tragen
bereits
Annahme
Schuldnerin
Zeitpunkt
Vorauszahlungen
drohender
bereits
eingetretener
Überschuldung
Zahlungsunfähigkeit
akuten
Krise
befunden
hat
vgl.
Sen
.
.
10
.
Juni
aaO
.
Blick
drohende
Überschuldung
insolvenzrechtlichen
Sinn
verweist
Oberlandesgericht
Unrecht
vorläufige
Bilanz
Verlustrechnung
31
.
Dezember
schon
maßgeblich
sind
konkreten
Zeitpunkt
Voreinzahlung
ankommt
mithin
Bilanz
Stichtag
fortgeschrieben
werden
müsste
.
abgesehen
können
Feststellung
drohenden
Überschuldung
Wertansätze
Jahresbilanz
herangezogen
werden
bedürfte
Verkehrswerte
stillen
Reserven
ausweisenden
Liquidationsbilanz
.
drohende
Zahlungsunfähigkeit
kann
auszuschließenden
Möglichkeit
Zahlungseingängen
allein
Ausschöpfen
Kreditlinie
hergeleitet
werden
.
Streitfall
zeitlich
aufeinander
folgende
Kapitalerhöhungen
handelt
hätte
Differenzierung
bedurft
auch
zweiten
Kapitalerhöhung
16
Juli
kurz
zuvor
Zuge
Kapitalerhöhung
17
.
Mai
bewirkten
Kapitalzufuhr
dringender
Sanierungsbedarf
bestand
.
Ebenso
entbehrt
angefochtene
Urteil
selbst
akute
Gesellschaftskrise
zugrunde
legt
tragfähiger
Feststellungen
Insolvenzschuldnerin
maßgebenden
Stichtagen
objektiv
sanierungsfähig
jeweilige
Voreinzahlung
durchgreifenden
Sanierung
objektiv
geeignet
war
.
Erfüllung
Voraussetzungen
bestehen
Fortführung
Betriebs
rechtfertigendes
Unternehmenskonzept
vorliegt
jedenfalls
Bedenken
Gesellschaft
bereits
15
.
Januar
also
nur
Monate
letzten
Voreinzahlung
gestellten
Insolvenzantrag
vorläufiger
Insolvenzverwalter
bestellt
nachfolgend
Insolvenzverfahren
Vermögen
eröffnet
wurde
zumindest
indizielle
Rückschlüsse
seinerzeit
anzustellende
Prognose
zulässt
.
Zurückverweisung
Sache
Nachholung
insoweit
erforderlichen
Feststellungen
ist
abzusehen
Voreinzahlungen
Beklagten
9
.
Mai
500.000,00
DM
3
Juli
300.000,00
586.749,00
DM
bereits
engen
zeitlichen
Zusammenhangs
Kapitalerhöhungsbeschlüssen
17
.
Mai
16
Juli
Tilgungswirkung
zukommt
Klagebegehren
folglich
begründet
ist
§
Abs.
.
näher
ausgeführt
ist
enge
zeitliche
Zusammenhang
nur
dann
gewahrt
Beschlussfassung
Kapitalerhöhung
Zeitpunkt
Voreinzahlung
Einberufung
Gesellschafterversammlung
Nutzung
kürzest
möglichen
Frist
konkret
Wege
geleitet
worden
ist
.
Beklagte
hat
bereits
substantiiert
dargetan
Zeitpunkt
Voreinzahlungen
Notartermin
Protokollierung
Kapitalerhöhungen
jeweils
tatsächlich
vereinbart
war
.
Satzung
Insolvenzschuldnerin
niedergelegte
Mindestladungsfristen
kommt
hier
Beklagte
alleiniger
Gesellschafter
war
Rücksicht
Dauer
unverzüglich
handeln
musste
jeweiligen
Voreinzahlungen
Beschlussfassung
jedoch
Zeiträume
Tagen
lagen
.
besonders
gelagerten
Ausnahmefällen
Alleingesellschafter
längeren
Zeitraum
Anspruch
nehmen
kann
bedarf
hier
Entscheidung
.
Beklagten
geltend
gemachten
Terminschwierigkeiten
"
Hausnotars
"
rechtfertigen
besonderer
Beratungsbedarf
hier
Gesellschafter
Beklagte
absichtigte
Kapitalerhöhung
bereits
Voreinzahlung
verwirklicht
hat
mehr
besteht
zuzumuten
ist
gegebenenfalls
anderen
alsbald
erreichbaren
Notar
wenden
.
enge
zeitliche
Abfolge
Voreinzahlung
Beschlussfassung
ist
gerade
Einpersonengesellschafter
zumutbar
Rücksicht
Mitgesellschafter
nehmen
muss
schnell
Sonderkonto
Aufnahme
Einlagebetrags
künftigen
Kapitalerhöhung
einrichten
Abwendung
Krise
Kapitalerhöhung
Risiko
Doppelzahlung
auch
Zahlung
Kapitalrücklage
erbringen
kann
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung
21.12.2004