NAMEN Verkündet : 5 . Dezember Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; . Hängt Höhe Komplementär-GmbH u.a. Haftungsübernahme zahlenden Vergütung Gesellschaftsvertrag Kommanditgesellschaft Höhe Stammkapitals GmbH dürfen Gesellschafter Stammkapital Wahrung gesellschafterlichen Treuepflichten Kommanditgesellschaft erheblichem Umfang hier : 42-fache erhöhen . Urteil 5 . Dezember ZR OLG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 5 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Kraemer Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 17 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 24 November aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens 19 . Oberlandesgerichts zurückverwiesen . Tatbestand : beklagte GmbH ist Komplementärin Klägerin früherer Ehemann zugleich Alleingesellschafter Beklagten ist sind wesentlichen gleichen Einlagen Kommanditisten folgender Gesellschaften : : V. KG KG : KG FolgenII Wohnbau Folgenden : Wohnbau KG KG Folgenden : KG . Klägerin war 20 Juli Geschäftsführerin Beklagten . Abberufung beteiligte Beklagte GmbH Jahre S. GmbH Co. KG . Gesellschaften ist Klägerin beteiligt . Beschluss 23 . Mai erhöhte geschiedene Ehemann Klägerin Stammkapital Beklagten DM Mio. € . hat Folge Beklagten bezogene eigenen Stammkapital bestimmungsgemäß ausgerichtete Vergütung Kommanditgesellschaften Klägerin beteiligt ist % erhöht . Klägerin sieht hierin treuepflichtwidriges Verhalten Beklagten nimmt Rückzahlung bereits entnommenen Vergütungen jeweilige Kommanditgesellschaft Unterlassung Anspruch . Landgericht hat Klage abgewiesen ; Berufungsgericht hat vollem Umfang stattgegeben . Hiergegen richtet Senat zugelassene Revision Beklagten . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht Senat Möglichkeit § Abs. Satz Gebrauch gemacht hat . 1 . Berufungsgericht meint Rückzahlungsansprüche seien Schadensersatz Verletzung gesellschafterlicher Treuepflichten gerechtfertigt . Beklagte habe einseitig exorbitante Stammkapitalerhöhung Struktur Kommanditgesellschaften mehr tragbarer Weise eingegriffen Erhöhung Haftungsvergütung Stellung geschiedenen Ehemanns Klägerin Alleingesellschafter Beklagten wirtschaftlich günstig nachteilig Klägerin ausgewirkt habe . bisherigen Haftungsvergütungen Kommanditisten verteilenden Gewinn Verlust kaum beeinflusst hätten sei Folge Erhöhung grundlegend anders Tätigkeitsfeld Beklagten jeweiligen Kommanditgesellschaft verändert habe . weitere Schadensersatz verpflichtende Treuepflichtverletzung liege Beklagte erhöhte Vergütung vorherige verbindliche Feststellung Jahresabschlüsse habe auszahlen lassen . Umfangs Steigerung Vergütung handele Maßnahme Grundlagengeschäft Mitwirkung Klägerin unerlässlich sei . Unterlassungsanträge seien Maßnahme Notgeschäftsführung ausnahmsweise gerechtfertigt . II . Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand . Grundlage Berufungsgericht getroffenen Feststellungen besteht Schadensersatzanspruch Verletzung gesellschafterlicher Treuepflichten . Unterlassungsanträge sind begründet . 1 . Berufungsgericht hat offen gelassen kreditgebende Bank Beklagte Beweisantritt vorgetragen hat Sanierung ca. gelegenen Eigentum V. KG stehenden Wohnungen deutliche Erhöhung basis Gesellschaften alternativ Kommanditeinlagen Stammkapitals Komplementärin verlangt habe Klägerin Erhöhung Kommanditeinlagen abgelehnt habe Beklagte Stammkapital habe erhöhen müssen . Revisionsrechtlich ist Sachverhalt Beklagten zugrunde legen . Stammkapitalerhöhung hat Beklagte gesellschafterliche Treuepflicht verletzt . Beklagte schuldet Komplementär-GmbH anders natürliche Person Treue Gesellschaft Berufungsgericht Ansatz zutreffend erkannt hat . Auch muss Gesellschaftszweck fördern Wahrnehmung eigener berechtigter Belange Rücksicht Mitgesellschafter nehmen s. allgemein gesellschafterlichen Treuepflichten MünchKommBGB/Ulmer 4 . Aufl . § Rdn . . . Verpflichtung hat Beklagte verstoßen . revisionsrechtlich zugrunde legenden Sachverhalt liegt Stammkapitalerhöhung Beklagten Interesse Gesellschaft . prozentuale Koppelung Komplementärsvergütung jeweilige Stammkapital GmbH dient zwar erster Linie Vermeidung verdeckten Gewinnausschüttung s. GmbH Co KG 10 . Aufl . § Rdn . . . . liegt Interesse Beklagten . Objektiv hat Beklagten durchgeführte Stammkapitalerhöhung Koppelung automatisch eintretenden Erhöhung Haftungsvergütung auch Liquiditätsverlust Seiten Gesellschaften Verringerung auch Klägerin verteilenden eventuell anfallenden Gewinns Erhöhung Verlustbeteiligung Folge . Treuepflichtverletzung ist Stammkapitalerhöhung gleichwohl verbunden unterstellenden Vortrag Beklagten Erhöhung sachliche auch Interesse Beklagten geführten Kommanditgesellschaften Klägerin Mitgesellschafterin liegende Rechtfertigung gab . Stammkapitalerhöhung