NAMEN Verkündet : 20 November Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja GmbHG § Abs. Satz § Legitimationswirkung § Abs. Satz GmbHG greift auch eingezogenen Geschäftsanteilen . Allein unberechtigte satzungsgemäße Übernahme Versammlungsleitung stellt GmbH relevanten Verfahrensmangel Nichtigkeit Anfechtbarkeit sämtlicher Versammlungsleitung gefassten Beschlüsse führt . Vielmehr bedarf auch Fall Beschlussfassung ursächlichen relevanten Durchführungsfehlers Versammlungsleitung . Urteil 20 November ZR OLG ECLI : : II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Sunder Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 18 . Zivilsenats 15 . Dezember Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Zurückweisung Revision Klägers Kostenpunkt insoweit aufgehoben Beschlüsse Gesellschafterversammlung Beklagten 28 Juli Uhr Uhr Tagesordnungspunkten nichtig erklärt worden sind . Berufung Klägers wird auch Umfang zurückgewiesen . Kosten Rechtsstreits werden Kläger % Beklagten % auferlegt . Tatbestand : Kläger Vater W. waren Gesellschafter Beklagten . Kläger hielt Geschäftsanteile Höhe € % Vater Geschäftsanteile Höhe € % Geschäftsanteile Höhe € % Stammkapitals . Geschäftsführer Beklagten waren Kläger W. . 5 . März übertrug Vater Klägers Anteil Kläger . 7 . März wurde Gesellschafterversammlung Einziehung Geschäftsanteile Klägers Nennbetrag " Geschäftsanteils Vaters " Nennbetrag " Aufstockung Geschäftsanteils € beschlossen . Beginn Versammlung hatte bevollmächtigte Vertreter Klägers Anteilsübertragung Kläger geltend gemacht entsprechend geänderte notarielle Gesellschafterliste 5 . März vorgelegt allerdings noch Handelsregister aufgenommen war . erfolgte 13 . März . Einziehung Anteile haben Kläger auch sein Vater Klage erhoben . Klage Klägers wurden Beschlüsse Einziehung Geschäftsanteils Nennbetrag € Aufstockung Geschäftsanteils nichtig erklärt Einziehung Geschäftsanteils Nennbetrag € wurde Klage abgewiesen . Klage Vaters Einziehung Geschäftsanteils Nennbetrag € hatte ebenfalls Erfolg . Entscheidungen sind rechtskräftig . Aufnahme entsprechend aktualisierten Gesellschafterliste erfolgte 15 . August . Zuvor fand 28 Juli Uhr Uhr Gesellschafterversammlung Beklagten W. Klägers Versammlungsleitung übernahm Beschlüsse folgenden Tagesordnungspunkten gefasst wurden : : Nichtfeststellung Jahresabschlusses : Thesaurierung Gewinns : Entlastung Geschäftsführung : Nichtfeststellung Jahresabschlusses : Thesaurierung Gewinns : Entlastung Geschäftsführers : Entlastung Geschäftsführers : Entlastung Geschäftsführers 7 : Bestellung neuen Geschäftsführers : Abschluss Beraterverträgen 9 : Aufrechterhaltung Hausverbots Abstimmungen wurden Stimmen jeweils " € " Stimmen Klägers " € " gezählt . Beschlüsse betreffend eigene Entlastung Jahr Tagesordnungspunkte jeweils Stimme enthielten stimmte stets Kläger stets vorgeschlagenen Beschluss . stellte jeweils Beschlussfassung Beschlussvorschlag Tagesordnungspunkt Feststellung Entlastung erteilt wurde . Kläger hat beantragt Beschlüsse Tagesordnungspunkten nichtig erklären hilfsweise Nichtigkeit festzustellen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsverfahren hat Kläger klageerweiternd Feststellung beantragt Geschäftsanteil Nr. Höhe € Beschluss 7 . März eingezogen worden sei Inhaber Geschäftsanteile Nr. Höhe € Nr. Höhe € Mehrheitsgesellschafter Beklagten sei . Berufungsgericht hat Beschlüsse Tagesordnungspunkten Urteil 15 . Dezember nichtig erklärt Klage " Übrigen " abgewiesen . Begründung hat ausgeführt Stimme habe Anteil % Stammkapitals jeweils Ausschlag Mehrheit gegeben Kläger Inhaber Anteils % legitimiert gewesen sei . Materiell-rechtlich habe zwar nur Anteil % verfügt rechtskräftigen Abschluss Vorprozesse bestandskräftiger wirksamer Beschluss Einziehung Geschäftsanteils Nr. Nennbetrag € vorliege . Formell sei aber eingezogenen Geschäftsanteils noch legitimiert gewesen Legitimationswirkung § Abs. Satz GmbHG auch Fall Einziehung greife . fehlerhafte