BESCHLUSS 16 . Dezember Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Sunder einstimmig beschlossen : Revision Klägerin Urteil 11 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 27 . September wird Kosten § . V.m . § Abs. Satz zurückgewiesen . Gründe : Begründung wird Hinweisbeschluss Senats 23 . September Bezug genommen . Stellungnahme Klägerin 1 . Dezember gibt abweichenden Beurteilung Sache . Zwar weist Klägerin zutreffend nur Erhebung Schadensersatzklage Rückabwicklung Gesellschaftsbeteiligung auch entsprechendes außergerichtliches Begehren Anlegers Kündigung Gesellschaftsverhältnisses umgedeutet werden kann Wille Ausdruck kommt Bindung Gesellschaft Gesellschafter schon rückwirkender Kraft jedenfalls sofortiger Wirkung beendigen . Klägerin will konkludente Kündigungserklärung vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben Zedenten Gesellschafters 30 . April erkennen Klägerin Klageschrift vorgelegt hat Berufungsgericht Entscheidung eingegangen ist . Schreiben hat jedoch Revisionsinstanz fristgemäßer Erhebung § Abs. Abs. Nr. erforderlichen Verfahrensrüge unberücksichtigt bleiben . Übrigen hatte Klägerin Schreiben Vorinstanzen selbst Beleg konkludente Kündigungserklärung Zedenten angesehen lediglich Nachweis vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung Voraussetzung geltend gemachten Anspruchs Verzugszinsen vorgelegt . Berufungsgericht war verfahrensrechtlich gehalten Schreiben hinausgehende Bedeutung beizumessen . Sunder Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 27.09.2013