NAMEN Verkündet : 26 . Juni Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : II.2 . : ja GmbHG § Voreinzahlungen künftige Kapitalerhöhung haben grundsätzlich nur dann Tilgungswirkung eingezahlte Betrag Zeitpunkt Beschlussfassung üblicherweise verbundenen Übernahmeerklärung noch Gesellschaftsvermögen zweifelsfrei vorhanden ist Bestätigung . Ausnahmsweise können Voreinzahlungen engen Voraussetzungen wirksame Erfüllung später übernommenen Einlageschuld anerkannt werden nämlich Beschlussfassung Kapitalerhöhung Anschluss Voreinzahlung gebotenen Beschleunigung nachgeholt wird akuter Sanierungsfall vorliegt andere Maßnahmen Betracht kommen Rettung sanierungsfähigen Gesellschaft scheitern würde übliche Reihenfolge Durchführung Kapitalerhöhungsmaßnahme beachtet werden müsste . Urteil 26 . Juni a.d . II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 26 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Zurückweisung Revision Beklagten Urteil 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . Dezember Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Beklagten stattgegeben wurde . Berufung Beklagten Urteil 2 . Kammer Handelssachen Landgerichts 24 Juli wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittelzüge trägt Beklagte . Nebenintervention verursachten Kosten werden Streithelfer Beklagten auferlegt . Tatbestand : Kläger Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen Co. Vertriebsgesellschaft mbH nachfolgend : Insolvenzschuldnerin nimmt Beklagten Streithelfer Beklagten notariell beurkundeten Kapitalerhöhungen Zahlung insgesamt 200.000,00 € Anspruch . Beklagte ist Alleingesellschafter Insolvenzschuldnerin Stammkapital Jahre 500.000,00 DM betrug . Beschluss 17 . Mai erhöhte Beklagte Stammkapital Insolvenzschuldnerin € 500.000,00 DM zunächst € runden Betrag 260.000,00 € unmittelbar anschließend weitere 340.000,00 € 600.000,00 € . Kapitalerhöhungsbeschluss ist ausgeführt Übernahme neuen Bareinlagen Höhe insgesamt € zugelassene Beklagte Betrag € 500.000,00 DM bereits erbracht habe . Tatsächlich hatte Beklagte 9 . Mai Verwendungszweck " Kapitalerhöhung " € Girokonto Insolvenzschuldnerin überwiesen . Restsumme Höhe € 173.499,96 DM zahlte Beklagte 28 . Mai Insolvenzschuldnerin . Anmeldung 23 . Oktober wurde Kapitalerhöhung 15 November Handelsregister eingetragen . Beschluss 16 Juli erhöhte Beklagte Stammkapital Insolvenzschuldnerin weitere 600.000,00 € € . heißt Übernahme zugelassene Beklagte Bareinlage 600.000,00 € bereits erbracht habe . Beklagte hatte 3 Juli Konto Insolvenzschuldnerin Bezeichnung " Kapitalerhöhung " 300.000,00 € 586.749,00 DM überwiesen 12 Juli Abstimmung Insolvenzschuldnerin € 300.000,00 DM Gläubigerin GmbH gezahlt . ner entrichtete Beklagte 3 . August 104.854,68 € 14 . August 3.067,75 € DM GmbH alleiniger Gesellschafter Beklagte ist . Schließlich zahlte Beklagte DM € Kläger . Anmeldung 14 . August wurde Kapitalerhöhung 15 November Handelsregister eingetragen . Kläger leistete Voreinzahlungen Kapitalerhöhungen Fällen Überweisung Debet geführtes Konto Insolvenzschuldnerin . waren Beträge Zeitpunkt Beschlussfassung Kapitalerhöhung Verrechnung Debetsaldo verbraucht . Kläger macht Beklagten Kapitalerhöhungen jeweils Teilbetrag € geltend . Landgericht hat Klage uneingeschränkt Oberlandesgericht Berufung Beklagten lediglich Höhe 100.000,00 € bezogen zweite Kapitalerhöhung 16 Juli stattgegeben . Revisionen verfolgen Parteien Berufungsrechtszug gestellten Anträge . Entscheidungsgründe : Revision Klägers hat Erfolg führt Wiederherstellung Urteils Landgerichts . ist Revision Beklagten unbegründet . Beklagten Streithelfer erhobenen prozessualen Rügen greifen . 