Berücksichtigung Gesellschafterstimmen sei ursächlich Beschlüsse Tagesordnungspunkten Stimmverbote Klägers gemäß analog § Abs. GmbHG insoweit ersichtlich seien . gelte insbesondere auch negativ gefassten Beschlussanträge Tagesordnungspunkten . Anders sei jedoch Tagesordnungspunkten Kläger Stimmverbot unterlegen gesellschafterliche Treuepflicht Ablehnung entgegengestanden habe . Insoweit ergebe auch kausaler Beschlussmangel auch Übernahme Versammlungsleitung befugt gewesen sei Beschlussfassung letztlich allein Stimmrechtsausübungen Gesellschafter Versammlungsleitung maßgebend gewesen sei . Beschluss 25 . Januar hat Berufungsgericht vorherigem Hinweis Urteil offensichtlicher Unrichtigkeit § dahingehend berichtigt Zusatz " Tenor gestrichen klageerweiternden Feststellungsanträge Klägers Tatbestand aufgenommen Abweisung Anträge Entscheidungsgründen Ausführungen bestandskräftigen Einziehung Geschäftsanteils Nr. verwiesen hat . Urteil haben Parteien Revision eingelegt Nachteil entschieden worden ist . Entscheidungsgründe : Revision Klägers hat Revision Beklagten hat teilweise Erfolg . Revisionen sind gemäß § Abs. Nr. statthaft . Ansicht Beklagten hat Berufungsgericht Revision nur Gunsten zugelassen . Zulassung Revision Tenor Berufungsurteils enthält Einschränkung . ist auch Begründung Zulassungsentscheidung Berufungsgericht Revision werde " Hinblick " zugelassen Entscheidung Beschlüsse maßgebliche Frage Geltung § Abs. Satz auch eingezogene Geschäftsanteile hinreichend geklärt sei entnehmen . 1 . Allerdings kann Beschränkung Zulassung auch Begründung Zulassungsentscheidung ergeben Entscheidungsgründen ausreichender Klarheit hervorgeht Berufungsgericht Möglichkeit revisionsrechtlichen Nachprüfung nur abtrennbaren Teils Entscheidung eröffnen wollte vgl. Urteil 14 . Mai insoweit abgedruckt . kann Fall sein Urteilsgründen zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage aufgeführt wird nur eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil Streitstoffs stellt Gegenstand Teilurteils eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann . Auch kann Entscheidungsgründen Berufungsurteils gebotenen Deutlichkeit ergeben Revision nur bezüglich Partei zugelassen worden ist Nachteil Berufungsgericht klärungsbedürftig empfundene Rechtsfrage entschieden hat . . ; siehe nur Beschluss 10 . April . f. . ausreichend ist jedoch Berufungsgericht lediglich Begründung Zulassung genannt hat weiter erkennbar machen auch Zulassung Revision Teil Streitgegenstands beschränken wollte Begründung genannte Rechtsfrage betroffen ist vgl. Urteil 29 . Januar . 2 . Hier fehlt hinreichend klaren Beschränkung Zulassung . Berufungsgericht klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage ist zwar nur Unterliegen Beklagten Berufungsgericht nichtig erklärten Tagesordnungspunkte Bedeutung . sichts einleitenden Formulierung " " kann aber sicher ausgegangen werden Berufungsgericht einzigen Zulassungsgrund gesehen nur Angabe weiterer Ansicht ebenfalls gegebener Zulassungsgründe abgesehen hat . Jedenfalls lässt Begründung erforderlichen Klarheit entnehmen nur Begründung Zulassungsentscheidung geben zugleich Beschränkung Entscheidung Beschlüssen Tagesordnungspunkten Gunsten Beklagten vornehmen wollte . 3 . unbeschränkte Zulassung erstreckt Urteil § berichtigten Fassung auch Abweisung Feststellungsanträge Klägers . wirkt Zeit Verkündung Urteils neue Fassung gilt ursprüngliche vgl. Urteil 9 . Dezember 186 ; Beschluss 24 . Mai FamRZ so dass auch insoweit Zulassungsentscheidung Berufungsgerichts gilt . gilt unabhängig Berufungsgericht Recht vorgegangen ist Kläger geltend macht Urteilsergänzung § hätte vornehmen müssen . Berichtigungsbeschluss ist rechtskräftig Revisionsverfahren bindend . Rechtskräftige Berichtigungsbeschlüsse sind Revisionsgericht grundsätzlich sachliche Richtigkeit Einhaltung Grenzen § überprüfen . können nur dann unbeachtet bleiben offenkundiger schwerer Mängel Unwirksamkeit anzunehmen ist vgl. Urteil 14 