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9.6 KiB

NAMEN
Verkündet
:
5
.
Dezember
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
.
Hängt
Höhe
Komplementär-GmbH
u.a.
Haftungsübernahme
zahlenden
Vergütung
Gesellschaftsvertrag
Kommanditgesellschaft
Höhe
Stammkapitals
GmbH
dürfen
Gesellschafter
Stammkapital
Wahrung
gesellschafterlichen
Treuepflichten
Kommanditgesellschaft
erheblichem
Umfang
hier
:
42-fache
erhöhen
.
Urteil
5
.
Dezember
ZR
OLG
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
5
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Kraemer
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
17
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
24
November
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
19
.
Oberlandesgerichts
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
beklagte
GmbH
ist
Komplementärin
Klägerin
früherer
Ehemann
zugleich
Alleingesellschafter
Beklagten
ist
sind
wesentlichen
gleichen
Einlagen
Kommanditisten
folgender
Gesellschaften
:
:
V.
KG
KG
:
KG
FolgenII
Wohnbau
Folgenden
:
Wohnbau
KG
KG
Folgenden
:
KG
.
Klägerin
war
20
Juli
Geschäftsführerin
Beklagten
.
Abberufung
beteiligte
Beklagte
GmbH
Jahre
S.
GmbH
Co.
KG
.
Gesellschaften
ist
Klägerin
beteiligt
.
Beschluss
23
.
Mai
erhöhte
geschiedene
Ehemann
Klägerin
Stammkapital
Beklagten
DM
Mio.
.
hat
Folge
Beklagten
bezogene
eigenen
Stammkapital
bestimmungsgemäß
ausgerichtete
Vergütung
Kommanditgesellschaften
Klägerin
beteiligt
ist
%
erhöht
.
Klägerin
sieht
hierin
treuepflichtwidriges
Verhalten
Beklagten
nimmt
Rückzahlung
bereits
entnommenen
Vergütungen
jeweilige
Kommanditgesellschaft
Unterlassung
Anspruch
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
;
Berufungsgericht
hat
vollem
Umfang
stattgegeben
.
Hiergegen
richtet
Senat
zugelassene
Revision
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
Senat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Gebrauch
gemacht
hat
.
1
.
Berufungsgericht
meint
Rückzahlungsansprüche
seien
Schadensersatz
Verletzung
gesellschafterlicher
Treuepflichten
gerechtfertigt
.
Beklagte
habe
einseitig
exorbitante
Stammkapitalerhöhung
Struktur
Kommanditgesellschaften
mehr
tragbarer
Weise
eingegriffen
Erhöhung
Haftungsvergütung
Stellung
geschiedenen
Ehemanns
Klägerin
Alleingesellschafter
Beklagten
wirtschaftlich
günstig
nachteilig
Klägerin
ausgewirkt
habe
.
bisherigen
Haftungsvergütungen
Kommanditisten
verteilenden
Gewinn
Verlust
kaum
beeinflusst
hätten
sei
Folge
Erhöhung
grundlegend
anders
Tätigkeitsfeld
Beklagten
jeweiligen
Kommanditgesellschaft
verändert
habe
.
weitere
Schadensersatz
verpflichtende
Treuepflichtverletzung
liege
Beklagte
erhöhte
Vergütung
vorherige
verbindliche
Feststellung
Jahresabschlüsse
habe
auszahlen
lassen
.
Umfangs
Steigerung
Vergütung
handele
Maßnahme
Grundlagengeschäft
Mitwirkung
Klägerin
unerlässlich
sei
.
Unterlassungsanträge
seien
Maßnahme
Notgeschäftsführung
ausnahmsweise
gerechtfertigt
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
Grundlage
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
besteht
Schadensersatzanspruch
Verletzung
gesellschafterlicher
Treuepflichten
.
Unterlassungsanträge
sind
begründet
.
1
.
Berufungsgericht
hat
offen
gelassen
kreditgebende
Bank
Beklagte
Beweisantritt
vorgetragen
hat
Sanierung
ca.
gelegenen
Eigentum
V.
KG
stehenden
Wohnungen
deutliche
Erhöhung
basis
Gesellschaften
alternativ
Kommanditeinlagen
Stammkapitals
Komplementärin
verlangt
habe
Klägerin
Erhöhung
Kommanditeinlagen
abgelehnt
habe
Beklagte
Stammkapital
habe
erhöhen
müssen
.