1 . Unrecht meint Beklagte liege absolute Revisionsgrund § Nr. Streitfall tätige vorbereitende Einzelrichter Entscheidung Sache befugt gewesen sei . geht Einzelrichter Einverständnis Parteien Entscheidung Sache getroffen hat § Abs. Verfahrensweise ausdrücklich zulässt ; Annahme vorbereitende Einzelrichter sei Umständen gesetzliche Richter Art . GG ist Raum . 2 . weiteren Verfahrensrügen angeblichen Unbestimmtheit Teilklage angeblichen Unklarheit Reichweite Rechtskraft hat Senat auch Amts geprüft . greifen ersichtlich . II . Sache selbst ist Revision Klägers begründet Rechtsmittel Gegenseite erfolglos bleibt . 1 . Oberlandesgericht hat Sache ausgeführt Streitfall habe Beklagte wirksam Zahlungen künftige Einlageschuld geleistet . Zeitpunkt Beschlussfassung Kapitalerhöhung Vermögen GmbH mehr vorhandenen Zahlungen komme Tilgungswirkung Gesellschaft drohender Zahlungsunfähigkeit Überschuldung Krise befinde enger zeitlicher Zusammenhang Voreinzahlung Kapitalerhöhung bestehe . vorläufigen Verlustrechnung habe Insolvenzschuldnerin 31 . Dezember Jahresfehlbetrag 3.751.577,75 DM Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag DM bestanden ; Insolvenzschuldnerin Hausbank eingeräumte Kreditlinie Mio. DM sei überschritten worden . enge zeitliche Zusammenhang Voreinzahlungen Kapitalerhöhungsbeschlüssen sei gerade noch gegeben Beklagte Streithelfer Hausanwalt Hausnotar habe terminlich abstimmen müssen . Kapitalerhöhung 17 . Mai voll getilgt sei stehe Kapitalerhöhung 16 Juli noch Restbetrag 261.310,00 € offen so diesbezügliche Teilklage 100.000,00 € begründet sei . 2 . Ausführungen halten wesentlichen Punkten revisionsrechtlicher Prüfung stand . Zahlung 200.000,00 € gerichtete Klage ist Auffassung Oberlandesgerichts uneingeschränkt begründet Voreinzahlungen Beklagten Kapitalerhöhungen 17 . Mai 16 Juli Tilgungswirkung entfalten . reguläre Kapitalerhöhung verwirklicht GmbH Stadien Kapitalerhöhungsbeschluss § GmbHG Übernahmeerklärung neuen Stammeinlage § Einzahlung Mindesteinlage § Anmeldeversicherung Geschäftsführung Einzahlung § Abs. schließlich Eintragung Kapitalerhöhung Handelsregister § Abs. . Kapitalerhöhungsbeschluss förmliche Übernahme üblicherweise verbunden wird maßgebliche Zäsur bildet ; Sen . . 8 November ZR kann grundsätzlich erst Eintritt Voraussetzung Einlage geleistet werden 428 ; Kort . macht Senat nur dann Ausnahme Zahlung Zeitpunkt Beschlussfassung Kapitalerhöhung noch zweifelsfrei Gesellschaftsvermögen vorhanden ist . . Voreinzahlung Streitfall Zeitpunkt Beschlussfassung Kapitalerhöhung bereits verbraucht ist kann hingegen überragenden Bedeutung Gesetz ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung Kapitalerhaltung Korrelat Haftungsbeschränkung § Abs. beimisst vgl. Tilgungswirkung entfalten . Würde derartige Vorleistungen allgemein zulassen bestünde Gefahr geschuldete Bareinlage Sacheinlage anzusehende Rückzahlungsforderung Gesellschafters rechtsgrundlosen verfrühten Leistung ersetzt würde Sicherstellung Kontrolle Werthaltigkeit Sacheinlage dienenden Vorschriften beachtet werden müssten . Senat hat bislang offengelassen abweichend Grundsatz Vorleistung Zeitpunkt Beschlussfassung Kapitalerhöhung mehr vorhandener Bareinlagen bestimmten eng gefassten Voraussetzungen ausnahmsweise gültig erachtet werden kann vgl. bereits sog. " Mindestvoraussetzungen " Sen . . 7 November . ; Sen . . 10 . Juni ; . Rücksicht bereits geschilderten Gefahren ordnungsgemäße Schutz Gläubiger dienende Kapitalaufbringung kann Durchbrechung gesetzlichen Reihenfolge einzuhaltenden Schritte nur strengen Voraussetzungen Betracht kommen nämlich Rettung sanierungsbedürftigen sanierungsfähigen Gesellschaft scheitern würde üblichen Kapitalaufbringungsregeln beachtet werden müssten Kort f. ; Karollus f. ; GmbHR f. ; GmbHG 16 . Aufl . § Rdn . ; . ; Roth/Altmeppen 5 . Aufl . . 23 ; großzügiger Ehlke aaO f. ; GmbHR ; ; " Vorfinanzierung " Kapitalerhöhungen S. . ; GmbHG 8 . Aufl . . ; 8 . Aufl . Rdn . 23 ; Baumbach/Hueck/Zöllner GmbHG 18 . Aufl . . . Beweislast abweichend gesetzlichen Leitbild Voreinzahlung rechtfertigenden Umstände trägt Gesellschafter . Anerkennung Tilgungswirkung Beschlussfassung Kapitalerhöhung erbrachten Voreinzahlungen besteht allenfalls akuten Sanierungsfällen Kapitalmaßnahme Überschuldung Zahlungsunfähigkeit abwenden soll nur dann billigenswertes Bedürfnis andere Maßnahmen Einzahlung Mitteln Kapitalrücklage gesondertes Haftung bestehenden Bankkredit bankrechtlichen Regeln unterliegendes Sonderkonto Ziel führen Gesellschaft engen zeitlichen Rahmens Abs. GmbHG sofort frischen Mittel verfügen muss vgl. schon Sen . . 7 November aaO . Weiter ist Interesse Gläubigerschutzes fordern Gesellschafter Sanierungswillen handelt pflichtgemäßen Einschätzung objektiven Dritten Gesellschaft objektiv sanierungsfähig Voreinzahlung objektiv geeignet ist Gesellschaft durchgreifend sanieren vgl. § Abs. Satz GmbHG Sen . . 21 November m.w . . . Voreinzahlungen etwa einzeln Zusammenwirken Gesellschafter insgesamt drohende Zahlungsunfähigkeit drohende Überschuldung beseitigen können sofortige Erfüllungswirkung entfalten . Entsprechendes gilt Zusammenhang Sanierung entwickelte Unternehmenskonzept Dauer tragfähig ist . Vorleistung ist schon nachträglichen Umwidmung anderen Zwecken geleisteten Zahlungen vorzubeugen eindeutig -9- Dritte erkennbar Tilgungszweck Kapitalerhöhung verbinden . Zahlung ist Streitfall Überweisungsvordruck eingefügten Verwendungszweck " Kapitalerhöhung geschehen Weise kennzeichnen bezweckte Erfüllung künftigen Einlageschuld Zweifel steht f. ; aaO ; Klaft/Maxem GmbHR . ; aaO S. f. ; Scholz/Priester aaO . 22 ; aaO § . ; 4 . Aufl . . ; Baumbach/Hueck/Zöllner aaO § . ; weniger streng Ehlke f. ; Kort . Leistungsbestimmung braucht freilich Möglichkeit Scheiterns Kapitalerhöhung zusätzlich Rangrücktritt versehen werden Sanierung bezogene Zweckbestimmung Leistung künftiges Stammkapital anders darlehensähnlich ausgestalteten Vorleistung vgl. Senat bereits Rangrücktritt trägt aaO § Rdn . ; f. ; Karollus aaO S. ; Kort f. ; . Offenlegung Zahlungszwecks ist Form § Abs. GmbHG entsprechende Voreinzahlungsvereinbarung Inhalts Betrag künftige Einlageverpflichtung gezahlt wird bejahend aaO § Rdn . ; ; aaO S. f. ; verneinend Ehlke f. ; Kanzleiter f. ; aaO ; Scholz/Priester aaO § . 