Juli ZR 76 ; Urteil 9 November . ist etwa Fall Voraussetzungen § nachträglich erstmals -9- Statthaftigkeit Rechtsmittels herbeigeführt wird vgl. Urteil 8 . März . ; Urteil 8 Juli 23 ; Urteil 14 Juli ZR f. ; Beschluss 11 . Mai Beschluss tatsächlich Berichtigung § Gegenstand hat also gesetzliche Grundlage ergangen ist vgl. Urteil 12 . Januar . Fall liegt hier . Berufungsgericht hat angenommen Abweichung verkündeten Senatsberatung gewollten Urteilsfassung Hintergrund Sitzungsprotokoll aufgenommenen Feststellungsanträge offensichtlich sei . ist Hinblick verkündete Urteil . Nr. Entscheidungsgründe auch Ausführungen Berufungsgerichts wirksamen Einziehung Geschäftsanteils Nr. Gegenstand Feststellungsanträge Klägers enthielt vertretbar . Jedenfalls entbehrt Berichtigungsbeschluss gesetzlichen Grundlage . B. Sache hat Revision Klägers Erfolg . Revision Beklagten ist teilweise begründet . Kläger wendet Erfolg Berufungsgericht Antrag Beschlüsse Tagesordnungspunkten nichtig erklären entsprochen hat . Revision Beklagten ist insoweit begründet Nichtigerklärung Beschlüsse Tagesordnungspunkten wendet übrigen nichtig erklärten Beschlüsse aber unbegründet . 1 . Kläger ist Gesellschafter Beklagten anfechtungsbefugt jedenfalls Inhaber Geschäftsanteils Nr. über € hung rechtskräftig nichtig erklärt wurde auch Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist . Anfechtungsbefugnis ist besonderes Rechtsschutzinteresse Klägers Bezug beanstandeten Beschlüsse erforderlich . Gesellschafter hat Recht Gesellschafterversammlung nur Beschlüsse fasst Gesetz Satzung Gesellschaftsvertrag Einklang stehen vgl. Urteil 25 . Februar ZR 261 f. ; MünchKommGmbHG/Wertenbruch . . ; 19 . Aufl . . § . ; 21 . Aufl . . . . 2 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Kläger Beschlussfassung 28 Juli jedenfalls formell gemäß Abs. Satz GmbHG auch Geschäftsanteils Nr. Nennbetrag € legitimiert war Stimme auch diesbezüglich hätte gewertet werden müssen . § Abs. Satz GmbHG gilt Verhältnis Gesellschaft Fall Veränderung Personen Gesellschafter Umfangs Beteiligungen Inhaber Geschäftsanteils nur Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist . Greift Vermutung § Abs. GmbHG stehen betreffenden Gesellschafter Mitgliedschaftsrechte auch Stimmrecht Gesellschaft wahre Berechtigung ankommt vgl. Urteil 27 . Januar . Dentalartikel § Abs. GmbHG ; Verse 3 . Aufl . § . f. ; Winter 3 . Aufl . § . . Kläger war Zeitpunkt Beschlussfassung 28 Juli Inhaber Geschäftsanteils Nr. Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste ausgewiesen 13 . März Inhaber dort eingetragen war Gesellschafterliste Einziehung Geschäftsanteils enthalten ist erst 15 . August aufgenommen wurde . Legitimationswirkung § Abs. Satz GmbHG greift Ansicht Beklagten auch eingezogenen Geschäftsanteilen . Einziehung Untergang Vernichtung betroffenen Geschäftsanteils Folge hat vgl. Urteil 14 . September bereits Mitteilung Beschlusses Gesellschafter wirksam wird nichtig ist noch nichtig erklärt wird vgl. Urteil 24 November . 8) steht . § Abs. Satz GmbHG gilt Wortlaut Veränderung Personen Gesellschafter Umfangs Beteiligung unterscheiden Veränderung beruht . Einziehung Geschäftsanteils hat personelle Änderung Folge betroffene Gesellschafter anderen Geschäftsanteil mehr besitzt Gesellschafterstellung insgesamt verliert . Besitzt noch andere Geschäftsanteile tritt jedenfalls Änderung Umfang Beteiligung . Gleiches gilt Beteiligung übrigen Gesellschafter Einziehung Kapitalerhöhung verbunden wird . Dementsprechend wird Anteilseinziehung auch Literatur überwiegend Vorschrift erfasst angesehen sei Veränderung Person Gesellschafters und/oder Kapitalveränderungen Einziehung Veränderung Umfang Beteiligung vgl. Fastrich 21 . Aufl . § . 9 ; Noack 21 . Aufl . . ; GmbHG/Wilhelmi Stand : . 8 ; Sosnitza 3 . Aufl . . ; 19 . Aufl . . 14 ; . Festschrift Marsch-Barner S. ; 3 . Aufl . § . 20 ; Altmeppen Roth/Altmeppen 8 . Aufl . . § . ; Pentz 6 . Aufl . . 20 ; 12 . Aufl . § . 19 ; 2 . Aufl . § . 