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10 KiB

BESCHLUSS
23
.
September
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Sunder
einstimmig
beschlossen
:
Parteien
werden
hingewiesen
Senat
beabsichtigt
Revision
Klägerin
Urteil
11
.
Zivilsenats
Hanseatischen
27
.
September
gemäß
§
Kosten
zurückzuweisen
.
Streitwert
Revisionsverfahren
wird
bis
zu
festgesetzt
.
Gründe
:
Revision
ist
zurückzuweisen
Voraussetzungen
Zulassung
vorliegen
Revision
auch
Aussicht
Erfolg
hat
.
Ehemann
Klägerin
beteiligte
Beitrittserklärung
26
.
Januar
Zeichnungssumme
zzgl.
atypischer
stiller
Gesellschafter
Beklagten
Modell
wählte
Einlage
Raten
leisten
ist
.
Beteiligung
wurde
Vermittler
erläutert
.
Risiken
Anlage
zutreffend
dargestellt
verharmlost
Anlage
Altersvorsorge
empfohlen
hat
ist
Parteien
ebenso
streitig
Zeitpunkt
Anleger
Emissionsprospekt
Stand
erhalten
hat
.
Abtretungsvereinbarung
1
.
Dezember
hat
Ehemann
Klägerin
Schadensersatzansprüche
abgetreten
Beklagte
zustehen
Klägerin
ferner
ermächtigt
Freistellungsansprüche
gerichtlich
geltend
machen
.
Klägerin
verlangt
Beklagten
Prospekthaftung
weiteren
Sinne
Rückabwicklung
Beteiligung
Zedenten
Zahlung
.
Betrag
entspricht
geleisteten
Einlagezahlungen
.
Ferner
macht
entgangenen
Gewinn
Höhe
Erstattung
Rechtsanwaltskosten
geltend
begehrt
Freistellung
Zedenten
weiteren
Forderungen
Beteiligung
Feststellung
Beklagte
Annahmeverzug
befindet
.
Klageerhebung
haben
anwaltlichen
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
12
Juli
Zedenten
Widerrufserklärung
Zugang
Beklagten
streitig
ist
Begründung
abgegeben
Zedent
sei
sein
Widerrufsrecht
ordnungsgemäß
belehrt
worden
.
Klägerin
hat
Klage
erweitert
nunmehr
hilfsweise
Feststellung
verlangt
Widerruf
Zedenten
12
Juli
wirksam
ist
Verurteilung
Beklagten
Errechnung
Widerrufszeitpunkt
hilfsweise
31
.
Dezember
entfallenden
Auseinandersetzungsguthabens
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
Klage
abweisende
erstinstanzliche
Urteil
zurückgewiesen
.
Begründung
hat
ausgeführt
Anspruch
Rückabwicklung
schon
vorliegende
mehrgliedrige
atypische
stille
Gesellschaft
anwendbaren
fehlerhaften
Gesellschaft
ausgeschlossen
Aufklärungspflichtverletzung
Beklagten
Prospektfehlers
erkennen
sei
.
Zedent
Vermittlungsgespräch
hinreichend
aufgeklärt
worden
etwaiger
Fehler
ursächlich
Anlageentscheidung
geworden
sei
könne
dahinstehen
Fehler
Grundsätze
fehlerhaften
Gesellschaft
jedenfalls
Rückabwicklung
berechtige
.
Widerruf
könne
ebenfalls
nur
Beendigung
führen
.
Übrigen
sei
Widerruf
Zedenten
verspätet
gesetzliches
Widerrufsrecht
vorgetragen
sei
vertraglich
eingeräumtes
Widerrufsrecht
gesetzte
Frist
unabhängig
gelte
Belehrung
Widerrufsrecht
gesetzlichen
Anforderungen
Widerrufsbelehrung
gesetzlichen
Widerrufsrecht
genüge
.
Hilfsantrag
Feststellung
Wirksamkeit
Widerrufs
sei
zurückzuweisen
.
gelte
Hilfsantrag
Errechnung
Auseinandersetzungsguthabens
Zedent
Beteiligung
wirksam
beendet
habe
.
Umdeutung
verspäteten
Widerrufs
Kündigungserklärung
wichtigem
Grund
sei
ausgeschlossen
Widerrufserklärung
etwaige
Willensmängel
Beitrittsentscheidung
ausdrücklich
gestützt
worden
sei
Zedenten
fehlerhaften
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
zustehe
.
Klägerin
verfolgt
Klagebegehren
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
.
II
.
Zulassungsgrund
besteht
.
erfordern
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
noch
stellen
Fragen
grundsätzlicher
Bedeutung
.
Grundsätzliche
Bedeutung
kommt
Rechtssache
entscheidungserhebliche
klärungsbedürftige
klärungsfähige
Rechtsfrage
aufwirft
unbestimmten
Vielzahl
Fällen
stellen
kann
abstrakte
Interesse
Allgemeinheit
einheitlichen
Entwicklung
Handhabung
Rechts
berührt
.
Klärungsbedürftig
ist
Rechtsfrage
dann
zweifelhaft
ist
also
Umfang
Bedeutung
Rechtsvorschrift
Unklarheiten
bestehen
.
Derartige
Unklarheiten
bestehen
dann
Rechtsfrage
Bundesgerichtshof
bisher
entschieden
ist
Oberlandesgerichten
unterschiedlich
beantwortet
wird
Literatur
unterschiedliche
Meinungen
vertreten
werden
Beschluss
8
.
Februar
ZR
1080
;
Beschluss
3
.
Juni
juris
.
.
Voraussetzungen
liegen
.
Berufungsgericht
hat
Revision
zugelassen
Bundesgerichtshof
Urteil
29
November
ausdrücklich
offen
gelassen
habe
Grundsätze
fehlerhaften
Gesellschaft
mehrgliedrigen
stillen
Gesellschaft
jedenfalls
Rechtsform
Publikumsgesellschaft
Anspruch
Einlagenrückgewähr
entgegenstehen
.
Frage
hat
Senat
inzwischen
beantwortet
Anspruch
Rückabwicklung
ausgeschlossen
ist
Anleger
Rückabwicklungsbegehren
Regel
Kündigung
wichtigem
Grund
umgedeutet
werden
kann
Abfindungsguthaben
Schadensersatz
verlangen
kann
Abfindungsansprüche
anderen
stillen
Gesellschafter
beeinträchtigt
werden
Urteil
19
November
ZR
.
.
.
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Ergebnis
zutreffend
Ansprüche
Klägerin
Beklagte
fehlerhafter
Aufklärung
Zedenten
Rahmen
Zeichnungsentscheidung
Hinblick
Widerruf
12
Juli
verneint
.
1
.
Berufungsgericht
ist
rechtsfehlerfrei
ausgegangen
Zedent
mehrgliedrigen
atypischen
stillen
Gesellschaft
beteiligt
hat
.
Gesellschaftsverträge
Publikumsgesellschaften
objektiven
Erklärungsbefund
auszulegen
sind
.
.
vgl.
Urteil
1
Juli
juris
.
16
;
Urteil
16
.
Oktober
.
kommt
Beklagte
Ansicht
Klägerin
handele
hier
Vielzahl
zweigliedrigen
stillen
Gesellschaftsbeteiligungen
entgegengetreten
ist
Revision
geltend
macht
.
Auslegung
hier
maßgeblichen
stillen
Gesellschaftern
jeweiligen
Beitrittserklärungen
verbindlich
anerkannten
stillen
Gesellschaftsvertrags
ergibt
lediglich
Vielzahl
voneinander
unabhängiger
bloß
zweigliedriger
stiller
Gesellschaftsverhältnisse
jeweiligen
Anlegern
Beklagten
mehrgliedriges
Gesellschaftsverhältnis
stillen
Gesellschaftern
Beklagten
gekommen
ist
.
vorliegenden
Fall
geschlossene
stille
Gesellschaftsvertrag
weicht
entscheidenden
Punkten
wesentlich
Entscheidung
Senats
19
November
zugrunde
lag
auch
hier
anders
dortigen
mehrgliedrigen
atypischen
stillen
schaft
Mehrgliedrigkeit
ausdrücklich
Gesellschaftsvertrag
erwähnt
wird
.
ausdrückliche
Erwähnung
ist
lediglich
objektiven
Auslegung
Gesellschaftsvertrags
berücksichtigender
Umstand
anders
Revision
meint
zwingende
Voraussetzung
Annahme
Mehrgliedrigkeit
.
Entscheidend
ist
vielmehr
insbesondere
§
§
atypisch
stillen
Gesellschaftsvertrags
Gesellschafterbeschlüsse
Gesellschafterversammlungen
schriftlichen
Beschlussverfahren
gefasst
werden
§
Nr.
Kündigung
stillen
Gesellschafters
Auflösung
stillen
Gesellschaft
insgesamt
führt
lediglich
Ausscheiden
betroffenen
Gesellschafters
Folge
hat
vgl.
Urteil
19
November
ZR
.
.
Deutlich
zeigt
Verbandsstruktur
stillen
Gesellschaftern
Beklagten
vorliegend
auch
stille
Gesellschaft
§
hat
Aufgabe
ist
Investitionsentscheidungen
Vorstands
Beklagten
überprüfen
Mitglieder
Gesamtheit
Gesellschafter
gewählt
werden
.
2
.
Mehrgliedrigkeit
stillen
Gesellschaftsverhältnisses
steht
Anspruch
Rückabwicklung
Beteiligung
Klägerin
verfolgten
Schadensersatzanspruch
Urteil
19
November
ZR
.
.
.
andere
Art
Schadensberechnung
war
Klägerin
Zessionarin
Kündigung
Gesellschaftsverhältnisses
Zedenten
verwehrt
.
Revision
rügt
zwar
Recht
Berufungsgericht
Mehrgliedrigkeit
Widerspruch
Senatsrechtsprechung
Schluss
gezogen
hat
Schadensersatzansprüche
atypischen
stillen
Gesellschafters
Grundsätze
fehlerhaften
Gesellschaft
ßend
abzulehnen
seien
.
Geschädigte
ist
nämlich
Weiteres
ursprünglich
gewählte
Art
Schadensberechnung
gebunden
.
atypische
stille
Gesellschafter
kann
Klagevorbringen
vielmehr
grundsätzlich
umstellen
Schadensersatz
Anrechnung
Abfindungsguthabens
verlangen
.
notwendige
Kündigung
Gesellschaftsverhältnisses
kann
üblicherweise
Erhebung
Klage
Rückabwicklung
gesehen
werden
Gesellschafter
Erklärung
Beitritt
rückwirkender
Kraft
beseitigen
wollen
Regel
Willen
Ausdruck
bringt
Bindung
Gesellschaft
Mitgesellschafter
jedenfalls
sofortiger
Wirkung
beenden
vgl.
Urteil
19
November
ZR
.
.
vorliegenden
Fall
Klage
ger/Gesellschafter
selbst
erhoben
wurde
Ehefrau
etwaige
Schadensersatzansprüche
Beteiligung
abgetreten
hat
kommt
Annahme
Umstellung
Klagebegehrens
schon
Grundlage
Klagerhebung
Betracht
.
Abtretung
Schadensersatzansprüche
berechtigt
Klägerin
Zessionarin
Beendigung
Beteiligung
.
Klagebegehren
kann
verstanden
werden
hilfsweise
stillschweigend
Kündigung
Gesellschaftsverhältnisses
erklärt
werden
solle
.
Zedenten
Kündigung
Gesellschaftsverhältnisses
ermächtigt
worden
ist
hat
Klägerin
ebenso
vorgetragen
Kündigung
Zedenten
selbst
.
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
Rahmen
tatrichterlichen
Würdigung
Umdeutung
Widerrufserklärung
Zedenten
Kündigung
wichtigem
Grund
ausgeschlossen
sei
sind
erkennen
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
abgestellt
Umdeutung
-9-
§
nur
Betracht
kommt
Kündigungswille
umzudeutenden
Willenserklärung
erkennbar
Ausdruck
kommt
Urteil
12
.
Januar
ZR
510
;
Urteil
14
.
Februar
.
hat
Berufungsgericht
feststellen
können
umzudeutende
Widerrufserklärung
ausdrücklich
ausschließlich
gestützt
worden
ist
Zedenten
fehlerhaften
Widerrufsbelehrung
gesetzliches
vertragliches
Widerrufsrecht
noch
zustehe
.
Empfänger
Widerrufserklärung
erkennbarer
sachlicher
Zusammenhang
Aufklärungspflichtverletzung
Kündigungsgrund
bestehe
.
tatrichterliche
Würdigung
Berufungsgerichts
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Insbesondere
legt
Bezugnahme
vertragliches
Widerrufsrecht
vertragliche
Pflichtverletzung
geltend
gemacht
werden
solle
bringt
lediglich
Auffassung
Zedenten
Ausdruck
sei
Abdruck
Widerrufsbelehrung
Zeichnungsschein
unabhängig
gesetzlichen
Voraussetzungen
jedenfalls
vertraglich
bestimmte
Gründe
gebundenes
Widerrufsrecht
eingeräumt
worden
.
Frage
Berufungsgericht
Klägerin
gem.
§
hätte
hinweisen
müssen
Umdeutung
Widerrufserklärung
Zedenten
Kündigung
wichtigem
Grund
Betracht
komme
kann
dahinstehen
.
etwaige
Verletzung
Verfahrensgrundrechts
Klägerin
rechtliches
Gehör
ist
jedenfalls
entscheidungserheblich
Revision
nur
geltend
macht
Falle
Hinweises
lediglich
Klägerin
Kündigungserklärung
abgegeben
hätte
.
Erklärung
Klägerin
wäre
oben
genannten
Gründen
jedoch
wirkungslos
gewesen
.
3
.
Berufungsgericht
Berufung
Klägerin
auch
Widerruf
Ehemannes
gestützten
Hilfsanträge
Begründung
zurückgewiesen
hat
Widerrufsrecht
habe
bestanden
ist
auch
Entscheidung
Rechtsgründen
beanstanden
.
Klägerin
Vorliegen
Haustürsituation
vorgetragen
hat
ist
unerheblich
Zeichnungsschein
abgedruckte
Widerrufsbelehrung
gesetzlichen
Anforderungen
Belehrung
gesetzliches
Widerrufsrecht
genügt
.
Revision
auch
angegriffen
ist
Berufungsgericht
zutreffend
ausgegangen
Vorgaben
Frist
vertraglich
eingeräumtes
Widerrufsrecht
gesetzt
ist
eingehalten
werden
müssen
Urteil
22
.
Mai
ZR
.
.
Sunder
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
27.09.2013