Revisionsrechtlich
ist
Sachverhalt
Beklagten
zugrunde
legen
.
Stammkapitalerhöhung
hat
Beklagte
gesellschafterliche
Treuepflicht
verletzt
.
Beklagte
schuldet
Komplementär-GmbH
anders
natürliche
Person
Treue
Gesellschaft
Berufungsgericht
Ansatz
zutreffend
erkannt
hat
.
Auch
muss
Gesellschaftszweck
fördern
Wahrnehmung
eigener
berechtigter
Belange
Rücksicht
Mitgesellschafter
nehmen
s.
allgemein
gesellschafterlichen
Treuepflichten
MünchKommBGB/Ulmer
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
.
Verpflichtung
hat
Beklagte
verstoßen
.
revisionsrechtlich
zugrunde
legenden
Sachverhalt
liegt
Stammkapitalerhöhung
Beklagten
Interesse
Gesellschaft
.
prozentuale
Koppelung
Komplementärsvergütung
jeweilige
Stammkapital
GmbH
dient
zwar
erster
Linie
Vermeidung
verdeckten
Gewinnausschüttung
s.
GmbH
Co
KG
10
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
.
.
liegt
Interesse
Beklagten
.
Objektiv
hat
Beklagten
durchgeführte
Stammkapitalerhöhung
Koppelung
automatisch
eintretenden
Erhöhung
Haftungsvergütung
auch
Liquiditätsverlust
Seiten
Gesellschaften
Verringerung
auch
Klägerin
verteilenden
eventuell
anfallenden
Gewinns
Erhöhung
Verlustbeteiligung
Folge
.
Treuepflichtverletzung
ist
Stammkapitalerhöhung
gleichwohl
verbunden
unterstellenden
Vortrag
Beklagten
Erhöhung
sachliche
auch
Interesse
Beklagten
geführten
Kommanditgesellschaften
Klägerin
Mitgesellschafterin
liegende
Rechtfertigung
gab
.
Stammkapitalerhöhung
Beklagten
stärkte
Kreditwürdigkeit
betroffenen
Gesellschaften
.
Kredite
waren
Renovierung
auch
Vortrag
Klägerin
sanierungsbedürftigen
Wohnungen
angewiesen
.
Berufungsgericht
hat
ausreichend
beachtet
objektiv
reduzierten
Liquidität
Gesellschaften
"
Gegenwert
"
wirtschaftliche
Betätigung
Kommanditgesellschaften
förderliche
Stammkapitalerhöhung
ebenfalls
exorbitant
erhöhte
Haftungsfonds
Beklagten
gegenüberstand
Beklagte
unwidersprochenen
richtig
unterstellenden
Vortrag
Beteiligung
anderen
Gesellschaften
Gewinne
erzielt
Stellung
persönlich
haftende
Gesellschafterin
Kommanditgesellschaften
ebenfalls
stärken
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
Maßgabe
getroffenen
Feststellungen
angenommen
Beklagte
habe
gesellschafterliche
Treuepflicht
verletzt
Grundlage
erhöhten
Stammkapitals
Vergütung
errechnet
entnommen
hat
.
Auszahlung
war
bestehenden
gesellschaftsvertraglichen
Abreden
weiteres
zulässig
bedurfte
Klägerin
meint
einstimmigen
Beschlusses
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
rechtfertigen
auch
Annahme
Auszahlung
stelle
einseitigen
Mitteln
dringend
Weiterführung
Gesellschaft
erforderlich
seien
.
Rechtsprechung
Literatur
ist
anerkannt
Vergütungsansprüche
Gesellschaftsvertrag
vereinbart
begründet
werden
können
Senat
301
;
Urt
.
4
.
März
ZR
Geschäftsführervergütung
;
s.
auch
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
.
Ist
Vergütung
auch
Höhe
Gesellschaftsvertrag
bereits
abschließend
geregelt
bedarf
Auszahlung
zusätzlichen
Beschlusses
.
Entnahme
ist
dann
einfache
Geschäftsführungsmaßnahme
.
So
liegt
Fall
hier
.
Regelungen
jeweiligen
Gesellschaftsverträgen
sind
Grund
Höhe
Vergütungsansprüche
abschließend
:
"
erhält
"
Komplementär
Übernahme
persönlichen
Haftung
Vergütung
Höhe
%
Stammkapitals
.
Gesellschafterbeschluss
Auszahlung
ist
Ansicht
Berufungsgerichts
auch
Aspekt
Grundlagengeschäfts
erforderlich
.