33 ; ; GmbHR ; ; GmbHR 464 ; Wachter ; DNotZ 407 ; Vossius ; ; Pentz Festschrift Marsch-Barner S. . . Begründung Regierungsentwurfs Neufassung Abs. BT-Drucks . S. ergibt eingezogene Anteile Legitimationswirkung erfasst sein sollten . Gesetzesbegründung soll Neufassung Vorschrift anders 31 . Oktober geltende Regelung § Abs. GmbHG nur " Veräußerung " Geschäftsanteils rechtsgeschäftlicher Übertragung Abtretung gelten Formen Anteilsübergangs insbesondere Gesamtrechtsnachfolge . Verkehrsfähigkeit GmbH-Anteilen so Gesetzesbegründung weiter werde eingeschränkt Eintragung Gesellschafterliste zeitnah erfolgen könne . ergibt Geschäftsanteile Neuregelung erfasst sein sollten . Einziehung Geschäftsanteils gibt zwar " Anteilsübergang " eigentlichen Sinne schützende " Verkehrsfähigkeit " Geschäftsanteil anders anderen Fällen rechtsgeschäftlichen gesetzlichen Anteilsübergangs etwa Erbfällen Umwandlungen Einziehung untergeht so . folgt aber zwingend Einziehung Neuregelung ausgenommen sein sollte . Einbeziehung spricht vielmehr Situation Einziehung Anteilsübertragung jedenfalls wirtschaftlich insoweit vergleichbar ist Fall Einziehung zuvor existenter Anteil nunmehr mehr bisher Berechtigten zusteht anteilige Veränderung Beteiligungsquoten übrigen Gesellschafter bewirkt wird zwar rechtlich wohl aber Ergebnis " Anwachsung " Anteils Personengesellschaft entspricht vgl. MünchKommGmbHG/Strohn 3 . Aufl . . ; Ulmer 2 . Aufl . . . Auch übrigen Regelungen § GmbHG ist Ausschluss Legitimationswirkung eingezogenen Geschäftsanteilen entnehmen . besondere Regelung § Abs. Satz GmbHG Erwerbers Geschäftsanteils lässt Rückschluss auch allgemeine Regelung Satz Vorschrift nur Fälle gilt gelten soll Erwerber Geschäftsanteils gibt . Gleiche gilt Regelung § Abs. GmbHG betreffend gutgläubigen Erwerb Regierungsbegründung ausdrücklich nur existente Geschäftsanteile gelten soll BT-Drucks . S. . Regelungen sprechen eher Erstreckung § Abs. Satz GmbHG eingezogene Anteile mationswirkung Absatzes bereits Veränderung Personen Gesellschafter Umfangs Beteiligung anknüpft Absatz Satz Absatz Vorschrift enger gefasst sind ausdrücklich Erwerb Erwerber Anteils voraussetzen . trifft auch Einwand Aufnahme Einziehung Anwendungsbereich § Abs. Satz GmbHG würde ausdrücklichen Willen Gesetzgebers widersprechen Legitimationswirkung nur existente Geschäftsanteile vorgesehen habe so . Geltung § Abs. Satz GmbHG eingezogene Geschäftsanteile folgt zwingend auch § Abs. GmbHG Fall Einziehung anwendbar wäre § Abs. GmbHG nur " Veränderung " Erwerb " voraussetzt . Sinn Zweck § Abs. Satz GmbHG sprechen Erstreckung eingezogene Geschäftsanteile . Regelung soll Geldwäschebekämpfung Transparenz Anteilseignerstrukturen bewirken . S. . dient Rechtssicherheit Gesellschaft klare Verhältnisse geschaffen werden Verhältnis Gesellschaft berechtigt verpflichtet ist vgl. Verse Gesellschaftsrecht 3 . Aufl . § . 1 ; 12 . Aufl . § . 4 ; MünchKommGmbHG/Heidinger 3 . Aufl . . . Anliegen Transparenzgewinnung Einziehung Geschäftsanteils mehr greift Anteilseigner Einziehung Gesellschafterstellung verliert Vermögensverschiebungen kriminellem Hintergrund gesellschaftsrechtlicher Grundlage mehr möglich seien so ; Pentz Festschrift Marsch-Barner S. f. mag dahingestellt bleiben . Jedenfalls widerspräche Ziel Schaffung Rechtssicherheit -klarheit würde eingezogene Anteile formellen Legitimationswirkung Vorschrift ausnehmen materielle Rechtslage abstellen Berechtigung Verpflichtung Gesellschafters Gesellschaft Fall Einziehung dann wieder schwierige aufwendige materiellrechtliche Prüfung erfordern würde . formelle Legitimation führen kann " Wettlauf " Gesellschaft Gesellschafter stattfindet Gesellschaft möglichst rasch Änderung Gesellschafterliste herbeizuführen betroffene Gesellschafter verhindern sucht ist Gesetzgeber Neuregelung § Abs. GmbHG bewirkten erheblichen Aufwertung Gesellschafterliste verbunden . Weise Situation Schutzbedürfnis beiderseits Beteiligten ggf. Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung tragen ist bedarf hier Entscheidung . macht Beklagte Erfolg geltend § Abs. GmbHG Literatur existenten richtig aufgenommenen Geschäftsanteil voraussetze 3 . Aufl . so . ; [ Stand : § . ; Pfisterer 3 . Aufl . § . 9 ; Pentz Festschrift Marsch-Barner S. . Begründet wird Auffassung Literatur Gesellschafterliste nur Berechtigung Person bestehenden Geschäftsanteil unwiderleglicher Vermutungswirkung ausweisen jedoch existierenden Anteil fiktiv Entstehung bringen könne . mag Fälle gelten Gesellschafterliste Geschäftsanteil ausgewiesen ist Zeitpunkt existiert hat . Fall Einziehung ist aber früher existierender Anteil fälschlich weiterhin Liste eingetragen . Legitimationswirkung § Abs. Satz GmbHG führt scheinbaren Entstehung noch nie existierenden nur scheinbaren Fortbestand früher vorhandenen Geschäftsanteils . Anders Beklagte meint stehen auch Sinn Zweck § GmbHG Einbeziehung eingezogener Geschäftsanteile Anwendungsbereich § Abs. Satz GmbHG . ergibt insbesondere Beklagten angeführten Rechtsprechung Senats Wirksamkeit Einziehung bereits Mitteilung Einziehungsbeschlusses betroffenen Gesellschafter Einziehungsbeschluss nichtig ist noch nichtig erklärt wird Urteil 24 . Januar . 8) . Zwar hat Senat Entscheidung u.a. begründet andernfalls entstehende Schwebelage rechtskräftigen Entscheidung Wirksamkeit Einziehungsbeschlusses erhebliche Nachteile Gesellschaft habe ausgeschiedenen Gesellschafter Fall mitgliedschaftlichen Rechte jedenfalls grundsätzlich zunächst erhalten blieben zumindest dann wichtiger Grund Person Einziehung geführt habe Gesellschaft verbleibenden Gesellschaftern gerade unzumutbar sei gelte Nachteile weiteren Mitgliedschaft " " weitgehend vermeiden . Ausführungen betreffen jedoch nur materiell-rechtliche Legitimation betroffenen Gesellschafters . verhalten hier entscheidenden Frage materiellrechtlichen Legitimation auch dann Vorrang gewähren ist Betroffene zwar mehr materiell immer noch formell § Abs. Satz GmbHG legitimiert ist . fortbestehende Schwebelage ebenfalls nachteiligen Situation Gesellschaft führen kann reicht allein Anwendung gesetzlich angeordneten Legitimation abzusehen . wird Schwebelage Unsicherheit Gesellschafterstellung Betroffenen Fall Anfechtung Einziehungsbeschlusses Legitimationswirkung Liste begründet Unsicherheit Vorliegen materiellrechtlichen Einziehungsvoraussetzungen . folgen ist Beklagten schließlich auch Kläger § Abs. GmbHG eingezogenen Geschäftsanteils allenfalls noch anfechtungsbefugt sei Bezug Anteil abgegebenen Stimmen Überprüfung Wirksamkeit Beschlüsse 28 Juli berücksichtigt werden dürften . Beschränkung Legitimationswirkung § Abs. GmbHG Fortbestand allein Anfechtungsbefugnis ist Zweck Regelung Rechtssicherheit Verhältnis Gesellschaftern Gesellschaft schaffen vereinbaren Wirksamkeit Stimmrechtsausübung letztlich doch wieder komplexen rechtlichen Prüfung abhängig gemacht würde . widerspräche bereits oben genannten Grundsatz Eingetragenen § Abs. GmbHG Mitgliedschaftsrechte insbesondere auch Stimmrecht Gesellschafter weiterhin zustehen vgl. Verse 3 . Aufl . § . f. ; Winter 3 . Aufl . § . . Berufung Klägers § Abs. verstößt Treu Glauben § . Beklagte macht Erfolg geltend Gesellschafter wisse Anteil eingezogen wurde beantragte Korrektur eingereichten Gesellschafterliste aktiv verhindert habe jedenfalls dann Wirksamkeit Einziehung später gerichtlich bestätigt werde Treu Glauben mehr berufen könne ausgeübten Gesellschafterrechte seien wirksam gewesen . Kläger Änderung Gesellschafterliste verhindern versucht hat ist bereits vorzuwerfen Wirksamkeit Einziehung evident war auch bewusst sein musste . gilt nur Parteien ungeklärt war wichtiger Grund Einziehung Geschäftsanteils Person Vaters vorlag auch Geschäftsanteil Zeitpunkt Einziehung zwar übertragen Übertragung aber noch Gesellschafterliste eingetragen war . würde Legitimationswirkung § Abs. Satz GmbHG unterlaufen würde Geltendmachung nachträglich festgestellter Wirksamkeit Einziehung Unrichtigkeit fortbestehenden Eintragung generell treuwidrig ansehen . wären Zeit rechtskräftigen Entscheidung Wirksamkeit Einziehung Beteiligung noch eingetragenen Gesellschafters gefassten Beschlüsse wiederum Unsicherheit ausgesetzt Nachhinein doch wirksam gefasst anfechtbar erweisen könnten . Unsicherheit sollte Regelung § Abs. GmbHG gerade vermieden werden . § Abs. GmbHG regelte ausdrücklich Erwerber auch Veräußerer Gesellschaft Bezug Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlungen gelten lassen muss . Regelung ist zwar Neufassung § gestrichen worden . Regierungsbegründung Gesetzentwurfs geschah aber allein Regelungsbedürfnis mehr sah dort geregelten Rechtsfolgen bereits § Abs. GmbHG ableiten ließen BT-Drucks . S. . Rückwirkung Listenänderung ist nur § Abs. Satz GmbHG Handlungen Erwerbers hier erfolgter unverzüglicher Aufnahme neuen Liste Register vorgesehen . sind Gesellschafterbeschlüsse Mitwirkung unrichtig noch eingetragenen Gesellschafters gefasst wurden auch Änderung/Korrektur Gesellschafterliste Mitwirkung anfechtbar bleiben wirksam vgl. Verse Gesellschaftsrecht 3 . Aufl . § . 18 ; 3 . Aufl . § . . gleichen Gründen kann auch Ausübung Stimmrechte Kläger Verstoß gesellschafterliche Treuepflicht gewertet werden . Ansicht Beklagten war Kläger gehalten jedenfalls Stimmrecht Bezug eingezogenen Anteil gerichtlichen Entscheidung Wirksamkeit Einziehung ruhen lassen . Berufung § Abs. GmbHG gestützte Ausübung Stimmrechte könnte überhaupt nur dann Treuepflichtverletzung gewertet werden betroffene Gesellschafter positiv Wirksamkeit Einziehung weiß aufdrängen muss . ist hier Fall . 3 . fehlerhafte Nichtberücksichtigung Stimmen Klägers Bezug Geschäftsanteil Nr. hat indes nur Teil angefochtenen Beschlüsse unrichtigen Beschlussfeststellung geführt . unrichtige Beschlussfeststellung unrichtiger Stimmzählung liegt nur dann Fehler festgestellte Beschlussergebnis ursächlich ist vgl. 11 . Aufl . . ; Zöllner/ Noack 21 . Aufl . . . . § Nr. Satz Satzung Beklagten werden Beschlüsse Gesellschafter einfacher Stimmenmehrheit gefasst Gesetz Gesellschaftsvertrag andere Mehrheit vorschreiben . Satz gewähren je € Geschäftsanteils Stimme gilt Antrag Fall Stimmengleichheit abgelehnt . sind hier Beschlussfeststellungen Tagesordnungspunkten 2 4 5 unrichtiger Stimmzählung unrichtig . Kläger nur Geschäftsanteils Nr. Nennbetrag € auch Geschäftsanteils Nr. Nennbetrag € stimmberechtigt war bezüglich Beschlüsse analog § Abs. Satz unterlag konnte Stimme Geschäftsanteil Nr. Nennbetrag € jeweils Ausschlag Mehrheit § Abs. Satz Satzung geben . Vielmehr hätte Neinstimmen Klägers Ablehnung Beschlüsse festgestellt werden müssen . gilt Beschlüsse Tagesordnungspunkten 9 . Auffassung Berufungsgerichts unterlag Kläger auch Beschlüssen Tagesordnungspunkten betreffend Nichtentlastung Geschäftsführer Jahre analog § Abs. Satz GmbHG . Berufungsgericht hat Anwendungsbereich § Abs. Satz GmbHG rechtsfehlerhaft eng gefasst angenommen hat Vorschrift greife Wortlaut nur Gesellschafter Beschlussfassung positiv entlastet werden solle hiesigen negativen Fassung Beschlussanträge Fall sei . Entlastung Sinne Abs. Satz GmbHG ist nur Billigung Geschäftsführung Gesellschafters positiven Sinne verstehen auch Missbilligung . § Abs. Satz GmbHG genannten Fall Interessenkollision geknüpfte Stimmverbot ist Gesetzeswortlaut Gesellschafterbeschlüsse verallgemeinerungsfähig abzielen Verhalten Gesellschafters billigen missbilligen vgl. Urteil 20 . Januar 28 33 ; Urteil 4 . April . . Missbilligung Geschäftsführung Klägers war hier vorgeschlagenen Beschlussfassung verbunden Entlastung Begründung Beschlussantrags vorgeworfener unberechtigter Zahlungen Ausmaß derzeit noch feststehe erteilt werden sollte . Blick Stimmverbot Ausdruck kommenden Grundgedanken Gesellschafter Richter eigener Sache sein soll vgl. Urteil 20 . Januar unterlag Kläger auch Beschlüssen Stimmrechtsverbot Stimmen wirksam gefasst wurden . Bezüglich Beschlusses Tagesordnungspunkt Entlastung Jahr ist Revision Beklagten bereits gründet Kläger Antrag angegriffene Beschluss gefasst auch Beschlussergebnis festgestellt wurde . Vielmehr ist Protokoll ersichtlichen Feststellung schäftsjahr Entlastung erteilt worden . Beschlussfassung Tagesordnungspunkten ist Nichtberücksichtigung Bezug eingezogenen Geschäftsanteil abgegebenen Stimmen Klägers ebenfalls ursächlich geworden . Feststellung Berufungsgerichts Kläger Stimmrechtsverbot analog § Abs. Satz unterlag Beschluss Punkt Abschluss Beraterverträgen selbst abgelehnt wurde gesellschafterliche Treuepflicht Ablehnung Beschlüsse betreffend Nichtabschluss Beraterverträgen Vater Aufrechterhaltung Hausverbots Vater entgegenstand ist revisionsrechtlich beanstanden wird Kläger auch Frage gestellt . 4 . Schließlich sind 28 Juli gefassten Beschlüsse Ansicht Klägers auch bereits sämtlich nichtig erklären unberechtigt Versammlungsleitung übernommen hat . Allerdings war Leitung Versammlung befugt . § Nr. Satz Satzung führt Vorsitz Versammlung anwesende Gesellschafter größte Beteiligung hält hilfsweise Einvernehmen Anwesenden Vorsitzenden bestimmt wird . Kläger Geschäftsanteile Nr. Nr. Beteiligung insgesamt € legitimiert war kam Stellung Versammlungsleiters . liegende Verfahrensmangel führt jedoch nur dann Anfechtbarkeit Beschlusses gemäß analog § Abs. AktG relevant war ist . hat Berufungsgericht rechtfehlerfrei verneint . Abzustellen ist Relevanz Mitwirkungsrecht Gesellschafters Sinne Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits wertenden Schutzzweck verletzten Norm orientierten Betrachtung Rechtsfolge Anfechtbarkeit gemäß § Abs. AktG rechtfertigt vgl. Urteil 18 . Oktober f. ; Urteil 10 . Oktober . . Anfechtbarkeit ist ausgeschlossen Verfahrensverstoß sachgerechte Meinungsbildung objektiv urteilenden Gesellschafters erforderliche Relevanz fehlt vgl. Urteil 10 . Oktober . . Relevanz hat Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei Begründung verneint letztlich Versammlungsleitung Stimmrechtsausübung Gesellschafter Beschlüsse maßgebend gewesen sei . Feststellung fehlender Relevanz unberechtigten Übernahme Versammlungsleitung sachgerechte Meinungsbildung -ausübung Gesellschafter ist rechtlich beanstanden . Kläger weist zwar zutreffend Aufgabe Versammlungsleiters ist ordnungsgemäße neutrale sachgerechte effiziente Erledigung Versammlungsgegenstände sorgen vgl. Bayer 19 . Aufl . . ; Römermann Michalski/ 3 . Aufl . . . ; 12 . Aufl . . Funktion Inhalt Entscheidungen nehmen darf vgl. MünchKommGmbHG/ 2 . Aufl . . . folgt aber bereits unberechtigte Übernahme Versammlungsleitung relevanten Verfahrensmangel sämtlicher Leitung gefassten Beschlüsse darstellt . Vielmehr bedarf auch dann Beschlussfassung ursächlichen relevanten Fehlers Versammlungsleiters Durchführung Versammlung . Feststellungen Berufungsgerichts einerseits Kläger Vater andererseits ches Zerwürfnis bestand reicht Annahme relevanten Verfahrensmangels . II . Kläger Revision Feststellung begehrt Geschäftsanteil Nr. eingezogen wurde Mehrheitsgesellschafter Beklagten ist hat Rechtsmittel ebenfalls Erfolg . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen rechtskräftigen Abweisung Klagen Klägers Vaters Einziehung Geschäftsanteils Nr. € 7 . März bestandskräftiger wirksamer Einziehungsbeschluss vorliegt Kläger auch Mehrheitsgesellschafter Beklagten ist . 1 . Ansicht Klägers steht Rechtskraft Klageabweisungen Vorprozessen rechtskräftig Einziehungsbeschluss 7 . März wirksam ist . Kläger macht Erfolg geltend Rechtskraft Abweisung Klage Einziehungsbeschluss erstrecke nur Fehlen Anfechtungsgründen aber Nichtigkeitsgründen dortigen Verfahren nur beantragt habe Beschluss nichtig erklären hilfsweise Nichtigkeit festzustellen . Rechtskraft Entscheidungen Vorprozessen erstreckt unabhängig Formulierung dortigen Klageantrags auch Nichtigkeitsgründe dort vorgetragenen Lebenssachverhalt . Nichtigkeitsklage verfolgen materielle Ziel nämlich richterliche Klärung Nichtigkeit Gesellschafterbeschlusses Wirkung Urteil 17 . Februar . Klagen Lebenssachverhalt zugrunde liegt ist Gericht Subsumtion beantwortende revisible Rechtsfrage § AktG § AktG analog Anwendung findet . Insoweit liegt Streitgegenstand . Dementsprechend erstreckt Rechtskraft Anfechtungsklage hin ergehenden Urteils auch unabhängig Formulierung Klageantrags Beurteilung auch Anfechtungsgründen vorgetragenen Sachverhalts . Wird Klagen rechtskräftig abgewiesen ist Erhebung weiteren Klage identischem Streitgegenstand gleichgültig Form unzulässig . Wird Klage stattgegeben so ist Erhebung erneuten derartigen Klage auch Wechsel Klageart ebenfalls ausgeschlossen vgl. Urteil 17 . Februar ZR f. ; Dörr AktG 3 . Aufl . . 47 ; Hüffer/Schäfer 4 . Aufl . . . gilt Ansicht Klägers nur Fällen Feststellung Nichtigkeit beantragt wurde Nichtigkeitsantrag weitergehender Antrag Anfechtungsantrag einschließe . Vielmehr hat Senat auch Antrag Nichtigerklärung Antrag Feststellung Unwirksamkeit Nichtigkeit umgedeutet vgl. Urteil 20 . September . ist ersichtlich wird Revision auch geltend gemacht Kläger Begründung Klage Beschlussmängelgründe anderen Lebenssachverhalts bereits Gegenstand Vorprozesse war berufen hat vgl. Urteil 8 . Februar . . . Kläger Revision geltend gemachte Einwand Beklagten geltend gemachten Einziehungsgründe hätten tatsächlich vorgelegen Vater gerichtete angebliche Gründe Person Vaters gestützte Einziehungsbeschluss sei ohnehin erfolgten Anteilsabtretung Leere gegangen war vielmehr bereits Gegenstand Vorprozesse . steht Rechtskraft dortigen Entscheidungen erneuten Klage Einziehungsbeschluss . 2 . Erfolg macht Kläger weiter geltend Einziehungsbeschluss betreffend Geschäftsanteil Nr. sei Leere gegangen Gründe Person Vaters gestützt worden sei Kläger Zeitpunkt Einziehung bereits materiell-rechtlich Inhaber Geschäftsanteils gewesen sei . Zutreffend ist Gründe Zwangseinziehung Geschäftsanteils Person Gesellschafters vorliegen müssen . Zeitpunkt Einziehungsbeschlusses 7 . März aber noch Vater Klägers Inhaber betroffenen Geschäftsanteils Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen war konnte kann Beklagte aber Anteilsübertragung 5 . März § Abs. Satz GmbHG berufen Vater Klägers Verhältnis weiterhin Anteilsinhaber galt . war Beklagte berechtigt Geschäftsanteil Gründen Person Vaters Klägers lagen einzuziehen vgl. Fastrich 21 . Aufl . § . 14 ; Verse Gesellschaftsrecht 3 . Aufl . § . 18 ; MünchKommGmbHG/Heidinger 3 . Aufl . § . 143 ; Hommelhoff 19 . Aufl . § . 40 ; Lutter/ Hommelhoff 19 . Aufl . . ; 12 . Aufl . . . Beklagte stattdessen auch Person Klägers abstellen können § Abs. Satz GmbHG Wortlaut nur Verhältnis Gesellschafters Gesellschaft Geltendmachung Mitgliedschaftsrechten regeln Verhältnis Gesellschaft Gesellschafter Mitgliedschaftspflichten Kaduzierung Einziehung u.a. " nur " Handelsregister aufgenommenen Liste Eingetragene Gesellschafter gelten Gesellschaft auch wahren Anteilsinhaber Anspruch nehmen könnte bedarf hier Entscheidung Gesellschaft jedenfalls hier Wirkung Abs. Satz GmbHG berufen kann . aktualisierte Gesellschafterliste bereits 13 . März Handelsregister aufgenommen wurde gibt Anlass anderen Beurteilung . § Abs. Satz GmbHG ist insoweit anwendbar . Vorschrift bezieht bereits Wortlaut nur Rechtshandlungen Erwerber Bezug Gesellschaftsverhältnis bereits vorgenommen hat soll Ausübung Mitwirkungsrechten bereits Eintragung ermöglichen Begründung BT-Drucks . S. . soll jedoch dienen bereits erfolgte Einziehung Geschäftsanteils materiell-rechtlich wieder rückgängig machen . Berufung Beklagten § Abs. GmbHG verstößt auch Treu Glauben . Beklagte Mitteilung Klägers Anteilsabtretung Beginn Gesellschafterversammlung vorgelegte aktualisierte Gesellschafterliste weiteren Erkenntnisse Übertragung hatte berechtigtes Interesse Einziehung Geschäftsanteils Vaters Klägers Anbetracht teten Verhältnisses abzusprechen ist stellt Berufung formelle Legitimation Vaters treuwidrig . Sunder B. Vorinstanzen : Entscheidung 17.03.2016 OLG Entscheidung