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176 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
16
.
Dezember
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Sunder
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Klägerin
Urteil
11
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
27
.
September
wird
Kosten
§
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Begründung
wird
Hinweisbeschluss
Senats
23
.
September
Bezug
genommen
.
Stellungnahme
Klägerin
1
.
Dezember
gibt
abweichenden
Beurteilung
Sache
.
Zwar
weist
Klägerin
zutreffend
nur
Erhebung
Schadensersatzklage
Rückabwicklung
Gesellschaftsbeteiligung
auch
entsprechendes
außergerichtliches
Begehren
Anlegers
Kündigung
Gesellschaftsverhältnisses
umgedeutet
werden
kann
Wille
Ausdruck
kommt
Bindung
Gesellschaft
Gesellschafter
schon
rückwirkender
Kraft
jedenfalls
sofortiger
Wirkung
beendigen
.
Klägerin
will
konkludente
Kündigungserklärung
vorgerichtlichen
anwaltlichen
Schreiben
Zedenten
Gesellschafters
30
.
April
erkennen
Klägerin
Klageschrift
vorgelegt
hat
Berufungsgericht
Entscheidung
eingegangen
ist
.
Schreiben
hat
jedoch
Revisionsinstanz
fristgemäßer
Erhebung
§
Abs.
Abs.
Nr.
erforderlichen
Verfahrensrüge
unberücksichtigt
bleiben
.
Übrigen
hatte
Klägerin
Schreiben
Vorinstanzen
selbst
Beleg
konkludente
Kündigungserklärung
Zedenten
angesehen
lediglich
Nachweis
vorgerichtlichen
Zahlungsaufforderung
Voraussetzung
geltend
gemachten
Anspruchs
Verzugszinsen
vorgelegt
.
Berufungsgericht
war
verfahrensrechtlich
gehalten
Schreiben
hinausgehende
Bedeutung
beizumessen
.
Sunder
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
27.09.2013