23 ; Baumbach/Hueck/Zöllner aaO § . entbehrlich formgerechte Übernahmeverpflichtung Rahmen alsbald durchzuführenden Kapitalerhöhung nachgeholt wird Krise ohnehin § gesperrter ; aaO S. . ; aaO S. Rückzahlungsanspruch Inferenten Zahlung verbundenen Sanierungszwecks § Abs. Satz Alt . secuta jedenfalls endgültigen Scheitern beabsichtigten Kapitalerhöhung ausscheidet aaO S. ; ter/Hommelhoff/Timm aaO S. . Voreinzahlung folgenden formgerechten Kapitalerhöhung muss Senat bereits ausgesprochen hat Sen . . 7 November aaO S. . ; enger zeitlicher Zusammenhang bestehen . Durchbrechung gesetzlichen Abfolge Kapitalerhöhung kann auch Sanierungsfällen nur hingenommen werden Kapitalerhöhung Zahlungszeitpunkt bereits konkret etwa Senat entschieden hat Sen . . 7 November aaO Einberufung Gesellschafterversammlung Wege geleitet worden ist aaO S. ; Priester S. . ; aaO . 23 ; großzügiger Ehlke . ; f. ; aaO S. ; Kort Gesellschafterversammlung gebotenen Beschleunigung Satzung Satzungsbestimmung Gesetz § Abs. Satz vorgegebenen Mindestladungsfrist Beschlussfassung Kapitalerhöhung zusammentritt regulären Kapitalerhöhung üblich oben betroffene Gesellschafter Rahmen Gesellschafterversammlung zugleich förmliche Übernahmeerklärung abgibt . Rahmen Beurteilung gebotene enge zeitliche Zusammenhang gewahrt ist sind stets Besonderheiten konkreten Falles alsbaldige Beschlussfassung erleichtern erschweren würdigen . Gesellschaftern bestehenden personalistisch strukturierten GmbH darf selbst satzungsmäßige gesetzliche Mindestladungsfrist ausgeschöpft werden Modalitäten Kapitalerhöhung Gesellschafter Schwierigkeiten Universalversammlung § Abs. einfinden können . Erst recht können schaft einladungsbedingte Verzögerungen hingenommen werden ; vielmehr muss Fall Alleingesellschafter unverzüglich Entschließung herbeiführen vgl. Ehlke aaO S. . Voreinzahlung verbundene Abweichung gesetzlichen Reihenfolge Kapitalerhöhung kann Irrtum Vermögenslage Gesellschaft hervorgerufen werden Stammeinlage Erwartung Rechtsverkehrs Zeitpunkt Beschlussfassung tatsächlich bereits verbraucht ist . Zugleich besteht nahe liegende Gefahr Gesellschafter anderen Zwecken Vorrat " vorgenommene Zahlungen Voreinzahlung Kapitalerhöhung umwidmet . Interesse hinreichender Publizität wirksamen Registerkontrolle ist ähnlich Senat auch Verwendung GmbH-Mantels entschieden hat ; Voreinzahlung Kapitalerhöhungsbeschluss auch Anmeldung offen legen S. f. . ; Priester S. . ; aaO § Rdn . ; § Rdn . 23 ; Baumbach/Hueck/Zöllner aaO § . 12 ; . S. . . Kapitalerhöhungsbeschluss ist Darlegung finanziellen Schwierigkeiten Gesellschaft tatsächliche Zahlungszeitpunkt anzugeben . anknüpfend hat Geschäftsführung Anmeldung Kapitalerhöhung mitzuteilen Zeitpunkt Beschlussfassung Einlagebetrag Überwindung finanziellen Krise eingezahlt worden ist vgl. aaO § Rdn . . Anforderungen ist Streitfall zumindest teilweise genügt . Insbesondere fehlt notwendigen engen zeitlichen Zusammenhang Voreinzahlung Beschlussfassung Kapitalerhöhung . Feststellungen Oberlandesgerichts tragen bereits Annahme Schuldnerin Zeitpunkt Vorauszahlungen drohender bereits eingetretener Überschuldung Zahlungsunfähigkeit akuten Krise befunden hat vgl. Sen . . 10 . Juni aaO . Blick drohende Überschuldung insolvenzrechtlichen Sinn verweist Oberlandesgericht Unrecht vorläufige Bilanz Verlustrechnung 31 . Dezember schon maßgeblich sind konkreten Zeitpunkt Voreinzahlung ankommt mithin Bilanz Stichtag fortgeschrieben werden müsste . abgesehen können Feststellung drohenden Überschuldung Wertansätze Jahresbilanz herangezogen werden bedürfte Verkehrswerte stillen Reserven ausweisenden Liquidationsbilanz . drohende Zahlungsunfähigkeit kann auszuschließenden Möglichkeit Zahlungseingängen allein Ausschöpfen Kreditlinie hergeleitet werden . Streitfall zeitlich aufeinander folgende Kapitalerhöhungen handelt hätte Differenzierung bedurft auch zweiten Kapitalerhöhung 16 Juli kurz zuvor Zuge Kapitalerhöhung 17 . Mai bewirkten Kapitalzufuhr dringender Sanierungsbedarf bestand . Ebenso entbehrt angefochtene Urteil selbst akute Gesellschaftskrise zugrunde legt tragfähiger Feststellungen Insolvenzschuldnerin maßgebenden Stichtagen objektiv sanierungsfähig jeweilige Voreinzahlung durchgreifenden Sanierung objektiv geeignet war . Erfüllung Voraussetzungen bestehen Fortführung Betriebs rechtfertigendes Unternehmenskonzept vorliegt jedenfalls Bedenken Gesellschaft bereits 15 . Januar also nur Monate letzten Voreinzahlung gestellten Insolvenzantrag vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt nachfolgend Insolvenzverfahren Vermögen eröffnet wurde zumindest indizielle Rückschlüsse seinerzeit anzustellende Prognose zulässt . Zurückverweisung Sache Nachholung insoweit erforderlichen Feststellungen ist abzusehen Voreinzahlungen Beklagten 9 . Mai € 500.000,00 DM 3 Juli 300.000,00 € 586.749,00 DM bereits engen zeitlichen Zusammenhangs Kapitalerhöhungsbeschlüssen 17 . Mai 16 Juli Tilgungswirkung zukommt Klagebegehren folglich begründet ist § Abs. . näher ausgeführt ist enge zeitliche Zusammenhang nur dann gewahrt Beschlussfassung Kapitalerhöhung Zeitpunkt Voreinzahlung Einberufung Gesellschafterversammlung Nutzung kürzest möglichen Frist konkret Wege geleitet worden ist . Beklagte hat bereits substantiiert dargetan Zeitpunkt Voreinzahlungen Notartermin Protokollierung Kapitalerhöhungen jeweils tatsächlich vereinbart war . Satzung Insolvenzschuldnerin niedergelegte Mindestladungsfristen kommt hier Beklagte alleiniger Gesellschafter war Rücksicht Dauer unverzüglich handeln musste jeweiligen Voreinzahlungen Beschlussfassung jedoch Zeiträume Tagen lagen . besonders gelagerten Ausnahmefällen Alleingesellschafter längeren Zeitraum Anspruch nehmen kann bedarf hier Entscheidung . Beklagten geltend gemachten Terminschwierigkeiten " Hausnotars " rechtfertigen besonderer Beratungsbedarf hier Gesellschafter Beklagte absichtigte Kapitalerhöhung bereits Voreinzahlung verwirklicht hat mehr besteht zuzumuten ist gegebenenfalls anderen alsbald erreichbaren Notar wenden . enge zeitliche Abfolge Voreinzahlung Beschlussfassung ist gerade Einpersonengesellschafter zumutbar Rücksicht Mitgesellschafter nehmen muss schnell Sonderkonto Aufnahme Einlagebetrags künftigen Kapitalerhöhung einrichten Abwendung Krise Kapitalerhöhung Risiko Doppelzahlung auch Zahlung Kapitalrücklage erbringen kann . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung 21.12.2004