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1.5 KiB

BESCHLUSS
12
Juli
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
hat
12
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
November
wird
zurückgewiesen
Gesetz
§
Abs.
vorgesehenen
Gründe
vorliegt
Senat
Revision
zulassen
darf
.
Zulassungsgrund
grundsätzlichen
Bedeutung
besteht
mehr
.
Beschwerdebegründung
grundsätzlich
erachtete
Frage
ist
Entscheidung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
15
.
April
.
geklärt
:
Beitritt
geschlossenen
Immobilienfonds
Kapitalanlagezwecken
ist
Richtlinie
85/577/EWG
grundsätzlich
anwendbar
.
Art
.
Abs.
Richtlinie
Abwicklung
Grundsätzen
Lehre
fehlerhaften
Gesellschaft
entgegensteht
sind
jeweils
empfangenen
Leistungen
zurückzugeben
ist
Auseinandersetzungsguthaben
Beitritt
widerrufenden
Verbrauchers
Wert
Fondsanteils
Zeitpunkt
Ausscheidens
berechnen
.
Andere
Zulassungsgründe
werden
Beschwerde
geltend
gemacht
liegen
auch
.
angefochtene
Urteil
ist
auch
richtig
.
unbegründeten
Begehren
isolierter
Positionen
ist
zwar
Regel
Minus
Feststellungsantrag
enthalten
nämlich
festzustellen
geltend
gemachte
Anspruch
besteht
Auseinandersetzungsrechnung
eingestellt
werden
möge
vgl.
.
9
.
März
ZR
.
fehlt
jedoch
Feststellungsinteresse
Beklagten
eingeklagten
Positionen
Parteien
unstreitig
sind
.
weiteren
Begründung
wird
gem.
§
Abs.
Satz
2
.
abgesehen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
.
Streitwert
:
130.366,42
Vorinstanzen
:
LG
Entscheidung
30.12.2004
OLG
Entscheidung
29.11.2006