Auszahlung
erhöhten
Vergütung
ist
Grundlagengeschäft
.
Auszahlung
wird
Gesellschaftsvertrag
geändert
Geschäftsführer
ausgeführt
.
Klägerin
Kommanditistin
Gesellschaften
Recht
hat
Mitgesellschaftern
Änderung
Vergütungsregelungen
verlangen
ist
Rahmen
vorliegenden
allein
Verhältnis
persönlich
haftenden
Gesellschafterin
betreffenden
Rechtsstreits
entscheiden
.
Auszahlung
verletzt
auch
Übrigen
gesellschafterliche
Treuepflicht
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungen
getroffen
Annahme
rechtfertigen
Beklagte
habe
Auszahlung
Lasten
Kommanditgesellschaften
einseitig
eigenen
Interessen
verfolgt
.
Entnahme
erhöhten
Vergütung
stellt
Ausübung
eigennützigen
Mitgliedschaftsrechts
s.
MünchKommBGB/Ulmer
aaO
Rdn
.
;
Rdn
.
jeweils
m.w
.
.
.
Vorrang
Gesellschaftsinteresses
besteht
Ausübung
derartiger
Rechte
.
wahrenden
gesellschafterlichen
Treuepflicht
ist
Gesellschafter
aber
oben
ausgeführt
gehalten
Rechten
willkürlich
Rücksicht
Interessen
Gesellschaft
Gebrauch
machen
MünchKommBGB/Ulmer
aaO
.
m.w
.
.
.
Gemessen
hat
Beklagte
Entnahme
Vergütungen
Treuepflichten
verletzt
.
Erhöhung
besteht
sachlicher
Grund
oben
ausgeführt
.
Berufungsgericht
hat
Übrigen
festgestellt
Auszahlungen
finanzielle
Lage
Kommanditgesellschaften
beeinträchtigen
Fall
Sen
.
.
19
.
Februar
ZR
noch
Auszahlung
sonstige
unzumutbaren
Folgen
Gesellschaft
verbunden
sind
.
Volumens
Haftungsvergütungen
Verhältnis
Höhe
Gesamtverbindlichkeiten
Kommanditgesellschaften
folgt
Unzumutbarkeit
auch
bereits
Höhe
Vergütungen
.
2
.
geltend
gemachten
Unterlassungsansprüche
stehen
Klägerin
.
-9-
Schon
Ansatzpunkt
verkennt
Berufungsgericht
Stützung
Ansicht
herangezogene
Entscheidung
Senats
.
Grundlagengeschäft
betrifft
Berufungsgericht
verfehlt
ausgeht
Beurteilung
Geschäftsführungsmaßnahme
ging
.
Geschäftsführungsmaßnahme
handelt
auch
hier
Berechtigung
Beklagten
Entnahme
erhöhten
Vergütung
Frage
steht
.
Bereich
ist
persönlich
haftende
Gesellschafter
Organisationsordnung
Kommanditgesellschaft
freier
gestellt
Folge
Gesellschafter
getroffenen
Geschäftsführungsmaßnahmen
hinnehmen
müssen
grundsätzlich
Geltendmachung
Schadensersatzansprüchen
beschränkt
sind
.
Nur
engen
Ausnahmen
§
Abs.
niedergelegten
Maßstäben
orientieren
sind
kann
Rechtsprechung
Senats
gelten
Gesellschaftern
Recht
zustehen
persönlich
haftenden
Gesellschafter
Unterlassung
verlangen
Anspruch
gerichtlich
verfolgen
Senat
S.
.
Voraussetzungen
Ausnahme
hat
Berufungsgericht
Unrecht
erfüllt
angesehen
.
ausgeführt
fehlt
schon
ausreichenden
Feststellungen
Auszahlung
verbundenen
Gefährdung
Gesellschaftsvermögens
.
Berufungsgericht
Begründung
Ausnahmesituation
herangezogene
Gefahr
weiterer
Stammkapitalerhöhungen
ist
rein
spekulativ
vermag
Notgeschäftsführung
ebenfalls
rechtfertigen
.
.
eigene
Entscheidung
ist
Senat
verwehrt
weitere
tatrichterliche
Feststellungen
erforderlich
sind
.
Parteien
erhalten
lich
Gelegenheit
Vortrag
ergänzen
gegebenenfalls
Anträge
anzupassen
.
Kraemer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung