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3527 lines
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NAMEN
Verkündet
:
29
.
Januar
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
;
Abs.
705
;
§
Außen-)Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
besitzt
Rechtsfähigkeit
Teilnahme
Rechtsverkehr
eigene
Rechte
Pflichten
begründet
.
Rahmen
ist
zugleich
Zivilprozeß
passiv
parteifähig
.
Gesellschafter
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
persönlich
haftet
entspricht
Verhältnis
Verbindlichkeit
Gesellschaft
Haftung
Gesellschafters
OHG
Akzessorietät
Fortführung
315
.
Urteil
29
.
Januar
OLG
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
.
März
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Kostenpunkt
Abweisung
Beklagte
gerichteten
Klage
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
Vorbehaltsurteil
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
26
November
wird
Maßgabe
zurückgewiesen
Beklagte
Beklagten
Gesamtschuldnerin
verurteilt
wird
.
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
trägt
Klägerin
.
Beklagten
tragen
außergerichtlichen
Kosten
selbst
.
ersten
Rechtszuges
tragen
Beklagten
gesamtschuldnerisch
Beklagte
Gesamtschuldnerin
Klägerin
Gerichtskosten
außergerichtlichen
Kosten
Klägerin
.
außergerichtlichen
Kosten
Klägerin
mittelinstanzen
Gerichtskosten
Berufungsinstanz
tragen
Klägerin
Beklagte
je
Hälfte
.
Gerichtskosten
Revisionsinstanz
tragen
Klägerin
Beklagte
.
Tatbestand
:
Klägerin
klagt
Wechselprozeß
Zahlung
Wechselsumme
DM
Nebenforderungen
Beklagte
bauwirtschaftliche
Arbeitsgemeinschaft
Rechtsform
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Wechselakzeptantin
früheren
Beklagten
Gesellschafterinnen
.
Haftung
Beklagten
Wechselforderung
leitet
Rechtsscheinsgesichtspunkten
her
.
Landgericht
hat
Beklagten
antragsgemäß
gesamtschuldnerisch
Zahlung
verurteilt
.
Oberlandesgericht
hat
Klage
Beklagten
Berufung
hin
abgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Revision
Klägerin
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
begehrt
.
Entscheidungsgründe
:
Beklagte
Verhandlungstermin
rechtzeitiger
Bekanntgabe
vertreten
war
ist
betreffende
Revision
Klägerin
Versäumnisurteil
entscheiden
.
Urteil
beruht
jedoch
inhaltlich
Säumnis
Sachprüfung
vgl.
.
Revision
hat
Erfolg
Abweisung
Beklagte
gerichteten
Klage
wendet
.
übrigen
ist
unbegründet
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Klage
Beklagte
unzulässig
parteifähige
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
handele
.
hält
revisionsrechtlicher
Prüfung
stand
.
Senat
hält
Aufgabe
bisherigen
Rechtsprechung
geboten
Außen-)Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Umfang
Zivilprozeß
parteifähig
anzusehen
§
Teilnehmer
Rechtsverkehr
Träger
Rechten
Pflichten
sein
kann
.
neuerer
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Gesamthandsgemeinschaft
Gesellschafter
Rechtsverkehr
grundsätzlich
heißt
soweit
spezielle
Gesichtspunkte
entgegenstehen
Rechtsposition
einnehmen
88
;
;
Ansatz
auch
bereits
f.
.
Rahmen
eigene
Rechte
Pflichten
begründet
ist
juristische
Person
sein
rechtsfähig
vgl.
§
Abs.
.
1
.
Rechtsnatur
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
finden
Gesetz
umfassenden
abschließenden
Regeln
.
ersten
Entwurf
war
Gesellschaft
römischrechtlichem
Vorbild
ausschließlich
schuldrechtliches
Rechtsverhältnis
Gesellschaftern
eigenes
Gesellschafter
verschiedenen
Gesellschaftsvermögen
gestaltet
vgl.
Mot
.
.
zweite
Kommission
konstituierte
hingegen
Gesellschaftsvermögen
Gesamthandsvermögen
vgl.
heutigen
§
§
jedoch
Gesamthandsprinzip
folgenden
Konsequenzen
regeln
.
ist
vielmehr
wesentlichen
Regelung
Gesellschaftsverhältnisses
Schuldverhältnis
geblieben
unvollständiger
Weise
Gesamthandsprinzip
"
gestülpt
wurde
Flume
Allgemeiner
Teil
Bürgerlichen
Rechts
S.
f.
;
vgl.
auch
Ulmer
FS
S.
.
Inhalt
Gesamthandsprinzips
heißt
Protokollen
lediglich
Meinungen
"
Rechtsgemeinschaft
gesammten
Hand
theoretisch
konstruiren
sei
charakteristische
Merkmal
anzusehen
habe
gingen
"
.
.
"
Kom
.
glaubte
wissenschaftlichen
Streitfrage
Wesen
gesammten
Hand
Stellung
nehmen
sollen
vielmehr
nur
entscheiden
müssen
Bestimmungen
sachlich
Vorzug
verdienen
.
.
2
.
Unvollständigkeit
gesetzlichen
Regelung
erkennbare
Bestreben
historischen
Gesetzgebers
konkrete
Festlegung
meiden
lassen
Raum
praktischen
Bedürfnissen
Verwirklichung
Gesamthandsprinzips
orientierte
Beurteilung
Rechtsnatur
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
.
verdient
Auffassung
außen
bestehenden
beschränkten
Rechtssubjektivität
bürgerlichrechtlichen
Gesellschaft
Vorzug
.
Auffassung
geht
deutschrechtliche
Gesamthandslehre
19
.
Jahrhunderts
zurück
vgl.
Deutsches
Privatrecht
S.
.
.
wurde
maßgeblich
Flume
aaO
S.
.
;
.
moderne
Diskussion
eingeführt
hat
neueren
Schrifttum
weitgehend
durchgesetzt
vgl.
MünchKommBGB/Ulmer
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
.
.
;
.
AcP
[
.
;
ebenso
Gesellschaftsrecht
.
Aufl
.
S.
.
;
Sonderbeilage
S.
.
;
Lutter
.
;
Hüffer
Gesellschaftsrecht
.
Aufl
.
S.
.
;
BGB-Gesellschaft
System
Personengesellschaften
:
Reform
Handelsstandes
Personengesellschaften
Schriftenreihe
Bayer-Stiftung
deutsches
internationales
Wirtschaftsrecht
S.
.
;
Reiff
518
;
Mülbert
.
;
Wertenbruch
Haftung
Gesellschaften
Gesellschaftsanteilen
Zwangsvollstreckung
S.
.
.
Verständnis
Rechtsnatur
gesellschaftsrechtlichen
Gesamthandsgemeinschaft
bietet
praktikables
weitgehend
widerspruchsfreies
Modell
Gesetz
§
gewollte
rechtliche
Absonderung
Gesellschaftsvermögens
Privatvermögen
Gesellschafter
.
sogenannte
traditionelle
Auffassung
ausschließlich
einzelnen
Gesellschafter
Zuordnungssubjekte
Gesellschaft
betreffenden
Rechte
Pflichten
ansieht
vgl.
Zöllner
S.
.
;
.
Kraft
S.
.
;
Hueck
S.
.
weist
konzeptionelle
Schwächen
.
Betrachtet
Gesellschaftsverbindlichkeiten
lediglich
gemeinschaftliche
Verbindlichkeiten
Gesellschafter
gemäß
§
widerspricht
Gesamthandsprinzip
.
einzelne
Gesellschafter
kann
geschuldete
Gegenstand
Gesellschaftsvermögen
befindet
Leistung
§
Gesamtschuldner
allein
erbringen
.
führt
auch
Vertreter
traditionellen
Auffassung
Gesellschaftsschuld
Gesellschafterschuld
differenzieren
müssen
.
"
Gesellschaft
"
abgeschlossenen
Verbindlichkeit
handele
"
einheitliche
Verpflichtung
doppelter
Wirkung
"
Bezug
einerseits
Gesamthandsvermögen
andererseits
persönliche
Vermögen
Gesellschafter
vgl.
Hueck
S.
;
Zöllner
Gernhuber
S.
.
verwischt
aber
Grenzen
Schuld
Haftung
Schuld
kann
immer
nur
Subjekte
aber
Vermögensmassen
treffen
Schuldmodell
BGB-Gesellschaft
S.
f.
;
Dauner-Lieb
S.
.
.
Praxis
bedeutsamer
Vorzug
außen
bestehenden
Rechtssubjektivität
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
oben
beschriebenen
Sinne
besteht
Wechsel
Mitgliederbestand
Einfluß
Fortbestand
Gesellschaft
bestehenden
Rechtsverhältnisse
hat
vgl.
Senat
f.
.
strikter
Anwendung
traditionellen
Auffassung
müßten
Dauerschuldverhältnisse
"
Gesellschaft
"
Wechsel
Mitgliederbestand
Vertragsparteien
neu
geschlossen
bestätigt
werden
.
Gesellschaft
Außenverhältnis
nur
Schuldverhältnis
darstellt
können
verschiedenen
Mitgliedern
bestehende
Schuldverhältnisse
identisch
sein
.
Erfordernis
-9-
Neuabschlüssen
Dauerschuldverhältnissen
Gesellschafterwechsel
ist
aber
innere
Rechtfertigung
würde
Handlungsfähigkeit
Gesellschaft
Rechtsverkehr
erheblich
beeinträchtigen
.
traditionelle
Auffassung
vermag
übrigen
befriedigende
Erklärung
liefern
auch
neu
Gesellschaft
eintretender
Gesellschafter
Gesellschaftsvermögen
Altschulden
haften
sollte
.
angebotene
Begründung
neue
Gesellschafter
Art
Gesamtrechtsnachfolge
"
bestehenden
Vertragspositionen
hineinwachse
"
Zöllner
Kraft
S.
läßt
Auffassung
Gesellschaft
reines
Schuldverhältnis
Gesellschafter
Grunde
vereinbaren
auch
Ulmer
AcP
[
.
hier
vertretene
Auffassung
ist
eher
Lage
identitätswahrende
Umwandlungen
Gesellschaften
bürgerlichen
Rechts
andere
Rechtsformen
anderen
Rechtsformen
erklären
.
Betreibt
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Gewerbe
dann
wird
Gesetzes
Publizitätsakt
strukturgleichen
OHG
Unternehmen
Art
Umfang
kaufmännischer
Weise
eingerichteten
Geschäftsbetrieb
erfordert
§
Abs.
Verbindung
§
.
OHG
jedenfalls
Rechtssubjektivität
oben
beschriebenen
Sinne
zukommt
vgl.
§
Abs.
würden
konsequenter
Anwendung
traditionellen
Auffassung
Eigentumsverhältnisse
Gesellschaftsvermögen
gehörenden
Gegenständen
Umwandlung
OHG
ändern
.
würde
Praxis
insbesondere
schwierige
Probleme
bereiten
vgl.
Reiff
f.
Übergang
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
OHG
wertungsabhängigen
Kriteriums
Erfordernisses
kaufmännischen
Geschäftsbetriebs
genauer
Zeitpunkt
Umwandlung
kaum
ausgemacht
werden
kann
.
Auch
Umstand
neuen
Umwandlungsrecht
.
.
Kapitalgesellschaften
Wege
identitätswahrenden
Formwechsels
Personengesellschaften
auch
Gesellschaften
bürgerlichen
Rechts
vgl.
§
Abs.
Nr.
UmwG
umgewandelt
werden
können
läßt
Grundlage
hier
vertretenen
Auffassung
weiteres
Sicht
traditionellen
Auffassung
aber
überhaupt
nur
Mühe
erklären
vgl.
f.
;
AcP
[
.
;
.
;
Hueck
S.
.
;
Zöllner
.
.
Schließlich
unterstützt
Tatsache
Gesetzgeber
mittlerweile
Insolvenzfähigkeit
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
anerkannt
hat
§
Abs.
Nr.
InsO
auch
schon
§
Abs.
GesO
Gesellschaft
mithin
Träger
Insolvenzmasse
ansieht
ebenfalls
Annahme
Rechtssubjektivität
.
3
.
Auffassung
läßt
Gesetzeswortlaut
insbesondere
§
argumentieren
.
Zwar
zeigt
Umstand
dort
nur
Vertretungsmacht
Gesellschafter
aber
"
Gesellschaft
"
Rede
ist
Formulierung
Norm
Verselbständigung
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
verpflichtungsfähigen
Organisation
gedacht
worden
ist
Senat
315
.
Bedenkt
aber
Vorschrift
Kern
unverändert
§
Abs.
ersten
Entwurfs
abgedruckt
übernommen
wurde
erste
Entwurf
Gesamthandsprinzip
noch
kannte
gibt
Wortlaut
Deutung
Rechtsnatur
bürgerlichrechtlichen
Gesellschaft
.
Senat
braucht
insoweit
Frage
nachzugehen
bereits
historische
Gesetzgeber
Ansehung
deutschrechtlichen
Gesamthandslehre
19
.
Jahrhunderts
Rechtsfähigkeit
Gesellschaft
ungeschriebenes
geltendes
Recht
angesehen
hat
Wertenbruch
aaO
S.
.
.
Entscheidend
ist
jedenfalls
Annahme
hat
ausschließen
wollen
.
4
.
Anerkennung
Rechtsfähigkeit
Gesellschaft
liegt
Widerspruch
§
§
Rechtsfähigkeit
offensichtlich
Fähigkeit
Gesellschaft
gemeint
ist
Träger
Rechten
Pflichten
eigener
Rechtspersönlichkeit
"
"
Gruppe
gesamthänderisch
verbundenen
Mitglieder
sein
.
Abs.
zeigt
geht
aber
Gesetz
auch
Personengesellschaften
gibt
Rechtsfähigkeit
besitzen
.
So
ist
praktisch
unbestritten
OHG
KG
Träger
Rechten
Pflichten
sein
können
rechtsfähig
sind
Gesamthandsgemeinschaften
Status
juristischen
Person
besitzen
.
Entsprechendes
gilt
ständiger
Rechtsprechung
;
Vorgesellschaften
Kapitalgesellschaften
.
II
.
Erkennt
Fähigkeit
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Träger
Rechten
Pflichten
sein
kann
Parteifähigkeit
Zivilprozeß
gemäß
§
Rechtsfähigkeit
korrespondiert
abgesprochen
werden
.
1
.
Parteifähigkeit
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
ist
notwendige
prozeßrechtliche
Konsequenz
Anerkennung
Rechtssubjektivität
Gesellschaft
Verhältnis
Dritten
bejahend
auch
aaO
S.
f.
;
Hüffer
Stimpel
S.
.
;
11
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Wertenbruch
aaO
S.
.
;
ZPO/Lindacher
§
Rdn
.
.
;
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
22
;
Mitunternehmer-Gesellschaft
auch
§
S.
.
.
Zivilprozeß
ist
aktivlegitimiert
heißt
"
richtige
"
Partei
Inhaber
geltend
gemachten
Rechts
ist
;
ist
passivlegitimiert
also
"
richtiger
"
Beklagter
Verpflichteter
geltend
gemachten
Recht
ist
.
entspricht
Fällen
Prozeßstandschaft
abgesehen
grundsätzlich
auch
Prozeßführungsbefugnis
.
einzelnen
Gesellschafter
Gesellschaft
materiell
Rechtsinhaberin
Verpflichtete
ist
ist
richtige
"
Partei
Rechtsstreits
Gesellschaftsforderung
-verpflichtung
insoweit
parteifähig
prozeßführungsbefugt
.
2
.
Anerkennung
Parteifähigkeit
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
ist
bisher
praktizierten
Modell
aktive
passive
Prozeßführungsbefugnis
Gesellschaftsvermögen
betreffender
Forderungen
Verbindlichkeiten
notwendige
Streitgenossenschaft
Sinne
§
Abs.
bildenden
Gesellschaftern
liegt
vgl.
Senat
;
Urt
.
12
.
März
ZR
;
MünchKommBGB/Ulmer
aaO
Rdn
.
f.
;
21
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Heller
Zivilprozeß
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
S.
.
.
mehrfacher
Hinsicht
vorzuziehen
.
notwendige
Streitgenossenschaft
Gesellschafter
kann
adäquater
Ersatz
Anerkennung
Parteifähigkeit
Gesellschaft
angesehen
werden
Instrument
notwendigen
Streitgenossenschaft
angemessenen
prozessualen
Konsequenzen
gesellschaftsrechtlichen
Gesamthandsregeln
zieht
.
Zwar
stimmen
notwendige
Streitgenossenschaft
Gesamthandsprinzip
insoweit
Klage
nur
Gesamthänder
erhoben
werden
kann
Urteil
einheitlich
ergehen
muß
.
übrigen
gewährleistet
aber
notwendige
Streitgenossenschaft
Besonderheiten
gesellschaftsrechtlichen
Gesamthand
entsprechende
Prozeßführung
notwendigen
Streitgenossenschaft
betreibt
Streitgenosse
eigenen
Prozeß
§
.
Verbindung
anderen
Streitgenossen
besteht
lediglich
erforderlichen
Einheitlichkeit
Urteils
Zurechnung
Verhandelns
anderen
Streitgenossen
Falle
Säumnis
Teils
Streitgenossen
§
Abs.
.
gibt
notwendigen
Streitgenossenschaft
aber
Verpflichtung
gemeinschaftlichen
Vornahme
Prozeßhandlungen
.
Vielmehr
kann
Streitgenosse
unabhängig
anderen
Prozeßhandlungen
Wirkung
Prozeßrechtsverhältnis
vornehmen
kann
Streitgenosse
auch
eigenen
Prozeßbevollmächtigten
bestellen
.
widersprechenden
Vortrag
verschiedener
Streitgenossen
kann
Gericht
§
frei
würdigen
MünchKommZPO/Schilken
§
Rdn
.
;
aaO
S.
.
Streitgenossen
kann
gesondert
Rechtsmittel
Folge
einlegen
Urteil
auch
anderen
Streitgenossen
rechtskräftig
wird
.
bestehen
somit
wesentliche
Unterschiede
materiellrechtlichen
Verfügungsbefugnis
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
.
beispielsweise
nur
Gesellschafter
geschäftsführungsbefugt
ist
können
anderen
Gesellschafter
materiellrechtlich
Gesellschaft
wirksamen
Erklärungen
abgeben
;
nur
gemeinschaftlich
geschäftsführungsbefugte
Gesellschafter
widersprechende
materiellrechtliche
Erklärungen
abgeben
kann
wirksam
sein
.
Modell
notwendigen
Streitgenossenschaft
ist
also
Lage
materiellrechtlichen
Verhältnissen
adäquate
Prozeßführung
gewährleisten
Prozeßführung
notwendigen
Streitgenossenschaft
anderen
Regeln
unterliegt
Vertretung
Gesellschaft
gelten
.
Ergebnis
ließe
allenfalls
umgehen
materiellrechtliche
Vertretungsbefugnis
Prozeßführungsbefugnis
Gesamthänder
Streitgenossen
überträgt
Gesellschafter
prozessual
"
Gruppe
"
vertreten
Geschäftsführer
behandelt
nur
Geschäftsführer
vorgenommene
Prozeßhandlungen
wirksam
anerkennt
.
Lösung
wäre
jedoch
Grundprinzipien
notwendigen
Streitgenossenschaft
vereinbar
.
Bevollmächtigung
Geschäftsführers
kann
Streitgenossen
verklagten
Gesellschafter
Prozeßführungsbefugnis
Prozeß
nehmen
selbst
Partei
ist
.
Ergebnis
liefe
derartiger
Korrekturversuch
verschleierte
Anerkennung
Parteifähigkeit
Gesellschaft
.
Geht
hingegen
offen
Parteifähigkeit
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
läßt
gewünschte
Übereinstimmung
Prozeßführungsund
gesellschaftsrechtlicher
Vertretungsbefugnis
zwanglos
Verletzung
prozessualer
Grundsätze
erreichen
.
sind
dann
vornherein
nur
Prozeßhandlungen
wirksam
Übereinstimmung
gesellschaftsrechtlichen
Vertretungsregeln
erfolgen
.
Modell
notwendigen
Streitgenossenschaft
Gesellschafter
spricht
Geltung
auch
Passivprozeß
immer
gegenwärtigen
Mitglieder
Gesellschaft
verklagt
werden
klagen
müssen
Titel
Gesamthand
erhalten
.
kann
Gesellschaftsgläubigern
größeren
Gesellschaften
häufigem
Mitgliederwechsel
erfahrungsgemäß
erhebliche
Probleme
bereiten
.
Beispiele
sei
Urteilen
Bundesgerichtshofs
12
.
März
Senat
15
.
Oktober
zugrundeliegenden
Sachverhalte
verwiesen
.
Senat
ist
erstgenannten
Fall
klagenden
Gesellschaftsgläubiger
eigener
Kenntnis
Namen
inzwischen
Gesellschafter
verfügte
entgegengekommen
korrekte
Einbeziehung
Gesellschafter
Klage
lediglich
Akt
Rubrumsberichtigung
aufgefaßt
hat
Senat
.
Lösung
verläßt
Grunde
bereits
Auffassung
Gesellschaftern
notwendigen
Streitgenossen
unterbliebene
Benennung
materiellrechtlichen
Gründen
notwendigen
Streitgenossen
hätte
Unzulässigkeit
Klage
führen
müssen
vgl.
.
25
.
Oktober
315
;
§
Rdn
.
f.
25
;
§
Rdn
.
.
Ergebnis
ist
Fall
bereits
so
behandelt
worden
sei
Gesellschaft
selbst
beklagte
Partei
mithin
parteifähig
.
ähnlichen
Schwierigkeiten
stehen
Beteiligten
Grundlage
Streitgenossenschaftslösung
auch
seltenen
Fällen
Mitgliedschaft
Gesellschafters
unklar
streitig
ist
.
Fällen
muß
sei
Aktivverfahren
Passivverfahren
Entscheidung
Sache
zunächst
Kern
Rechtsstreits
Weise
zusammenhängende
Frage
geklärt
werden
inwiefern
fragliche
Person
wirksam
Mitglied
geworden
ist
inwiefern
wirksam
ausgeschieden
ist
.
Auch
hier
hat
Rechtsprechung
behelfen
versucht
irrtümlich
unterbliebener
Aufführung
Gesellschafters
lediglich
Rubrum
unrichtig
sei
.
10
.
Oktober
ZR
;
vgl.
auch
OLG
.
Hilfskonstruktionen
bisherigen
Rechtsprechung
Interesse
Sachgerechtigkeit
ermöglichen
sollten
formalen
Festhaltens
Streitgenossenschaftsmodell
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
parteifähig
behandeln
können
letztlich
überzeugen
.
Insbesondere
versagen
Stadium
Zwangsvollstreckung
Gerichtsvollzieher
hat
Möglichkeit
prüfen
Titel
aufgeführten
Gesellschaftern
Gesellschafter
handelt
.
Anerkennung
Parteifähigkeit
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
ist
auch
Vollstreckungsverfahren
einfachere
konsequentere
Lösung
.
erheblichen
Problemen
praktisch
befriedigend
gelöst
werden
können
kommt
Streitgenossenschaftslösung
auch
Falle
Neueintritts
Mitgliederwechsels
Vollstreckungsverfahrens
Gesamthandsschuldprozeß
.
Vertreter
Streitgenossenschaftslösung
gehen
Erkenntnisverfahrens
eingetretenen
Parteiwechsel
analog
§
gesetzlichen
Parteiwechsel
MünchKommBGB/Ulmer
aaO
§
Rdn
.
.
;
aaO
S.
:
Antrag
sei
Prozeß
Fall
analog
§
Aufnahme
Verfahrens
neuen
Gesellschafter
unterbrechen
;
Rubrum
sei
Gericht
berichtigen
;
bleibe
Rechtshängigkeit
erfolgter
Neueintritt
Mitgliederwechsel
Abschluß
Erkenntnisverfahrens
unbekannt
könne
Titel
nachträglich
analog
neueingetretenen
Gesellschafter
umgeschrieben
werden
;
gleiches
gelte
Abschluß
Erkenntnisverfahrens
Beginn
Zwangsvollstreckung
neu
eingetretenen
Gesellschafter
.
Lösungsvorschlag
ist
praktischer
Hinsicht
unzulänglich
.
So
ist
Titelumschreibung
§
jedenfalls
dann
mehr
möglich
unerkannte
Neueintritt
Mitgliederwechsel
Rechtshängigkeit
Klage
erfolgt
ist
.
Vorschrift
ist
nur
Rechtshängigkeit
eingetretene
Rechtsänderungen
anwendbar
.
Möglichkeit
Titelumschreibung
versagt
Gläubiger
Neueintritt
gemäß
§
erforderlichen
Art
Weise
Offenkundigkeit
Gericht
öffentliche
öffentlich
beglaubigte
Urkunden
nachweisen
kann
.
müßte
dann
erst
Klage
Klauselerteilung
§
erheben
.
übrigen
ist
bedenken
Bekanntwerden
Titel
abweichenden
Bestandes
Gesellschafter
zunächst
Fall
erst
einmal
Zwangsvollstreckungsverfahren
eingestellt
werden
müßte
.
Etwa
bereits
eingeleitete
Forderungspfändungen
andere
Zwangsmaßnahmen
gingen
Leere
Gesellschaft
könnte
inzwischen
anderweitig
Zwangsvollstreckung
ausersehenen
Gegenstände
verfügen
.
übrigen
könnte
Gesellschaft
Gefahr
ist
insbesondere
Publikumsgesellschaften
gegeben
Vollstreckung
sukzessive
Bekanntgabe
immer
weiterer
Veränderungen
Gesellschafterbestand
nahezu
gänzlich
unmöglich
machen
vgl.
S.
.
Streitgenossenschaftslösung
kann
Auseinanderfallens
materieller
Berechtigung
Gesellschaft
zukommt
Prozeßführungsbefugnis
Gesellschaftern
liegen
soll
unweigerlich
auftretenden
Probleme
befriedigend
lösen
verlagert
lediglich
Vollstreckungsverfahren
.
Anerkennung
Parteifähigkeit
Gesellschaft
hindert
Veränderung
sei
Prozeß
erfolgt
Rechtsdurchsetzung
hingegen
Weise
.
3
.
Regelung
§
Zwangsvollstreckung
Vermögen
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Gesellschafter
ergangenes
Urteil
erforderlich
ist
steht
Anerkennung
Parteifähigkeit
.
Gesamtheit
gesamthänderisch
verbundenen
Gesellschafter
Partei
ergangenes
Urteil
ist
Urteil
"
Gesellschafter
"
Sinne
§
.
Vorschrift
verlangt
Wortlaut
noch
Zweck
Urteil
einzelnen
Gesellschafter
.
Entstehungsgeschichte
§
folgt
Zweck
Regelung
Verhinderung
Vollstreckung
Privatgläubigern
einzelner
Gesellschafter
Gesellschaftsvermögen
aber
Ausschluß
Parteifähigkeit
Gesellschaft
ist
ausführlich
Wertenbruch
aaO
S.
.
;
vgl.
auch
S.
.
§
ersten
Entwurfs
E
abgedruckt
Gesellschaft
römischrechtliche
Bruchteilsgemeinschaft
gestaltete
war
Verfügung
Gesellschafters
Anteil
dinglich
nur
schuldrechtlich
ausgeschlossen
.
Privatgläubiger
einzelner
Gesellschafter
hätten
Rahmen
Zwangsvollstreckung
also
direkt
Zugriff
Anteile
Gesellschaftsvermögen
gehabt
.
Vollstreckung
Privatgläubigern
einzelner
Gesellschafter
Gesellschaftsvermögen
verhindern
beschloß
zweite
Kommission
zunächst
"
eventueller
Abstimmung
Fall
Beibehaltung
§
Entwurfs
"
.
folgenden
§
:
"
Zwangsvollstreckung
gemeinschaftlichen
Gegenstände
findet
nur
sämmtliche
Gesellschafter
vollstreckbaren
Schuldtitels
.
nur
Gesellschafter
vollstreckbaren
Schuldtitels
findet
Zwangsvollstreckung
nur
dasjenige
Gesellschafter
Gewinnantheil
Auseinandersetzung
zukommt
.
.
.
weiteren
Verlauf
Beratungen
entschied
zweite
Kommission
Stelle
§
E
Prinzip
gesamten
Hand
setzen
.
.
.
§
zweiten
Entwurfs
abgedruckt
Beratung
Bürgerlichen
S.
Ausdruck
fand
.
E
entspricht
heutigen
§
enthielt
zunächst
zusätzlich
folgenden
Absatz
:
"
Zwangsvollstreckung
Gesellschaftsvermögen
findet
nur
sämmtliche
Gesellschafter
vollstreckbaren
Schuldtitels
.
"
Später
wurde
Abs.
zweiten
Entwurf
gestrichen
.
"
Ersatz
"
sollte
"
Art
.
Einführungsgesetzes
§
folgender
Civilprozeßordnung
eingestellt
werden
"
aaO
S.
Fn
.
:
"
Zwangsvollstreckung
Gesellschaftsvermögen
Bürgerlichen
eingegangenen
Gesellschaft
ist
Gesellschafter
vollstreckbares
Urtheil
erforderlich
.
"
wurde
schließlich
Bestimmung
§
.
Entwicklung
zeigt
Regelung
Ausprägung
Prinzips
gesamthänderischen
Bindung
Gesellschaftsvermögens
darstellt
Übernahme
historische
Gesetzgeber
erreichen
wollte
einzelne
Gesellschafter
Anteil
Gesellschaftsvermögen
verfügen
§
Abs.
Aufrechnung
nur
anderen
Gesellschafter
zustehenden
Forderung
Verpflichtung
Gesellschaft
befreien
§
Abs.
Gläubiger
nur
Gesellschafters
Gesamthandsvermögen
vollstrecken
können
soll
§
.
Zielsetzung
ist
Reichstag
Gesetzentwurf
Reichsjustizamt
vorgelegten
Denkschrift
Denkschrift
Entwurf
Bürgerlichen
S.
f.
ausdrücklich
Sinne
formuliert
worden
.
Regelung
§
stellt
mithin
Ausdruck
gesamthänderischen
Vermögensbindung
vollstreckungsrechtliche
Pendant
§
Abs.
wird
treffend
auch
"
Abs.
Wertenbruch
aaO
S.
bezeichnet
.
Ziel
Verhinderung
Vollstreckung
Gesellschaftsvermögen
Gläubiger
nur
einzelner
Gesellschafter
wird
Anerkennung
Parteifähigkeit
Gesellschaft
mindestens
ebenso
gut
erreicht
Zulassung
Klagen
nur
einzelnen
Gesellschafter
.
kann
festgestellt
werden
Regelung
§
Ziel
hat
Parteifähigkeit
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Zivilprozeß
auszuschließen
.
Parteifähigkeit
Gesellschaft
ist
Gesetzgeber
ebensowenig
abschließend
geregelt
worden
"
Wesen
Gesamthand
"
allgemein
.
Dementsprechend
hat
Gottlieb
Generalreferent
zweiten
Kommission
bereits
Jahre
erschienenen
ersten
Auflage
Kommentars
Ablehnung
Parteifähigkeit
ausgeführt
berührten
Parteifähigkeit
Gesellschaft
seien
lediglich
Rücksicht
Gesamthandsprinzip
Gesetz
aufgenommen
worden
§
Anm
.
S.
.
durchgreifendes
Argument
Anerkennung
Parteifähigkeit
kann
auch
amtlichen
Begründung
CPO-Novelle
§
später
§
Jahre
gesammten
Materialien
Reichs-Justizgesetzen
8
.
Band
S.
entnommen
werden
.
heißt
Gesellschaft
könne
"
"
verklagt
werden
muß
Sinne
Ablehnung
Parteifähigkeit
gemeint
sein
.
19
.
beginnenden
20
.
Jahrhundert
galt
Begriff
"
Gesellschaft
"
Wertenbruch
aaO
.
;
.
;
nachgewiesen
hat
Umschreibung
juristische
Person
.
So
hieß
Art
.
Aktiengesellschaft
könne
"
"
klagen
verklagt
werden
vgl.
auch
heutigen
§
Abs.
AktG
.
OHG
hingegen
wurde
Zusatz
Gesellschaft
habe
"
"
Rechte
Pflichten
besonderes
Vermögen
noch
Art
.
preußischen
Entwurfs
Jahre
enthalten
war
späteren
Art
.
heute
§
übernommen
Definition
juristischen
Person
sehen
sei
vgl.
Lutz
Protokolle
Kommission
Berathung
allgemeinen
deutschen
Handelsgesetzbuches
S.
.
Formulierung
"
"
bezug
Aktiengesellschaft
Gestaltung
juristische
Person
Ausdruck
bringen
soll
geht
auch
Ausführungen
Band
13
.
Aufl
.
§
Anm
.
Flechtheim
3
.
Aufl
.
§
Anm
.
.
Bestimmung
§
wird
Anerkennung
Parteifähigkeit
Gesellschaft
überflüssig
.
Versteht
Bestimmung
so
Gläubiger
nur
Titel
Gesellschaft
Partei
Gesellschaftsvermögen
vollstrecken
kann
auch
Titel
einzelnen
Gesellschafter
persönlichen
Mithaftung
vgl.
auch
MünchKommBGB/Ulmer
aaO
§
Rdn
.
behält
durchaus
eigenständigen
Regelungsgehalt
.
Rechtslage
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
ist
insoweit
anders
OHG
gemäß
Abs.
Vollstreckung
Gesellschaftsvermögen
ausschließlich
Gesellschaft
lautenden
Titel
möglich
ist
.
4
.
Auch
Umstand
fehlenden
Registerpublizität
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
hindert
Anerkennung
Parteifähigkeit
.
Senat
verkennt
zwar
fehlenden
Publizität
Fällen
schwierig
werden
könnte
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Prozeß
so
klar
bezeichnen
eindeutige
Identifizierung
auch
Vollstreckungsverfahren
möglich
ist
.
Auch
ist
außen
immer
leicht
ermitteln
Zusammenschluß
tatsächlich
Außen-)Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
organisiert
ist
vgl.
S.
.
Schwierigkeiten
wiegen
aber
so
schwer
Anerkennung
Parteifähigkeit
scheitern
müßte
.
Aktivprozeß
Gesellschaft
ist
Gesellschaft
auftretenden
Personen
zumutbar
Gesellschaft
beispielsweise
möglichst
exakte
Bezeichnung
Gesellschafter
gesetzlichen
Vertreter
Bezeichnung
Gesellschaft
Verkehr
auftritt
identifizierbar
beschreiben
.
Sollte
Verlauf
Prozesses
stellen
tatsächlich
Außengesellschaft
existiert
müßte
zumindest
Prozeßkosten
aufkommen
Namen
vermeintlichen
Gesellschaft
Prozeß
Vertreter
ausgelöst
hat
.
Falle
Auftretens
existierende
Partei
trägt
Namen
auftretende
Existenz
Partei
behauptende
Vertreter
Veranlasser
unzulässigen
Prozeßkosten
Sen
.
.
25
.
Januar
ZR
m.w
.
.
ist
also
immer
zumindest
natürliche
Person
Kostenschuldner
vorhanden
.
Passivprozeß
ist
persönlichen
Gesellschafterhaftung
Kläger
OHG
vgl.
Behr
praktisch
immer
ratsam
Gesellschaft
auch
Gesellschafter
persönlich
verklagen
.
kommt
insbesondere
dann
Betracht
sicher
ist
wirkliche
Außengesellschaft
Gesamthandsvermögen
existiert
.
Prozesses
Gesellschafter
Gesamthandsgemeinschaft
verpflichtet
sind
nur
einzeln
Gesamtschuldner
gemeinschaftlichen
Verpflichtung
schulden
§
wird
nur
Klage
Gesellschaft
aber
Gesellschafter
persönlich
abgewiesen
.
Stellt
erst
Zwangsvollstreckung
überhaupt
Gesellschaftsvermögen
vorhanden
ist
bleiben
Gläubiger
Titel
einzelnen
Gesellschafter
.
besteht
also
Annahme
Parteifähigkeit
Gesellschaft
Unterschied
Situation
Grundlage
Streitgenossenschaftslösung
darstellt
auch
hier
wird
Klage
Gesamthand
Gesamthandsschuldklage
Gesellschafter
unterschieden
MünchKommBGB/Ulmer
aaO
§
Rdn
.
.
;
aaO
S.
.
.
übrigen
bleibt
Gesellschaftsgläubiger
auch
Anerkennung
teifähigkeit
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
unbenommen
ausschließlich
Gesellschafter
persönlich
Anspruch
nehmen
.
Gesellschaftsgläubiger
wird
Rechtsverfolgung
Anerkennung
Parteifähigkeit
Weise
erschwert
.
Beklagte
gerichtete
Klage
ist
auch
begründet
.
Insbesondere
ist
Beklagte
wechselfähig
.
Gründe
Bundesgerichtshof
Begründung
Scheckfähigkeit
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
herangezogen
worden
sind
sprechen
gleichem
Maße
auch
Wechselfähigkeit
vgl.
auch
Flume
Teil
aaO
S.
f.
;
Baumbach/Hefermehl
Wechselgesetz
Scheckgesetz
21
.
Aufl
.
Einl
.
.
.
erweist
landgerichtliche
Urteil
Verurteilung
Beklagten
betrifft
Grunde
zutreffend
.
war
jedoch
kenntlich
machen
Ansprüchen
Beklagte
einerseits
Beklagten
andererseits
echtes
Gesamtschuldverhältnis
besteht
jedoch
Beklagte
ihrerseits
untereinander
gesamtschuldnerisch
haftenden
Gesellschafterinnen
Gesamtschuldnerin
verpflichtet
ist
.
Senat
hat
Entscheidung
27
.
September
315
.
Frage
rechtlichen
Einordnung
Gesellschafterhaftung
noch
offengelassen
.
ist
nunmehr
Konsequenz
Anerkennung
beschränkten
Rechtsfähigkeit
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Sinne
akzessorischen
Haftung
Gesellschafter
Gesellschaftsverbindlichkeiten
entscheiden
.
weit
Gesellschafter
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
auch
persönlich
haftet
315
ist
jeweilige
Bestand
Gesellschaftsschuld
also
auch
persönliche
Haftung
maßgebend
.
Insoweit
entspricht
Verhältnis
Gesellschafterhaftung
Rechtslage
Fällen
akzessorischen
Gesellschafterhaftung
gemäß
§
OHG
.
ist
unmittelbare
Anwendung
§
.
möglich
echtes
Gesamtschuldverhältnis
besteht
;
ist
aber
prüfen
Berücksichtigung
jeweils
verschiedenartigen
Interessen
Beteiligten
Rechtsgedanke
§
§
.
Einzelfall
Anwendung
kommt
329
;
233
;
.
;
.
Gesellschaft
originär
Verpflichtete
ist
entsprechende
Anwendung
Gesamtschuldregeln
Verhältnis
Gesellschafterhaftung
grundsätzlich
angebracht
.
Stehen
Gesellschaftern
beispielsweise
individuelle
Einreden
Sinne
§
persönliche
Inanspruchnahme
wäre
gerechtfertigt
auch
Gesellschaft
berufen
könnte
.
Abweisung
Beklagten
gerichteten
Klage
Haftung
hält
Berufungsurteil
Angriffen
Revision
stand
.
Rechtsscheinhaftung
Beklagten
Wechselverbindlichkeit
Beklagten
käme
Betracht
Klägerin
zurechenbarer
Weise
Eindruck
erweckt
hätte
sei
selbst
Mitglied
folglich
persönlich
haftender
Gesellschafter
vgl.
13
.
Berufungsgericht
ist
aber
Recht
ausgegangen
Klägerin
dargelegten
Umstände
Schluß
zulassen
Architekt
tätige
Beklagte
sei
Gesellschafter
aufgetreten
.
Insbesondere
reicht
Schlußfolgerung
Beklagte
Klägerin
Nachunternehmerin
beauftragt
war
verwendeten
Briefkopf
aufgeführt
ist
.
Briefkopf
ist
Form
gestaltet
dort
hervorgehobenen
Überschrift
"
Arbeitsgemeinschaft
"
Beklagten
beides
Gesellschaften
beschränkter
Haftung
"
Technische
Geschäftsführung
"
Beklagte
"
Kaufm
.
Geschäftsführung
"
Beklagte
Beklagte
"
Bauleitung
"
bezeichnet
werden
.
Läßt
Architekt
Weise
Briefkopf
bauwirtschaftlichen
Arbeitsgemeinschaft
aufführen
muß
rechnen
Nachunternehmern
Briefkopf
verwendet
wird
Eindruck
entsteht
sei
selbst
Gesellschafter
Arbeitsgemeinschaft
.
"
technischer
Geschäftsführung
"
"
kaufmännischer
Geschäftsführung
"
"
Bauleitung
"
handelt
gemäß
§
Mustervertrages
Hauptverbandes
schen
Bauindustrie
Arbeitsgemeinschaften
ARGE-Vertrag
abgedruckt
ARGE-Kommentar
3
.
Aufl
.
Jahren
verwendet
wird
Baugewerbe
weit
verbreitet
ist
vgl.
Langen
Jahrbuch
Baurecht
S.
auch
vorliegenden
Fall
Anwendung
kam
außen
Erscheinung
tretenden
"
"
Teilen
körperschaftlich
strukturierten
Arbeitsgemeinschaften
.
ist
anzunehmen
baugewerbliche
Rechtsverkehr
Auflistung
Bezeichnungen
allgemeinen
Benennung
Gesellschaftsorgane
aber
Benennung
Gesellschafter
denkt
.
Zwar
trifft
personengesellschaftsrechtlichen
Grundsatz
Selbstorganschaft
technische
kaufmännische
Geschäftsführer
nur
Personen
Frage
kommen
auch
Gesellschafter
sind
.
würde
aber
weit
gehen
würde
Rechtsverkehr
Verständnis
dahingehend
unterstellen
Nennung
Geschäftsführung
Bauleitung
Briefkopf
schließen
ließe
auch
Bauleiter
müsse
Gesellschafter
sein
.
Üblicherweise
wird
nämlich
Bauleitung
Personen
übertragen
zwar
Mitarbeiter
selbst
Gesellschafter
sind
aaO
Rdn
.
.
.
Richtung
weist
vorliegenden
Fall
Umstand
Vertragsformular
Hingabe
zugrunde
liegenden
Nachunternehmervertrages
Klägerin
Beklagter
ausdrücklich
Auftraggeber
Bauherr
.
S.
Vertrages
"
Beklagten
Rubrik
"
Planung
Bauleitung
"
aufgeführt
ist
differenziert
wird
.
Umstand
Beklagte
Vortrag
Klägerin
Vertragsverhandlungen
geführt
auch
streitgegenständliche
Wechselakzept
Namen
Beklagten
unterschrieben
hat
reicht
Begründung
Rechtsscheinhaftung
ebenfalls
.
Beklagte
war
Geschäftsführer
ihrerseits
technische
Geschäftsführerin
eingesetzten
Beklagten
Funktion
allgemein
Abschluß
Nachunternehmerverträgen
befugt
ARGE-Vertrag
.
Selbst
Klägerin
Kenntnis
Funktion
Beklagten
gehabt
hätte
hätte
Handeln
zwangsläufig
schließen
lassen
müssen
eigener
Person
Gesellschafter
ist
.
wäre
vielmehr
auch
denkbar
sogar
naheliegender
gewesen
Abschluß
Abwicklung
Nachunternehmervertrages
Geschäftsführung
Bauleiter
Unterbevollmächtigten
weiterdelegiert
worden
ist
durchaus
zulässig
gewesen
wäre
vgl.
aaO
Rdn
.
ebenfalls
persönlichen
Haftung
Beklagten
geführt
hätte
.
Revision
Begründung
Rechtsscheinhaftung
schließlich
noch
herangezogene
Vortrag
Klägerin
Beklagte
Bankgeschäfte
erledigt
habe
vermag
Rechtsscheinhaftung
Klägerin
schon
begründen
ersichtlich
ist
inwiefern
Handeln
Beklagten
Dritten
Verhältnis
Klägerin
gesetzten
Rechtsschein
gehandelt
haben
könnte
.
Röhricht
Henze
Münke