Beklagten stärkte Kreditwürdigkeit betroffenen Gesellschaften . Kredite waren Renovierung auch Vortrag Klägerin sanierungsbedürftigen Wohnungen angewiesen . Berufungsgericht hat ausreichend beachtet objektiv reduzierten Liquidität Gesellschaften " Gegenwert " wirtschaftliche Betätigung Kommanditgesellschaften förderliche Stammkapitalerhöhung ebenfalls exorbitant erhöhte Haftungsfonds Beklagten gegenüberstand Beklagte unwidersprochenen richtig unterstellenden Vortrag Beteiligung anderen Gesellschaften Gewinne erzielt Stellung persönlich haftende Gesellschafterin Kommanditgesellschaften ebenfalls stärken . Unrecht hat Berufungsgericht Maßgabe getroffenen Feststellungen angenommen Beklagte habe gesellschafterliche Treuepflicht verletzt Grundlage erhöhten Stammkapitals Vergütung errechnet entnommen hat . Auszahlung war bestehenden gesellschaftsvertraglichen Abreden weiteres zulässig bedurfte Klägerin meint einstimmigen Beschlusses . Feststellungen Berufungsgerichts rechtfertigen auch Annahme Auszahlung stelle einseitigen Mitteln dringend Weiterführung Gesellschaft erforderlich seien . Rechtsprechung Literatur ist anerkannt Vergütungsansprüche Gesellschaftsvertrag vereinbart begründet werden können Senat 301 ; Urt . 4 . März ZR Geschäftsführervergütung ; s. auch 5 . Aufl . § Rdn . m.w . . . Ist Vergütung auch Höhe Gesellschaftsvertrag bereits abschließend geregelt bedarf Auszahlung zusätzlichen Beschlusses . Entnahme ist dann einfache Geschäftsführungsmaßnahme . So liegt Fall hier . Regelungen jeweiligen Gesellschaftsverträgen sind Grund Höhe Vergütungsansprüche abschließend : " erhält " Komplementär Übernahme persönlichen Haftung Vergütung Höhe % Stammkapitals . Gesellschafterbeschluss Auszahlung ist Ansicht Berufungsgerichts auch Aspekt Grundlagengeschäfts erforderlich . Auszahlung erhöhten Vergütung ist Grundlagengeschäft . Auszahlung wird Gesellschaftsvertrag geändert Geschäftsführer ausgeführt . Klägerin Kommanditistin Gesellschaften Recht hat Mitgesellschaftern Änderung Vergütungsregelungen verlangen ist Rahmen vorliegenden allein Verhältnis persönlich haftenden Gesellschafterin betreffenden Rechtsstreits entscheiden . Auszahlung verletzt auch Übrigen gesellschafterliche Treuepflicht . Berufungsgericht hat Feststellungen getroffen Annahme rechtfertigen Beklagte habe Auszahlung Lasten Kommanditgesellschaften einseitig eigenen Interessen verfolgt . Entnahme erhöhten Vergütung stellt Ausübung eigennützigen Mitgliedschaftsrechts s. MünchKommBGB/Ulmer aaO Rdn . ; Rdn . jeweils m.w . . . Vorrang Gesellschaftsinteresses besteht Ausübung derartiger Rechte . wahrenden gesellschafterlichen Treuepflicht ist Gesellschafter aber oben ausgeführt gehalten Rechten willkürlich Rücksicht Interessen Gesellschaft Gebrauch machen MünchKommBGB/Ulmer aaO . m.w . . . Gemessen hat Beklagte Entnahme Vergütungen Treuepflichten verletzt . Erhöhung besteht sachlicher Grund oben ausgeführt . Berufungsgericht hat Übrigen festgestellt Auszahlungen finanzielle Lage Kommanditgesellschaften beeinträchtigen Fall Sen . . 19 . Februar ZR noch Auszahlung sonstige unzumutbaren Folgen Gesellschaft verbunden sind . Volumens Haftungsvergütungen Verhältnis Höhe Gesamtverbindlichkeiten Kommanditgesellschaften folgt Unzumutbarkeit auch bereits Höhe Vergütungen . 2 . geltend gemachten Unterlassungsansprüche stehen Klägerin . -9- Schon Ansatzpunkt verkennt Berufungsgericht Stützung Ansicht herangezogene Entscheidung Senats . Grundlagengeschäft betrifft Berufungsgericht verfehlt ausgeht Beurteilung Geschäftsführungsmaßnahme ging . Geschäftsführungsmaßnahme handelt auch hier Berechtigung Beklagten Entnahme erhöhten Vergütung Frage steht . Bereich ist persönlich haftende Gesellschafter Organisationsordnung Kommanditgesellschaft freier gestellt Folge Gesellschafter getroffenen Geschäftsführungsmaßnahmen hinnehmen müssen grundsätzlich Geltendmachung Schadensersatzansprüchen beschränkt sind . Nur engen Ausnahmen § Abs. niedergelegten Maßstäben orientieren sind kann Rechtsprechung Senats gelten Gesellschaftern Recht zustehen persönlich haftenden Gesellschafter Unterlassung verlangen Anspruch gerichtlich verfolgen Senat S. . Voraussetzungen Ausnahme hat Berufungsgericht Unrecht erfüllt angesehen . ausgeführt fehlt schon ausreichenden Feststellungen Auszahlung verbundenen Gefährdung Gesellschaftsvermögens . Berufungsgericht Begründung Ausnahmesituation herangezogene Gefahr weiterer Stammkapitalerhöhungen ist rein spekulativ vermag Notgeschäftsführung ebenfalls rechtfertigen . . eigene Entscheidung ist Senat verwehrt weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind . Parteien erhalten lich Gelegenheit Vortrag ergänzen gegebenenfalls Anträge anzupassen . Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung