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3824 lines
32 KiB

NAMEN
Verkündet
:
20
November
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
GmbHG
§
Abs.
Satz
§
Legitimationswirkung
§
Abs.
Satz
GmbHG
greift
auch
eingezogenen
Geschäftsanteilen
.
Allein
unberechtigte
satzungsgemäße
Übernahme
Versammlungsleitung
stellt
GmbH
relevanten
Verfahrensmangel
Nichtigkeit
Anfechtbarkeit
sämtlicher
Versammlungsleitung
gefassten
Beschlüsse
führt
.
Vielmehr
bedarf
auch
Fall
Beschlussfassung
ursächlichen
relevanten
Durchführungsfehlers
Versammlungsleitung
.
Urteil
20
November
ZR
OLG
ECLI
:
:
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Sunder
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
18
.
Zivilsenats
15
.
Dezember
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Zurückweisung
Revision
Klägers
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Beschlüsse
Gesellschafterversammlung
Beklagten
28
Juli
Uhr
Uhr
Tagesordnungspunkten
nichtig
erklärt
worden
sind
.
Berufung
Klägers
wird
auch
Umfang
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
werden
Kläger
%
Beklagten
%
auferlegt
.
Tatbestand
:
Kläger
Vater
W.
waren
Gesellschafter
Beklagten
.
Kläger
hielt
Geschäftsanteile
Höhe
%
Vater
Geschäftsanteile
Höhe
%
Geschäftsanteile
Höhe
%
Stammkapitals
.
Geschäftsführer
Beklagten
waren
Kläger
W.
.
5
.
März
übertrug
Vater
Klägers
Anteil
Kläger
.
7
.
März
wurde
Gesellschafterversammlung
Einziehung
Geschäftsanteile
Klägers
Nennbetrag
"
Geschäftsanteils
Vaters
"
Nennbetrag
"
Aufstockung
Geschäftsanteils
beschlossen
.
Beginn
Versammlung
hatte
bevollmächtigte
Vertreter
Klägers
Anteilsübertragung
Kläger
geltend
gemacht
entsprechend
geänderte
notarielle
Gesellschafterliste
5
.
März
vorgelegt
allerdings
noch
Handelsregister
aufgenommen
war
.
erfolgte
13
.
März
.
Einziehung
Anteile
haben
Kläger
auch
sein
Vater
Klage
erhoben
.
Klage
Klägers
wurden
Beschlüsse
Einziehung
Geschäftsanteils
Nennbetrag
Aufstockung
Geschäftsanteils
nichtig
erklärt
Einziehung
Geschäftsanteils
Nennbetrag
wurde
Klage
abgewiesen
.
Klage
Vaters
Einziehung
Geschäftsanteils
Nennbetrag
hatte
ebenfalls
Erfolg
.
Entscheidungen
sind
rechtskräftig
.
Aufnahme
entsprechend
aktualisierten
Gesellschafterliste
erfolgte
15
.
August
.
Zuvor
fand
28
Juli
Uhr
Uhr
Gesellschafterversammlung
Beklagten
W.
Klägers
Versammlungsleitung
übernahm
Beschlüsse
folgenden
Tagesordnungspunkten
gefasst
wurden
:
:
Nichtfeststellung
Jahresabschlusses
:
Thesaurierung
Gewinns
:
Entlastung
Geschäftsführung
:
Nichtfeststellung
Jahresabschlusses
:
Thesaurierung
Gewinns
:
Entlastung
Geschäftsführers
:
Entlastung
Geschäftsführers
:
Entlastung
Geschäftsführers
7
:
Bestellung
neuen
Geschäftsführers
:
Abschluss
Beraterverträgen
9
:
Aufrechterhaltung
Hausverbots
Abstimmungen
wurden
Stimmen
jeweils
"
"
Stimmen
Klägers
"
"
gezählt
.
Beschlüsse
betreffend
eigene
Entlastung
Jahr
Tagesordnungspunkte
jeweils
Stimme
enthielten
stimmte
stets
Kläger
stets
vorgeschlagenen
Beschluss
.
stellte
jeweils
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag
Tagesordnungspunkt
Feststellung
Entlastung
erteilt
wurde
.
Kläger
hat
beantragt
Beschlüsse
Tagesordnungspunkten
nichtig
erklären
hilfsweise
Nichtigkeit
festzustellen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsverfahren
hat
Kläger
klageerweiternd
Feststellung
beantragt
Geschäftsanteil
Nr.
Höhe
Beschluss
7
.
März
eingezogen
worden
sei
Inhaber
Geschäftsanteile
Nr.
Höhe
Nr.
Höhe
Mehrheitsgesellschafter
Beklagten
sei
.
Berufungsgericht
hat
Beschlüsse
Tagesordnungspunkten
Urteil
15
.
Dezember
nichtig
erklärt
Klage
"
Übrigen
"
abgewiesen
.
Begründung
hat
ausgeführt
Stimme
habe
Anteil
%
Stammkapitals
jeweils
Ausschlag
Mehrheit
gegeben
Kläger
Inhaber
Anteils
%
legitimiert
gewesen
sei
.
Materiell-rechtlich
habe
zwar
nur
Anteil
%
verfügt
rechtskräftigen
Abschluss
Vorprozesse
bestandskräftiger
wirksamer
Beschluss
Einziehung
Geschäftsanteils
Nr.
Nennbetrag
vorliege
.
Formell
sei
aber
eingezogenen
Geschäftsanteils
noch
legitimiert
gewesen
Legitimationswirkung
§
Abs.
Satz
GmbHG
auch
Fall
Einziehung
greife
.
fehlerhafte
Berücksichtigung
Gesellschafterstimmen
sei
ursächlich
Beschlüsse
Tagesordnungspunkten
Stimmverbote
Klägers
gemäß
analog
§
Abs.
GmbHG
insoweit
ersichtlich
seien
.
gelte
insbesondere
auch
negativ
gefassten
Beschlussanträge
Tagesordnungspunkten
.
Anders
sei
jedoch
Tagesordnungspunkten
Kläger
Stimmverbot
unterlegen
gesellschafterliche
Treuepflicht
Ablehnung
entgegengestanden
habe
.
Insoweit
ergebe
auch
kausaler
Beschlussmangel
auch
Übernahme
Versammlungsleitung
befugt
gewesen
sei
Beschlussfassung
letztlich
allein
Stimmrechtsausübungen
Gesellschafter
Versammlungsleitung
maßgebend
gewesen
sei
.
Beschluss
25
.
Januar
hat
Berufungsgericht
vorherigem
Hinweis
Urteil
offensichtlicher
Unrichtigkeit
§
dahingehend
berichtigt
Zusatz
"
Tenor
gestrichen
klageerweiternden
Feststellungsanträge
Klägers
Tatbestand
aufgenommen
Abweisung
Anträge
Entscheidungsgründen
Ausführungen
bestandskräftigen
Einziehung
Geschäftsanteils
Nr.
verwiesen
hat
.
Urteil
haben
Parteien
Revision
eingelegt
Nachteil
entschieden
worden
ist
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
hat
Revision
Beklagten
hat
teilweise
Erfolg
.
Revisionen
sind
gemäß
§
Abs.
Nr.
statthaft
.
Ansicht
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Revision
nur
Gunsten
zugelassen
.
Zulassung
Revision
Tenor
Berufungsurteils
enthält
Einschränkung
.
ist
auch
Begründung
Zulassungsentscheidung
Berufungsgericht
Revision
werde
"
Hinblick
"
zugelassen
Entscheidung
Beschlüsse
maßgebliche
Frage
Geltung
§
Abs.
Satz
auch
eingezogene
Geschäftsanteile
hinreichend
geklärt
sei
entnehmen
.
1
.
Allerdings
kann
Beschränkung
Zulassung
auch
Begründung
Zulassungsentscheidung
ergeben
Entscheidungsgründen
ausreichender
Klarheit
hervorgeht
Berufungsgericht
Möglichkeit
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
nur
abtrennbaren
Teils
Entscheidung
eröffnen
wollte
vgl.
Urteil
14
.
Mai
insoweit
abgedruckt
.
kann
Fall
sein
Urteilsgründen
zulassungsrelevant
angesehene
Rechtsfrage
aufgeführt
wird
nur
eindeutig
abgrenzbaren
selbständigen
Teil
Streitstoffs
stellt
Gegenstand
Teilurteils
eingeschränkt
eingelegten
Rechtsmittels
sein
kann
.
Auch
kann
Entscheidungsgründen
Berufungsurteils
gebotenen
Deutlichkeit
ergeben
Revision
nur
bezüglich
Partei
zugelassen
worden
ist
Nachteil
Berufungsgericht
klärungsbedürftig
empfundene
Rechtsfrage
entschieden
hat
.
.
;
siehe
nur
Beschluss
10
.
April
.
f.
.
ausreichend
ist
jedoch
Berufungsgericht
lediglich
Begründung
Zulassung
genannt
hat
weiter
erkennbar
machen
auch
Zulassung
Revision
Teil
Streitgegenstands
beschränken
wollte
Begründung
genannte
Rechtsfrage
betroffen
ist
vgl.
Urteil
29
.
Januar
.
2
.
Hier
fehlt
hinreichend
klaren
Beschränkung
Zulassung
.
Berufungsgericht
klärungsbedürftig
angesehene
Rechtsfrage
ist
zwar
nur
Unterliegen
Beklagten
Berufungsgericht
nichtig
erklärten
Tagesordnungspunkte
Bedeutung
.
sichts
einleitenden
Formulierung
"
"
kann
aber
sicher
ausgegangen
werden
Berufungsgericht
einzigen
Zulassungsgrund
gesehen
nur
Angabe
weiterer
Ansicht
ebenfalls
gegebener
Zulassungsgründe
abgesehen
hat
.
Jedenfalls
lässt
Begründung
erforderlichen
Klarheit
entnehmen
nur
Begründung
Zulassungsentscheidung
geben
zugleich
Beschränkung
Entscheidung
Beschlüssen
Tagesordnungspunkten
Gunsten
Beklagten
vornehmen
wollte
.
3
.
unbeschränkte
Zulassung
erstreckt
Urteil
§
berichtigten
Fassung
auch
Abweisung
Feststellungsanträge
Klägers
.
wirkt
Zeit
Verkündung
Urteils
neue
Fassung
gilt
ursprüngliche
vgl.
Urteil
9
.
Dezember
186
;
Beschluss
24
.
Mai
FamRZ
so
dass
auch
insoweit
Zulassungsentscheidung
Berufungsgerichts
gilt
.
gilt
unabhängig
Berufungsgericht
Recht
vorgegangen
ist
Kläger
geltend
macht
Urteilsergänzung
§
hätte
vornehmen
müssen
.
Berichtigungsbeschluss
ist
rechtskräftig
Revisionsverfahren
bindend
.
Rechtskräftige
Berichtigungsbeschlüsse
sind
Revisionsgericht
grundsätzlich
sachliche
Richtigkeit
Einhaltung
Grenzen
§
überprüfen
.
können
nur
dann
unbeachtet
bleiben
offenkundiger
schwerer
Mängel
Unwirksamkeit
anzunehmen
ist
vgl.
Urteil
14
Juli
ZR
76
;
Urteil
9
November
.
ist
etwa
Fall
Voraussetzungen
§
nachträglich
erstmals
-9-
Statthaftigkeit
Rechtsmittels
herbeigeführt
wird
vgl.
Urteil
8
.
März
.
;
Urteil
8
Juli
23
;
Urteil
14
Juli
ZR
f.
;
Beschluss
11
.
Mai
Beschluss
tatsächlich
Berichtigung
§
Gegenstand
hat
also
gesetzliche
Grundlage
ergangen
ist
vgl.
Urteil
12
.
Januar
.
Fall
liegt
hier
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Abweichung
verkündeten
Senatsberatung
gewollten
Urteilsfassung
Hintergrund
Sitzungsprotokoll
aufgenommenen
Feststellungsanträge
offensichtlich
sei
.
ist
Hinblick
verkündete
Urteil
.
Nr.
Entscheidungsgründe
auch
Ausführungen
Berufungsgerichts
wirksamen
Einziehung
Geschäftsanteils
Nr.
Gegenstand
Feststellungsanträge
Klägers
enthielt
vertretbar
.
Jedenfalls
entbehrt
Berichtigungsbeschluss
gesetzlichen
Grundlage
.
B.
Sache
hat
Revision
Klägers
Erfolg
.
Revision
Beklagten
ist
teilweise
begründet
.
Kläger
wendet
Erfolg
Berufungsgericht
Antrag
Beschlüsse
Tagesordnungspunkten
nichtig
erklären
entsprochen
hat
.
Revision
Beklagten
ist
insoweit
begründet
Nichtigerklärung
Beschlüsse
Tagesordnungspunkten
wendet
übrigen
nichtig
erklärten
Beschlüsse
aber
unbegründet
.
1
.
Kläger
ist
Gesellschafter
Beklagten
anfechtungsbefugt
jedenfalls
Inhaber
Geschäftsanteils
Nr.
über
hung
rechtskräftig
nichtig
erklärt
wurde
auch
Handelsregister
aufgenommenen
Gesellschafterliste
eingetragen
ist
.
Anfechtungsbefugnis
ist
besonderes
Rechtsschutzinteresse
Klägers
Bezug
beanstandeten
Beschlüsse
erforderlich
.
Gesellschafter
hat
Recht
Gesellschafterversammlung
nur
Beschlüsse
fasst
Gesetz
Satzung
Gesellschaftsvertrag
Einklang
stehen
vgl.
Urteil
25
.
Februar
ZR
261
f.
;
MünchKommGmbHG/Wertenbruch
.
.
;
19
.
Aufl
.
.
§
.
;
21
.
Aufl
.
.
.
.
2
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Kläger
Beschlussfassung
28
Juli
jedenfalls
formell
gemäß
Abs.
Satz
GmbHG
auch
Geschäftsanteils
Nr.
Nennbetrag
legitimiert
war
Stimme
auch
diesbezüglich
hätte
gewertet
werden
müssen
.
§
Abs.
Satz
GmbHG
gilt
Verhältnis
Gesellschaft
Fall
Veränderung
Personen
Gesellschafter
Umfangs
Beteiligungen
Inhaber
Geschäftsanteils
nur
Handelsregister
aufgenommenen
Gesellschafterliste
eingetragen
ist
.
Greift
Vermutung
§
Abs.
GmbHG
stehen
betreffenden
Gesellschafter
Mitgliedschaftsrechte
auch
Stimmrecht
Gesellschaft
wahre
Berechtigung
ankommt
vgl.
Urteil
27
.
Januar
.
Dentalartikel
§
Abs.
GmbHG
;
Verse
3
.
Aufl
.
§
.
f.
;
Winter
3
.
Aufl
.
§
.
.
Kläger
war
Zeitpunkt
Beschlussfassung
28
Juli
Inhaber
Geschäftsanteils
Nr.
Handelsregister
aufgenommenen
Gesellschafterliste
ausgewiesen
13
.
März
Inhaber
dort
eingetragen
war
Gesellschafterliste
Einziehung
Geschäftsanteils
enthalten
ist
erst
15
.
August
aufgenommen
wurde
.
Legitimationswirkung
§
Abs.
Satz
GmbHG
greift
Ansicht
Beklagten
auch
eingezogenen
Geschäftsanteilen
.
Einziehung
Untergang
Vernichtung
betroffenen
Geschäftsanteils
Folge
hat
vgl.
Urteil
14
.
September
bereits
Mitteilung
Beschlusses
Gesellschafter
wirksam
wird
nichtig
ist
noch
nichtig
erklärt
wird
vgl.
Urteil
24
November
.
8)
steht
.
§
Abs.
Satz
GmbHG
gilt
Wortlaut
Veränderung
Personen
Gesellschafter
Umfangs
Beteiligung
unterscheiden
Veränderung
beruht
.
Einziehung
Geschäftsanteils
hat
personelle
Änderung
Folge
betroffene
Gesellschafter
anderen
Geschäftsanteil
mehr
besitzt
Gesellschafterstellung
insgesamt
verliert
.
Besitzt
noch
andere
Geschäftsanteile
tritt
jedenfalls
Änderung
Umfang
Beteiligung
.
Gleiches
gilt
Beteiligung
übrigen
Gesellschafter
Einziehung
Kapitalerhöhung
verbunden
wird
.
Dementsprechend
wird
Anteilseinziehung
auch
Literatur
überwiegend
Vorschrift
erfasst
angesehen
sei
Veränderung
Person
Gesellschafters
und/oder
Kapitalveränderungen
Einziehung
Veränderung
Umfang
Beteiligung
vgl.
Fastrich
21
.
Aufl
.
§
.
9
;
Noack
21
.
Aufl
.
.
;
GmbHG/Wilhelmi
Stand
:
.
8
;
Sosnitza
3
.
Aufl
.
.
;
19
.
Aufl
.
.
14
;
.
Festschrift
Marsch-Barner
S.
;
3
.
Aufl
.
§
.
20
;
Altmeppen
Roth/Altmeppen
8
.
Aufl
.
.
§
.
;
Pentz
6
.
Aufl
.
.
20
;
12
.
Aufl
.
§
.
19
;
2
.
Aufl
.
§
.
33
;
;
GmbHR
;
;
GmbHR
464
;
Wachter
;
DNotZ
407
;
Vossius
;
;
Pentz
Festschrift
Marsch-Barner
S.
.
.
Begründung
Regierungsentwurfs
Neufassung
Abs.
BT-Drucks
.
S.
ergibt
eingezogene
Anteile
Legitimationswirkung
erfasst
sein
sollten
.
Gesetzesbegründung
soll
Neufassung
Vorschrift
anders
31
.
Oktober
geltende
Regelung
§
Abs.
GmbHG
nur
"
Veräußerung
"
Geschäftsanteils
rechtsgeschäftlicher
Übertragung
Abtretung
gelten
Formen
Anteilsübergangs
insbesondere
Gesamtrechtsnachfolge
.
Verkehrsfähigkeit
GmbH-Anteilen
so
Gesetzesbegründung
weiter
werde
eingeschränkt
Eintragung
Gesellschafterliste
zeitnah
erfolgen
könne
.
ergibt
Geschäftsanteile
Neuregelung
erfasst
sein
sollten
.
Einziehung
Geschäftsanteils
gibt
zwar
"
Anteilsübergang
"
eigentlichen
Sinne
schützende
"
Verkehrsfähigkeit
"
Geschäftsanteil
anders
anderen
Fällen
rechtsgeschäftlichen
gesetzlichen
Anteilsübergangs
etwa
Erbfällen
Umwandlungen
Einziehung
untergeht
so
.
folgt
aber
zwingend
Einziehung
Neuregelung
ausgenommen
sein
sollte
.
Einbeziehung
spricht
vielmehr
Situation
Einziehung
Anteilsübertragung
jedenfalls
wirtschaftlich
insoweit
vergleichbar
ist
Fall
Einziehung
zuvor
existenter
Anteil
nunmehr
mehr
bisher
Berechtigten
zusteht
anteilige
Veränderung
Beteiligungsquoten
übrigen
Gesellschafter
bewirkt
wird
zwar
rechtlich
wohl
aber
Ergebnis
"
Anwachsung
"
Anteils
Personengesellschaft
entspricht
vgl.
MünchKommGmbHG/Strohn
3
.
Aufl
.
.
;
Ulmer
2
.
Aufl
.
.
.
Auch
übrigen
Regelungen
§
GmbHG
ist
Ausschluss
Legitimationswirkung
eingezogenen
Geschäftsanteilen
entnehmen
.
besondere
Regelung
§
Abs.
Satz
GmbHG
Erwerbers
Geschäftsanteils
lässt
Rückschluss
auch
allgemeine
Regelung
Satz
Vorschrift
nur
Fälle
gilt
gelten
soll
Erwerber
Geschäftsanteils
gibt
.
Gleiche
gilt
Regelung
§
Abs.
GmbHG
betreffend
gutgläubigen
Erwerb
Regierungsbegründung
ausdrücklich
nur
existente
Geschäftsanteile
gelten
soll
BT-Drucks
.
S.
.
Regelungen
sprechen
eher
Erstreckung
§
Abs.
Satz
GmbHG
eingezogene
Anteile
mationswirkung
Absatzes
bereits
Veränderung
Personen
Gesellschafter
Umfangs
Beteiligung
anknüpft
Absatz
Satz
Absatz
Vorschrift
enger
gefasst
sind
ausdrücklich
Erwerb
Erwerber
Anteils
voraussetzen
.
trifft
auch
Einwand
Aufnahme
Einziehung
Anwendungsbereich
§
Abs.
Satz
GmbHG
würde
ausdrücklichen
Willen
Gesetzgebers
widersprechen
Legitimationswirkung
nur
existente
Geschäftsanteile
vorgesehen
habe
so
.
Geltung
§
Abs.
Satz
GmbHG
eingezogene
Geschäftsanteile
folgt
zwingend
auch
§
Abs.
GmbHG
Fall
Einziehung
anwendbar
wäre
§
Abs.
GmbHG
nur
"
Veränderung
"
Erwerb
"
voraussetzt
.
Sinn
Zweck
§
Abs.
Satz
GmbHG
sprechen
Erstreckung
eingezogene
Geschäftsanteile
.
Regelung
soll
Geldwäschebekämpfung
Transparenz
Anteilseignerstrukturen
bewirken
.
S.
.
dient
Rechtssicherheit
Gesellschaft
klare
Verhältnisse
geschaffen
werden
Verhältnis
Gesellschaft
berechtigt
verpflichtet
ist
vgl.
Verse
Gesellschaftsrecht
3
.
Aufl
.
§
.
1
;
12
.
Aufl
.
§
.
4
;
MünchKommGmbHG/Heidinger
3
.
Aufl
.
.
.
Anliegen
Transparenzgewinnung
Einziehung
Geschäftsanteils
mehr
greift
Anteilseigner
Einziehung
Gesellschafterstellung
verliert
Vermögensverschiebungen
kriminellem
Hintergrund
gesellschaftsrechtlicher
Grundlage
mehr
möglich
seien
so
;
Pentz
Festschrift
Marsch-Barner
S.
f.
mag
dahingestellt
bleiben
.
Jedenfalls
widerspräche
Ziel
Schaffung
Rechtssicherheit
-klarheit
würde
eingezogene
Anteile
formellen
Legitimationswirkung
Vorschrift
ausnehmen
materielle
Rechtslage
abstellen
Berechtigung
Verpflichtung
Gesellschafters
Gesellschaft
Fall
Einziehung
dann
wieder
schwierige
aufwendige
materiellrechtliche
Prüfung
erfordern
würde
.
formelle
Legitimation
führen
kann
"
Wettlauf
"
Gesellschaft
Gesellschafter
stattfindet
Gesellschaft
möglichst
rasch
Änderung
Gesellschafterliste
herbeizuführen
betroffene
Gesellschafter
verhindern
sucht
ist
Gesetzgeber
Neuregelung
§
Abs.
GmbHG
bewirkten
erheblichen
Aufwertung
Gesellschafterliste
verbunden
.
Weise
Situation
Schutzbedürfnis
beiderseits
Beteiligten
ggf.
Möglichkeit
einstweiligen
Rechtsschutzes
Rechnung
tragen
ist
bedarf
hier
Entscheidung
.
macht
Beklagte
Erfolg
geltend
§
Abs.
GmbHG
Literatur
existenten
richtig
aufgenommenen
Geschäftsanteil
voraussetze
3
.
Aufl
.
so
.
;
[
Stand
:
§
.
;
Pfisterer
3
.
Aufl
.
§
.
9
;
Pentz
Festschrift
Marsch-Barner
S.
.
Begründet
wird
Auffassung
Literatur
Gesellschafterliste
nur
Berechtigung
Person
bestehenden
Geschäftsanteil
unwiderleglicher
Vermutungswirkung
ausweisen
jedoch
existierenden
Anteil
fiktiv
Entstehung
bringen
könne
.
mag
Fälle
gelten
Gesellschafterliste
Geschäftsanteil
ausgewiesen
ist
Zeitpunkt
existiert
hat
.
Fall
Einziehung
ist
aber
früher
existierender
Anteil
fälschlich
weiterhin
Liste
eingetragen
.
Legitimationswirkung
§
Abs.
Satz
GmbHG
führt
scheinbaren
Entstehung
noch
nie
existierenden
nur
scheinbaren
Fortbestand
früher
vorhandenen
Geschäftsanteils
.
Anders
Beklagte
meint
stehen
auch
Sinn
Zweck
§
GmbHG
Einbeziehung
eingezogener
Geschäftsanteile
Anwendungsbereich
§
Abs.
Satz
GmbHG
.
ergibt
insbesondere
Beklagten
angeführten
Rechtsprechung
Senats
Wirksamkeit
Einziehung
bereits
Mitteilung
Einziehungsbeschlusses
betroffenen
Gesellschafter
Einziehungsbeschluss
nichtig
ist
noch
nichtig
erklärt
wird
Urteil
24
.
Januar
.
8)
.
Zwar
hat
Senat
Entscheidung
u.a.
begründet
andernfalls
entstehende
Schwebelage
rechtskräftigen
Entscheidung
Wirksamkeit
Einziehungsbeschlusses
erhebliche
Nachteile
Gesellschaft
habe
ausgeschiedenen
Gesellschafter
Fall
mitgliedschaftlichen
Rechte
jedenfalls
grundsätzlich
zunächst
erhalten
blieben
zumindest
dann
wichtiger
Grund
Person
Einziehung
geführt
habe
Gesellschaft
verbleibenden
Gesellschaftern
gerade
unzumutbar
sei
gelte
Nachteile
weiteren
Mitgliedschaft
"
"
weitgehend
vermeiden
.
Ausführungen
betreffen
jedoch
nur
materiell-rechtliche
Legitimation
betroffenen
Gesellschafters
.
verhalten
hier
entscheidenden
Frage
materiellrechtlichen
Legitimation
auch
dann
Vorrang
gewähren
ist
Betroffene
zwar
mehr
materiell
immer
noch
formell
§
Abs.
Satz
GmbHG
legitimiert
ist
.
fortbestehende
Schwebelage
ebenfalls
nachteiligen
Situation
Gesellschaft
führen
kann
reicht
allein
Anwendung
gesetzlich
angeordneten
Legitimation
abzusehen
.
wird
Schwebelage
Unsicherheit
Gesellschafterstellung
Betroffenen
Fall
Anfechtung
Einziehungsbeschlusses
Legitimationswirkung
Liste
begründet
Unsicherheit
Vorliegen
materiellrechtlichen
Einziehungsvoraussetzungen
.
folgen
ist
Beklagten
schließlich
auch
Kläger
§
Abs.
GmbHG
eingezogenen
Geschäftsanteils
allenfalls
noch
anfechtungsbefugt
sei
Bezug
Anteil
abgegebenen
Stimmen
Überprüfung
Wirksamkeit
Beschlüsse
28
Juli
berücksichtigt
werden
dürften
.
Beschränkung
Legitimationswirkung
§
Abs.
GmbHG
Fortbestand
allein
Anfechtungsbefugnis
ist
Zweck
Regelung
Rechtssicherheit
Verhältnis
Gesellschaftern
Gesellschaft
schaffen
vereinbaren
Wirksamkeit
Stimmrechtsausübung
letztlich
doch
wieder
komplexen
rechtlichen
Prüfung
abhängig
gemacht
würde
.
widerspräche
bereits
oben
genannten
Grundsatz
Eingetragenen
§
Abs.
GmbHG
Mitgliedschaftsrechte
insbesondere
auch
Stimmrecht
Gesellschafter
weiterhin
zustehen
vgl.
Verse
3
.
Aufl
.
§
.
f.
;
Winter
3
.
Aufl
.
§
.
.
Berufung
Klägers
§
Abs.
verstößt
Treu
Glauben
§
.
Beklagte
macht
Erfolg
geltend
Gesellschafter
wisse
Anteil
eingezogen
wurde
beantragte
Korrektur
eingereichten
Gesellschafterliste
aktiv
verhindert
habe
jedenfalls
dann
Wirksamkeit
Einziehung
später
gerichtlich
bestätigt
werde
Treu
Glauben
mehr
berufen
könne
ausgeübten
Gesellschafterrechte
seien
wirksam
gewesen
.
Kläger
Änderung
Gesellschafterliste
verhindern
versucht
hat
ist
bereits
vorzuwerfen
Wirksamkeit
Einziehung
evident
war
auch
bewusst
sein
musste
.
gilt
nur
Parteien
ungeklärt
war
wichtiger
Grund
Einziehung
Geschäftsanteils
Person
Vaters
vorlag
auch
Geschäftsanteil
Zeitpunkt
Einziehung
zwar
übertragen
Übertragung
aber
noch
Gesellschafterliste
eingetragen
war
.
würde
Legitimationswirkung
§
Abs.
Satz
GmbHG
unterlaufen
würde
Geltendmachung
nachträglich
festgestellter
Wirksamkeit
Einziehung
Unrichtigkeit
fortbestehenden
Eintragung
generell
treuwidrig
ansehen
.
wären
Zeit
rechtskräftigen
Entscheidung
Wirksamkeit
Einziehung
Beteiligung
noch
eingetragenen
Gesellschafters
gefassten
Beschlüsse
wiederum
Unsicherheit
ausgesetzt
Nachhinein
doch
wirksam
gefasst
anfechtbar
erweisen
könnten
.
Unsicherheit
sollte
Regelung
§
Abs.
GmbHG
gerade
vermieden
werden
.
§
Abs.
GmbHG
regelte
ausdrücklich
Erwerber
auch
Veräußerer
Gesellschaft
Bezug
Gesellschaftsverhältnis
vorgenommene
Rechtshandlungen
gelten
lassen
muss
.
Regelung
ist
zwar
Neufassung
§
gestrichen
worden
.
Regierungsbegründung
Gesetzentwurfs
geschah
aber
allein
Regelungsbedürfnis
mehr
sah
dort
geregelten
Rechtsfolgen
bereits
§
Abs.
GmbHG
ableiten
ließen
BT-Drucks
.
S.
.
Rückwirkung
Listenänderung
ist
nur
§
Abs.
Satz
GmbHG
Handlungen
Erwerbers
hier
erfolgter
unverzüglicher
Aufnahme
neuen
Liste
Register
vorgesehen
.
sind
Gesellschafterbeschlüsse
Mitwirkung
unrichtig
noch
eingetragenen
Gesellschafters
gefasst
wurden
auch
Änderung/Korrektur
Gesellschafterliste
Mitwirkung
anfechtbar
bleiben
wirksam
vgl.
Verse
Gesellschaftsrecht
3
.
Aufl
.
§
.
18
;
3
.
Aufl
.
§
.
.
gleichen
Gründen
kann
auch
Ausübung
Stimmrechte
Kläger
Verstoß
gesellschafterliche
Treuepflicht
gewertet
werden
.
Ansicht
Beklagten
war
Kläger
gehalten
jedenfalls
Stimmrecht
Bezug
eingezogenen
Anteil
gerichtlichen
Entscheidung
Wirksamkeit
Einziehung
ruhen
lassen
.
Berufung
§
Abs.
GmbHG
gestützte
Ausübung
Stimmrechte
könnte
überhaupt
nur
dann
Treuepflichtverletzung
gewertet
werden
betroffene
Gesellschafter
positiv
Wirksamkeit
Einziehung
weiß
aufdrängen
muss
.
ist
hier
Fall
.
3
.
fehlerhafte
Nichtberücksichtigung
Stimmen
Klägers
Bezug
Geschäftsanteil
Nr.
hat
indes
nur
Teil
angefochtenen
Beschlüsse
unrichtigen
Beschlussfeststellung
geführt
.
unrichtige
Beschlussfeststellung
unrichtiger
Stimmzählung
liegt
nur
dann
Fehler
festgestellte
Beschlussergebnis
ursächlich
ist
vgl.
11
.
Aufl
.
.
;
Zöllner/
Noack
21
.
Aufl
.
.
.
.
§
Nr.
Satz
Satzung
Beklagten
werden
Beschlüsse
Gesellschafter
einfacher
Stimmenmehrheit
gefasst
Gesetz
Gesellschaftsvertrag
andere
Mehrheit
vorschreiben
.
Satz
gewähren
je
Geschäftsanteils
Stimme
gilt
Antrag
Fall
Stimmengleichheit
abgelehnt
.
sind
hier
Beschlussfeststellungen
Tagesordnungspunkten
2
4
5
unrichtiger
Stimmzählung
unrichtig
.
Kläger
nur
Geschäftsanteils
Nr.
Nennbetrag
auch
Geschäftsanteils
Nr.
Nennbetrag
stimmberechtigt
war
bezüglich
Beschlüsse
analog
§
Abs.
Satz
unterlag
konnte
Stimme
Geschäftsanteil
Nr.
Nennbetrag
jeweils
Ausschlag
Mehrheit
§
Abs.
Satz
Satzung
geben
.
Vielmehr
hätte
Neinstimmen
Klägers
Ablehnung
Beschlüsse
festgestellt
werden
müssen
.
gilt
Beschlüsse
Tagesordnungspunkten
9
.
Auffassung
Berufungsgerichts
unterlag
Kläger
auch
Beschlüssen
Tagesordnungspunkten
betreffend
Nichtentlastung
Geschäftsführer
Jahre
analog
§
Abs.
Satz
GmbHG
.
Berufungsgericht
hat
Anwendungsbereich
§
Abs.
Satz
GmbHG
rechtsfehlerhaft
eng
gefasst
angenommen
hat
Vorschrift
greife
Wortlaut
nur
Gesellschafter
Beschlussfassung
positiv
entlastet
werden
solle
hiesigen
negativen
Fassung
Beschlussanträge
Fall
sei
.
Entlastung
Sinne
Abs.
Satz
GmbHG
ist
nur
Billigung
Geschäftsführung
Gesellschafters
positiven
Sinne
verstehen
auch
Missbilligung
.
§
Abs.
Satz
GmbHG
genannten
Fall
Interessenkollision
geknüpfte
Stimmverbot
ist
Gesetzeswortlaut
Gesellschafterbeschlüsse
verallgemeinerungsfähig
abzielen
Verhalten
Gesellschafters
billigen
missbilligen
vgl.
Urteil
20
.
Januar
28
33
;
Urteil
4
.
April
.
.
Missbilligung
Geschäftsführung
Klägers
war
hier
vorgeschlagenen
Beschlussfassung
verbunden
Entlastung
Begründung
Beschlussantrags
vorgeworfener
unberechtigter
Zahlungen
Ausmaß
derzeit
noch
feststehe
erteilt
werden
sollte
.
Blick
Stimmverbot
Ausdruck
kommenden
Grundgedanken
Gesellschafter
Richter
eigener
Sache
sein
soll
vgl.
Urteil
20
.
Januar
unterlag
Kläger
auch
Beschlüssen
Stimmrechtsverbot
Stimmen
wirksam
gefasst
wurden
.
Bezüglich
Beschlusses
Tagesordnungspunkt
Entlastung
Jahr
ist
Revision
Beklagten
bereits
gründet
Kläger
Antrag
angegriffene
Beschluss
gefasst
auch
Beschlussergebnis
festgestellt
wurde
.
Vielmehr
ist
Protokoll
ersichtlichen
Feststellung
schäftsjahr
Entlastung
erteilt
worden
.
Beschlussfassung
Tagesordnungspunkten
ist
Nichtberücksichtigung
Bezug
eingezogenen
Geschäftsanteil
abgegebenen
Stimmen
Klägers
ebenfalls
ursächlich
geworden
.
Feststellung
Berufungsgerichts
Kläger
Stimmrechtsverbot
analog
§
Abs.
Satz
unterlag
Beschluss
Punkt
Abschluss
Beraterverträgen
selbst
abgelehnt
wurde
gesellschafterliche
Treuepflicht
Ablehnung
Beschlüsse
betreffend
Nichtabschluss
Beraterverträgen
Vater
Aufrechterhaltung
Hausverbots
Vater
entgegenstand
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
wird
Kläger
auch
Frage
gestellt
.
4
.
Schließlich
sind
28
Juli
gefassten
Beschlüsse
Ansicht
Klägers
auch
bereits
sämtlich
nichtig
erklären
unberechtigt
Versammlungsleitung
übernommen
hat
.
Allerdings
war
Leitung
Versammlung
befugt
.
§
Nr.
Satz
Satzung
führt
Vorsitz
Versammlung
anwesende
Gesellschafter
größte
Beteiligung
hält
hilfsweise
Einvernehmen
Anwesenden
Vorsitzenden
bestimmt
wird
.
Kläger
Geschäftsanteile
Nr.
Nr.
Beteiligung
insgesamt
legitimiert
war
kam
Stellung
Versammlungsleiters
.
liegende
Verfahrensmangel
führt
jedoch
nur
dann
Anfechtbarkeit
Beschlusses
gemäß
analog
§
Abs.
AktG
relevant
war
ist
.
hat
Berufungsgericht
rechtfehlerfrei
verneint
.
Abzustellen
ist
Relevanz
Mitwirkungsrecht
Gesellschafters
Sinne
Beschluss
anhaftenden
Legitimationsdefizits
wertenden
Schutzzweck
verletzten
Norm
orientierten
Betrachtung
Rechtsfolge
Anfechtbarkeit
gemäß
§
Abs.
AktG
rechtfertigt
vgl.
Urteil
18
.
Oktober
f.
;
Urteil
10
.
Oktober
.
.
Anfechtbarkeit
ist
ausgeschlossen
Verfahrensverstoß
sachgerechte
Meinungsbildung
objektiv
urteilenden
Gesellschafters
erforderliche
Relevanz
fehlt
vgl.
Urteil
10
.
Oktober
.
.
Relevanz
hat
Berufungsgericht
hier
rechtsfehlerfrei
Begründung
verneint
letztlich
Versammlungsleitung
Stimmrechtsausübung
Gesellschafter
Beschlüsse
maßgebend
gewesen
sei
.
Feststellung
fehlender
Relevanz
unberechtigten
Übernahme
Versammlungsleitung
sachgerechte
Meinungsbildung
-ausübung
Gesellschafter
ist
rechtlich
beanstanden
.
Kläger
weist
zwar
zutreffend
Aufgabe
Versammlungsleiters
ist
ordnungsgemäße
neutrale
sachgerechte
effiziente
Erledigung
Versammlungsgegenstände
sorgen
vgl.
Bayer
19
.
Aufl
.
.
;
Römermann
Michalski/
3
.
Aufl
.
.
.
;
12
.
Aufl
.
.
Funktion
Inhalt
Entscheidungen
nehmen
darf
vgl.
MünchKommGmbHG/
2
.
Aufl
.
.
.
folgt
aber
bereits
unberechtigte
Übernahme
Versammlungsleitung
relevanten
Verfahrensmangel
sämtlicher
Leitung
gefassten
Beschlüsse
darstellt
.
Vielmehr
bedarf
auch
dann
Beschlussfassung
ursächlichen
relevanten
Fehlers
Versammlungsleiters
Durchführung
Versammlung
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
einerseits
Kläger
Vater
andererseits
ches
Zerwürfnis
bestand
reicht
Annahme
relevanten
Verfahrensmangels
.
II
.
Kläger
Revision
Feststellung
begehrt
Geschäftsanteil
Nr.
eingezogen
wurde
Mehrheitsgesellschafter
Beklagten
ist
hat
Rechtsmittel
ebenfalls
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
rechtskräftigen
Abweisung
Klagen
Klägers
Vaters
Einziehung
Geschäftsanteils
Nr.
7
.
März
bestandskräftiger
wirksamer
Einziehungsbeschluss
vorliegt
Kläger
auch
Mehrheitsgesellschafter
Beklagten
ist
.
1
.
Ansicht
Klägers
steht
Rechtskraft
Klageabweisungen
Vorprozessen
rechtskräftig
Einziehungsbeschluss
7
.
März
wirksam
ist
.
Kläger
macht
Erfolg
geltend
Rechtskraft
Abweisung
Klage
Einziehungsbeschluss
erstrecke
nur
Fehlen
Anfechtungsgründen
aber
Nichtigkeitsgründen
dortigen
Verfahren
nur
beantragt
habe
Beschluss
nichtig
erklären
hilfsweise
Nichtigkeit
festzustellen
.
Rechtskraft
Entscheidungen
Vorprozessen
erstreckt
unabhängig
Formulierung
dortigen
Klageantrags
auch
Nichtigkeitsgründe
dort
vorgetragenen
Lebenssachverhalt
.
Nichtigkeitsklage
verfolgen
materielle
Ziel
nämlich
richterliche
Klärung
Nichtigkeit
Gesellschafterbeschlusses
Wirkung
Urteil
17
.
Februar
.
Klagen
Lebenssachverhalt
zugrunde
liegt
ist
Gericht
Subsumtion
beantwortende
revisible
Rechtsfrage
§
AktG
§
AktG
analog
Anwendung
findet
.
Insoweit
liegt
Streitgegenstand
.
Dementsprechend
erstreckt
Rechtskraft
Anfechtungsklage
hin
ergehenden
Urteils
auch
unabhängig
Formulierung
Klageantrags
Beurteilung
auch
Anfechtungsgründen
vorgetragenen
Sachverhalts
.
Wird
Klagen
rechtskräftig
abgewiesen
ist
Erhebung
weiteren
Klage
identischem
Streitgegenstand
gleichgültig
Form
unzulässig
.
Wird
Klage
stattgegeben
so
ist
Erhebung
erneuten
derartigen
Klage
auch
Wechsel
Klageart
ebenfalls
ausgeschlossen
vgl.
Urteil
17
.
Februar
ZR
f.
;
Dörr
AktG
3
.
Aufl
.
.
47
;
Hüffer/Schäfer
4
.
Aufl
.
.
.
gilt
Ansicht
Klägers
nur
Fällen
Feststellung
Nichtigkeit
beantragt
wurde
Nichtigkeitsantrag
weitergehender
Antrag
Anfechtungsantrag
einschließe
.
Vielmehr
hat
Senat
auch
Antrag
Nichtigerklärung
Antrag
Feststellung
Unwirksamkeit
Nichtigkeit
umgedeutet
vgl.
Urteil
20
.
September
.
ist
ersichtlich
wird
Revision
auch
geltend
gemacht
Kläger
Begründung
Klage
Beschlussmängelgründe
anderen
Lebenssachverhalts
bereits
Gegenstand
Vorprozesse
war
berufen
hat
vgl.
Urteil
8
.
Februar
.
.
.
Kläger
Revision
geltend
gemachte
Einwand
Beklagten
geltend
gemachten
Einziehungsgründe
hätten
tatsächlich
vorgelegen
Vater
gerichtete
angebliche
Gründe
Person
Vaters
gestützte
Einziehungsbeschluss
sei
ohnehin
erfolgten
Anteilsabtretung
Leere
gegangen
war
vielmehr
bereits
Gegenstand
Vorprozesse
.
steht
Rechtskraft
dortigen
Entscheidungen
erneuten
Klage
Einziehungsbeschluss
.
2
.
Erfolg
macht
Kläger
weiter
geltend
Einziehungsbeschluss
betreffend
Geschäftsanteil
Nr.
sei
Leere
gegangen
Gründe
Person
Vaters
gestützt
worden
sei
Kläger
Zeitpunkt
Einziehung
bereits
materiell-rechtlich
Inhaber
Geschäftsanteils
gewesen
sei
.
Zutreffend
ist
Gründe
Zwangseinziehung
Geschäftsanteils
Person
Gesellschafters
vorliegen
müssen
.
Zeitpunkt
Einziehungsbeschlusses
7
.
März
aber
noch
Vater
Klägers
Inhaber
betroffenen
Geschäftsanteils
Handelsregister
aufgenommenen
Gesellschafterliste
eingetragen
war
konnte
kann
Beklagte
aber
Anteilsübertragung
5
.
März
§
Abs.
Satz
GmbHG
berufen
Vater
Klägers
Verhältnis
weiterhin
Anteilsinhaber
galt
.
war
Beklagte
berechtigt
Geschäftsanteil
Gründen
Person
Vaters
Klägers
lagen
einzuziehen
vgl.
Fastrich
21
.
Aufl
.
§
.
14
;
Verse
Gesellschaftsrecht
3
.
Aufl
.
§
.
18
;
MünchKommGmbHG/Heidinger
3
.
Aufl
.
§
.
143
;
Hommelhoff
19
.
Aufl
.
§
.
40
;
Lutter/
Hommelhoff
19
.
Aufl
.
.
;
12
.
Aufl
.
.
.
Beklagte
stattdessen
auch
Person
Klägers
abstellen
können
§
Abs.
Satz
GmbHG
Wortlaut
nur
Verhältnis
Gesellschafters
Gesellschaft
Geltendmachung
Mitgliedschaftsrechten
regeln
Verhältnis
Gesellschaft
Gesellschafter
Mitgliedschaftspflichten
Kaduzierung
Einziehung
u.a.
"
nur
"
Handelsregister
aufgenommenen
Liste
Eingetragene
Gesellschafter
gelten
Gesellschaft
auch
wahren
Anteilsinhaber
Anspruch
nehmen
könnte
bedarf
hier
Entscheidung
Gesellschaft
jedenfalls
hier
Wirkung
Abs.
Satz
GmbHG
berufen
kann
.
aktualisierte
Gesellschafterliste
bereits
13
.
März
Handelsregister
aufgenommen
wurde
gibt
Anlass
anderen
Beurteilung
.
§
Abs.
Satz
GmbHG
ist
insoweit
anwendbar
.
Vorschrift
bezieht
bereits
Wortlaut
nur
Rechtshandlungen
Erwerber
Bezug
Gesellschaftsverhältnis
bereits
vorgenommen
hat
soll
Ausübung
Mitwirkungsrechten
bereits
Eintragung
ermöglichen
Begründung
BT-Drucks
.
S.
.
soll
jedoch
dienen
bereits
erfolgte
Einziehung
Geschäftsanteils
materiell-rechtlich
wieder
rückgängig
machen
.
Berufung
Beklagten
§
Abs.
GmbHG
verstößt
auch
Treu
Glauben
.
Beklagte
Mitteilung
Klägers
Anteilsabtretung
Beginn
Gesellschafterversammlung
vorgelegte
aktualisierte
Gesellschafterliste
weiteren
Erkenntnisse
Übertragung
hatte
berechtigtes
Interesse
Einziehung
Geschäftsanteils
Vaters
Klägers
Anbetracht
teten
Verhältnisses
abzusprechen
ist
stellt
Berufung
formelle
Legitimation
Vaters
treuwidrig
.
Sunder
B.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
17.03.2016
OLG
Entscheidung